TE Vwgh Erkenntnis 1989/3/28 88/11/0253

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.03.1989
beobachten
merken

Index

KFG
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §45 Abs6
  1. KFG 1967 § 45 heute
  2. KFG 1967 § 45 gültig ab 07.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  3. KFG 1967 § 45 gültig von 09.06.2016 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  4. KFG 1967 § 45 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  5. KFG 1967 § 45 gültig von 25.05.2002 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  6. KFG 1967 § 45 gültig von 20.08.1997 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  7. KFG 1967 § 45 gültig von 16.07.1988 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1988

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
88/11/0254

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerden des MM in W, vertreten durch Dr. Roland Deißenberger, Rechtsanwalt in Wien I, Dominikanerbastei 4, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Wien 1. vom 29. Juli 1988, Zl. MA 70-8/186/88 (hg. Zl. 88/11/0253), und 2. vom 26. Juli 1988, Zl. MA 70-8/185/88 (hg. Zl 88/11/0254), betreffend Aufhebung von Probefahrtbewilligungen, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerden des MM in W, vertreten durch Dr. Roland Deißenberger, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Dominikanerbastei 4, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Wien 1. vom 29. Juli 1988, Zl. MA 70-8/186/88 (hg. Zl. 88/11/0253), und 2. vom 26. Juli 1988, Zl. MA 70-8/185/88 (hg. Zl 88/11/0254), betreffend Aufhebung von Probefahrtbewilligungen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.220,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen (erstangefochtenen) Bescheid vom 29. Juli 1988 wurde die dem Beschwerdeführer erteilte Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten mit dem Probekennzeichen nnn gemäß § 45 Abs. 6 KFG 1967 aufgehoben.Mit dem im Instanzenzug ergangenen (erstangefochtenen) Bescheid vom 29. Juli 1988 wurde die dem Beschwerdeführer erteilte Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten mit dem Probekennzeichen nnn gemäß Paragraph 45, Absatz 6, KFG 1967 aufgehoben.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen (zweitangefochtenen) Bescheid vom 26. Juli 1988 wurde die dem Beschwerdeführer erteilte Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten mit dem Probekennzeichen nnn ebenfalls auf § 45 Abs. 6 KFG 1967 gestützt, aufgehoben.Mit dem im Instanzenzug ergangenen (zweitangefochtenen) Bescheid vom 26. Juli 1988 wurde die dem Beschwerdeführer erteilte Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten mit dem Probekennzeichen nnn ebenfalls auf Paragraph 45, Absatz 6, KFG 1967 gestützt, aufgehoben.

Beide Bescheide enthalten ferner den Ausspruch, daß der Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 7 KFG 1967 nach Eintritt der Vollstreckbarkeit die Probefahrtkennzeichentafeln und den Probefahrtschein unverzüglich bei einer der näher genannten Behörden abzugeben habe.Beide Bescheide enthalten ferner den Ausspruch, daß der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 45, Absatz 7, KFG 1967 nach Eintritt der Vollstreckbarkeit die Probefahrtkennzeichentafeln und den Probefahrtschein unverzüglich bei einer der näher genannten Behörden abzugeben habe.

In seinen an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerden macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes der angefochtenen Bescheide und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Bescheide. Die belangte Behörde hat im Beschwerdefall Zl. 88/11/0254 eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Im Fall Zl. 88/11/0253 hat sie einen als Gegenschrift bezeichneten Schriftsatz eingebracht, in dem sie auf die im Fall Zl. 88/11/0254 erstattete Gegenschrift verweist, und die Abweisung der Beschwerde sowie den Zuspruch von Schriftsatzaufwand und Vorlageaufwand beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbunden und hierüber erwogen:

Gemäß § 45 Abs. 6 KFG 1967 hat der Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten über die Verwendung der mit dieser Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichen einen Nachweis zu führen und darin vor jeder Fahrt den Namen des Lenkers und das Datum des Tages sowie die Marke, die Type und die Fahrgestellnummer des Fahrzeuges, sofern dieses zugelassen ist, jedoch nur sein Kennzeichen einzutragen. Der Nachweis ist drei Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung, aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Nach dem letzten Satz dieser Bestimmung kann die Behörde die Bewilligung bei Mißbrauch oder wenn die Vorschriften dieses Absatzes nicht eingehalten wurden, aufheben.Gemäß Paragraph 45, Absatz 6, KFG 1967 hat der Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten über die Verwendung der mit dieser Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichen einen Nachweis zu führen und darin vor jeder Fahrt den Namen des Lenkers und das Datum des Tages sowie die Marke, die Type und die Fahrgestellnummer des Fahrzeuges, sofern dieses zugelassen ist, jedoch nur sein Kennzeichen einzutragen. Der Nachweis ist drei Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung, aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Nach dem letzten Satz dieser Bestimmung kann die Behörde die Bewilligung bei Mißbrauch oder wenn die Vorschriften dieses Absatzes nicht eingehalten wurden, aufheben.

