TE Vwgh Erkenntnis 1989/4/20 88/16/0219

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Veröffentlicht am 20.04.1989
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
23/04 Exekutionsordnung;
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

ABGB §1357;
ASVG §110 Abs1 Z2 lita;
BSVG §44 Abs1 Z2 lita;
EO §308 Abs1;
GGG 1984 §1 Abs1;
GGG 1984 TP1;
  1. ASVG § 110 heute
  2. ASVG § 110 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 110 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  4. ASVG § 110 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  5. ASVG § 110 gültig von 01.10.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  6. ASVG § 110 gültig von 01.01.1980 bis 30.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 530/1979
  1. BSVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018
  2. BSVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  3. BSVG § 44 gültig von 01.10.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  1. EO § 308 heute
  2. EO § 308 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 308 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Dr. Närr, Mag. Meinl, Dr. Kramer und Dr. Karger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Samonig, über die Beschwerde der Sozialversicherungsanstalt der Bauern in Wien, vertreten durch Dr. Herbert Macher, Rechtsanwalt in Wien VI, Windmühlgasse 7, gegen den Bescheid des Präsidenten des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 10. Oktober 1988, Zl. Jv 1473-33/88, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Dr. Närr, Mag. Meinl, Dr. Kramer und Dr. Karger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Samonig, über die Beschwerde der Sozialversicherungsanstalt der Bauern in Wien, vertreten durch Dr. Herbert Macher, Rechtsanwalt in Wien römisch sechs, Windmühlgasse 7, gegen den Bescheid des Präsidenten des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 10. Oktober 1988, Zl. Jv 1473-33/88, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Aus den vorgelegten Gerichts- und Verwaltungsakten ergibt sich im wesentlichen folgendes:

Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (in der Folge: Beschwerdeführerin) hatte gegenüber einem ihrer Beitragsschuldner (in der Folge: Versicherter) einen - den rückständigen Betrag (nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge) von S 42.203,-- enthaltenden - Rückstandsausweis erlassen.

Auf Grund dieses Exekutionstitels hatte das BG. Ebreichsdorf mit Beschluß vom 27. Oktober 1986 auf Antrag der Beschwerdeführerin (als betreibende Partei) das dem Versicherten (als verpflichtete Partei) von einer Gesellschaft m.b.H. (in der Folge: Drittschuldnerin) in Geld zahlbare Arbeitseinkommen gepfändet und zur Einziehung überwiesen.

Am 29. Jänner 1988 hatte die Beschwerdeführerin beim Arbeits- und Sozialgericht Wien wegen des genannten Betrages s.A. die Drittschuldner(Einziehungs)klage gegen die angeführte Drittschuldnerin angebracht, weil diese zwar ihrer Erklärungspflicht gemäß § 301 EO nachgekommen sei, aber trotz mehrmaliger Mahnungen gepfändetes (die auf Grund des LPfG unpfändbaren Bezüge übersteigendes) Arbeitseinkommen des Versicherten nicht überwiesen habe.Am 29. Jänner 1988 hatte die Beschwerdeführerin beim Arbeits- und Sozialgericht Wien wegen des genannten Betrages s.A. die Drittschuldner(Einziehungs)klage gegen die angeführte Drittschuldnerin angebracht, weil diese zwar ihrer Erklärungspflicht gemäß Paragraph 301, EO nachgekommen sei, aber trotz mehrmaliger Mahnungen gepfändetes (die auf Grund des LPfG unpfändbaren Bezüge übersteigendes) Arbeitseinkommen des Versicherten nicht überwiesen habe.

Im nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Beantwortung der Frage streitentscheidend, ob die Beschwerdeführerin (wie sie vermeint) für das mittels dieser Drittschuldnerklage eingeleitete gerichtliche Verfahren im Hinblick auf § 44 Abs. 1 Z. 2 lit. a BSVG (Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978) die Pauschalgebühr nach TP 1 des gemäß § 1 Abs. 1 GGG einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs nicht zu entrichten hat oder (im Sinn der Begründung des angefochtenen, im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheides) doch.Im nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Beantwortung der Frage streitentscheidend, ob die Beschwerdeführerin (wie sie vermeint) für das mittels dieser Drittschuldnerklage eingeleitete gerichtliche Verfahren im Hinblick auf Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, BSVG (Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,) die Pauschalgebühr nach TP 1 des gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GGG einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs nicht zu entrichten hat oder (im Sinn der Begründung des angefochtenen, im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheides) doch.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auf Grund des § 13 Abs. 1 BSVG ist für das ganze Bundesgebiet die Beschwerdeführerin mit dem Sitz in Wien Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz.Auf Grund des Paragraph 13, Absatz eins, BSVG ist für das ganze Bundesgebiet die Beschwerdeführerin mit dem Sitz in Wien Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz.

