Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §34 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla, als Richter, im Beisein des Schriftführers Univ. Ass. Unterpertinger, über die Beschwerde 1. der AG in Z und 2. der K-Gesellschaft m.b.H, in R, beide vertreten durch Dr. Peter Franzmayr, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, Stadtplatz 32, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 4. Juni 1984, Zl. 511.522/02-I 5/84, betreffend wasserrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird, soweit sie von der Erstbeschwerdeführerin erhoben wurde, zurückgewiesen, soweit sie von der Zweitbeschwerdeführerin erhoben wurde, als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 2. Dezember 1983 wies der Landeshauptmann von Oberösterreich gemäß §§ 10, 12, 32, 99 und 105 WRG 1959 das Ansuchen der Zweitbeschwerdeführerin um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Durchführung einer Naßbaggerung auf näher bezeichneten, im Eigentum der Erstbeschwerdeführerin stehenden Grundstücken ab, weil durch die geplante Naßbaggerung eine Wasserfläche von nur ungefähr 2 ha geschaffen würde und eine solche Fläche zu klein sei, um nachteilige Beeinflussungen des Grundwasserkörpers zu vermeiden, die Einräumung eines Zwangsrechtes zur Beseitigung eines den projektierten vom benachbarten Baggersee trennenden Dammes gegen den Willen der Grundeigentümerin aber gesetzlich nicht möglich sei. Den dagegen erhobenen Berufungen der beiden Beschwerdeführerinnen gab hierauf der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom 4. Juni 1984 gemäß § 66 AVG 1950 nicht Folge. Begründend wurde dazu ausgeführt, im Beschwerdefall sei vor allem zu prüfen gewesen, ob die Wasserrechtsbehörde erster Instanz das Ansuchen der Zweitbeschwerdeführerin zu Recht abgewiesen habe. Nach dem dem Ansuchen zugrundeliegenden technischen Bericht wiesen die Grundstücke eine Gesamtfläche von 29.000 m2 auf, die durch die Naßbaggerung entstehende Wasserfläche würde ein Ausmaß von 20.000 m2 betragen. Der zur Begutachtung von der Berufungsbehörde herangezogene wasserbautechnische Amtssachverständige habe nun schlüssig dargelegt, daß die Herstellung einer geschlossenen Wasserfläche von 5 ha, bestehend aus den Naßbaggerungen der Zweitbeschwerdeführerin und der Firma N - eines Unternehmens, das auf einem von der Erstbeschwerdeführerin (gegen ein späteres Wiederkaufsrecht) erworbenen Grundstück eine Naßbaggerung betreibt - als die wasserwirtschaftlich erstrebenswerteste Lösung anzusehen sei. Da eine solche vornehmlich am Einspruch der Grundeigentümerin scheitere, müsse jedes Ansuchen um wasserrechtliche Bewilligung einer Naßbaggerung getrennt betrachtet werden. Aufgrund der Richtlinien des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft für Naßbaggerungen werde eine Mindestfläche von 3 bis 5 ha gefordert, die seitens der Zweitbeschwerdeführerin für ihre beabsichtigte Naßbaggerung im Ausmaß von 2 ha nicht erreicht werde. Den Ausführungen, daß der Nachteil einer zu kleinen Seefläche durch entsprechende Auflagen im Wasserrechtsbescheid kompensiert werden könnte, sei deswegen nicht beizupflichten, weil, wie die Erfahrung zeige, für die Erhaltung einer gewissen Wasserqualität in den Baggerseen die geforderte Mindestgröße unerläßlich sei. Im Lauf der Zeit komme es nämlich zu einer teilweisen Abdichtung der Baggerseen gegenüber dem umgebenden Grundwasser, so daß der Wasserkörper eine vom Grundwasser getrennte negative Entwicklung nehme. Da die Abdichtung nicht vollständig wäre, würde aber auch die Grundwasserqualität negativ beeinflußt werden. Die beiden durch den Zwischendamm getrennten Naßbaggerungen würden sich nicht wie ein einheitlicher Wasserkörper verhalten, sondern jeweils einer auch von ihrer Größe bestimmten Dynamik unterliegen. In