Der Beschwerdeführer wurde von der Erstbehörde, der Bundespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, mit zwei Ladungen vom 21. Jänner 1988 aufgefordert, zu einem näher genannten Zeitpunkt zur Behörde zu kommen und die Fahrtenbücher für die Probefahrtkennzeichen nnn und nnn mitzubringen. Durch maschinschriftliche Zusätze zu den Ladungsformularen wurde ihm mitgeteilt, daß er im Falle ungerechtfertigten Ausbleibens die sofortige Rücknahme der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten ohne seine Anhörung zu gewärtigen habe. Diese beiden Ladungen wurden dem Beschwerdeführer am 25. Jänner 1988 zugestellt. Den vorgelegten Verwaltungsakten kann nicht entnommen werden, ob der Beschwerdeführer diesen Ladungen Folge geleistet hat. Im Anschluß an die Ladungen (samt Zustellnachweisen) finden sich in den vorgelegten Verwaltungsakten Ablichtungen von handschriftlichen Aufzeichnungen, die offensichtlich teilweise vom Beschwerdeführer stammen und - soweit sie leserlich sind - als Aufzeichnungen über die Überlassung von Probefahrtkennzeichen gedeutet werden können. Gemessen an § 45 Abs. 6 KFG 1967 wären sie diesfalls unvollständig, weil sie offenbar weder Fahrgestellnummern noch Hinweise darauf enthalten, daß die jeweiligen Kraftfahrzeuge zugelassen seien.Der Beschwerdeführer wurde von der Erstbehörde, der Bundespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, mit zwei Ladungen vom 21. Jänner 1988 aufgefordert, zu einem näher genannten Zeitpunkt zur Behörde zu kommen und die Fahrtenbücher für die Probefahrtkennzeichen nnn und nnn mitzubringen. Durch maschinschriftliche Zusätze zu den Ladungsformularen wurde ihm mitgeteilt, daß er im Falle ungerechtfertigten Ausbleibens die sofortige Rücknahme der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten ohne seine Anhörung zu gewärtigen habe. Diese beiden Ladungen wurden dem Beschwerdeführer am 25. Jänner 1988 zugestellt. Den vorgelegten Verwaltungsakten kann nicht entnommen werden, ob der Beschwerdeführer diesen Ladungen Folge geleistet hat. Im Anschluß an die Ladungen (samt Zustellnachweisen) finden sich in den vorgelegten Verwaltungsakten Ablichtungen von handschriftlichen Aufzeichnungen, die offensichtlich teilweise vom Beschwerdeführer stammen und - soweit sie leserlich sind - als Aufzeichnungen über die Überlassung von Probefahrtkennzeichen gedeutet werden können. Gemessen an Paragraph 45, Absatz 6, KFG 1967 wären sie diesfalls unvollständig, weil sie offenbar weder Fahrgestellnummern noch Hinweise darauf enthalten, daß die jeweiligen Kraftfahrzeuge zugelassen seien.

In den Berufungen gegen die erstinstanzlichen Bescheide vom 8. März 1988 führte der Beschwerdeführer aus, daß er Fahrtenbücher, „weitere Aufzeichnungen“ und „zusätzliche Aufzeichnungen mit EDV“ führe und „auch jedes Fahrzeug mit Fahrgestellnummer, Motornummer, Marke, Type und Farbe festgestellt werden“ könne. Den Berufungen waren jeweils nur Ablichtungen von offenbar von der Erstbehörde bei einer Überprüfung in vom Beschwerdeführer geführten Fahrtenbüchern eingetragenen Beanstandungen angeschlossen.

