Index
81/01 Wasserrechtsgesetz;Norm
WRG 1959 §11;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Univ. Ass. Dr. Unterpertinger, über die Beschwerde des JR in P, vertreten durch Dr. Karl Wagner, Rechtsanwalt in Schärding, Oberer Stadtplatz 9, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21. Dezember 1987, Zl. Wa-3649/2-1987/Spe/Wo, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1.) FK und 2.) MK, beide in S, beide vertreten durch Dr. Josef Lechner, Rechtsanwalt in Steyr, Grünmarkt 8), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 9.750,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beiden Mitbeteiligten (in der Folge kurz: MB) ersuchten am 23. Mai 1986 unter Vorlage von später überarbeiteten Projektunterlagen um die wasserrechtliche Bewilligung einer Fischteichanlage. Partei des Bewilligungsverfahrens war u.a. der Beschwerdeführer als Fischereiberechtigter am X-bach, in welchen die abfließenden Teichwässer eingeleitet werden sollten. In der über dieses Projekt durchgeführten mündlichen Verhandlung am 24. Juli 1986 kam es insbesondere in Befund und Gutachten der beigezogenen Sachverständigen für Wasserbautechnik und für Fischereiwesen zu Vorbehalten gegen das Vorhaben der MB. Der Beschwerdeführer sprach sich gegen das Projekt aus fischwirtschaftlichen Überlegungen aus und beantragte für den Fall der Bewilligung zwingende Auflagen zur Erhaltung der vorhandenen Wasserqualität, eine angemessene Sicherheitsleistung sowie eine Entschädigung.
Zur Klärung der offenen Fragen wurde am 15. Juni 1987 eine weitere mündliche Verhandlung abgehalten, in der auf Grund der Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen davon ausgegangen wurde, daß der geplante Teich nur mehr eine bespannte Fläche von ca. 1000 m2 haben sollte. In dieser Verhandlung behielt der Beschwerdeführer seine ablehnende Haltung bei und sprach sich insbesondere gegen die Ableitung von Wasser aus dem Fischteich in den X-bach bzw. für eine laufende Analysierung des Teichwassers aus. Der Amtssachverständige für Fischereiwesen ging davon aus, daß es bei Ausführung des nunmehrigen Projektes zu keiner Beeinträchtigung des Vorfluters durch Teichüberwässer mehr kommen könne, weshalb aus fischereifachlicher Sicht bei Einhaltung bestimmter Auflagen keine Bedenken mehr bestünden; als Grenzwert für die fischereiliche Beeinträchtigung sei Gewässergüte II anzusehen, welche durch das Karpfenteichüberwasser nicht überschritten werde, weshalb auch eine Entschädigung nicht zu begründen sei. Der dieser Verhandlung beigezogene Amtssachverständige für Biologie kam zu dem Ergebnis, daß es sich beim Vorhaben der MB um eine relativ kleine Anlage mit Hobbycharakter handle, wobei eine ständige Zufuhr von Frischwasser nicht erforderlich sei, was auch eine ständige Ableitung von Überwässern in den X-bach entbehrlich mache. Eine ständige Belastung des Vorfluters (thermisch und nährstoffmäßig) sei zwar abzulehnen, das einmal pro Jahr erforderliche Ablassen des Teichwassers erscheine jedoch bei Einhaltung bestimmter Vorsichtsmaßnahmen unbedenklich. Eine ständige Überwachung der Wasserqualität erübrige sich bei Einhaltung der Vorschreibungen, da die Einwirkung auf das Gerinne nur geringfügig und nur einmal im Jahr gegeben sei.Zur Klärung der offenen Fragen wurde am 15. Juni 1987 eine weitere mündliche Verhandlung abgehalten, in der auf Grund der Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen davon ausgegangen wurde, daß der geplante Teich nur mehr eine bespannte Fläche von ca. 1000 m2 haben sollte. In dieser Verhandlung behielt der Beschwerdeführer seine ablehnende Haltung bei und sprach sich insbesondere gegen die Ableitung von Wasser aus dem Fischteich in den X-bach bzw. für eine laufende Analysierung des Teichwassers aus. Der Amtssachverständige für Fischereiwesen ging davon aus, daß es bei Ausführung des nunmehrigen Projektes zu keiner Beeinträchtigung des Vorfluters durch Teichüberwässer mehr kommen könne, weshalb aus fischereifachlicher Sicht bei Einhaltung bestimmter Auflagen keine Bedenken mehr bestünden; als Grenzwert für die fischereiliche Beeinträchtigung sei Gewässergüte römisch zwei anzusehen, welche durch das Karpfenteichüberwasser nicht überschritten werde, weshalb auch eine Entschädigung nicht zu begründen sei. Der dieser Verhandlung beigezogene Amtssachverständige für Biologie kam zu dem Ergebnis, daß es sich beim Vorhaben der MB um eine relativ kleine Anlage mit Hobbycharakter handle, wobei eine ständige Zufuhr von Frischwasser nicht erforderlich sei, was auch eine ständige Ableitung von Überwässern in den X-bach entbehrlich mache. Eine ständige Belastung des Vorfluters (thermisch und nährstoffmäßig) sei zwar abzulehnen, das einmal pro Jahr erforderliche Ablassen des Teichwassers erscheine jedoch bei Einhaltung bestimmter Vorsichtsmaßnahmen unbedenklich. Eine ständige Überwachung der Wasserqualität erübrige sich bei Einhaltung der Vorschreibungen, da die Einwirkung auf das Gerinne nur geringfügig und nur einmal im Jahr gegeben sei.
Auf der Grundlage dieser Verfahrensergebnisse bewilligte die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land (BH) mit Bescheid vom 24. Juni 1987 das Projekt der MB unter gleichzeitiger Auferlegung sämtlicher von den beigezogenen Sachverständigen vorgeschlagenen Vorschreibungen. Gleichzeitig wurden die Forderungen des Beschwerdeführers zum Teil ab- und zum Teil zurückgewiesen. Begründend führte die BH im wesentlichen aus, daß bei Einhaltung der auf Grund der Gutachten vorgeschriebenen Auflagen das öffentliche Interesse nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt würden. Der Beschwerdeführer als Fischereiberechtigter könne das Vorhaben gemäß § 15 WRG 1959 nicht verhindern, auf seine Einwendungen seien im übrigen die Sachverständigen entsprechend eingegangen. Anlaß für die Auferlegung einer Sicherheitsleistung gemäß § 11 WRG 1959 bestehe mit Rücksicht auf die kleine Fischteichanlage an einem relativ unbedeutenden Fischwasser nicht. Die Forderung des Beschwerdeführers nach einer Entschädigung sei unbegründet, weil er nicht enteignet würde und Schäden an seinem Fischereirecht nach dem eingeholten Gutachten nicht zu erwarten seien.Auf der Grundlage dieser Verfahrensergebnisse bewilligte die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land (BH) mit Bescheid vom 24. Juni 1987 das Projekt der MB unter gleichzeitiger Auferlegung sämtlicher von den beigezogenen Sachverständigen vorgeschlagenen Vorschreibungen. Gleichzeitig wurden die Forderungen des Beschwerdeführers zum Teil ab- und zum Teil zurückgewiesen. Begründend führte die BH im wesentlichen aus, daß bei Einhaltung der auf Grund der Gutachten vorgeschriebenen Auflagen das öffentliche Interesse nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt würden. Der Beschwerdeführer als Fischereiberechtigter könne das Vorhaben gemäß Paragraph 15, WRG 1959 nicht verhindern, auf seine Einwendungen seien im übrigen die Sachverständigen entsprechend eingegangen. Anlaß für die Auferlegung einer Sicherheitsleistung gemäß Paragraph 11, WRG 1959 bestehe mit Rücksicht auf die kleine Fischteichanlage an einem relativ unbedeutenden Fischwasser nicht. Die Forderung des Beschwerdeführers nach einer Entschädigung sei unbegründet, weil er nicht enteignet würde und Schäden an seinem Fischereirecht nach dem eingeholten Gutachten nicht zu erwarten seien.