der Regel schreite dabei die Verschlechterung der Wasserqualität in kleineren Seen viel rascher fort als in großen Wasserkörpern. Aus diesem Grund werde in den zuvor angeführten Richtlinien auch verlangt, daß Anhäufungen kleiner Baggerseen zu vermeiden seien und daß keine Riegel oder Wälle zwischen einzelnen Schottergruben bestehen bleiben dürfen. Die Beschwerdeführerinnen seien den Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen hinsichtlich ihrer Naßbaggerung nicht entgegengetreten, sondern hätten lediglich darauf verwiesen, daß bei Bewilligung des Vorhabens letzten Endes ein Baggersee von 5 ha entstünde. Diese Feststellung decke sich zwar mit der Stellungnahme der Erstbeschwerdeführerin in der Verhandlung am 30. August 1983, wonach bereits ein Vorvertrag zu einem Kaufvertrag mit einem Dritten errichtet worden sei, nach welchem Grundstücke im Ausmaß von 20.000 m2 hinzugekauft würden. Da aber die aufgekauften Grundstücke im vorliegenden Projekt keine Berücksichtigung gefunden hätten, sei nach wie vor von einer maximalen Wasserfläche von 20.000 m2 auszugehen. Da die Beschwerdeführerinnen - auch in ihrer Stellungnahme vom 14. Mai 1984 - sonst nur hinsichtlich der Naßbaggerung der Firma N Einwendungen erhoben hätten, sei aufgrund des schlüssigen Gutachtens des wasserbautechnischen Amtssachverständigen spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Mit Bescheid vom 2. Dezember 1983 wies der Landeshauptmann von Oberösterreich gemäß Paragraphen 10, 12, 32, 99 und 105 WRG 1959 das Ansuchen der Zweitbeschwerdeführerin um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Durchführung einer Naßbaggerung auf näher bezeichneten, im Eigentum der Erstbeschwerdeführerin stehenden Grundstücken ab, weil durch die geplante Naßbaggerung eine Wasserfläche von nur ungefähr 2 ha geschaffen würde und eine solche Fläche zu klein sei, um nachteilige Beeinflussungen des Grundwasserkörpers zu vermeiden, die Einräumung eines Zwangsrechtes zur Beseitigung eines den projektierten vom benachbarten Baggersee trennenden Dammes gegen den Willen der Grundeigentümerin aber gesetzlich nicht möglich sei. Den dagegen erhobenen Berufungen der beiden Beschwerdeführerinnen gab hierauf der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom 4. Juni 1984 gemäß Paragraph 66, AVG 1950 nicht Folge. Begründend wurde dazu ausgeführt, im Beschwerdefall sei vor allem zu prüfen gewesen, ob die Wasserrechtsbehörde erster Instanz das Ansuchen der Zweitbeschwerdeführerin zu Recht abgewiesen habe. Nach dem dem Ansuchen zugrundeliegenden technischen Bericht wiesen die Grundstücke eine Gesamtfläche von 29.000 m2 auf, die durch die Naßbaggerung entstehende Wasserfläche würde ein Ausmaß von 20.000 m2 betragen. Der zur Begutachtung von der Berufungsbehörde herangezogene wasserbautechnische Amtssachverständige habe nun schlüssig dargelegt, daß die Herstellung einer geschlossenen Wasserfläche von 5 ha, bestehend aus den Naßbaggerungen der Zweitbeschwerdeführerin und der Firma N - eines Unternehmens, das auf einem von der Erstbeschwerdeführerin (gegen ein späteres Wiederkaufsrecht) erworbenen Grundstück eine Naßbaggerung betreibt - als die wasserwirtschaftlich erstrebenswerteste Lösung anzusehen sei. Da eine solche vornehmlich am Einspruch der Grundeigentümerin scheitere, müsse jedes Ansuchen um wasserrechtliche Bewilligung einer Naßbaggerung getrennt betrachtet werden. Aufgrund der Richtlinien des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft für Naßbaggerungen werde eine Mindestfläche von 3 bis 5 ha gefordert, die seitens der Zweitbeschwerdeführerin für ihre beabsichtigte Naßbaggerung im Ausmaß von 2 ha nicht erreicht werde. Den Ausführungen, daß der Nachteil einer zu kleinen Seefläche durch entsprechende Auflagen im Wasserrechtsbescheid kompensiert