TE Vwgh Erkenntnis 1988/10/18 88/05/0088

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Veröffentlicht am 18.10.1988
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Index

L85004 Straßen Oberösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
96/01 Bundesstraßengesetz;

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §68 Abs4 litc;
AVG §8;
BStG 1971 §12;
LStVwG OÖ 1975 §58;
LStVwG OÖ 1975 §59;
LStVwG OÖ 1975 §60;
VwRallg;
  1. BStG 1971 § 12 heute
  2. BStG 1971 § 12 gültig ab 10.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2006
  3. BStG 1971 § 12 gültig von 01.04.2002 bis 09.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2002
  4. BStG 1971 § 12 gültig von 01.04.1986 bis 31.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 165/1986

Beachte

Vorgeschichte: 85/05/0085 E 17. Dezember 1985;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Würth, Dr. Degischer und Dr. Domittner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde des FW in G, vertreten durch DDr. Rolf R. Schlegl, Rechtsanwalt in Ebensee, Hauptstraße 21, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 23. November 1987, Zl. BauR-71/11-1987 Gr/Fei, betreffend die Zurückweisung eines Antrages auf Herstellung eines Ersatzweges, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In der Verhandlung vor der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 18. Dezember 1978 führte der Beschwerdeführer aus, daß er zu seinem Betrieb, in dem 40 Arbeitnehmer beschäftigt seien, eine Zufahrtsmöglichkeit über öffentliches Gut von der Salzkammergut-Bundesstraße her gehabt habe. Er besitze zwar ein Geh- und Fahrtrecht für das Grundstück nn2 über das Grundstück nn1 und nn3 KG O. Dieses Geh- und Fahrtrecht sei aber nur als private Zufahrt gedacht und reiche als Werkzufahrt zu seinem Betrieb nicht aus, weil der Weg, der von der Dienstbarkeit erfaßt ist, über den Vorplatz der Lkw-Halle seines Bruders und die Engstelle zwischen dem Haus seiner Mutter und seinem Bürogebäude führe. Die Zufahrt weise eine starke Unstetigkeit in der Linienführung auf und betrage an der engsten Stelle ca. 3,5 m. Er verlange die Schaffung einer äquivalenten Zufahrt, wie er sie bisher gehabt habe, von dem neu zu errichtenden Nebenweg an der Ostseite seiner Werkstatthalle über das Grundstück seines Bruder Nr. nn2. Er wäre auch mit einer Entschädigung von S 300.000,-- für die Herstellung dieser neuen Zufahrt einverstanden. Die Verhandlung betraf einen Antrag der Bundesstraßenverwaltung bzw. der Landesstraßenverwaltung "auf Durchführung des Baugrund-Einlösungs- bzw. Enteignungsverfahrens für die Wiederherstellung unterbrochener Verkehrsbeziehungen im Baulos Umfahrung Gmunden I".

In seinem Gutachten vom 21. März 1979 nahm der straßenbautechnische Amtssachverständige zu den Ausführungen des Beschwerdeführers dahingehend Stellung, daß die Forderung des Beschwerdeführers auf ersatzweise Beschaffung eines neuen tauglichen Weganschlusses an das öffentliche Wegenetz anstelle der fortfallenden Zu- und Abfahrt zur B 145 berechtigt sei und daher entweder ein tauglicher Weganschluß herzustellen oder die hiefür auflaufenden Kosten dem Betroffenen zu erstatten seien. Die vom Beschwerdeführer geforderte Summe erschien dem Sachverständigen nach der von ihm vorgenommenen Schätzung gerechtfertigt.

