TE Vwgh Erkenntnis 1989/4/10 88/10/0117

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Veröffentlicht am 10.04.1989
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Index

Verwaltungsverfahren - AVG
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs1
AVG §66 Abs4
VStG §45 Abs2
VwGG §34 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGG §42 Abs2 Z2 implizit
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sittenthaler als Richter, im Beisein der Schriftführerinnen Mag. Kirchner und Dr. Vesely, über die Beschwerde des J H in T, vertreten durch Dr. Heimo Schaffer, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. Mai 1988, Zl. 2-387/II W 89 -1987, betreffend Ehrenkränkung (mitbeteiligte Partei: J W in T), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.810,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer überreichte am 21. Oktober 1986 bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur gegen J.W., den nunmehrigen Mitbeteiligten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, eine Privatanklage mit der darin näher ausgeführten Behauptung, dieser habe sich am 30. September 1986 ihm gegenüber in ehrenkränkender Weise geäußert.

Nach Durchführung von Ermittlungen gegen den Mitbeteiligten hielt die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur in einem nicht unterfertigten Aktenvermerk vom 8. Mai 1987 fest, daß von der Einleitung bzw. Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Mitbeteiligten wegen der Übertretung nach § 2 Abs. 1 Z. 1 und 3 des Gesetzes betreffend die Anstandsverletzung, Lärmerregung und Ehrenkränkung, LGBl. für Steiermark Nr. 158/1975, abgesehen und die Einstellung verfügt werde, weil auf Grund der vorliegenden Beweismittel die dem Beschuldigten (Mitbeteiligten) zur Last gelegte Übertretung nicht erwiesen werden könne (§ 45 Abs. 1 lit. a VStG 1950).Nach Durchführung von Ermittlungen gegen den Mitbeteiligten hielt die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur in einem nicht unterfertigten Aktenvermerk vom 8. Mai 1987 fest, daß von der Einleitung bzw. Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Mitbeteiligten wegen der Übertretung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, und 3 des Gesetzes betreffend die Anstandsverletzung, Lärmerregung und Ehrenkränkung, LGBl. für Steiermark Nr. 158 aus 1975,, abgesehen und die Einstellung verfügt werde, weil auf Grund der vorliegenden Beweismittel die dem Beschuldigten (Mitbeteiligten) zur Last gelegte Übertretung nicht erwiesen werden könne (Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, VStG 1950).

Nach der Zustellverfügung vom 21. Mai 1987 erging eine Durchschrift dieses Aktenvermerkes an den Vertreter des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer erhob gegen die als „Einstellungsbescheid vom 20. Mai 1987“ bezeichnete Erledigung Berufung.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, daß der Berufung gegen den „Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur vom 8. Mai 1987“ keine Folge gegeben und „der angefochtene Bescheid“ bestätigt werde. In der Begründung führte sie aus, es sei die dem Mitbeteiligten angelastete Tat nicht als Ehrenkränkung zu qualifizieren, vielmehr seien bereits die Voraussetzungen für die den Gerichten zustehende Bestrafung wegen Ehrenbeleidigung gegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Der Mitbeteiligte hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wird die Einstellung eines Strafverfahrens verfügt, so genügt gemäß § 45 Abs. 2 VStG 1950 ein kurzer Aktenvermerk mit Begründung. Ein Bescheid ist nur zu erlassen, wenn einer Partei Berufung dagegen zusteht.Wird die Einstellung eines Strafverfahrens verfügt, so genügt gemäß Paragraph 45, Absatz 2, VStG 1950 ein kurzer Aktenvermerk mit Begründung. Ein Bescheid ist nur zu erlassen, wenn einer Partei Berufung dagegen zusteht.

Gemäß § 2 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Anstandsverletzung, Lärmerregung und Ehrenkränkung, LGBl. für Steiermark Nr. 158/1975, in Verbindung mit § 56 Abs. 3 VStG 1950 steht dem Privatankläger gegen die Einstellung die Berufung an die Landesregierung zu.Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Gesetzes betreffend die Anstandsverletzung, Lärmerregung und Ehrenkränkung, LGBl. für Steiermark Nr. 158 aus 1975,, in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 3, VStG 1950 steht dem Privatankläger gegen die Einstellung die Berufung an die Landesregierung zu.

Die Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 45 Abs. 2 VStG 1950 durch einen Aktenvermerk ist, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. Juni 1988, Slg. N.F. Nr. 10.178/A, ausgesprochen und begründet hat, kein Bescheid. Nur gegen einen solchen steht aber einer Partei das Recht der Berufung zu (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1988, Zl. 88/10/0063).Die Einstellung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz 2, VStG 1950 durch einen Aktenvermerk ist, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. Juni 1988, Slg. N.F. Nr. 10.178/A, ausgesprochen und begründet hat, kein Bescheid. Nur gegen einen solchen steht aber einer Partei das Recht der Berufung zu vergleiche , dazu auch das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1988, Zl. 88/10/0063).

Da im Beschwerdefall das Strafverfahren gegen den Mitbeteiligten nicht mit Bescheid eingestellt, sondern die Einstellung in einem Aktenvermerk verfügt wurde und die Zustellung einer Durchschrift des Aktenvermerkes an den Beschwerdeführer nicht als Erlassung eines Bescheides anzusehen ist, war die Berufung des Beschwerdeführers mangels eines bekämpfbaren Bescheides unzulässig. Die belangte Behörde war daher nicht berechtigt, in der Sache selbst zu entscheiden, sie hätte vielmehr die Berufung als unzulässig zurückweisen müssen.

Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. September 1982, Zl. 82/11/0095, liegt in einem solchen Fall Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Berufungsbescheides vor. Bereits aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid, ohne daß es eines Eingehens auf das weitere Beschwerdevorbringen bedurfte, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. September 1982, Zl. 82/11/0095, liegt in einem solchen Fall Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Berufungsbescheides vor. Bereits aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid, ohne daß es eines Eingehens auf das weitere Beschwerdevorbringen bedurfte, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985. Das Kostenmehrbegehren ist abzuweisen, weil ein Anspruch auf Ersatz von Stempelgebühren nur in dem zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Ausmaß zusteht, das ist hier ein Betrag von S 540,-- (lediglich S 360 für drei Beschwerdeschriftsätze).Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,. Das Kostenmehrbegehren ist abzuweisen, weil ein Anspruch auf Ersatz von Stempelgebühren nur in dem zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Ausmaß zusteht, das ist hier ein Betrag von S 540,-- (lediglich S 360 für drei Beschwerdeschriftsätze).

Wien, am 10. April 1989

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988100117.X00

Im RIS seit

24.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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