werden könnte, sei deswegen nicht beizupflichten, weil, wie die Erfahrung zeige, für die Erhaltung einer gewissen Wasserqualität in den Baggerseen die geforderte Mindestgröße unerläßlich sei. Im Lauf der Zeit komme es nämlich zu einer teilweisen Abdichtung der Baggerseen gegenüber dem umgebenden Grundwasser, so daß der Wasserkörper eine vom Grundwasser getrennte negative Entwicklung nehme. Da die Abdichtung nicht vollständig wäre, würde aber auch die Grundwasserqualität negativ beeinflußt werden. Die beiden durch den Zwischendamm getrennten Naßbaggerungen würden sich nicht wie ein einheitlicher Wasserkörper verhalten, sondern jeweils einer auch von ihrer Größe bestimmten Dynamik unterliegen. In der Regel schreite dabei die Verschlechterung der Wasserqualität in kleineren Seen viel rascher fort als in großen Wasserkörpern. Aus diesem Grund werde in den zuvor angeführten Richtlinien auch verlangt, daß Anhäufungen kleiner Baggerseen zu vermeiden seien und daß keine Riegel oder Wälle zwischen einzelnen Schottergruben bestehen bleiben dürfen. Die Beschwerdeführerinnen seien den Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen hinsichtlich ihrer Naßbaggerung nicht entgegengetreten, sondern hätten lediglich darauf verwiesen, daß bei Bewilligung des Vorhabens letzten Endes ein Baggersee von 5 ha entstünde. Diese Feststellung decke sich zwar mit der Stellungnahme der Erstbeschwerdeführerin in der Verhandlung am 30. August 1983, wonach bereits ein Vorvertrag zu einem Kaufvertrag mit einem Dritten errichtet worden sei, nach welchem Grundstücke im Ausmaß von 20.000 m2 hinzugekauft würden. Da aber die aufgekauften Grundstücke im vorliegenden Projekt keine Berücksichtigung gefunden hätten, sei nach wie vor von einer maximalen Wasserfläche von 20.000 m2 auszugehen. Da die Beschwerdeführerinnen - auch in ihrer Stellungnahme vom 14. Mai 1984 - sonst nur hinsichtlich der Naßbaggerung der Firma N Einwendungen erhoben hätten, sei aufgrund des schlüssigen Gutachtens des wasserbautechnischen Amtssachverständigen spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Dieser Bescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich die Beschwerdeführerinnen nach ihrem ganzen Vorbringen in dem Recht auf wasserrechtliche Bewilligung des in Rede stehenden Vorhabens verletzt erachten.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Erstbeschwerdeführerin war zwar in bezug auf das fragliche Projekt gemäß § 102 Abs. 1 lit. b (§ 12 Abs. 2) WRG 1959 infolge Berührung ihres Grundeigentums durch das Vorhaben Partei des wasserrechtlichen Verfahrens und somit auch zur Berufung legitimiert. Als Antragsteller ist jedoch nur die Zweitbeschwerdeführerin aufgetreten. Folgerichtig ist daher nur deren Ansuchen mit dem erstinstanzlichen Bescheid abgewiesen worden. Wer durch ein Wasserbauvorhaben - im Falle von dessen Bewilligung - in seinen Rechten berührt zu werden vermag - wie die Erstbeschwerdeführerin -, kann aber durch die Nichtbewilligung nicht in seinen durch das Wasserrechtsgesetz geschützten Rechten verletzt werden.Die Erstbeschwerdeführerin war zwar in bezug auf das fragliche Projekt gemäß Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, (Paragraph 12, Absatz 2,) WRG 1959 infolge Berührung ihres Grundeigentums durch das Vorhaben Partei des wasserrechtlichen Verfahrens und somit auch zur Berufung legitimiert. Als Antragsteller ist jedoch nur die Zweitbeschwerdeführerin aufgetreten. Folgerichtig ist daher nur deren Ansuchen mit dem erstinstanzlichen Bescheid abgewiesen worden. Wer durch ein Wasserbauvorhaben - im Falle von dessen Bewilligung - in seinen Rechten berührt zu werden vermag - wie die Erstbeschwerdeführerin -, kann aber durch die Nichtbewilligung nicht in seinen durch das Wasserrechtsgesetz geschützten Rechten verletzt werden.
