TE Vwgh Erkenntnis 1988/11/8 88/11/0106

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Veröffentlicht am 08.11.1988
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Index

KFG
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §37
AVG §56
KFG 1967 §44 Abs1 litb
KFG 1967 §61 Abs3
  1. KFG 1967 § 44 heute
  2. KFG 1967 § 44 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  3. KFG 1967 § 44 gültig von 07.03.2019 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  4. KFG 1967 § 44 gültig von 01.04.2017 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  5. KFG 1967 § 44 gültig von 09.06.2016 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  6. KFG 1967 § 44 gültig von 19.08.2009 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  7. KFG 1967 § 44 gültig von 01.07.2007 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  8. KFG 1967 § 44 gültig von 28.10.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  9. KFG 1967 § 44 gültig von 20.07.1982 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1982
  1. KFG 1967 § 61 heute
  2. KFG 1967 § 61 gültig ab 01.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  3. KFG 1967 § 61 gültig von 01.03.1998 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  4. KFG 1967 § 61 gültig von 12.04.1995 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 258/1995
  5. KFG 1967 § 61 gültig von 01.09.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 651/1994
  6. KFG 1967 § 61 gültig von 01.08.1987 bis 31.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1987

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des KV in G, vertreten durch Dr. Wilhelm Kubin, Rechtsanwalt in Graz, Raubergasse 16, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 29. Februar 1988, Zl. 11 - 34 U 2 - 87/1, betreffend Aufhebung der Zulassung eines Kraftfahrzeuges zum Verkehr und Abgabe des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 29. Februar 1988 wurde gemäß § 44 Abs. 1 lit. b KFG 1967 die Zulassung eines näher bezeichneten Pkws aufgehoben und zugleich ausgesprochen, daß der Beschwerdeführer als bisheriger Zulassungsbesitzer gemäß § 44 Abs. 4 leg. cit. Zulassungsschein und Kennzeichentafeln unverzüglich der Behörde abzuliefern habe.Mit dem im Instanzenzug gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 29. Februar 1988 wurde gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Litera b, KFG 1967 die Zulassung eines näher bezeichneten Pkws aufgehoben und zugleich ausgesprochen, daß der Beschwerdeführer als bisheriger Zulassungsbesitzer gemäß Paragraph 44, Absatz 4, leg. cit. Zulassungsschein und Kennzeichentafeln unverzüglich der Behörde abzuliefern habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 44 Abs. 1 lit. b KFG 1967 ist die Zulassung von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufzuheben, wenn der Versicherer des Fahrzeuges die im § 61 Abs. 3 angeführte Anzeige erstattet hat; das Verfahren zur Aufhebung der Zulassung ist spätestens einen Monat, gerechnet vom Einlangen der Anzeige, einzuleiten, sofern der Versicherer nicht die Behörde verständigt hat, daß seine Verpflichtung zur Leistung wieder besteht. Der Versicherer hat gemäß § 61 Abs. 3 KFG 1967 dann, wenn er von der Verpflichtung zur Leistung u.a. deshalb frei ist, weil der Versicherungsnehmer nach Ablauf einer ihm gemäß § 39 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz 1958 bestimmten Zahlungsfrist mit der Zahlung einer Folgeprämie für die für das Fahrzeug vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Verzug ist, dies der Behörde, die den Zulassungsschein für das Fahrzeug ausgestellt hat, unter Angabe des Kennzeichens anzuzeigen. Der Versicherer hat gleichzeitig auch den Versicherungsnehmer von dieser Anzeige zu verständigen. Hat der Versicherungsnehmer die Zahlung nachgeholt, so hat der Versicherer die Behörde unverzüglich davon zu verständigen, daß die Verpflichtung zur Leistung wieder besteht.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Litera b, KFG 1967 ist die Zulassung von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufzuheben, wenn der Versicherer des Fahrzeuges die im Paragraph 61, Absatz 3, angeführte Anzeige erstattet hat; das Verfahren zur Aufhebung der Zulassung ist spätestens einen Monat, gerechnet vom Einlangen der Anzeige, einzuleiten, sofern der Versicherer nicht die Behörde verständigt hat, daß seine Verpflichtung zur Leistung wieder besteht. Der Versicherer hat gemäß Paragraph 61, Absatz 3, KFG 1967 dann, wenn er von der Verpflichtung zur Leistung u.a. deshalb frei ist, weil der Versicherungsnehmer nach Ablauf einer ihm gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Versicherungsvertragsgesetz 1958 bestimmten Zahlungsfrist mit der Zahlung einer Folgeprämie für die für das Fahrzeug vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Verzug ist, dies der Behörde, die den Zulassungsschein für das Fahrzeug ausgestellt hat, unter Angabe des Kennzeichens anzuzeigen. Der Versicherer hat gleichzeitig auch den Versicherungsnehmer von dieser Anzeige zu verständigen. Hat der Versicherungsnehmer die Zahlung nachgeholt, so hat der Versicherer die Behörde unverzüglich davon zu verständigen, daß die Verpflichtung zur Leistung wieder besteht.

