TE Vwgh Erkenntnis 1989/2/3 88/11/0249

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Veröffentlicht am 03.02.1989
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Index

Verwaltungsverfahren - AVG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1
AVG §57 Abs2
AVG §66 Abs4
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Dr. Schmidt, über die Beschwerde des M P in S, vertreten durch Dr. Peter Rosenthal, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 21. März 1988, Zl. 9/01-29.029/1-1988, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.780,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 28. Jänner 1988 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 AVG 1950 die Lenkerberechtigung für die Gruppen A und B entzogen. Der Bescheid enthielt die Hinweise, daß dagegen gemäß § 57 Abs. 2 AVG 1950 eine Vorstellung erhoben werden könne, dieser aber keine aufschiebende Wirkung zukomme.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 28. Jänner 1988 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 73, Absatz eins, KFG 1967 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG 1950 die Lenkerberechtigung für die Gruppen A und B entzogen. Der Bescheid enthielt die Hinweise, daß dagegen gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG 1950 eine Vorstellung erhoben werden könne, dieser aber keine aufschiebende Wirkung zukomme.

Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter in offener Frist ein als „Berufung“ bezeichnetes Rechtsmittel ein. Darin stellte er die Anträge, den bekämpften Bescheid „dahingehend abzuändern, daß dieser zur Gänze und ersatzlos aufgehoben werde“, ihm den Führerschein unverzüglich auszufolgen und „dieser Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen“. Diesen letzteren Antrag begründete er damit, daß „entgegen der Bestimmungen des KFG bis zum heutigen Tag ein Ermittlungsverfahren nicht eingeleitet wurde“.

Die Bundespolizeidirektion Salzburg legte das Rechtsmittel dem Landeshauptmann von Salzburg zur Entscheidung vor. Dieser wertete das Rechtsmittel als Berufung und wies diese mit Bescheid vom 21. März 1988 gemäß § 57 AVG 1950 als unzulässig zurück.Die Bundespolizeidirektion Salzburg legte das Rechtsmittel dem Landeshauptmann von Salzburg zur Entscheidung vor. Dieser wertete das Rechtsmittel als Berufung und wies diese mit Bescheid vom 21. März 1988 gemäß Paragraph 57, AVG 1950 als unzulässig zurück.

Die gegen diesen Bescheid zunächst an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde trat dieser nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluß vom 27. September 1988, B 1042/88, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde führte zur Begründung ihrer Entscheidung aus, der offensichtliche Wille des Beschwerdeführers sei auf einen Abspruch über sein als Berufung bezeichnetes Rechtsmittel durch die im Instanzenzug übergeordnete Behörde gerichtet gewesen. Das ergebe sich schon daraus, daß er in seinem Rechtsmittel das Fehlen eines Ermittlungsverfahrens als Verfahrensmangel geltend gemacht habe. Ihm sei demnach gar nicht bewußt geworden, daß die Bundespolizeidirektion Salzburg einen Mandatsbescheid ohne ein vorangegangenes Ermittlungsverfahren erlassen habe. Deshalb handle es sich bei der unrichtigen Bezeichnung des Rechtsmittels nicht um ein bloßes Vergreifen in der Wortwahl; es liege im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine unzulässige Berufung vor (Hinweis auf das Erkenntnis vom 29. Oktober 1984, Zl. 84/11/0067).

