TE Vwgh Erkenntnis 1989/2/28 88/07/0085

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Veröffentlicht am 28.02.1989
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Index

80/02 Forstrecht;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

ForstG 1975 §11 Abs1;
WRG 1959 §100;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §41;
WRG 1959 §98;
WRG 1959 §99 Abs1 litf;
WRG 1959 §99;
  1. WRG 1959 § 100 heute
  2. WRG 1959 § 100 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 100 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 100 gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  5. WRG 1959 § 100 gültig von 19.06.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  6. WRG 1959 § 100 gültig von 22.12.2003 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  7. WRG 1959 § 100 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  8. WRG 1959 § 100 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 105 heute
  2. WRG 1959 § 105 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 105 gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 105 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 105 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 105 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 111 heute
  2. WRG 1959 § 111 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 111 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 111 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 41 heute
  2. WRG 1959 § 41 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 41 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 98 heute
  2. WRG 1959 § 98 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 98 gültig von 22.12.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 98 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 98 gültig von 28.06.1969 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1969
  1. WRG 1959 § 99 heute
  2. WRG 1959 § 99 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 99 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 99 gültig von 01.08.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. WRG 1959 § 99 gültig von 11.08.2001 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  6. WRG 1959 § 99 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  7. WRG 1959 § 99 gültig von 08.07.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000
  8. WRG 1959 § 99 gültig von 01.01.2000 bis 07.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  9. WRG 1959 § 99 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  10. WRG 1959 § 99 gültig von 12.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  11. WRG 1959 § 99 gültig von 01.07.1990 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 99 heute
  2. WRG 1959 § 99 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 99 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 99 gültig von 01.08.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. WRG 1959 § 99 gültig von 11.08.2001 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  6. WRG 1959 § 99 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  7. WRG 1959 § 99 gültig von 08.07.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000
  8. WRG 1959 § 99 gültig von 01.01.2000 bis 07.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  9. WRG 1959 § 99 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  10. WRG 1959 § 99 gültig von 12.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  11. WRG 1959 § 99 gültig von 01.07.1990 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Janistyn, über die Beschwerde des AW in B, vertreten durch Dr. Klaus Nuener, Rechtsanwalt in Innsbruck, Anichstraße 40, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 30. Mai 1988, Zl. IIIa1-9559/13, betreffend wasserrechtliche Bewilligung für die Durchführung von Wildbachverbauungsmaßnahmen (mitbeteiligte Partei: Gemeinde B), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Waldgrundstückes Nr. nnnn KG. B, welches durch das von der mitbeteiligten Gemeinde geplante Verbauungs- und Entwässerungsprojekt unmittelbar berührt wird. Sein Hofbereich (Grundstücke Nr. nn und Nr. nnn/1 KG. B) liegt talwärts des Entwässerungsgebietes und wird im Projekt nicht als von diesem berührtes Gebiet genannt.

Mit Bescheid vom 24. März 1988 hat die Bezirkshauptmannschaft Schwaz (BH) der mitbeteiligten Gemeinde unter bestimmten Auflagen gemäß den §§ 40, 41, 98, 101, 111 und 112 WRG 1959 in Verbindung mit den Bestimmungen des Wildbachverbauungsgesetzes, RGBl. Nr. 117/1884, die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung von Verbauungs- und Entwässerungsmaßnahmen im Bereich "Grufttallahn - Bruckerwald" im Sinne des von ihr festgestellten Befundes und nach Maßgabe der vorgelegten Projektsunterlagen erteilt. In Spruchpunkt VII. dieses Bescheides wurden die Einwendungen des Beschwerdeführers, daß es im Bereich seines Hofes zu keiner Änderung der Gefahrenzoneneinteilung kommen dürfe, abgewiesen.Mit Bescheid vom 24. März 1988 hat die Bezirkshauptmannschaft Schwaz (BH) der mitbeteiligten Gemeinde unter bestimmten Auflagen gemäß den Paragraphen 40, 41, 98, 101, 111 und 112 WRG 1959 in Verbindung mit den Bestimmungen des Wildbachverbauungsgesetzes, RGBl. Nr. 117 aus 1884,, die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung von Verbauungs- und Entwässerungsmaßnahmen im Bereich "Grufttallahn - Bruckerwald" im Sinne des von ihr festgestellten Befundes und nach Maßgabe der vorgelegten Projektsunterlagen erteilt. In Spruchpunkt römisch sieben. dieses Bescheides wurden die Einwendungen des Beschwerdeführers, daß es im Bereich seines Hofes zu keiner Änderung der Gefahrenzoneneinteilung kommen dürfe, abgewiesen.