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid damit begründet, daß die Wiener Städtische Wechselseitige Versicherungsanstalt „im Gegenstande“ am 13. Februar 1987 der Bundespolizeidirektion Graz (der Erstbehörde) schriftlich angezeigt habe, daß sie von der Verpflichtung zur Leistung frei sei, weil der Beschwerdeführer mit der Zahlung einer Folgeprämie im Verzug gewesen sei. Hierauf habe die Erstbehörde dem Beschwerdeführer „schriftlich am 17. Februar 1987 dies mitgeteilt und ihm Gelegenheit gegeben, binnen vier Wochen vom obigen Datum an gerechnet (das war bis 16. März 1987) durch Vorlage einer neuen Versicherungsbestätigung die Zulassungsaufhebung abzuwenden.“ Da jedoch „bis zu diesem Zeitpunkt eine Versicherungsbestätigung über das Bestehen der Verpflichtung zur Leistung nicht vorlag“, sei die Erstbehörde nicht nur berechtigt, sondern ausdrücklich verpflichtet gewesen, die Zulassung aufzuheben. Daran vermöge auch „das spätere Vorliegen einer Versicherungsbestätigung“ nichts mehr zu ändern. Im übrigen sei es Aufgabe des Zulassungsbesitzers, „für die rechtzeitige Vorlage einer Versicherungsbestätigung zu sorgen“. „Auf Grund des geklärten Sachverhaltes“ sei auf „die übrigen Berufungsvorbringen“ nicht mehr einzugehen gewesen.

