Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §40 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Univ. Ass. Dr. Unterpertinger, über die Beschwerde der Firma N-AG in D, vertreten durch Dr. Kurt Jaeger, Rechtsanwalt in Linz, Hauptplatz 21, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 2. August 1984, Zl. 14.643/19-I 4/80, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Vorarlberger Illwerke AG in Bregenz, vertreten durch Dr. Burkhard Hirn, Rechtsanwalt in Feldkirch, Gilmstraße 2), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. März 1978 wurde das Vorhaben der mitbeteiligten Partei (MB) zur Errichtung des Walgauwerkes gemäß § 100 Abs. 2 WRG 1959 zum bevorzugten Wasserbau erklärt. Dem nachfolgenden Bewilligungsverfahren wurde u.a. auch die Beschwerdeführerin, die als Unterlieger der MB in X ein Elektrizitätswerk betreibt, als Partei beigezogen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. März 1978 wurde das Vorhaben der mitbeteiligten Partei (MB) zur Errichtung des Walgauwerkes gemäß Paragraph 100, Absatz 2, WRG 1959 zum bevorzugten Wasserbau erklärt. Dem nachfolgenden Bewilligungsverfahren wurde u.a. auch die Beschwerdeführerin, die als Unterlieger der MB in römisch zehn ein Elektrizitätswerk betreibt, als Partei beigezogen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. November 1979 wurde das Vorhaben der MB wasserrechtlich bewilligt; dieser Bescheid wurde u.a. auch der Beschwerdeführerin zugestellt.
Am 19. Juni 1980 beantragte die MB unter Vorlage entsprechender Unterlagen über die Umprojektierung die wasserrechtliche Bewilligung bestimmter Änderungen ihres Vorhabens. Über dieses "Detail- bzw. Abänderungsprojekt" führte die belangte Behörde am 13. August 1980 eine wasserrechtliche Verhandlung durch, zu welcher allerdings die Beschwerdeführerin "durch ein Versehen" nicht mehr geladen wurde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 2. August 1984 erteilte die belangte Behörde "in Abänderung bzw. Ergänzung des ho. Bewilligungsbescheides vom 27.11.1979" der MB gemäß der Projektsbeschreibung unter bestimmten Bedingungen und Auflagen die beantragte wasserrechtliche Bewilligung. Die damit bewilligten Änderungen betrafen u.a. die Erhöhung der Ausbauwassermenge von 50 m3/s auf 68 m3/s und die Verkleinerung des Ausgleichsbeckens auf 250.000 m3 Inhalt unter gleichzeitigem Verzicht auf die Ausführung eines Rückgabekraftwerkes.
Unbestritten ist, daß dieser Bescheid der Beschwerdeführerin erst über ihr ausdrückliches Ersuchen am 27. März 1987 zugestellt worden ist.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihren Rechten insbesondere deshalb verletzt, weil sie dem dem angefochtenen Bescheid vorangegangenen Bewilligungsverfahren, vor allem der Verhandlung vom 13. August 1980, nicht beigezogen und dadurch um die Möglichkeit gebracht worden sei, von ihren Parteirechten im Sinne des § 115 WRG 1959 Gebrauch zu machen. Dabei wäre es für die Beschwerdeführerin insbesondere möglich gewesen, ihre Bedenken gegen die wesentliche Verkleinerung des Ausgleichsbeckens anzumelden. Durch das ursprünglich geplante größere Becken wäre eine "Vergleichmäßigung der Wasserabgabe" seitens der MB herbeigeführt worden; durch den Betrieb des nunmehr geändert bewilligten Kraftwerkes der MB entstehe hingegen ein "Schwallbetrieb", der eine gleichmäßige Wasserdarbietung wie früher verhindere und zur Abgabe von größeren Wassermengen führe, als dies die Turbinenanlage der Beschwerdeführerin verkraften könne. Zeitweise komme es aber auch zu einer Absenkung der Wasserdarbietung unter die für die Turbine der Beschwerdeführerin gegebene Schluckfähigkeit. Dies führe dazu, daß zeitweise Wasser in der Unteren Ill belassen werden müsse und damit der Stromerzeugung der Beschwerdeführerin entgehe, zeitweise aber auch wieder weniger Wasser dargeboten werde als dies für die Turbine der Beschwerdeführerin optimal wäre. Dadurch träten Ausfälle bei der Stromerzeugung sowie Erschwernisse bei der Betriebsführung der Beschwerdeführerin ein.