Begründend führte die BH im wesentlichen aus, durch das eingereichte Projekt solle weiteren Murereignissen, die das Siedlungsgebiet der mitbeteiligten Gemeinde schon wiederholt betroffen hätten, entgegengewirkt werden. Das Projekt sehe Entwässerungen und Ableitungen des Quellwassers von Dauerstein in den Gertraudibach vor; außerdem sollten die Oberflächenwässer von Dauerstein gefaßt und bis zum Talboden entlang des Grufttales abgeleitet werden. In einer zweiten Ausbaustufe seien Drainagierungen der Versickerungsflächen am Dauersteinplateau vorgesehen, dieses Wasser solle dem Grufttal beigeleitet werden. Hinsichtlich der geplanten Auswirkungen sei ein umfangreiches Beweisverfahren durchgeführt worden, was zur zweimaligen Umplanung geführt habe. Das Wasserrechtsverfahren sei vorerst bei der belangten Behörde geführt worden; eine Prüfung der Zuständigkeit habe jedoch ergeben, daß die zu entwässernde Fläche lediglich 4 ha betrage und im übrigen Arbeitsfeld nur forstliche Maßnahmen vorgesehen seien. Es sei daher die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde gegeben. Der forstliche Sachverständige habe ausgeführt, daß die geplanten Entwässerungsmaßnahmen in ihren Auswirkungen auf den Wald als günstig zu beurteilen seien und nicht zu einer Austrocknung bzw. zu verstärktem Waldsterben führen würden. Zur Sicherung bestehender Wasserrechte an verschiedenen von dem Vorhaben betroffenen Quellen sei ein umfangreiches Beweissicherungsverfahren vorzuschreiben gewesen. Der Amtssachverständige für Wildbach- und Lawinenverbauung habe ausgeführt, daß das Projekt in hohem Maße im öffentlichen Interesse gelegen sei.

Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, daß es im Bereich seines Hofes zu keiner Änderung der Gefahrenzoneneinteilung kommen dürfe. Dazu sei festzuhalten, daß diese Frage nicht in die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde falle, weshalb die Einwendungen des Beschwerdeführers abzuweisen gewesen seien. Im übrigen werde jedoch bemerkt, daß es nach Abschluß der Bauarbeiten und Erreichung des Verbauungszweckes vermutlich zu einer Änderung des Gefahrenzonenplanes kommen werde. Die tatsächlichen Abänderungen könnten jedoch derzeit nicht abgeschätzt werden. Jedenfalls werde eine Verbesserung der tatsächlichen Verhältnisse angestrebt. Um sicherzustellen, daß es während der Bauzeit zu keiner Verschlechterung der bisherigen Verhältnisse komme, seien entsprechende Vorschreibungen in den Bescheid aufzunehmen gewesen. Die Verbauung werde ja nur zum Zwecke der Verbesserung der Abflußverhältnisse und daher zum Schutz aller Unterlieger durchgeführt. Im übrigen seien gegen das Projekt keine Einwendungen vorgebracht worden.

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, die BH sei zur Erlassung dieses Bescheides sachlich nicht zuständig gewesen, weil das Projekt eine Gesamtarbeitsfläche von 159,2 ha umfasse (§ 99 Abs. 1 lit. f WRG 1959). Außerdem seien die Einwendungen des Beschwerdeführers in Spruchpunkt VII. des erstinstanzlichen Bescheides zu Unrecht abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer als Partei des wasserrechtlichen Verfahrens habe einen Rechtsanspruch darauf, daß bei Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung darüber feststellend abgesprochen werde, ob mit dem Eintritt nachteiliger Wirkungen auf sein Eigentum überhaupt nicht oder nur in einem bestimmten Umfang gerechnet werden müsse. Das Verfahren sei in dieser Frage mangelhaft geblieben.In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, die BH sei zur Erlassung dieses Bescheides sachlich nicht zuständig gewesen, weil das Projekt eine Gesamtarbeitsfläche von 159,2 ha umfasse (Paragraph 99, Absatz eins, Litera f, WRG 1959). Außerdem seien die Einwendungen des Beschwerdeführers in Spruchpunkt römisch sieben. des erstinstanzlichen Bescheides zu Unrecht abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer als Partei des wasserrechtlichen Verfahrens habe einen Rechtsanspruch darauf, daß bei Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung darüber feststellend abgesprochen werde, ob mit dem Eintritt nachteiliger Wirkungen auf sein Eigentum überhaupt nicht oder nur in einem bestimmten Umfang gerechnet werden müsse. Das Verfahren sei in dieser Frage mangelhaft geblieben.