Gemäß § 44 Abs. 1 Z. 2 lit. a BSVG sind - soweit für den vorliegenden Fall wesentlich - von der Entrichtung der … Gerichtsgebühren befreit … sonstige Schriften und die im Verfahren vor den Gerichten … durchgeführten Amtshandlungen, wenn sie Rechtsverhältnisse betreffen, die begründet oder abgewickelt werden in Durchführung der in diesem Bundesgesetz geregelten Versicherungen zwischen dem Versicherungsträger einerseits und den Versicherten, den Anspruchswerbern und Anspruchsberechtigten auf Leistungen der Versicherung, den Vertragspartnern des Trägers sowie den Trägern der Sozialhilfe andererseits.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, BSVG sind - soweit für den vorliegenden Fall wesentlich - von der Entrichtung der … Gerichtsgebühren befreit … sonstige Schriften und die im Verfahren vor den Gerichten … durchgeführten Amtshandlungen, wenn sie Rechtsverhältnisse betreffen, die begründet oder abgewickelt werden in Durchführung der in diesem Bundesgesetz geregelten Versicherungen zwischen dem Versicherungsträger einerseits und den Versicherten, den Anspruchswerbern und Anspruchsberechtigten auf Leistungen der Versicherung, den Vertragspartnern des Trägers sowie den Trägern der Sozialhilfe andererseits.

Nach § 44 Abs. 2 BSVG ist in einem Exekutionsverfahren, das vom Versicherungsträger zur Einbringung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge eingeleitet wird, der Verpflichtete von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nicht befreit.Nach Paragraph 44, Absatz 2, BSVG ist in einem Exekutionsverfahren, das vom Versicherungsträger zur Einbringung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge eingeleitet wird, der Verpflichtete von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nicht befreit.

Auf Grund des § 44 Abs. 3 BSVG besteht die Befreiung des Abs. 1 für ... sonstige Schriften nur solange, als diese zur Begründung und Abwicklung der dort bezeichneten Rechtsverhältnisse verwendet werden. Wird davon ein anderer Gebrauch gemacht, so sind die in Betracht kommenden Abgaben nachträglich zu entrichten.Auf Grund des Paragraph 44, Absatz 3, BSVG besteht die Befreiung des Absatz eins, für ... sonstige Schriften nur solange, als diese zur Begründung und Abwicklung der dort bezeichneten Rechtsverhältnisse verwendet werden. Wird davon ein anderer Gebrauch gemacht, so sind die in Betracht kommenden Abgaben nachträglich zu entrichten.

Diese (schon im § 31 B-KVG, BGBl. Nr. 219/1965, enthalten gewesenen) Bestimmungen des § 44 BSVG entsprechenden gleichartigen Bestimmungen des § 110 ASVG (siehe z.B. S. 71 der Regierungsvorlage zum BSVG - 864 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XIV. GP.).Diese (schon im Paragraph 31, B-KVG, Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1965,, enthalten gewesenen) Bestimmungen des Paragraph 44, BSVG entsprechenden gleichartigen Bestimmungen des Paragraph 110, ASVG (siehe z.B. S. 71 der Regierungsvorlage zum BSVG - 864 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates römisch vierzehn. GP.).

Anders als im § 44 Abs. 1 Z. 2 lit. a BSVG werden jedoch im § 110 Abs. 1 Z. 2 lit. a ASVG nach den Versicherten deren Dienstgeber aufgezählt. Der dem § 44 Abs. 2 BSVG entsprechende 110 Abs. 2 ASVG wurde - durch Art. I Z. 2 lit. b der 11. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 184/1963 - nicht etwa zur Einbeziehung des ohnedies schon durch die Worte "Verfahren vor den Gerichten" erfaßt gewesenen Exekutionsverfahrens geschaffen, sondern lediglich um zu verhindern, daß Personen, die ihren Verpflichtungen gegenüber dem Sozialversicherungsträger nicht pünktlich nachkommen, in dem gerichtlichen Verfahren, das der Versicherungsträger zur Durchsetzung seiner Ansprüche einleiten muß, durch eine Befreiung von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren begünstigt werden (siehe z.B. die Erläuternden Bemerkungen zu Art. I Z. 2 und 3 der Regierungsvorlage zur 11. Novelle zum ASVG - 161 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates X. GP. - und den Bericht des Ausschusses für soziale Verwaltung über diese Regierungsvorlage zu deren Art. I Z. 2 - 204 der zuletzt zitierten Beilagen).Anders als im Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, BSVG werden jedoch im Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASVG nach den Versicherten deren Dienstgeber aufgezählt. Der dem Paragraph 44, Absatz 2, BSVG entsprechende 110 Absatz 2, ASVG wurde - durch Artikel römisch eins, Ziffer 2, Litera b, der 11. Novelle zum ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 1963, - nicht etwa zur Einbeziehung des ohnedies schon durch die Worte "Verfahren vor den Gerichten" erfaßt gewesenen Exekutionsverfahrens geschaffen, sondern lediglich um zu verhindern, daß Personen, die ihren Verpflichtungen gegenüber dem Sozialversicherungsträger nicht pünktlich nachkommen, in dem gerichtlichen Verfahren, das der Versicherungsträger zur Durchsetzung seiner Ansprüche einleiten muß, durch eine Befreiung von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren begünstigt werden (siehe z.B. die Erläuternden Bemerkungen zu Artikel römisch eins, Ziffer 2 und 3 der Regierungsvorlage zur 11. Novelle zum ASVG - 161 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates römisch zehn. Gesetzgebungsperiode , - und den Bericht des Ausschusses für soziale Verwaltung über diese Regierungsvorlage zu deren Artikel römisch eins, Ziffer 2, - 204 der zuletzt zitierten Beilagen).