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihren Rechten insbesondere deshalb verletzt, weil sie dem dem angefochtenen Bescheid vorangegangenen Bewilligungsverfahren, vor allem der Verhandlung vom 13. August 1980, nicht beigezogen und dadurch um die Möglichkeit gebracht worden sei, von ihren Parteirechten im Sinne des Paragraph 115, WRG 1959 Gebrauch zu machen. Dabei wäre es für die Beschwerdeführerin insbesondere möglich gewesen, ihre Bedenken gegen die wesentliche Verkleinerung des Ausgleichsbeckens anzumelden. Durch das ursprünglich geplante größere Becken wäre eine "Vergleichmäßigung der Wasserabgabe" seitens der MB herbeigeführt worden; durch den Betrieb des nunmehr geändert bewilligten Kraftwerkes der MB entstehe hingegen ein "Schwallbetrieb", der eine gleichmäßige Wasserdarbietung wie früher verhindere und zur Abgabe von größeren Wassermengen führe, als dies die Turbinenanlage der Beschwerdeführerin verkraften könne. Zeitweise komme es aber auch zu einer Absenkung der Wasserdarbietung unter die für die Turbine der Beschwerdeführerin gegebene Schluckfähigkeit. Dies führe dazu, daß zeitweise Wasser in der Unteren Ill belassen werden müsse und damit der Stromerzeugung der Beschwerdeführerin entgehe, zeitweise aber auch wieder weniger Wasser dargeboten werde als dies für die Turbine der Beschwerdeführerin optimal wäre. Dadurch träten Ausfälle bei der Stromerzeugung sowie Erschwernisse bei der Betriebsführung der Beschwerdeführerin ein.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Auch die MB beantragt in der von ihr eingebrachten Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Zuge des vorliegenden Verfahrens hat sich der Verwaltungsgerichtshof veranlaßt gesehen, zur Zl. A 36/88 gemäß Art. 140 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag zu stellen, § 114 Abs. 2 WRG 1959 als verfassungswidrig aufzuheben. Diesem Antrag hat der Verfassungsgerichtshof jedoch mit seinem Erkenntnis vom 27. Juni 1988, Zlen. G 199/87, G 206, 207/87, G 120/88, nicht Folge gegeben. Der Verwaltungsgerichtshof hatte daher im Beschwerdefall auch § 114 Abs. 2 WRG 1959 seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen.Im Zuge des vorliegenden Verfahrens hat sich der Verwaltungsgerichtshof veranlaßt gesehen, zur Zl. A 36/88 gemäß Artikel 140, B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag zu stellen, Paragraph 114, Absatz 2, WRG 1959 als verfassungswidrig aufzuheben. Diesem Antrag hat der Verfassungsgerichtshof jedoch mit seinem Erkenntnis vom 27. Juni 1988, Zlen. G 199/87, G 206, 207/87, G 120/88, nicht Folge gegeben. Der Verwaltungsgerichtshof hatte daher im Beschwerdefall auch Paragraph 114, Absatz 2, WRG 1959 seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen.
Nach dieser Bestimmung ist vor Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung eines bevorzugten Wasserbaues eine mündliche Verhandlung nur dann erforderlich, wenn sie entweder vom Unternehmer ausdrücklich verlangt oder von der Behörde für notwendig erachtet wird. § 107 Abs. 2 findet keine Anwendung.Nach dieser Bestimmung ist vor Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung eines bevorzugten Wasserbaues eine mündliche Verhandlung nur dann erforderlich, wenn sie entweder vom Unternehmer ausdrücklich verlangt oder von der Behörde für notwendig erachtet wird. Paragraph 107, Absatz 2, findet keine Anwendung.
Gemäß § 115 Abs. 1 WRG 1959 haben die durch einen bevorzugten Wasserbau berührten Dritten grundsätzlich nur den Anspruch auf angemessene Entschädigung; wird aber vor Bewilligung des Bauvorhabens eine mündliche Verhandlung durchgeführt, so können gemäß § 115 Abs. 2 WRG 1959 die Beteiligten Abänderungen und Ergänzungen des Entwurfes verlangen, durch die das Bauvorhaben nicht wesentlich erschwert oder eingeschränkt wird.Gemäß Paragraph 115, Absatz eins, WRG 1959 haben die durch einen bevorzugten Wasserbau berührten Dritten grundsätzlich nur den Anspruch auf angemessene Entschädigung; wird aber vor Bewilligung des Bauvorhabens eine mündliche Verhandlung durchgeführt, so können gemäß Paragraph 115, Absatz 2, WRG 1959 die Beteiligten Abänderungen und Ergänzungen des Entwurfes verlangen, durch die das Bauvorhaben nicht wesentlich erschwert oder eingeschränkt wird.
Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde über den Antrag der MB, ihr die wasserrechtliche Bewilligung bestimmter Abänderungen und Ergänzungen ihres zum bevorzugten Wasserbau erklärten Vorhabens zu erteilen, eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher allerdings die Beschwerdeführerin - trotz ihrer aus dem dieses Vorhaben betreffenden, vorangegangenen Verfahren bekannten und unbestrittenen Parteistellung - nicht geladen worden ist.
Gemäß § 107 Abs. 1 WRG 1959 haben auf mündliche Verhandlungen im wasserrechtlichen Verfahren die Bestimmungen der §§ 40 bis 44 AVG 1950 Anwendung zu finden.Gemäß Paragraph 107, Absatz eins, WRG 1959 haben auf mündliche Verhandlungen im wasserrechtlichen Verfahren die Bestimmungen der Paragraphen 40 bis 44 AVG 1950 Anwendung zu finden.
Nach § 40 Abs. 1 AVG 1950 sind mündliche Verhandlungen unter Zuziehung aller bekannten Beteiligten vorzunehmen; die Anberaumung der mündlichen Verhandlung hat gemäß § 41 Abs. 1 AVG 1950 durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen.Nach Paragraph 40, Absatz eins, AVG 1950 sind mündliche Verhandlungen unter Zuziehung aller bekannten Beteiligten vorzunehmen; die Anberaumung der mündlichen Verhandlung hat gemäß Paragraph 41, Absatz eins, AVG 1950 durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen.
Bei der Beschwerdeführerin handelte es sich nach dem Gesagten ohne Zweifel um eine bei Anberaumung der mündlichen Verhandlung für den 13. August 1980 "bekannte Beteiligte". Da die Beschwerdeführerin nichtsdestoweniger von dieser Verhandlung nicht persönlich verständigt worden ist, konnten sie Präklusionsfolgen im Sinne des § 42 AVG 1950 nicht treffen (vgl. dazu Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes4, S. 107).Bei der Beschwerdeführerin handelte es sich nach dem Gesagten ohne Zweifel um eine bei Anberaumung der mündlichen Verhandlung für den 13. August 1980 "bekannte Beteiligte". Da die Beschwerdeführerin nichtsdestoweniger von dieser Verhandlung nicht persönlich verständigt worden ist, konnten sie Präklusionsfolgen im Sinne des Paragraph 42, AVG 1950 nicht treffen vergleiche , dazu Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes4, S. 107).
Gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG ist ein beim Verwaltungsgerichtshof angefochtener Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften dann aufzuheben, wenn Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.Gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG ist ein beim Verwaltungsgerichtshof angefochtener Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften dann aufzuheben, wenn Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
Im Beschwerdefall steht fest, daß die belangte Behörde Verfahrensvorschriften dadurch außer acht gelassen hat, daß sie die als Verfahrenspartei bekannte Beschwerdeführerin von der Abhaltung der mündlichen Verhandlung vom 13. August 1980 nicht persönlich verständigt hat. Die belangte Behörde und die MB bringen dazu in ihren Gegenschriften vor, diesem Verfahrensmangel fehle die für eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof erforderliche Relevanz. Im Verfahren betreffend bevorzugte Wasserbauten seien die Rechte der berührten Dritten durch § 115 WRG 1959 eingeschränkt; außerdem habe die Beschwerdeführerin nicht ausgeführt, welche nach dieser Gesetzesstelle zulässigen Einwendungen sie bei Vermeidung des vorliegenden Verfahrensmangels erhoben hätte.Im Beschwerdefall steht fest, daß die belangte Behörde Verfahrensvorschriften dadurch außer acht gelassen hat, daß sie die als Verfahrenspartei bekannte Beschwerdeführerin von der Abhaltung der mündlichen Verhandlung vom 13. August 1980 nicht persönlich verständigt hat. Die belangte Behörde und die MB bringen dazu in ihren Gegenschriften vor, diesem Verfahrensmangel fehle die für eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof erforderliche Relevanz. Im Verfahren betreffend bevorzugte Wasserbauten seien die Rechte der berührten Dritten durch Paragraph 115, WRG 1959 eingeschränkt; außerdem habe die Beschwerdeführerin nicht ausgeführt, welche nach dieser Gesetzesstelle zulässigen Einwendungen sie bei Vermeidung des vorliegenden Verfahrensmangels erhoben hätte.