Die Bundesstraßenverwaltung sprach sich in einem Schreiben vom 9. April 1979 gegen die Leistung einer Entschädigung aus und begründete dies damit, daß vom Beschwerdeführer Grundeigentum nicht beansprucht werde und, wie aus dem Grundbuch hervorgehe, das Geh- und Fahrtrecht über die genannten Grundstücke nicht eingeschränkt sei. Die Wiederherstellung der öffentlichen Zufahrt erfolge bis zu diesem Geh- und Fahrtrecht, das laut Plan eine Fahrstreifenbreite von rund 5 m aufweise. Für den Fall, daß die Behörde die Parteistellung des Beschwerdeführers bejahe und die begehrte Entschädigung zuspreche, werde beantragt, den diesbezüglichen Bescheid mit einer Niederschrift auch dem Bundesministerium für Bauten und Technik als kostentragende Partei gemäß § 12 des Bundesstraßengesetzes 1971 zuzustellen.Die Bundesstraßenverwaltung sprach sich in einem Schreiben vom 9. April 1979 gegen die Leistung einer Entschädigung aus und begründete dies damit, daß vom Beschwerdeführer Grundeigentum nicht beansprucht werde und, wie aus dem Grundbuch hervorgehe, das Geh- und Fahrtrecht über die genannten Grundstücke nicht eingeschränkt sei. Die Wiederherstellung der öffentlichen Zufahrt erfolge bis zu diesem Geh- und Fahrtrecht, das laut Plan eine Fahrstreifenbreite von rund 5 m aufweise. Für den Fall, daß die Behörde die Parteistellung des Beschwerdeführers bejahe und die begehrte Entschädigung zuspreche, werde beantragt, den diesbezüglichen Bescheid mit einer Niederschrift auch dem Bundesministerium für Bauten und Technik als kostentragende Partei gemäß Paragraph 12, des Bundesstraßengesetzes 1971 zuzustellen.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 11. Juli 1979 wurde gemäß den §§ 58, 59 und 60 des OÖ Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1975 für die Wiederherstellung der im Zuge des Ausbaues der B 120 Scharnsteiner-Straße und der B 145 Salzkammergut-Straße unterbrochenen Ortschaftswege, Haus- und Grundstückseinfahrten in den Gemeindegebieten Gmunden, Ohlsdorf und Pinsdorf die Enteignung einer Reihe von Grundstücken ausgesprochen. Weiters wurden gemäß § 60 Abs. 2 OÖ Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1975 Entschädigungen bestimmt, wobei der Punkt II 15 wie folgt lautet: "FW G, A-Straße 25 als Ersatz für eine taugliche Zufahrt S 300.000,--." In der Begründung wurde hiezu ausgeführt, daß die Bundesstraßenverwaltung gemäß § 12 des Bundesstraßengesetzes verpflichtet sei, die unterbrochenen Weganschlüsse wieder herzustellen. Da der Betrieb des Beschwerdeführers bisher eine direkte Zufahrt über öffentliches Gut zur Salzkammergut-Bundesstraße gehabt habe, diese Zufahrt aber verliere, sei die Bundesstraßenverwaltung verpflichtet, eine geeignete Zufahrtsmöglichkeit zu schaffen. Da die von der Bundesstraßenverwaltung vorgesehene Zufahrt, wie im technischen Gutachten ausgeführt sei, unzureichend sei, wäre der Forderung auf Entschädigung stattzugeben gewesen. In diesem Zusammenhang wurde auf das Gutachten des technischen Amtssachverständigen vom 21. März 1979 verwiesen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 11. Juli 1979 wurde gemäß den Paragraphen 58,, 59 und 60 des OÖ Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1975 für die Wiederherstellung der im Zuge des Ausbaues der B 120 Scharnsteiner-Straße und der B 145 Salzkammergut-Straße unterbrochenen Ortschaftswege, Haus- und Grundstückseinfahrten in den Gemeindegebieten Gmunden, Ohlsdorf und Pinsdorf die Enteignung einer Reihe von Grundstücken ausgesprochen. Weiters wurden gemäß Paragraph 60, Absatz 2, OÖ Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1975 Entschädigungen bestimmt, wobei der Punkt II 15 wie folgt lautet: "FW G, A-Straße 25 als Ersatz für eine taugliche Zufahrt S 300.000,--." In der Begründung wurde hiezu ausgeführt, daß die Bundesstraßenverwaltung gemäß Paragraph 12, des Bundesstraßengesetzes verpflichtet sei, die unterbrochenen Weganschlüsse wieder herzustellen. Da der Betrieb des Beschwerdeführers bisher eine direkte Zufahrt über öffentliches Gut zur Salzkammergut-Bundesstraße gehabt habe, diese Zufahrt aber verliere, sei die Bundesstraßenverwaltung verpflichtet, eine geeignete Zufahrtsmöglichkeit zu schaffen. Da die von der Bundesstraßenverwaltung vorgesehene Zufahrt, wie im technischen Gutachten ausgeführt sei, unzureichend sei, wäre der Forderung auf Entschädigung stattzugeben gewesen. In diesem Zusammenhang wurde auf das Gutachten des technischen Amtssachverständigen vom 21. März 1979 verwiesen.