Diese Berufung hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30. Mai 1988 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unbegründet abgewiesen. Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens sei die Bewilligung zur Fassung und Ableitung der im obersten Bereich Dauerstein anfallenden Quellwässer zum Gertraudibach bzw. in den Grufttalgraben. Entsprechend der Beschreibung im Bescheid und dem Lageplan des Projektes umfaßten diese Entwässerungen lediglich fünf bestimmt genannte Grundstücke; die anderen im Projekt als berührt angeführten Grundstücke würden nur durch die Errichtung eines Ablaufgerinnes berührt, nicht jedoch durch Entwässerungsmaßnahmen. Diese entwässerten Flächen umfaßten nur ca. 4 ha, was sich sowohl aus der Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung als auch aus dem Katasterplan ergebe. Auch kenne das Wildbachverbauungsgesetz keine Zuständigkeitsbestimmungen, sodaß § 2 AVG 1950 heranzuziehen und in erster Instanz jedenfalls die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig sei. Diese habe daher zur Bewilligung der nach dem Wildbachverbauungsgesetz bewilligungspflichtigen Maßnahmen einzuschreiten gehabt. Im durchgeführten Verfahren seien außerdem durch zahlreiche Gutachten und Stellungnahmen die Vorteile der geplanten Maßnahmen ausführlichst erörtert worden. Aus dem Akteninhalt ergebe sich eindeutig, daß durch das gegenständliche Projekt eine wesentliche Verbesserung der Waldsituation zu erwarten sei. Verbessere sich der Zustand des Waldes, so sei auch sichergestellt, daß sich die Sicherheit der darunterliegenden Gehöfte verbessere. Abschließend sei noch festzuhalten, daß der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren keinen Anspruch auf Gewährleistung eines bestimmten Gefahrenzonenplanes habe.Diese Berufung hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30. Mai 1988 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 als unbegründet abgewiesen. Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens sei die Bewilligung zur Fassung und Ableitung der im obersten Bereich Dauerstein anfallenden Quellwässer zum Gertraudibach bzw. in den Grufttalgraben. Entsprechend der Beschreibung im Bescheid und dem Lageplan des Projektes umfaßten diese Entwässerungen lediglich fünf bestimmt genannte Grundstücke; die anderen im Projekt als berührt angeführten Grundstücke würden nur durch die Errichtung eines Ablaufgerinnes berührt, nicht jedoch durch Entwässerungsmaßnahmen. Diese entwässerten Flächen umfaßten nur ca. 4 ha, was sich sowohl aus der Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung als auch aus dem Katasterplan ergebe. Auch kenne das Wildbachverbauungsgesetz keine Zuständigkeitsbestimmungen, sodaß Paragraph 2, AVG 1950 heranzuziehen und in erster Instanz jedenfalls die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig sei. Diese habe daher zur Bewilligung der nach dem Wildbachverbauungsgesetz bewilligungspflichtigen Maßnahmen einzuschreiten gehabt. Im durchgeführten Verfahren seien außerdem durch zahlreiche Gutachten und Stellungnahmen die Vorteile der geplanten Maßnahmen ausführlichst erörtert worden. Aus dem Akteninhalt ergebe sich eindeutig, daß durch das gegenständliche Projekt eine wesentliche Verbesserung der Waldsituation zu erwarten sei. Verbessere sich der Zustand des Waldes, so sei auch sichergestellt, daß sich die Sicherheit der darunterliegenden Gehöfte verbessere. Abschließend sei noch festzuhalten, daß der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren keinen Anspruch auf Gewährleistung eines bestimmten Gefahrenzonenplanes habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer macht erneut Unzuständigkeit der in erster Instanz eingeschrittenen BH geltend und erachtet sich ferner in seinem Recht auf Feststellung der seinem Grundeigentum durch das bewilligte Projekt allenfalls drohenden Gefahren verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Die mitbeteiligte Gemeinde hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist nicht strittig, daß das Projekt der mitbeteiligten Gemeinde im Sinne des § 41 Abs. 1 WRG 1959 wasserrechtlich bewilligungspflichtig ist und daß der Beschwerdeführer als Eigentümer der von den vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar betroffenen Waldparzelle Nr. nnnn KG. B in diesem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung hat.Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist nicht strittig, daß das Projekt der mitbeteiligten Gemeinde im Sinne des Paragraph 41, Absatz eins, WRG 1959 wasserrechtlich bewilligungspflichtig ist und daß der Beschwerdeführer als Eigentümer der von den vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar betroffenen Waldparzelle Nr. nnnn KG. B in diesem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung hat.

