TE Vwgh Erkenntnis 1989/4/20 89/18/0009

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Veröffentlicht am 20.04.1989
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Index

Verwaltungsverfahren - AVG
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3
AVG §17
AVG §45 Abs3
AVG §61 Abs1
AVG §61 Abs5
AVG §63 Abs1
AVG §63 Abs3
AVG §63 Abs5
AVG §66 Abs4
AVG §69 Abs2
AVG §71 Abs1 lita
AVG §71 Abs2
GO VwGH 1965 Art10
VStG §24
VwGG §25
VwGG §42 Abs1
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 17 heute
  2. AVG § 17 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 17 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 17 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. AVG § 17 gültig von 01.02.1991 bis 19.04.2002
  1. AVG § 61 heute
  2. AVG § 61 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
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  3. AVG § 61 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
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  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
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  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
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  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
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  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
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  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 25 heute
  2. VwGG § 25 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 25 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 25 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 25 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 25 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Domittner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde des H H in S, vertreten durch Dr. Christian Puswald, Rechtsanwalt, St. Veit an der Glan, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 18. November 1988, Zl. 8V-1797/3/88, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Verwaltungsstrafsache nach dem Güterbeförderungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 20. April 1988 wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 3a Abs. 2 des Güterbeförderungsgesetzes schuldig erkannt; es wurde eine Geld- und eine Ersatzarreststrafe verhängt. Dieses Straferkenntnis, welches eine Rechtsmittelbelehrung im Sinne der §§ 58 Abs. 1, 61 Abs. 1 AVG 1950 sowie § 51 Abs. 3 VStG 1950 enthielt, wurde dem Beschwerdeführer am 28. April 1988 (Beginn der Abholfrist) zugestellt. Am 4. Mai 1988 langte bei der Behörde erster Instanz ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 3. Mai 1988 ein, in dem er erklärte, gegen das erlassene Straferkenntnis innerhalb der gesetzten Frist Einspruch zu erheben. Er ersuche, den Akt bzw. den Vorgang „an“ seinen bevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. Christian Puswald „zur Bearbeitung zur Verfügung zu stellen“. Die Erstbehörde legte mit Schreiben vom 3. Juni 1988 das Rechtsmittel der Berufungsinstanz zur Entscheidung vor. Diese entschied mit Bescheid vom 8. Juni 1988 auf Zurückweisung der Berufung als unzulässig, da die Berufung eines begründeten Berufungsantrages entbehre. Das Ersuchen, den Verwaltungsstrafakt dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers zu übermitteln, sei rechtlich unzulässig. Der Rechtsanwalt hätte allenfalls die Möglichkeit gehabt, innerhalb der Rechtsmittelfrist unter Vorweis einer Vollmacht Akteneinsicht zu nehmen. Der Berufungsbescheid wurde dem Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 28. Juni 1988 zugestellt.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 20. April 1988 wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 3 a, Absatz 2, des Güterbeförderungsgesetzes schuldig erkannt; es wurde eine Geld- und eine Ersatzarreststrafe verhängt. Dieses Straferkenntnis, welches eine Rechtsmittelbelehrung im Sinne der Paragraphen 58, Absatz eins, 61, Absatz eins, AVG 1950 sowie Paragraph 51, Absatz 3, VStG 1950 enthielt, wurde dem Beschwerdeführer am 28. April 1988 (Beginn der Abholfrist) zugestellt. Am 4. Mai 1988 langte bei der Behörde erster Instanz ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 3. Mai 1988 ein, in dem er erklärte, gegen das erlassene Straferkenntnis innerhalb der gesetzten Frist Einspruch zu erheben. Er ersuche, den Akt bzw. den Vorgang „an“ seinen bevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. Christian Puswald „zur Bearbeitung zur Verfügung zu stellen“. Die Erstbehörde legte mit Schreiben vom 3. Juni 1988 das Rechtsmittel der Berufungsinstanz zur Entscheidung vor. Diese entschied mit Bescheid vom 8. Juni 1988 auf Zurückweisung der Berufung als unzulässig, da die Berufung eines begründeten Berufungsantrages entbehre. Das Ersuchen, den Verwaltungsstrafakt dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers zu übermitteln, sei rechtlich unzulässig. Der Rechtsanwalt hätte allenfalls die Möglichkeit gehabt, innerhalb der Rechtsmittelfrist unter Vorweis einer Vollmacht Akteneinsicht zu nehmen. Der Berufungsbescheid wurde dem Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 28. Juni 1988 zugestellt.