Der Beschwerdeführer ist demnach in den Verwaltungsverfahren den an ihn ergangenen Aufforderungen zur Vorlage von Nachweisen im Sinne des § 45 Abs. 6 KFG 1967 nicht nachgekommen. Die Aufforderung zur Vorlage von Nachweisen ist an keine besondere Form gebunden. Die von der Erstbehörde in den Ladungen vom 21. Jänner 1988 enthaltenen Aufforderungen an den Beschwerdeführer haben daher dessen Verpflichtung zur Vorlage der Nachweise begründet. Einer neuerlichen Aufforderung durch die belangte Berufungsbehörde bedurfte es demnach nicht. Der Beschwerdeführer hätte spätestens im Berufungsverfahren von sich aus die seinen Behauptungen nach in seinem Betrieb geführten Aufzeichnungen vorzulegen gehabt. Daß er die entsprechenden Daten (teilweise) mit Mitteln der EDV gespeichert hat und daher insofern Aufzeichnungen im herkömmlichen Sinn nicht vorhanden sind, ändert daran nichts, daß er der Behörde nach dem unmißverständlichen Wortlaut des Gesetzes die Nachweise vorzulegen hatte. Die bloße Behauptung, über solche Nachweise zu verfügen, stellt keinesfalls ein „Vorlegen“ im Sinne des Gesetzes dar.Der Beschwerdeführer ist demnach in den Verwaltungsverfahren den an ihn ergangenen Aufforderungen zur Vorlage von Nachweisen im Sinne des Paragraph 45, Absatz 6, KFG 1967 nicht nachgekommen. Die Aufforderung zur Vorlage von Nachweisen ist an keine besondere Form gebunden. Die von der Erstbehörde in den Ladungen vom 21. Jänner 1988 enthaltenen Aufforderungen an den Beschwerdeführer haben daher dessen Verpflichtung zur Vorlage der Nachweise begründet. Einer neuerlichen Aufforderung durch die belangte Berufungsbehörde bedurfte es demnach nicht. Der Beschwerdeführer hätte spätestens im Berufungsverfahren von sich aus die seinen Behauptungen nach in seinem Betrieb geführten Aufzeichnungen vorzulegen gehabt. Daß er die entsprechenden Daten (teilweise) mit Mitteln der EDV gespeichert hat und daher insofern Aufzeichnungen im herkömmlichen Sinn nicht vorhanden sind, ändert daran nichts, daß er der Behörde nach dem unmißverständlichen Wortlaut des Gesetzes die Nachweise vorzulegen hatte. Die bloße Behauptung, über solche Nachweise zu verfügen, stellt keinesfalls ein „Vorlegen“ im Sinne des Gesetzes dar.

Es ist daher unerheblich, ob die belangte Behörde die Absicht hatte, neuerliche Aufforderungen an den Beschwerdeführer zu richten, dieses Vorhaben aber wegen Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers bei den jeweiligen Zustellversuchen gescheitert ist.

Die belangte Behörde war berechtigt, im Sinne des letzten Satzes des § 45 Abs. 6 KFG 1967 vorzugehen und die Bewilligungen zur Durchführung von Probefahrten aufzuheben. Die angefochtenen Bescheide entsprechen dem Gesetz, und zwar auch hinsichtlich des nicht gesondert bekämpften Ausspruches nach § 45 Abs. 7 KFG 1967. Die Beschwerden waren gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die belangte Behörde war berechtigt, im Sinne des letzten Satzes des Paragraph 45, Absatz 6, KFG 1967 vorzugehen und die Bewilligungen zur Durchführung von Probefahrten aufzuheben. Die angefochtenen Bescheide entsprechen dem Gesetz, und zwar auch hinsichtlich des nicht gesondert bekämpften Ausspruches nach Paragraph 45, Absatz 7, KFG 1967. Die Beschwerden waren gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985. Das Mehrbegehren der belangten Behörde war abzuweisen, weil die zur hg. Zl. 88/11/0253 erstattete Äußerung ungeachtet ihrer Bezeichnung keine Gegenschrift ist und demnach für sie Schriftsatzaufwand nicht zuzusprechen war.Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,. Das Mehrbegehren der belangten Behörde war abzuweisen, weil die zur hg. Zl. 88/11/0253 erstattete Äußerung ungeachtet ihrer Bezeichnung keine Gegenschrift ist und demnach für sie Schriftsatzaufwand nicht zuzusprechen war.

Wien, am 28. März 1989

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988110253.X00

Im RIS seit

20.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten