TE Vwgh Erkenntnis 1988/10/5 88/18/0332

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Veröffentlicht am 05.10.1988
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Index

Verwaltungsverfahren - AVG
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3
AVG §69 Abs2
AVG §71 Abs1 lita
AVG §71 Abs2
AVG §71 Abs2 implizit
VwGG §42 Abs1
VwGG §46 Abs3
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Domittner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde des E S in W, vertreten durch Dr. Johann-Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien I, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 5. Juli 1988, Zl. VI/2-1328/1-1988, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung eines Einspruches in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Domittner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde des E S in W, vertreten durch Dr. Johann-Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 5. Juli 1988, Zl. VI/2-1328/1-1988, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung eines Einspruches in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach den Beschwerdeausführungen und dem Inhalt der der Beschwerde angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender wesentlicher Sachverhalt: Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung der StVO 1960 abgewiesen. Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung u.a. damit, vorweg sei festzustellen, weder im Wiedereinsetzungsantrag noch im weiteren Verfahren seien vom Vertreter des Beschwerdeführers irgendwelche Anhaltspunkte vorgebracht worden, welche die Rechtzeitigkeit (gemeint: des Wiedereinsetzungsantrages) im Sinne des § 71 Abs. 2 AVG 1950 glaubhaft dartun. Schon aus diesem Grunde könne daher dem gestellten Antrag kein Erfolg beschieden sein.Nach den Beschwerdeausführungen und dem Inhalt der der Beschwerde angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender wesentlicher Sachverhalt: Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung der StVO 1960 abgewiesen. Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung u.a. damit, vorweg sei festzustellen, weder im Wiedereinsetzungsantrag noch im weiteren Verfahren seien vom Vertreter des Beschwerdeführers irgendwelche Anhaltspunkte vorgebracht worden, welche die Rechtzeitigkeit (gemeint: des Wiedereinsetzungsantrages) im Sinne des Paragraph 71, Absatz 2, AVG 1950 glaubhaft dartun. Schon aus diesem Grunde könne daher dem gestellten Antrag kein Erfolg beschieden sein.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Nach dem Abs. 2 dieses Paragraphen muß - soweit dies die zuletzt zitierte Gesetzesstelle betrifft - der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen einer Woche nach Aufhören des Hindernisses gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, AVG 1950 ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Nach dem Absatz 2, dieses Paragraphen muß - soweit dies die zuletzt zitierte Gesetzesstelle betrifft - der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen einer Woche nach Aufhören des Hindernisses gestellt werden.