Am 12. Juli 1988 stellte der Beschwerdeführer einen Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Berufungsfrist und erhob unter einem Berufung gegen das eingangs genannte Straferkenntnis, nunmehr mit begründetem Berufungsantrag.

Mit Bescheid vom 23. September 1988 gab die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau dem Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers nicht Folge. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung. Mit Bescheid vom 18. November 1988 wies der Landeshauptmann von Kärnten diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unbegründet ab. Der Berufungswerber versuche, so die Begründung, darzutun, daß er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, mit seinem Rechtsanwalt telefonisch oder schriftlich in Verbindung zu treten; wohl sei es ihm aber möglich gewesen, bei der ersten Instanz fristgerecht ein Rechtsmittel einzubringen. Unbestrittenermaßen sei nämlich ein Rechtsmittel fristgerecht erhoben worden. Was der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen im Hinblick auf den Wiedereinsetzungsantrag zu gewinnen hoffe, sei nicht erkennbar. Das Rechtsmittel sei nämlich gemäß § 63 Abs. 3 AVG zu Recht als unzulässig zurückgewiesen worden.Mit Bescheid vom 23. September 1988 gab die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau dem Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers nicht Folge. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung. Mit Bescheid vom 18. November 1988 wies der Landeshauptmann von Kärnten diese Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 als unbegründet ab. Der Berufungswerber versuche, so die Begründung, darzutun, daß er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, mit seinem Rechtsanwalt telefonisch oder schriftlich in Verbindung zu treten; wohl sei es ihm aber möglich gewesen, bei der ersten Instanz fristgerecht ein Rechtsmittel einzubringen. Unbestrittenermaßen sei nämlich ein Rechtsmittel fristgerecht erhoben worden. Was der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen im Hinblick auf den Wiedereinsetzungsantrag zu gewinnen hoffe, sei nicht erkennbar. Das Rechtsmittel sei nämlich gemäß Paragraph 63, Absatz 3, AVG zu Recht als unzulässig zurückgewiesen worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zu Unrecht bemängelt der Beschwerdeführer das Fehlen eines Ermittlungsverfahrens. Zu Unrecht behauptet er, es sei zu erheben, „unter welchen Umständen es zum Schriftsatz ... des Beschwerdeführers vom 3. Mai 1988“ gekommen und wie dessen Inhalt auszulegen sei. Der Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 3. Mai 1988 sei nämlich gar kein Rechtsmittel.

Diese rechtliche Beurteilung ist unrichtig, weil § 66 Abs. 4 AVG unter anderem anordnet, daß unzulässige Berufungen zurückzuweisen seien. Eine unzulässige Berufung liegt aber dann vor, wenn ihr ein begründeter Berufungsantrag mangelt. Auf die Bezeichnung des Rechtsmittels als „Einspruch“ oder als „Berufung“ kommt es hingegen in diesem Zusammenhang nicht an.Diese rechtliche Beurteilung ist unrichtig, weil Paragraph 66, Absatz 4, AVG unter anderem anordnet, daß unzulässige Berufungen zurückzuweisen seien. Eine unzulässige Berufung liegt aber dann vor, wenn ihr ein begründeter Berufungsantrag mangelt. Auf die Bezeichnung des Rechtsmittels als „Einspruch“ oder als „Berufung“ kommt es hingegen in diesem Zusammenhang nicht an.

Die Beurteilung des Wiedereinsetzungsantrages durch die erste und die zweite Instanz ist frei von Rechtsirrtum. War der Beschwerdeführer trotz Erkrankung in der Lage, den Schriftsatz vom 3. Mai 1988 zu verfassen, so wäre er auch in der Lage gewesen, gemäß der richtigen und vollständigen Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses einen begründeten Berufungsantrag zu stellen. Die vom Beschwerdeführer vermißte Aktenübersendung an einen Rechtsanwalt ist im Gesetz nicht vorgesehen.