Gegen diesen Teil des Bescheides erhob die Bundesstraßenverwaltung, vertreten durch den Landeshauptmann von Oberösterreich, "mit Zustimmung der Stadtgemeinde Gmunden und namens dieser" das Rechtsmittel der Berufung.

In einem Schreiben vom 6. August 1979 erklärte der Bürgermeister der Stadt Gmunden , der Stadtrat habe beschlossen, keine Berufung einzubringen. Diese Erklärung beurteilte die OÖ Landesregierung in ihrem Schreiben an die Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 29. Mai 1980 als Zurückziehung der Berufung. Dieses Schreiben wurde auch der Bundesstraßenverwaltung zugestellt.

Mit Eingabe vom 25. Mai 1982 beantragte die Bundesstraßenverwaltung, den Ausspruch über die Zuerkennung der Entschädigung an den Beschwerdeführer gemäß § 68 Abs. 4 AVG 1950 als nichtig aufzuheben. Diesen Antrag wies die OÖ Landesregierung mit Bescheid vom 19. Mai 1983 gemäß § 68 Abs. 7 AVG 1950 als unzulässig zurück. Dies wurde im wesentlichen damit begründet, daß der Bezirkshauptmannschaft Gmunden die Kompetenz, eine Verpflichtung des Bundes auf der Grundlage des § 12 des Bundesstraßengesetzes zu normieren, nicht zustehe. Der Bescheid berühre daher die Bundesstraßenverwaltung nicht in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen. In diesem Bescheid wurde auch festgestellt, daß der Beschwerdeführer im Enteignungsverfahren keine Parteistellung besessen habe und der Zuspruch der Entschädigung zumindest aus den von der Behörde im Bescheid vom 11. Juli 1979 dargelegten Erwägungen zu Unrecht erfolgt sei. Bei der im Verfahren durch den Bau der Bundesstraße verlorengegangenen Zufahrt zur Liegenschaft des Beschwerdeführers handle es sich nämlich nicht etwa um eine private Zufahrt, die in seinem Eigentum gestanden wäre oder bezüglich deren Benützung ihm ein dingliches Recht zugestanden wäre, sondern um eine öffentliche Verkehrsfläche der Stadt der Gattung Ortschaftsweg.Mit Eingabe vom 25. Mai 1982 beantragte die Bundesstraßenverwaltung, den Ausspruch über die Zuerkennung der Entschädigung an den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 68, Absatz 4, AVG 1950 als nichtig aufzuheben. Diesen Antrag wies die OÖ Landesregierung mit Bescheid vom 19. Mai 1983 gemäß Paragraph 68, Absatz 7, AVG 1950 als unzulässig zurück. Dies wurde im wesentlichen damit begründet, daß der Bezirkshauptmannschaft Gmunden die Kompetenz, eine Verpflichtung des Bundes auf der Grundlage des Paragraph 12, des Bundesstraßengesetzes zu normieren, nicht zustehe. Der Bescheid berühre daher die Bundesstraßenverwaltung nicht in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen. In diesem Bescheid wurde auch festgestellt, daß der Beschwerdeführer im Enteignungsverfahren keine Parteistellung besessen habe und der Zuspruch der Entschädigung zumindest aus den von der Behörde im Bescheid vom 11. Juli 1979 dargelegten Erwägungen zu Unrecht erfolgt sei. Bei der im Verfahren durch den Bau der Bundesstraße verlorengegangenen Zufahrt zur Liegenschaft des Beschwerdeführers handle es sich nämlich nicht etwa um eine private Zufahrt, die in seinem Eigentum gestanden wäre oder bezüglich deren Benützung ihm ein dingliches Recht zugestanden wäre, sondern um eine öffentliche Verkehrsfläche der Stadt der Gattung Ortschaftsweg.