Gemäß der Generalklausel in § 98 Abs. 1 WRG 1959 sind als Wasserrechtsbehörden erster Instanz grundsätzlich die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig. Im Beschwerdefall macht der Beschwerdeführer demgegenüber die Zuständigkeit des Landeshauptmannes als Wasserrechtsbehörde erster Instanz geltend und beruft sich dazu auf § 99 Abs. 1 lit. f WRG 1959. Nach dieser Gesetzesstelle ist der Landeshauptmann in erster Instanz für Entwässerungs- und Bewässerungsanlagen zuständig, wenn die in Betracht kommende Fläche mehr als 100 ha beträgt. Bei der Beurteilung dieses Flächenausmaßes komme es nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht auf die entwässerte Fläche, sondern auf die von der Entwässerungsanlage beanspruchte Gesamtfläche (also auch auf Wasserableitungen, Wassererfassungen, Drainagierungen, Gräben etc.) an, die im Beschwerdefall mehr als 100 ha betragen. Es sei daher die BH zu Unrecht als Wasserrechtsbehörde erster Instanz tätig geworden.Gemäß der Generalklausel in Paragraph 98, Absatz eins, WRG 1959 sind als Wasserrechtsbehörden erster Instanz grundsätzlich die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig. Im Beschwerdefall macht der Beschwerdeführer demgegenüber die Zuständigkeit des Landeshauptmannes als Wasserrechtsbehörde erster Instanz geltend und beruft sich dazu auf Paragraph 99, Absatz eins, Litera f, WRG 1959. Nach dieser Gesetzesstelle ist der Landeshauptmann in erster Instanz für Entwässerungs- und Bewässerungsanlagen zuständig, wenn die in Betracht kommende Fläche mehr als 100 ha beträgt. Bei der Beurteilung dieses Flächenausmaßes komme es nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht auf die entwässerte Fläche, sondern auf die von der Entwässerungsanlage beanspruchte Gesamtfläche (also auch auf Wasserableitungen, Wassererfassungen, Drainagierungen, Gräben etc.) an, die im Beschwerdefall mehr als 100 ha betragen. Es sei daher die BH zu Unrecht als Wasserrechtsbehörde erster Instanz tätig geworden.

Dieser Auffassung vermag sich der Verwaltungsgerichtshof in Übereinstimmung mit jener der im Beschwerdefall eingeschrittenen Verwaltungsbehörden nicht anzuschließen. Wie der Gerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 18. Oktober 1961, Zl. 1426/60 (Rechtssatz veröffentlicht in Slg. 5646/A), zu dieser Frage ausgesprochen hat, ist unter der "in Betracht kommenden Fläche" gemäß § 99 Abs. 1 lit. f WRG 1959 jenes Gebiet zu verstehen, welches nach dem der Bewilligung zu unterziehenden Projekt be- oder entwässert werden soll. Daß das Ausmaß dieses Gebietes im Beschwerdefall mehr als die von den Behörden angenommenen ca. 4 ha umfassen würde, hat der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch vor dem Verwaltungsgerichtshof behauptet; es läßt sich dies auch nicht den vorgelegten Akten entnehmen.Dieser Auffassung vermag sich der Verwaltungsgerichtshof in Übereinstimmung mit jener der im Beschwerdefall eingeschrittenen Verwaltungsbehörden nicht anzuschließen. Wie der Gerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 18. Oktober 1961, Zl. 1426/60 (Rechtssatz veröffentlicht in Slg. 5646/A), zu dieser Frage ausgesprochen hat, ist unter der "in Betracht kommenden Fläche" gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera f, WRG 1959 jenes Gebiet zu verstehen, welches nach dem der Bewilligung zu unterziehenden Projekt be- oder entwässert werden soll. Daß das Ausmaß dieses Gebietes im Beschwerdefall mehr als die von den Behörden angenommenen ca. 4 ha umfassen würde, hat der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch vor dem Verwaltungsgerichtshof behauptet; es läßt sich dies auch nicht den vorgelegten Akten entnehmen.