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer in seiner Berufung vor, ihm sei das Parteiengehör nicht ausreichend gewährt worden; außerdem sei unzulässigerweise das wasserrechtliche mit dem naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren verknüpft worden; auch sei das Projekt der MB im Zuge des Verfahrens in unzulässiger Weise verändert worden. Ferner hielt der Beschwerdeführer seine Forderungen auf periodische Wasseruntersuchungen und auf Einbau einer Kläranlage aufrecht. Die erteilten Auflagen seien nicht vollziehbar, da ihre Einhaltung nicht überprüft werden könne. Auch seien die Forderungen des Beschwerdeführers auf Sicherheitsleistung und Entschädigung zu Unrecht abgewiesen worden.
Die belangte Behörde hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21. Dezember 1987 diese Berufung abgewiesen und den Bescheid der BH unter Vorschreibung eines weiteren Punktes, wonach der Teich in Abänderung zum eingereichten Projekt nunmehr eine Fläche von ca. 1000 m2 zu umfassen habe, bestätigt. Zur behaupteten Verletzung des Parteiengehörs wies die belangte Behörde begründend darauf hin, daß der Beschwerdeführer an beiden mündlichen Verhandlungen persönlich teilgenommen habe. Das Verfahren sei mit den Antragstellern ordnungsgemäß durchgeführt und auch nicht in unzulässiger Weise mit dem nach Landesrecht durchzuführenden Naturschutzverfahren verbunden worden. Auch eine unzulässige Projektsänderung habe nicht stattgefunden, vielmehr sei der zweiten Verhandlung bereits ein modifiziertes Projekt der MB zugrunde gelegt worden, über welches daher nicht noch ein weiteres Mal verhandelt habe werden müssen. Die BH habe in ihrem Bescheid auch auf die eingeholten Gutachten vollständig Bedacht genommen und alle geforderten Auflagen ihrer Bewilligung beigefügt. Zu den vom Beschwerdeführer aufrecht erhaltenen Forderungen wies die belangte Behörde neuerlich auf die unwiderlegt gebliebenen schlüssigen Gutachten hin. Auch hinsichtlich der begehrten Sicherheitsleistung schließe sich die belangte Behörde vollinhaltlich der Argumentation der BH an.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer vorerst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, welcher deren Behandlung jedoch mit Beschluß vom 26. Februar 1988, Zl. B 207/88, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In seiner im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, in seinen subjektiven Rechten auf uneingeschränkte Ausübung seiner Fischereiberechtigung, auf angemessene Entschädigung für zu erwartende vermögensrechtliche Nachteile, auf Vorschreibung der von ihm begehrten weiteren Auflagen, wie z.B. periodische Wasseruntersuchung und Einbau einer Kläranlage, und auf Leistung einer angemessenen Sicherstellung verletzt zu sein. Der angefochtene Bescheid sei mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet und deshalb zur Gänze aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Auch die MB beantragten in der von ihnen erstatteten Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte darin erblickt, daß unzulässigerweise die Verfahren nach dem WRG 1959 und nach dem oberösterreichischen Naturschutzgesetz "kumuliert" worden seien, ist ihm zu erwidern, daß sich der angefochtene Bescheid und das ihm vorangegangene Verfahren ausschließlich auf wasserrechtliche Belange bezogen und im Rahmen der dafür normierten behördlichen Zuständigkeiten gehalten haben. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat demnach eine Kontrolle des angefochtenen Bescheides ausschließlich unter wasserrechtlichen Gesichtspunkten vorzunehmen. Dieser Prüfung hält der angefochtene Bescheid unter Bedachtnahme auf die dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe stand.