Mit dem Hinweis auf die in § 115 WRG 1959 normierten Beschränkungen wird der Beschwerdevorwurf nicht entkräftet, wonach der Beschwerdeführerin durch die Vorgangsweise der belangten Behörde gerade die Möglichkeit genommen wurde, gemäß § 115 Abs. 2 WRG 1959 zulässige Abänderungen und Ergänzungen des Entwurfes zu verlangen, durch die das Bauvorhaben nicht wesentlich erschwert oder eingeschränkt worden wäre. Die Frage, ob sich die dadurch von der Beschwerdeführerin versäumten, in ihren Umrissen in der Beschwerde mit ausreichender Deutlichkeit vorgebrachten Einwendungen in dem durch die zuletzt genannte Bestimmung gezogenen Rahmen gehalten hätten, vermag der Verwaltungsgerichtshof - abgesehen von der fehlenden fachkundigen Erörterung ihrer wasserbautechnischen Aspekte - schon deshalb nicht zu beurteilen, weil diese Einwendungen nicht den bevorzugten Wasserbau als Ganzes, sondern ausschließlich dessen von der MB beabsichtigte teilweise Änderung und Ergänzung betroffen hätten. Zu klären wäre in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin gewünschte Abstandnahme von der geplanten Verkleinerung des Ausgleichsbeckens das zum bevorzugten Wasserbau erklärte Vorhaben der Beschwerdeführerin wesentlich erschweren oder einschränken würde.Mit dem Hinweis auf die in Paragraph 115, WRG 1959 normierten Beschränkungen wird der Beschwerdevorwurf nicht entkräftet, wonach der Beschwerdeführerin durch die Vorgangsweise der belangten Behörde gerade die Möglichkeit genommen wurde, gemäß Paragraph 115, Absatz 2, WRG 1959 zulässige Abänderungen und Ergänzungen des Entwurfes zu verlangen, durch die das Bauvorhaben nicht wesentlich erschwert oder eingeschränkt worden wäre. Die Frage, ob sich die dadurch von der Beschwerdeführerin versäumten, in ihren Umrissen in der Beschwerde mit ausreichender Deutlichkeit vorgebrachten Einwendungen in dem durch die zuletzt genannte Bestimmung gezogenen Rahmen gehalten hätten, vermag der Verwaltungsgerichtshof - abgesehen von der fehlenden fachkundigen Erörterung ihrer wasserbautechnischen Aspekte - schon deshalb nicht zu beurteilen, weil diese Einwendungen nicht den bevorzugten Wasserbau als Ganzes, sondern ausschließlich dessen von der MB beabsichtigte teilweise Änderung und Ergänzung betroffen hätten. Zu klären wäre in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin gewünschte Abstandnahme von der geplanten Verkleinerung des Ausgleichsbeckens das zum bevorzugten Wasserbau erklärte Vorhaben der Beschwerdeführerin wesentlich erschweren oder einschränken würde.
Da somit nicht ausgeschlossen werden kann, daß die belangte Behörde, hätte sie die Beschwerdeführerin zur mündlichen Verhandlung beigezogen und ihre Einwendungen bei der Ermittlung des Sachverhaltes und in der Folge bei ihrer Entscheidung berücksichtigt, zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Da somit nicht ausgeschlossen werden kann, daß die belangte Behörde, hätte sie die Beschwerdeführerin zur mündlichen Verhandlung beigezogen und ihre Einwendungen bei der Ermittlung des Sachverhaltes und in der Folge bei ihrer Entscheidung berücksichtigt, zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 2 und 59 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr 243. Die Abweisung des Mehrbegehrens geht darauf zurück, daß das Gesetz eine gesonderte Vergütung der Umsatzsteuer neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwand nicht vorsieht.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, 48, Absatz eins, Ziffer 2 und 59 Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel römisch eins, A Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, Bundesgesetzblatt Nr 243. Die Abweisung des Mehrbegehrens geht darauf zurück, daß das Gesetz eine gesonderte Vergütung der Umsatzsteuer neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwand nicht vorsieht.
Wien, am 18. Oktober 1988
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987070066.X00Im RIS seit
21.03.2006Zuletzt aktualisiert am
22.08.2013