Das bedeutet, daß die vorliegende Beschwerde, soweit sie von der Erstbeschwerdeführerin erhoben wurde, gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen Mangels der Beschwerdeberechtigung zurückgewiesen werden mußte.Das bedeutet, daß die vorliegende Beschwerde, soweit sie von der Erstbeschwerdeführerin erhoben wurde, gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG wegen Mangels der Beschwerdeberechtigung zurückgewiesen werden mußte.
Die Zweitbeschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Größe eines Bagger- oder Badesees sei gesetzlich nirgends vorgeschrieben, es gebe dazu bloß unterschiedliche Richtlinien;
wenn der Baggersee nicht als Badesee benützt werde, könne eine Verschmutzung auch im Fall eines geringeren Ausmaßes als 3 ha nicht eintreten; eine solche des Grundwassers sei ausgeschlossen;
gegen eine befürchtete Wasserverschmutzung hätten entsprechende Auflagen vorgeschrieben werden können.
Diese Behauptungen stehen einem schlüssigen Sachverständigengutachten entgegen, durch welches dargetan worden ist, daß das Vorhaben die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflussen würde (was gemäß § 105 lit. e WRG 1950 dem öffentlichen Interesse widerspricht); es ist gleichzeitig zum Ausdruck gebracht worden, daß der Nachteil nicht durch entsprechende Auflagen kompensiert werden könne. Diesen Ausführungen hat die Zweitbeschwerdeführerin auf Verwaltungsebene nur in der Hinsicht widersprochen, als sie unter Bezugnahme auf ihr Berufungsvorbringen behauptete, es werde sowieso letzten Endes ein Baggersee von 5 ha entstehen und es würden keine Riegel und Wälle geschaffen, sondern ein einheitlicher Wasserkörper. Nach den Berufungsausführungen wird damit die Möglichkeit angesprochen, den bestehenden Damm zwischen dem geplanten Baggersee der Zweitbeschwerdeführerin und dem benachbarten der Firma N zu beseitigen, wogegen sich in erster Linie diese wehre. Diesselbe Frage ist jedoch, wie erwähnt, schon im erstinstanzlichen Bescheid behandelt worden. Im angefochtenen Bescheid wurde bei der gegebenen Sachlage zu Recht davon ausgegangen, daß die zivilrechtliche Zustimmung zur Herstellung einer geschlossenen Wasserfläche fehle, was von der Wasserrechtsbehörde nicht erzwungen werden könne. Dies ist in der Beschwerde - soweit nicht in die Zukunft weisende Sachverhaltselemente angesprochen werden sollten, die als Neuerung (§ 41 Abs. 1 VwGG) zu qualifizieren wären - ebensowenig widerlegt worden wie der im Bescheid enthaltene Hinweis auf die fehlende Effizienz eines angedeuteten Ankaufes weiterer Grundstücke in Hinsicht des besagten Vorhabens. Nicht nur in diesem Zusammenhang scheint die Zweitbeschwerdeführerin zudem zu übersehen, daß die belangte Behörde allein von der Rechts- und Sachlage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen hatte. Das gilt auch in Bezug auf die für die Zeit nach Eintritt des erwähnten Wiederkaufsrechtes mögliche Veränderung angestellten Überlegungen. Daß eine allenfalls einheitliche Wasserfläche entsprechender Größe im Miteigentum verschiedener Personen stehen könnte, ist entgegen dem Beschwerdevorbringen von seiten der belangten Behörde nicht bestritten oder als hinderlich betrachtet worden. Schließlich läßt sich für die Beschwerde auch aus möglichen früheren Bewilligungen irgendwelcher kleinerer Baggerseen nichts gewinnen, weil selbst sachlich ungerechtfertigte Bewilligungen anderer Vorhaben eine Entscheidung wie jene im Beschwerdefall, in Bezug auf die