Als Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer geltend, ihm sei nicht ausreichend Gelegenheit geboten worden, sich zu den erzielten Verfahrensergebnissen zu äußern. Dieser Vorwurf ist unbegründet, hat doch der Beschwerdeführer an den von der BH abgehaltenen Verhandlungen auf Grund ordnungsgemäßer Ladung teilgenommen und dort ausreichend Gelegenheit gehabt, die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Ebenso stand dem Beschwerdeführer auch noch im Berufungsverfahren auf Grund seiner Kenntnis dieser Ermittlungsergebnisse die Möglichkeit offen, die ihm dazu weiter erforderlich erscheinenden ergänzenden Beweisanträge zu stellen bzw. den eingeholten Gutachten durch Einholung begründeter Fachmeinungen entgegenzutreten. Den Verhandlungsniederschriften ist allerdings ebensowenig wie der Berufung zu entnehmen, daß sich der Beschwerdeführer solche Beweismittel vorbehalten oder für ihre Beibringung die Einräumung angemessener Frist beantragt hätte. Es war daher die Pflicht der eingeschrittenen Behörden, ohne weitere Verzögerungen auf der Grundlage der in den Verhandlungen erzielten unbedenklichen Ermittlungsergebnisse das Verfahren durch Erlassung von Bescheiden zum Abschluß zu bringen. Der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung, die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung reiche nicht aus, um den Verfahrensparteien das rechtliche Gehör zu gewähren, vermag der Verwaltungsgerichtshof unter Zugrundelegung des im Beschwerdefall stattgefundenen Verfahrensablaufes keinesfalls zu folgen.
Der angefochtene Bescheid ist aber auch nicht mit der vom Beschwerdeführer behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet. Die Beschwerdeausführungen dazu beschränken sich auf eine Bekämpfung der im Verwaltungsverfahren erzielten Beweisergebnisse, welche im wesentlichen in den von der BH eingeholten, keineswegs unschlüssigen oder mit den Denkgesetzen im Widerspruch stehenden Sachverständigengutachten bestehen. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausführt, es sei eine wesentliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit des X-baches zu erwarten, und dazu auf die Ableitung schmutzigen Teichwassers und auf dessen gegenüber dem Bachwasser höhere Temperatur verweist, dann läßt er damit die sachverständige Begutachtung all dieser Umstände im durchgeführten Verwaltungsverfahren völlig außer acht und entfernt sich damit in unzulässiger Weise vom festgestellten, der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof zu unterziehenden Sachverhalt (§ 41 Abs. 1 VwGG).Der angefochtene Bescheid ist aber auch nicht mit der vom Beschwerdeführer behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet. Die Beschwerdeausführungen dazu beschränken sich auf eine Bekämpfung der im Verwaltungsverfahren erzielten Beweisergebnisse, welche im wesentlichen in den von der BH eingeholten, keineswegs unschlüssigen oder mit den Denkgesetzen im Widerspruch stehenden Sachverständigengutachten bestehen. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausführt, es sei eine wesentliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit des X-baches zu erwarten, und dazu auf die Ableitung schmutzigen Teichwassers und auf dessen gegenüber dem Bachwasser höhere Temperatur verweist, dann läßt er damit die sachverständige Begutachtung all dieser Umstände im durchgeführten Verwaltungsverfahren völlig außer acht und entfernt sich damit in unzulässiger Weise vom festgestellten, der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof zu unterziehenden Sachverhalt (Paragraph 41, Absatz eins, VwGG).
Dasselbe trifft für die Beschwerdebehauptung zu, durch die zu erwartende Verminderung der Wassergüteklasse werde eine Qualitätsminderung des Fischbestandes bewirkt, welche eine dem Beschwerdeführer zustehende Entschädigung rechtfertige; daß solche Befürchtungen nicht zutreffen, hat der im Verfahren vor der BH beigezogene Amtssachverständige für Fischereiwesen in seinem Gutachten unwiderlegt ausgeführt.