Im Hinblick auf diese Bestimmungen muß der Wiedereinsetzungsantrag nicht nur den Wiedereinsetzungsgrund, sondern auch die Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrages enthalten; das heißt, der Wiedereinsetzungswerber muß im Wiedereinsetzungsantrag dartun, wann das Hindernis aufgehört hat, das zur Fristversäumnis geführt hat. (Wird ein Rechtsmittel verspätet erhoben, ist die Frist für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrages ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen; vgl dazu das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1983, Zl. 82/06/0056, Slg. N.F. Nr. 11.109/A, nur Rechtsatz.) Einer Eingabe, die keine Angaben über ihre Rechtzeitigkeit enthält, fehlt der Charakter eines dem Gesetz entsprechenden Wiedereinsetzungsantrages; beim Fehlen der erforderlichen Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrages handelt es sich um einen nicht verbesserungsfähigen inhaltlichen Mangel, der zur Zurückweisung des Antrages führt. (Vgl. dazu die vom Verwaltungsgerichtshof zur vergleichbaren Regelung des § 46 Abs. 3 VwGG u.a. in den Beschlüssen vom 8. Juli 1980, Slg. N.F. Nr. 10.205/A, vom 28. Juni 1982, Zlen. 82/10/0066, 0067, Slg. N.F. Nr. 10.771/A, nur Rechtsatz, und vom 19. März 1985, Zl. 84/14/0190 entwickelte Rechtsprechung sowie die weitere Judikatur, wie z.B. im Erkenntnis vom 24. Oktober 1986, Zl. 84/17/0210, daß diese Grundsätze im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Regelung des § 71 Abs. 2 AVG 1950 auch auf Wiedereinsetzungsanträge nach dieser Gesetzesstelle anzuwenden sind. Vgl. weiters,daß der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, wie z.B. in den hg. Entscheidungen vom 18. Februar 1957, Slg. N.F. Nr. 4279/A, vom 26. Juni 1967, Slg. N.F. Nr. 7158/A, vom 8. Juli 1980, Slg. N.F. Nr. 10.205/A und vom 26. März 1985, Zl. 85/05/0034, in Ansehung des Erfordernisses der Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrages auch zu den in dieser Hinsicht vergleichbaren Regelungen des § 45 Abs. 2 VwGG und § 69 Abs. 2 AVG 1950 ebenfalls den Rechtssatz aufgestellt hat, daß der Wiederaufnahmewerber schon im Antrag anzugeben hat, wann er vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat.)Im Hinblick auf diese Bestimmungen muß der Wiedereinsetzungsantrag nicht nur den Wiedereinsetzungsgrund, sondern auch die Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrages enthalten; das heißt, der Wiedereinsetzungswerber muß im Wiedereinsetzungsantrag dartun, wann das Hindernis aufgehört hat, das zur Fristversäumnis geführt hat. (Wird ein Rechtsmittel verspätet erhoben, ist die Frist für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrages ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen; vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1983, Zl. 82/06/0056, Slg. N.F. Nr. 11.109/A, nur Rechtsatz.) Einer Eingabe, die keine Angaben über ihre Rechtzeitigkeit enthält, fehlt der Charakter eines dem Gesetz entsprechenden Wiedereinsetzungsantrages; beim Fehlen der erforderlichen Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrages handelt es sich um einen nicht verbesserungsfähigen inhaltlichen Mangel, der zur Zurückweisung des Antrages führt. (Vgl. dazu die vom Verwaltungsgerichtshof zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 46, Absatz 3, VwGG u.a. in den Beschlüssen vom 8. Juli 1980, Slg. N.F. Nr. 10.205/A, vom 28. Juni 1982, Zlen. 82/10/0066, 0067, Slg. N.F. Nr. 10.771/A, nur Rechtsatz, und vom 19. März 1985, Zl. 84/14/0190 entwickelte Rechtsprechung sowie die weitere Judikatur, wie z.B. im Erkenntnis vom 24. Oktober 1986, Zl. 84/17/0210, daß diese Grundsätze im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Regelung des Paragraph 71, Absatz 2, AVG 1950 auch auf Wiedereinsetzungsanträge nach dieser Gesetzesstelle anzuwenden sind. Vgl. weiters,daß der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, wie z.B. in den hg. Entscheidungen vom 18. Februar 1957, Slg. N.F. Nr. 4279/A, vom 26. Juni 1967, Slg. N.F. Nr. 7158/A, vom 8. Juli 1980, Slg. N.F. Nr. 10.205/A und vom 26. März 1985, Zl. 85/05/0034, in Ansehung des Erfordernisses der Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrages auch zu den in dieser Hinsicht vergleichbaren Regelungen des Paragraph 45, Absatz 2, VwGG und Paragraph 69, Absatz 2, AVG 1950 ebenfalls den Rechtssatz aufgestellt hat, daß der Wiederaufnahmewerber schon im Antrag anzugeben hat, wann er vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat.)

In der vorliegenden Beschwerdesache ist der Beschwerdeführer den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, der Wiedereinsetzungsantrag habe keine Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrages enthalten, nicht entgegengetreten.

Auf Grund der Unterlassung der diesbezüglichen Angaben im Wiedereinsetzungsantrag wäre - wie der Beschwerdeführer selbst ausführt - sein Antrag zurückzuweisen gewesen. Durch die im Instanzenzug erfolgte Abweisung seines Antrages anstelle der gebotenen Zurückweisung und durch das Eingehen der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes ist die Rechtsposition des Beschwerdeführers in keiner Weise verschlechtert worden. Da der Beschwerdeführer somit in seinen Rechten nicht verletzt worden ist, war das Beschwerdevorbringen zum Vorliegen eines tauglichen Wiedereinsetzungsgrundes nicht mehr zu erörtern.

Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 5. Oktober 1988

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180332.X00

Im RIS seit

28.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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