Auf Grund eines Antrages des Beschwerdeführers ergänzte die Bezirkshauptmannschaft Gmunden mit Bescheid vom 19. März 1984 ihren Bescheid vom 11. Juli 1979 im Abschnitt II Punkt 15 dahingehend, daß festgestellt wurde, diese Entschädigung habe die Stadtgemeinde Gmunden an den Beschwerdeführer zu bezahlen. Der dagegen von der Stadtgemeinde erhobenen Berufung gab die OÖ Landesregierung mit Bescheid vom 4. April 1985 Folge und erklärte gleichzeitig den genannten Ausspruch im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 11. Juli 1979 als nichtig. Die gegen diesen Berufungsbescheid erhobene Beschwerde führte zu dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1985, Zl. 85/05/0085. Bezüglich der Berichtigung des Enteignungsbescheides wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, bezüglich der Nichtigerklärung der Bescheid der OÖ Landesregierung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof vertrat in den Entscheidungsgründen die Auffassung, daß der Fall einer Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG 1950 nicht vorgelegen sei, eine tatsächliche Undurchführbarkeit im Sinne des § 68 Abs. 4 lit. c AVG 1950 jedoch nicht vorliege. Weiters wurde in diesem Erkenntnis bemerkt, daß der Antrag des Beschwerdeführers auf Herstellung eines Ersatzweges nach wie vor nicht erledigt sei, zumal der eingeräumten Ermächtigung, statt des Ersatzweges einen Geldbetrag von S 300.000,-- zuzuerkennen, deshalb nicht entsprochen worden sei, weil niemand zur Leistung dieses Betrages verpflichtet wurde (der Beschwerdeführer hatte vergeblich eine Exekutionsführung versucht).Auf Grund eines Antrages des Beschwerdeführers ergänzte die Bezirkshauptmannschaft Gmunden mit Bescheid vom 19. März 1984 ihren Bescheid vom 11. Juli 1979 im Abschnitt römisch zwei Punkt 15 dahingehend, daß festgestellt wurde, diese Entschädigung habe die Stadtgemeinde Gmunden an den Beschwerdeführer zu bezahlen. Der dagegen von der Stadtgemeinde erhobenen Berufung gab die OÖ Landesregierung mit Bescheid vom 4. April 1985 Folge und erklärte gleichzeitig den genannten Ausspruch im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 11. Juli 1979 als nichtig. Die gegen diesen Berufungsbescheid erhobene Beschwerde führte zu dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1985, Zl. 85/05/0085. Bezüglich der Berichtigung des Enteignungsbescheides wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, bezüglich der Nichtigerklärung der Bescheid der OÖ Landesregierung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof vertrat in den Entscheidungsgründen die Auffassung, daß der Fall einer Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG 1950 nicht vorgelegen sei, eine tatsächliche Undurchführbarkeit im Sinne des Paragraph 68, Absatz 4, Litera c, AVG 1950 jedoch nicht vorliege. Weiters wurde in diesem Erkenntnis bemerkt, daß der Antrag des Beschwerdeführers auf Herstellung eines Ersatzweges nach wie vor nicht erledigt sei, zumal der eingeräumten Ermächtigung, statt des Ersatzweges einen Geldbetrag von S 300.000,-- zuzuerkennen, deshalb nicht entsprochen worden sei, weil niemand zur Leistung dieses Betrages verpflichtet wurde (der Beschwerdeführer hatte vergeblich eine Exekutionsführung versucht).

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 23. November 1987 wies die im Devolutionswege zuständig gewordene OÖ Landesregierung den Antrag des Beschwerdeführers auf Herstellung eines Ersatzweges gemäß §§ 6 und 8 AVG 1950 mangels Parteistellung als unzulässig zurück. Begründet wurde dies damit, daß Partei in dem durchgeführten Enteignungsverfahren, wie sich schlüssig aus den §§ 58 und 59 des OÖ Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1975 ergebe, nur der Eigentümer einer Sache oder ein dinglich Berechtigter an der Sache sei, die der Enteignung unterzogen werde. Dem Beschwerdeführer sei mangels einer derartigen Stellung im damaligen Enteignungsverfahren Parteistellung nicht zugekommen. Dazu komme, daß die Enteignungsbehörde im Enteignungsverfahren lediglich berechtigt sei, über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang der beantragten Enteignung zu entscheiden. Es sei ihr auch nicht zugestanden, darüber zu entscheiden, ob ein von der Bundesstraßenverwaltung vorgelegtes Projekt der Vorschrift des § 12 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 entspreche oder nicht. Die Bestimmung des § 12 des Bundesstraßengesetzes 1971 richte sich eindeutig an die Bundesstraßenverwaltung und verpflichte diese, unterbrochene Wegverbindungen wieder herzustellen. Unter Umständen könne aus dieser Gesetzesstelle eine zivilrechtliche Verpflichtung des Bundes (der Bundesstraßenverwaltung) auf Erfüllung dieses Auftrages abgeleitet werden, es liege aber keinesfalls in der Zuständigkeit der Enteignungsbehörde - und schon gar nicht in der Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Gmunden als Enteignungsbehörde nach dem OÖ Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1975 - eine Entscheidung darüber zu treffen, ob diese Verpflichtung erfüllt wurde oder nicht. Aus diesen Gründen sei der Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen gewesen. Abschließend bemerkte die OÖ Landesregierung, daß der Beschwerdeführer das Grundstück nn4 KG O auf welchem die zu erschließenden Betriebs- und Werkstättengebäude errichtet sind bzw. waren, mit Kaufvertrag vom Jänner 1984 verkauft habe. Der Beschwerdeführer sei demnach nicht mehr Eigentümer des Grundstückes und daher auch nicht mehr berechtigt, wegen angeblicher mangelnder Erschließung dieses Grundstückes Anträge zu stellen.Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 23. November 1987 wies die im Devolutionswege zuständig gewordene OÖ Landesregierung den Antrag des Beschwerdeführers auf Herstellung eines Ersatzweges gemäß Paragraphen 6, und 8 AVG 1950 mangels Parteistellung als unzulässig zurück. Begründet wurde dies damit, daß Partei in dem durchgeführten Enteignungsverfahren, wie sich schlüssig aus den Paragraphen 58 und 59 des OÖ Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1975 ergebe, nur der Eigentümer einer Sache oder ein dinglich Berechtigter an der Sache sei, die der Enteignung unterzogen werde. Dem Beschwerdeführer sei mangels einer derartigen Stellung im damaligen Enteignungsverfahren Parteistellung nicht zugekommen. Dazu komme, daß die Enteignungsbehörde im Enteignungsverfahren lediglich berechtigt sei, über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang der beantragten Enteignung zu entscheiden. Es sei ihr auch nicht zugestanden, darüber zu entscheiden, ob ein von der Bundesstraßenverwaltung vorgelegtes Projekt der Vorschrift des Paragraph 12, Absatz eins, des Bundesstraßengesetzes 1971 entspreche oder nicht. Die Bestimmung des Paragraph 12, des Bundesstraßengesetzes 1971 richte sich eindeutig an die Bundesstraßenverwaltung und verpflichte diese, unterbrochene Wegverbindungen wieder herzustellen. Unter Umständen könne aus dieser Gesetzesstelle eine zivilrechtliche Verpflichtung des Bundes (der Bundesstraßenverwaltung) auf Erfüllung dieses Auftrages abgeleitet werden, es liege aber keinesfalls in der Zuständigkeit der Enteignungsbehörde - und schon gar nicht in der Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Gmunden als Enteignungsbehörde nach dem OÖ Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1975 - eine Entscheidung darüber zu treffen, ob diese Verpflichtung erfüllt wurde oder nicht. Aus diesen Gründen sei der Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen gewesen. Abschließend bemerkte die OÖ Landesregierung, daß der Beschwerdeführer das Grundstück nn4 KG O auf welchem die zu erschließenden Betriebs- und Werkstättengebäude errichtet sind bzw. waren, mit Kaufvertrag vom Jänner 1984 verkauft habe. Der Beschwerdeführer sei demnach nicht mehr Eigentümer des Grundstückes und daher auch nicht mehr berechtigt, wegen angeblicher mangelnder Erschließung dieses Grundstückes Anträge zu stellen.