Die Erstellung und allfällige Abänderung eines Gefahrenzonenplanes ist gemäß § 11 des Forstgesetzes 1975 Sache der Forstbehörden; mit Recht ist daher schon die BH auf darauf abzielende Einwendungen des Beschwerdeführers im Wasserrechtsverfahren nicht eingegangen. Der Beschwerdeführer erachtet sich jedoch unter anderem dadurch als beschwert, daß die belangte Behörde auch in diesem Punkt seinem Berufungsvorbringen nicht gefolgt ist, weil er im Wasserrechtsverfahren einen Rechtsanspruch auf Feststellung habe, "ob und in welchem Maß konkret mit einer Verschlechterung seines Grundeigentums gerechnet werden muß", bzw. "welche konkreten Auswirkungen der Abschluß der Bauarbeiten und die Erreichung des Verbauungszweckes auf den bestehenden Gefahrenzonenplan hat".Die Erstellung und allfällige Abänderung eines Gefahrenzonenplanes ist gemäß Paragraph 11, des Forstgesetzes 1975 Sache der Forstbehörden; mit Recht ist daher schon die BH auf darauf abzielende Einwendungen des Beschwerdeführers im Wasserrechtsverfahren nicht eingegangen. Der Beschwerdeführer erachtet sich jedoch unter anderem dadurch als beschwert, daß die belangte Behörde auch in diesem Punkt seinem Berufungsvorbringen nicht gefolgt ist, weil er im Wasserrechtsverfahren einen Rechtsanspruch auf Feststellung habe, "ob und in welchem Maß konkret mit einer Verschlechterung seines Grundeigentums gerechnet werden muß", bzw. "welche konkreten Auswirkungen der Abschluß der Bauarbeiten und die Erreichung des Verbauungszweckes auf den bestehenden Gefahrenzonenplan hat".

Mit diesem Vorbringen bezieht sich der Beschwerdeführer nicht auf die vom Vorhaben der mitbeteiligten Gemeinde unmittelbar betroffene Waldparzelle Nr. nnnn, sondern ausschließlich auf seinen weiter talwärts gelegenen Hofbereich, der im Projekt nicht erwähnt wird und nur in der näheren Umgebung des neu anzulegenden Abflußgerinnes gelegen ist. Abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen erneut auf die nicht von den Wasserrechtsbehörden zu beantwortende Frage einer allfälligen künftigen Änderung des forstrechtlichen Gefahrenzonenplanes zurückkommt, zeigt er damit nicht auf, daß es durch das zur Bewilligung stehende Vorhaben zu einer konkreten Beeinträchtigung seiner den Hofbereich betreffenden wasserrechtlich geschützten Rechte kommen würde. Die belangte Behörde konnte sich demgegenüber auf die eingeholten Gutachten beziehen, wonach mit der Verwirklichung des Vorhabens der mitbeteiligten Gemeinde jedenfalls nur eine Verbesserung der Situation der unterhalb des Projektsgebietes gelegenen Gehöfte verbunden sein würde. Die Behörde hat damit in Beantwortung des darauf abzielenden Berufungsvorbringens des Beschwerdeführers und gestützt auf das Ergebnis ihres Ermittlungsverfahrens in der Begründung des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck gebracht, daß mit dem Eintritt nachteiliger Wirkungen auf das Grundeigentum des Beschwerdeführers nicht zu rechnen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher aus den diesbezüglichen, sowohl unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit als auch einer Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgebrachten Beschwerdeausführungen nicht zu erkennen, daß die belangte Behörde den für ihre Entscheidung notwendigen Sachverhalt nicht erschöpfend erhoben und erörtert, bzw. diesen festgestellten Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt hätte.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, Ziffer eins und 2 VwGG in Verbindung mit Artikel römisch eins, B Ziffer 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, Bundesgesetzblatt , Nr. 243.

Wien, am 28. Februar 1989

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988070085.X00

Im RIS seit

16.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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