Vorauszuschicken ist, daß § 44 Abs. 1 lit. b KFG 1967 der Behörde nicht die grundsätzliche Verpflichtung auferlegt, die Zulassung eines Fahrzeuges „spätestens einen Monat, gerechnet vom Einlangen der Anzeige“, aufzuheben, heißt es doch in dieser Bestimmung lediglich, daß „das Verfahren zur Aufhebung der Zulassung“ unter den genannten Voraussetzungen innerhalb dieser Frist „einzuleiten“ sei. Diese Vorschrift dient der Entlastung der Behörde, weil während dieses Monats die Mitteilung des Versicherers, daß er der Behörde die Anzeige erstattet hat, viele Säumige zur Prämienzahlung veranlassen kann, sodaß die Behörde durch die im § 61 Abs. 3 letzter Satz vorgesehene Mitteilung des Versicherers, daß die Verpflichtung zur Leistung wieder besteht, das Verfahren nicht mehr einleiten muß (siehe die in der Gegenschrift zitierten Einsichtsbemerkungen zur RV 186 Blg. NR XI. GP). Die Einleitung des Verfahrens bedeutet nicht die Bescheiderlassung, welcher gemäß § 56 AVG 1950 die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den Vorschriften der §§ 37 und 39 leg. cit. voranzugehen hat. Der Umstand, daß im vorliegenden Beschwerdefall die Anzeige des Versicherers, daß er mangels Prämienzahlung gegenüber dem Beschwerdeführer von der Verpflichtung zur Leistung frei sei, bei der Erstbehörde der Aktenlage nach am 16. Februar 1987 eingelangt ist und innerhalb eines Monats keine Verständigung des Versicherers erfolgte, daß die Verpflichtung zur Leistung wieder bestehe, hätte daher die mit Bescheid der Erstbehörde vom 18. März 1987 ausgesprochene Aufhebung der Zulassung für sich allein nicht gerechtfertigt. Die belangte Behörde hat sich auch nicht auf eine derartige Begründung gestützt. Die Erstbehörde hat das Ermittlungsverfahren (wenn auch bereits unverzüglich nach Einlangen der Anzeige) eingeleitet und dem Beschwerdeführer jedenfalls im Sinne des § 37 AVG 1950 - ungeachtet des näheren Inhalts der Mitteilung vom 17. Februar 1987 und der Frage nach seiner gesetzlichen Deckung - Gelegenheit zur Geltendmachung seiner Rechte und rechtlichen Interessen gegeben.Vorauszuschicken ist, daß Paragraph 44, Absatz eins, Litera b, KFG 1967 der Behörde nicht die grundsätzliche Verpflichtung auferlegt, die Zulassung eines Fahrzeuges „spätestens einen Monat, gerechnet vom Einlangen der Anzeige“, aufzuheben, heißt es doch in dieser Bestimmung lediglich, daß „das Verfahren zur Aufhebung der Zulassung“ unter den genannten Voraussetzungen innerhalb dieser Frist „einzuleiten“ sei. Diese Vorschrift dient der Entlastung der Behörde, weil während dieses Monats die Mitteilung des Versicherers, daß er der Behörde die Anzeige erstattet hat, viele Säumige zur Prämienzahlung veranlassen kann, sodaß die Behörde durch die im Paragraph 61, Absatz 3, letzter Satz vorgesehene Mitteilung des Versicherers, daß die Verpflichtung zur Leistung wieder besteht, das Verfahren nicht mehr einleiten muß (siehe die in der Gegenschrift zitierten Einsichtsbemerkungen zur Regierungsvorlage 186 Blg. NR römisch elf. Gesetzgebungsperiode Die Einleitung des Verfahrens bedeutet nicht die Bescheiderlassung, welcher gemäß Paragraph 56, AVG 1950 die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den Vorschriften der Paragraphen 37 und 39 leg. cit. voranzugehen hat. Der Umstand, daß im vorliegenden Beschwerdefall die Anzeige des Versicherers, daß er mangels Prämienzahlung gegenüber dem Beschwerdeführer von der Verpflichtung zur Leistung frei sei, bei der Erstbehörde der Aktenlage nach am 16. Februar 1987 eingelangt ist und innerhalb eines Monats keine Verständigung des Versicherers erfolgte, daß die Verpflichtung zur Leistung wieder bestehe, hätte daher die mit Bescheid der Erstbehörde vom 18. März 1987 ausgesprochene Aufhebung der Zulassung für sich allein nicht gerechtfertigt. Die belangte Behörde hat sich auch nicht auf eine derartige Begründung gestützt. Die Erstbehörde hat das Ermittlungsverfahren (wenn auch bereits unverzüglich nach Einlangen der Anzeige) eingeleitet und dem Beschwerdeführer jedenfalls im Sinne des Paragraph 37, AVG 1950 - ungeachtet des näheren Inhalts der Mitteilung vom 17. Februar 1987 und der Frage nach seiner gesetzlichen Deckung - Gelegenheit zur Geltendmachung seiner Rechte und rechtlichen Interessen gegeben.