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Über diese Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Wie in der Sachverhaltsdarstellung erwähnt, hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 18. Dezember 1978 vor der Bezirkshauptmannschaft Gmunden einen Antrag auf Schaffung einer Zufahrt zu seinem damaligen Betrieb gestellt und diesen damit begründet, daß er vor Einreichung der damaligen Straßenbauprojekte eine Zufahrtsmöglichkeit über öffentliches Gut von einer Bundesstraße her besessen habe. Der Beschwerdeführer erklärte damals auch, mit einer Entschädigung von S 300.000,-- für die Herstellung einer neuen Zufahrt einverstanden zu sein. Auf Grund der Äußerung eines technischen Amtssachverständigen hat die Bezirkshauptmannschaft Gmunden mit Bescheid vom 11. Juli 1979 dem Beschwerdeführer "als Ersatz für eine taugliche Zufahrt" S 300.000,-- zugesprochen. Gegenstand des damaligen Verfahrens waren Enteignungen gemäß §§ 58, 59 und 60 des OÖ Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1975 und für diese Enteignungen festgesetzte Entschädigungen. Da die dem Beschwerdeführer zugesprochene Entschädigung keine verpflichtete Partei nannte, versuchte der Beschwerdeführer in der Folge vergeblich, den ihm zugesprochenen Betrag im Wege der Exekution zu erhalten. Über seinen (primär) gestellten Antrag auf Herstellung eines Ersatzweges wurde erstmals mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid entschieden.Wie in der Sachverhaltsdarstellung erwähnt, hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 18. Dezember 1978 vor der Bezirkshauptmannschaft Gmunden einen Antrag auf Schaffung einer Zufahrt zu seinem damaligen Betrieb gestellt und diesen damit begründet, daß er vor Einreichung der damaligen Straßenbauprojekte eine Zufahrtsmöglichkeit über öffentliches Gut von einer Bundesstraße her besessen habe. Der Beschwerdeführer erklärte damals auch, mit einer Entschädigung von S 300.000,-- für die Herstellung einer neuen Zufahrt einverstanden zu sein. Auf Grund der Äußerung eines technischen Amtssachverständigen hat die Bezirkshauptmannschaft Gmunden mit Bescheid vom 11. Juli 1979 dem Beschwerdeführer "als Ersatz für eine taugliche Zufahrt" S 300.000,-- zugesprochen. Gegenstand des damaligen Verfahrens waren Enteignungen gemäß Paragraphen 58, 59 und 60 des OÖ Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1975 und für diese Enteignungen festgesetzte Entschädigungen. Da die dem Beschwerdeführer zugesprochene Entschädigung keine verpflichtete Partei nannte, versuchte der Beschwerdeführer in der Folge vergeblich, den ihm zugesprochenen Betrag im Wege der Exekution zu erhalten. Über seinen (primär) gestellten Antrag auf Herstellung eines Ersatzweges wurde erstmals mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid entschieden.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung der belangten Behörde, daß die Bezirkshauptmannschaft Gmunden im Verfahren nach dem OÖ Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1975 den Antrag des Beschwerdeführers hätte zurückweisen müssen, weil ihm im damaligen Enteignungsverfahren nach dem Landes-Straßenverwaltungsgesetz Parteistellung nicht zukam. Er konnte nämlich auch nicht zu Recht aus § 12 des Bundesstraßengesetzes 1971 in einem Enteignungsverfahren nach dem OÖ Landes-Straßenverwaltungsgesetz Ansprüche geltend machen, die ihm allenfalls nach dem Bundesstraßengesetz zugestanden wären. Daß der Bestand solcher Ansprüche von der Bundesstraßenverwaltung in Abrede gestellt wurden, wurde schon in der Sachverhaltsdarstellung erwähnt.Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung der belangten Behörde, daß die Bezirkshauptmannschaft Gmunden im Verfahren nach dem OÖ Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1975 den Antrag des Beschwerdeführers hätte zurückweisen müssen, weil ihm im damaligen Enteignungsverfahren nach dem Landes-Straßenverwaltungsgesetz Parteistellung nicht zukam. Er konnte nämlich auch nicht zu Recht aus Paragraph 12, des Bundesstraßengesetzes 1971 in einem Enteignungsverfahren nach dem OÖ Landes-Straßenverwaltungsgesetz Ansprüche geltend machen, die ihm allenfalls nach dem Bundesstraßengesetz zugestanden wären. Daß der Bestand solcher Ansprüche von der Bundesstraßenverwaltung in Abrede gestellt wurden, wurde schon in der Sachverhaltsdarstellung erwähnt.