Die weiteren aufgeworfenen Fragen, warum die erste Instanz einerseits den Rechtsanwalt des Beschwerdeführers nicht verständigte, andererseits das Rechtsmittel erst am 3. Juni 1988 der Berufungsbehörde vorlegte, berühren die Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht. Die Behauptung der Beschwerde, ein Mangel einer Rechtsmittelschrift im Sinne des § 63 Abs. 3 AVG 1950 sei ein zu verbessernder Formmangel, ist unrichtig (siehe Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I, Entscheidungen Nr. 28 zu § 13 AVG 1950). Nur dann, wenn der angefochtene Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages enthielt, gilt das Fehlen eines solchen als Formgebrechen (§ 61 Abs. 5 AVG 1950). Gerade eine fehlende oder unrichtige Rechtsmittelbelehrung lag aber in diesem Fall nicht vor.Die weiteren aufgeworfenen Fragen, warum die erste Instanz einerseits den Rechtsanwalt des Beschwerdeführers nicht verständigte, andererseits das Rechtsmittel erst am 3. Juni 1988 der Berufungsbehörde vorlegte, berühren die Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht. Die Behauptung der Beschwerde, ein Mangel einer Rechtsmittelschrift im Sinne des Paragraph 63, Absatz 3, AVG 1950 sei ein zu verbessernder Formmangel, ist unrichtig (siehe Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, Entscheidungen Nr. 28 zu Paragraph 13, AVG 1950). Nur dann, wenn der angefochtene Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages enthielt, gilt das Fehlen eines solchen als Formgebrechen (Paragraph 61, Absatz 5, AVG 1950). Gerade eine fehlende oder unrichtige Rechtsmittelbelehrung lag aber in diesem Fall nicht vor.

Der Beschwerdeführer erlangte von der Zurückweisung seiner Berufung gegen das Straferkenntnis als unzulässig Kenntnis durch die Zustellung am 28. Juni 1988. Die einwöchige Frist des § 71 Abs. 2 AVG 1950 begann mit diesem Tag - und nicht, wie der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren zum Ausdruck brachte - erst mit der von seinem Rechtsanwalt erteilten Information am 7. Juli 1988 - zu laufen. Dies ergibt, daß der Wiedereinsetzungsantrag verspätet gestellt worden war. Der Umstand, daß die Behörden des Verwaltungsstrafverfahrens diese Verspätung nicht aufgegriffen, vielmehr über den Wiedereinsetzungsantrag meritorisch entschieden haben, kann aber Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzen, weil dadurch seine Rechtsstellung nicht verschlechtert wurde, sodaß dieser, den Verwaltungsstrafbehörden unterlaufene Verfahrensfehler, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht aufzugreifen war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. Oktober 1988, Zl. 88/18/0332).Der Beschwerdeführer erlangte von der Zurückweisung seiner Berufung gegen das Straferkenntnis als unzulässig Kenntnis durch die Zustellung am 28. Juni 1988. Die einwöchige Frist des Paragraph 71, Absatz 2, AVG 1950 begann mit diesem Tag - und nicht, wie der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren zum Ausdruck brachte - erst mit der von seinem Rechtsanwalt erteilten Information am 7. Juli 1988 - zu laufen. Dies ergibt, daß der Wiedereinsetzungsantrag verspätet gestellt worden war. Der Umstand, daß die Behörden des Verwaltungsstrafverfahrens diese Verspätung nicht aufgegriffen, vielmehr über den Wiedereinsetzungsantrag meritorisch entschieden haben, kann aber Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzen, weil dadurch seine Rechtsstellung nicht verschlechtert wurde, sodaß dieser, den Verwaltungsstrafbehörden unterlaufene Verfahrensfehler, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht aufzugreifen war vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 5. Oktober 1988, Zl. 88/18/0332).

Da es somit der Beschwerde nicht gelungen ist, die von ihr behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Da es somit der Beschwerde nicht gelungen ist, die von ihr behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, Bundesgesetzblatt , Nr. 243.

Wien, am 20. April 1989

Schlagworte

Akteneinsicht Berufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als Berufungen Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Fehlen des begründeten Rechtsmittelantrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989180009.X00

Im RIS seit

10.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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