Der Beschwerdeführer räumt ein, sein Rechtsmittel unrichtig bezeichnet zu haben. Er meint aber, aus dem Inhalt der Eingabe und den gestellten Anträgen sei zweifellos erkennbar, daß es sich dabei um eine lediglich falsch bezeichnete Vorstellung handle.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem von der belangten Behörde angeführten Erkenntnis vom 29. Oktober 1984 ausgesprochen, daß es unzulässig ist, einem Parteibegehren entgegen dem erklärten Willen der Partei eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut dieses Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann, mag auch das Begehren, so wie es gestellt worden ist, nach Maßgabe der in Betracht kommenden Vorschriften unzulässig sein. Der Gerichtshof hat in dem damaligen Beschwerdefall aus dem unmißverständlichen Wortlaut der Rechtsmittelerklärung und des Rechtsmittelantrages den Schluß gezogen, daß das gegen einen erstbehördlichen Mandatsbescheid erhobene Rechtsmittel nicht als Vorstellung, sondern nur als Berufung gewertet werden dürfe. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels allein dessen Unzulässigkeit nicht zu begründen vermag, für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen läßt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend ist (siehe etwa das Erkenntnis vom 8. November 1988, Zl. 88/11/0152, und die dort angeführte Vorjudikatur). Der Verwaltungsgerichtshof hält diese Rechtsprechung auch aus der Sicht des vorliegenden Falles aufrecht. Der darin zum Ausdruck kommende Grundsatz der Beachtung des erklärten Willens der Partei kann aber nur im Fall eines eindeutig deklarierten Parteiwillens zum Tragen kommen, also dann, wenn sich aus Rechtsmittelerklärung und -antrag unmißverständlich das Begehren der Partei nach einer Berufungsentscheidung durch die im Instanzenzug übergeordnete Behörde ergibt. Andernfalls ist dem Grundsatz der Wahrung des Rechtsschutzinteresses der Partei der Vorrang einzuräumen und das Rechtsmittel ungeachtet seiner verfehlten Bezeichnung (als Berufung) als Vorstellung zu werten.

Im vorliegenden Fall kommt anders als in den der angeführten Rechtsprechung zugrundeliegenden Fällen - von der unzutreffenden Bezeichnung „Berufung“ abgesehen - in der Rechtsmittelerklärung und in den gestellten Anträgen nicht zum Ausdruck, daß der Beschwerdeführer eine Berufungsentscheidung durch die im Instanzenzug übergeordnete Behörde anstrebt. Dies räumt auch die belangte Behörde (in ihrer Gegenschrift) ein. Damit liegt aber ein eindeutig deklarierter Parteiwille auf Befassung der Berufungsbehörde nicht vor. Im Hinblick darauf verbietet sich die Deutung des vom Beschwerdeführer gegen den erstbehördlichen Mandatsbescheid eingebrachten Rechtsmittels als Berufung. Den von der belangten Behörde unternommenen Versuch (im angefochtenen Bescheid und insbesondere in der Gegenschrift), die durch die verfehlte Bezeichnung hervorgerufene Unklarheit durch Rückgriff auf Ausführungen im Rechtsmittel, die auf eine unzutreffende Vorstellung des Beschwerdeführers über den Charakter des erstinstanzlichen Bescheides als eines Mandatsbescheides hindeuten, zu beseitigen und solcherart das Rechtsmittel letztlich als (unzulässige) Berufung zu deuten, hält der Verwaltungsgerichtshof für verfehlt. Abgesehen davon, daß sich auch diesen Ausführungen nicht eindeutig der Wille des Beschwerdeführers entnehmen läßt, Berufung an den Landeshauptmann von Salzburg zu erheben, verbietet sich ein solcher Versuch deshalb, weil im Zweifelsfall dem Rechtsschutzinteresse der Partei Vorrang einzuräumen ist.

Aus dem Gesagten folgt, daß die belangte Behörde das Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen den Mandatsbescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 28. Jänner 1988 zu Unrecht als Berufung gewertet und als solche als unzulässig zurückgewiesen hat. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Aus dem Gesagten folgt, daß die belangte Behörde das Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen den Mandatsbescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 28. Jänner 1988 zu Unrecht als Berufung gewertet und als solche als unzulässig zurückgewiesen hat. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil nur der Ersatz der für die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung vor dem Verwaltungsgerichtshof erforderlichen Schriftsätze und Beilagen entrichteten Stempelgebühren zugesprochen werden kann. Das sind S 360,-- für drei Beschwerdeausfertigungen, S 120,-- für die Vollmacht, S 30,-- für den angefochtenen Bescheid.Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil nur der Ersatz der für die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung vor dem Verwaltungsgerichtshof erforderlichen Schriftsätze und Beilagen entrichteten Stempelgebühren zugesprochen werden kann. Das sind S 360,-- für drei Beschwerdeausfertigungen, S 120,-- für die Vollmacht, S 30,-- für den angefochtenen Bescheid.

Wien, am 3. Februar 1989

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz) Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988110249.X00

Im RIS seit

13.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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