ein Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften nicht hervorgekommen ist, nicht rechtswidrig machen könnten.Diese Behauptungen stehen einem schlüssigen Sachverständigengutachten entgegen, durch welches dargetan worden ist, daß das Vorhaben die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflussen würde (was gemäß Paragraph 105, Litera e, WRG 1950 dem öffentlichen Interesse widerspricht); es ist gleichzeitig zum Ausdruck gebracht worden, daß der Nachteil nicht durch entsprechende Auflagen kompensiert werden könne. Diesen Ausführungen hat die Zweitbeschwerdeführerin auf Verwaltungsebene nur in der Hinsicht widersprochen, als sie unter Bezugnahme auf ihr Berufungsvorbringen behauptete, es werde sowieso letzten Endes ein Baggersee von 5 ha entstehen und es würden keine Riegel und Wälle geschaffen, sondern ein einheitlicher Wasserkörper. Nach den Berufungsausführungen wird damit die Möglichkeit angesprochen, den bestehenden Damm zwischen dem geplanten Baggersee der Zweitbeschwerdeführerin und dem benachbarten der Firma N zu beseitigen, wogegen sich in erster Linie diese wehre. Diesselbe Frage ist jedoch, wie erwähnt, schon im erstinstanzlichen Bescheid behandelt worden. Im angefochtenen Bescheid wurde bei der gegebenen Sachlage zu Recht davon ausgegangen, daß die zivilrechtliche Zustimmung zur Herstellung einer geschlossenen Wasserfläche fehle, was von der Wasserrechtsbehörde nicht erzwungen werden könne. Dies ist in der Beschwerde - soweit nicht in die Zukunft weisende Sachverhaltselemente angesprochen werden sollten, die als Neuerung (Paragraph 41, Absatz eins, VwGG) zu qualifizieren wären - ebensowenig widerlegt worden wie der im Bescheid enthaltene Hinweis auf die fehlende Effizienz eines angedeuteten Ankaufes weiterer Grundstücke in Hinsicht des besagten Vorhabens. Nicht nur in diesem Zusammenhang scheint die Zweitbeschwerdeführerin zudem zu übersehen, daß die belangte Behörde allein von der Rechts- und Sachlage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen hatte. Das gilt auch in Bezug auf die für die Zeit nach Eintritt des erwähnten Wiederkaufsrechtes mögliche Veränderung angestellten Überlegungen. Daß eine allenfalls einheitliche Wasserfläche entsprechender Größe im Miteigentum verschiedener Personen stehen könnte, ist entgegen dem Beschwerdevorbringen von seiten der belangten Behörde nicht bestritten oder als hinderlich betrachtet worden. Schließlich läßt sich für die Beschwerde auch aus möglichen früheren Bewilligungen irgendwelcher kleinerer Baggerseen nichts gewinnen, weil selbst sachlich ungerechtfertigte Bewilligungen anderer Vorhaben eine Entscheidung wie jene im Beschwerdefall, in Bezug auf die ein Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften nicht hervorgekommen ist, nicht rechtswidrig machen könnten.
Die vorliegende Beschwerde war daher, soweit sie von der Zweitbeschwerdeführerin erhoben wurde, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die vorliegende Beschwerde war daher, soweit sie von der Zweitbeschwerdeführerin erhoben wurde, gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 243/1985, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2.Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG und der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,, insbesondere auch deren Artikel römisch drei, Absatz 2,
Wien, am 6. Dezember 1988
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1984070250.X00Im RIS seit
08.11.2004Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013