Der (in der Gegenschrift wiederholten) Rechtsauffassung der belangten Behörde, die Erstbehörde sei zur Aufhebung der Zulassung des Pkws des Beschwerdeführers verpflichtet gewesen, weil bis zu dem Zeitpunkt, in dem die mit Mitteilung vom 17. Februar 1987 gesetzte Frist von vier Wochen abgelaufen ist (nach Ansicht der belangten Behörde bis 16. März 1987, unter Bedachtnahme auf § 32 Abs. 2 AVG 1950 richtig bis 17. März 1987), „eine Versicherungsbestätigung über das Bestehen der Verpflichtung zur Leistung nicht vorlag“, kann allerdings nicht beigepflichtet werden. Vielmehr kommt nach der klar erkennbaren Absicht des Gesetzgebers eine Aufhebung der Zulassung gemäß § 44 Abs. 1 lit. b KFG 1967 nicht mehr in Betracht, wenn eine Verpflichtung des Versicherers zur Leistung wieder besteht, andernfalls keine sachliche Rechtfertigung für eine Aufhebung der Zulassung gegeben wäre. Im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Aufhebungsbescheides vom 18. März 1987, die erst mit der der Aktenlage nach am 6. April 1987 erfolgten Aushändigung an eine Vertreterin des Beschwerdeführers anzunehmen ist, lag aber ein entsprechender Nachweis, daß die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung wieder besteht, der Erstbehörde vor, zumal bei ihr eine derartige „Versicherungsbestätigung“ - wie die belangte Behörde in der Gegenschrift einräumt - bereits am 30. März 1987 eingelangt war. Andere (hier nicht vorliegende) Fälle wie derjenige, daß eine Mitteilung über das Weiterbestehen der Verpflichtung zur Leistung des Versicherers erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Aufhebungsbescheides vorgelegt wird, brauchten nicht untersucht zu werden.Der (in der Gegenschrift wiederholten) Rechtsauffassung der belangten Behörde, die Erstbehörde sei zur Aufhebung der Zulassung des Pkws des Beschwerdeführers verpflichtet gewesen, weil bis zu dem Zeitpunkt, in dem die mit Mitteilung vom 17. Februar 1987 gesetzte Frist von vier Wochen abgelaufen ist (nach Ansicht der belangten Behörde bis 16. März 1987, unter Bedachtnahme auf Paragraph 32, Absatz 2, AVG 1950 richtig bis 17. März 1987), „eine Versicherungsbestätigung über das Bestehen der Verpflichtung zur Leistung nicht vorlag“, kann allerdings nicht beigepflichtet werden. Vielmehr kommt nach der klar erkennbaren Absicht des Gesetzgebers eine Aufhebung der Zulassung gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Litera b, KFG 1967 nicht mehr in Betracht, wenn eine Verpflichtung des Versicherers zur Leistung wieder besteht, andernfalls keine sachliche Rechtfertigung für eine Aufhebung der Zulassung gegeben wäre. Im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Aufhebungsbescheides vom 18. März 1987, die erst mit der der Aktenlage nach am 6. April 1987 erfolgten Aushändigung an eine Vertreterin des Beschwerdeführers anzunehmen ist, lag aber ein entsprechender Nachweis, daß die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung wieder besteht, der Erstbehörde vor, zumal bei ihr eine derartige „Versicherungsbestätigung“ - wie die belangte Behörde in der Gegenschrift einräumt - bereits am 30. März 1987 eingelangt war. Andere (hier nicht vorliegende) Fälle wie derjenige, daß eine Mitteilung über das Weiterbestehen der Verpflichtung zur Leistung des Versicherers erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Aufhebungsbescheides vorgelegt wird, brauchten nicht untersucht zu werden.

Der angefochtene Bescheid war somit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne daß noch auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.Der angefochtene Bescheid war somit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben, ohne daß noch auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985. Das Mehrbegehren, betreffend den Ersatz der Stempelgebühren für die vorgelegte Vollmacht, war abzuweisen, weil diese Vollmacht bereits in einem Verwaltungsverfahren verwendet wurde.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,. Das Mehrbegehren, betreffend den Ersatz der Stempelgebühren für die vorgelegte Vollmacht, war abzuweisen, weil diese Vollmacht bereits in einem Verwaltungsverfahren verwendet wurde.

Wien, am 8. November 1988

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverhaltsermittlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988110106.X00

Im RIS seit

09.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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