Wenn der Beschwerdeführer aus der Tatsache, daß ihm mit Bescheid vom 11. Juli 1979 ein Betrag von S 300.000,-- zugesprochen worden ist, einen Anspruch auf Herstellung einer tauglichen Ersatzzufahrt ableitet, so vermag ihm der Verwaltungsgerichtshof nicht zu folgen. Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Zurückweisung seines Antrages auf Herstellung eines Ersatzweges bedeutet nämlich keinesfalls einen Eingriff in die Rechtskraft des Bescheides vom 11. Juli 1979, vielmehr hat damit die belangte Behörde nur den Hinweis des Verwaltungsgerichtshofes in den Entscheidungsgründen seines Erkenntnisses vom 17. Dezember 1985, Zl. 85/05/0085, aufgegriffen, in welchen der Gerichtshof bemerkte, daß dieser Antrag des Beschwerdeführers nach wie vor offen (nicht erledigt) sei. Mit der von ihr getroffenen Entscheidung hat die belangte Behörde diesem Hinweis entsprochen, sich aber nicht über dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hinweggesetzt, wie der Beschwerdeführer irrtümlich annimmt. Wenn der Verwaltungsgerichtshof damals dem Beschwerdeführer ein subjektiv-öffentliches Recht darauf eingeräumt hat, daß die ihm bescheidmäßig zuerkannte Entschädigung in Anwendung des § 68 Abs. 4 lit. c AVG 1950 nicht für nichtig erklärt werden kann, so bedeutet dies nicht, daß aus dieser Aussage eine nicht gegebene Parteistellung im damaligen Enteignungsverfahren abgeleitet werden könnte. Eine solche Parteistellung hat vielmehr die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht verneint.Wenn der Beschwerdeführer aus der Tatsache, daß ihm mit Bescheid vom 11. Juli 1979 ein Betrag von S 300.000,-- zugesprochen worden ist, einen Anspruch auf Herstellung einer tauglichen Ersatzzufahrt ableitet, so vermag ihm der Verwaltungsgerichtshof nicht zu folgen. Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Zurückweisung seines Antrages auf Herstellung eines Ersatzweges bedeutet nämlich keinesfalls einen Eingriff in die Rechtskraft des Bescheides vom 11. Juli 1979, vielmehr hat damit die belangte Behörde nur den Hinweis des Verwaltungsgerichtshofes in den Entscheidungsgründen seines Erkenntnisses vom 17. Dezember 1985, Zl. 85/05/0085, aufgegriffen, in welchen der Gerichtshof bemerkte, daß dieser Antrag des Beschwerdeführers nach wie vor offen (nicht erledigt) sei. Mit der von ihr getroffenen Entscheidung hat die belangte Behörde diesem Hinweis entsprochen, sich aber nicht über dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hinweggesetzt, wie der Beschwerdeführer irrtümlich annimmt. Wenn der Verwaltungsgerichtshof damals dem Beschwerdeführer ein subjektiv-öffentliches Recht darauf eingeräumt hat, daß die ihm bescheidmäßig zuerkannte Entschädigung in Anwendung des Paragraph 68, Absatz 4, Litera c, AVG 1950 nicht für nichtig erklärt werden kann, so bedeutet dies nicht, daß aus dieser Aussage eine nicht gegebene Parteistellung im damaligen Enteignungsverfahren abgeleitet werden könnte. Eine solche Parteistellung hat vielmehr die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht verneint.

Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage erübrigte sich eine Erörterung der Frage, ob der Beschwerdeführer, wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift neuerlich behauptet, im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides überhaupt noch Eigentümer jener Grundflächen war, für die er seinerzeit die Herstellung eines Ersatzweges beantragte, weil sein Antrag schon mangels Parteistellung im damaligen Enteignungsverfahren in Übereinstimmung mit der Rechtslage zurückgewiesen worden ist. Die Beschwerde erweist sich daher in allen Punkten als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage erübrigte sich eine Erörterung der Frage, ob der Beschwerdeführer, wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift neuerlich behauptet, im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides überhaupt noch Eigentümer jener Grundflächen war, für die er seinerzeit die Herstellung eines Ersatzweges beantragte, weil sein Antrag schon mangels Parteistellung im damaligen Enteignungsverfahren in Übereinstimmung mit der Rechtslage zurückgewiesen worden ist. Die Beschwerde erweist sich daher in allen Punkten als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG sowie auf die Verordnung BGBl. Nr. 243/1985.Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die Bestimmungen der Paragraphen 47, ff VwGG sowie auf die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,.

Wien, am 18. Oktober 1988

Schlagworte

Parteibegriff Tätigkeit der Behörde Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Diverses Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988050088.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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