Eine weitere inhaltliche Rechtswidrigkeit erblickt der Beschwerdeführer darin, daß seinen Forderungen auf periodische Wasseruntersuchung, Einbau einer Kläranlage und Analyse des Teichinhaltes vor Abgabe an den X-bach nicht Rechnung getragen worden sei. Auch hier übersieht der Beschwerdeführer jedoch, daß die beigezogenen Sachverständigen so weitreichende Vorschreibungen nicht für erforderlich erachtet haben, weshalb die Behörden fachlich fundiert davon Abstand genommen haben.
Schließlich wiederholt der Beschwerdeführer auch seine Forderung nach einer angemessenen Sicherheitsleistung. Eine solche kann die Wasserrechtsbehörde dem Bewilligungswerber, soweit dies ausnahmsweise notwendig erscheint, gemäß § 11 Abs. 2 WRG 1959 für die Erfüllung der Bedingungen, unter denen die Bewilligung erteilt wurde, für die ordnungsgemäße Erhaltung und für die Kosten einer allfälligen späteren Beseitigung der Anlage auferlegen, und zwar entweder für alle oder nur für einzelne der genannten Zwecke. Warum gerade im Beschwerdefall, der eine eher kleine Anlage betrifft, und in welchem nach den Gutachten mit nennenswerten Schäden nicht zu rechnen ist, von dieser im Gesetz ausdrücklich als Ausnahmeregelung genannten Möglichkeit Gebrauch gemacht hätte werden müssen, vermag der Beschwerdeführer allerdings nicht aufzuzeigen. Der Verwaltungsgerichtshof kann daher auch im Unterbleiben der Auferlegung einer solchen Sicherheitsleistung keine Verletzung subjektiver Rechte des Beschwerdeführers erblicken, die eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach sich zu ziehen gehabt hätte.Schließlich wiederholt der Beschwerdeführer auch seine Forderung nach einer angemessenen Sicherheitsleistung. Eine solche kann die Wasserrechtsbehörde dem Bewilligungswerber, soweit dies ausnahmsweise notwendig erscheint, gemäß Paragraph 11, Absatz 2, WRG 1959 für die Erfüllung der Bedingungen, unter denen die Bewilligung erteilt wurde, für die ordnungsgemäße Erhaltung und für die Kosten einer allfälligen späteren Beseitigung der Anlage auferlegen, und zwar entweder für alle oder nur für einzelne der genannten Zwecke. Warum gerade im Beschwerdefall, der eine eher kleine Anlage betrifft, und in welchem nach den Gutachten mit nennenswerten Schäden nicht zu rechnen ist, von dieser im Gesetz ausdrücklich als Ausnahmeregelung genannten Möglichkeit Gebrauch gemacht hätte werden müssen, vermag der Beschwerdeführer allerdings nicht aufzuzeigen. Der Verwaltungsgerichtshof kann daher auch im Unterbleiben der Auferlegung einer solchen Sicherheitsleistung keine Verletzung subjektiver Rechte des Beschwerdeführers erblicken, die eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach sich zu ziehen gehabt hätte.
Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.
Von der vom Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerdeergänzung und damit verspätet beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte Abstand genommen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, daß von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Sache zu erwarten war (§ 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG).Von der vom Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerdeergänzung und damit verspätet beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte Abstand genommen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, daß von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Sache zu erwarten war (Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG).
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 und 3 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 und C Z. 7 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2 und 3 VwGG in Verbindung mit Artikel römisch eins, B Ziffer 4 und 5 und C Ziffer 7, der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, Bundesgesetzblatt , Nr. 243.
Wien, am 8. November 1988
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988070039.X00Im RIS seit
15.11.2006Zuletzt aktualisiert am
07.02.2013