Die Gebührenpflicht nach dem GGG knüpft bewußt an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (siehe z.B. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dessen gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG angeführte Erkenntnis vom 23. Februar 1989, Zl. 88/16/0117, mit weiterem HinweisDie Gebührenpflicht nach dem GGG knüpft bewußt an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (siehe z.B. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dessen gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG angeführte Erkenntnis vom 23. Februar 1989, Zl. 88/16/0117, mit weiterem Hinweis

In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinen - ebenfalls gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG angeführten - Erkenntnissen vom 7. März 1963, Zl. 804/62, Slg. Nr. 2816/F, und vom 21. September 1964, Zl. 724/64, zu § 110 Abs. 1 Z. 2 lit. a ASVG dargetan, daß zwar die prozessuale oder exekutive Verfolgung von Ansprüchen auf Sozialversicherungsbeiträge durch Träger der Sozialversicherung zweifellos zu den in dieser Gesetzesstelle erwähnten Belangen gehört, aber auch die Rechtsverhältnisse, auf die sich die Schriften- oder Amtshandlungen beziehen, zwischen dem in dieser lit. a umschriebenen Personenkreis begründet oder abgewickelt werden müssen.In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinen - ebenfalls gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG angeführten - Erkenntnissen vom 7. März 1963, Zl. 804/62, Slg. Nr. 2816/F, und vom 21. September 1964, Zl. 724/64, zu Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASVG dargetan, daß zwar die prozessuale oder exekutive Verfolgung von Ansprüchen auf Sozialversicherungsbeiträge durch Träger der Sozialversicherung zweifellos zu den in dieser Gesetzesstelle erwähnten Belangen gehört, aber auch die Rechtsverhältnisse, auf die sich die Schriften- oder Amtshandlungen beziehen, zwischen dem in dieser Litera a, umschriebenen Personenkreis begründet oder abgewickelt werden müssen.

Das Vorliegen der zuletzt erwähnten Voraussetzung hat der Verwaltungsgerichtshof mit dem zitierten Erkenntnis vom 7. März 1983 im Falle einer gegen einen Sozialversicherungsträger, der wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge Exekution geführt hatte, gerichtet gewesenen Klage eines Dritten nach § 37 EO verneint.Das Vorliegen der zuletzt erwähnten Voraussetzung hat der Verwaltungsgerichtshof mit dem zitierten Erkenntnis vom 7. März 1983 im Falle einer gegen einen Sozialversicherungsträger, der wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge Exekution geführt hatte, gerichtet gewesenen Klage eines Dritten nach Paragraph 37, EO verneint.

In dem angeführten Erkenntnis vom 21. September 1964, das den Fall eines Sozialversicherungsträgers betroffen hat, in dem zwei Personen als Bürge und Zahler einem rückständige Sozialversicherungsbeiträge betreffenden Schuldverhältnis beigetreten waren und gegen die der Sozialversicherungsträger einen Zahlungsbefehl erwirkt hatte, hat der Verwaltungsgerichtshof dargetan, daß diese Personen als Bürgen zwar auch in einem Vertragsverhältnis zum damals beschwerdeführenden Sozialversicherungsträger standen, aber nicht "Vertragspartner der Versicherung" im Sinn des § 110 Abs. 1 Z. 2 lit. a ASVG waren.In dem angeführten Erkenntnis vom 21. September 1964, das den Fall eines Sozialversicherungsträgers betroffen hat, in dem zwei Personen als Bürge und Zahler einem rückständige Sozialversicherungsbeiträge betreffenden Schuldverhältnis beigetreten waren und gegen die der Sozialversicherungsträger einen Zahlungsbefehl erwirkt hatte, hat der Verwaltungsgerichtshof dargetan, daß diese Personen als Bürgen zwar auch in einem Vertragsverhältnis zum damals beschwerdeführenden Sozialversicherungsträger standen, aber nicht "Vertragspartner der Versicherung" im Sinn des Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASVG waren.

Abgesehen davon, daß der betreibende Gläubiger zur Überweisung zur Einziehung berechtigt wird, die Forderung so geltend zu machen, wie sie dem Verpflichteten gegen den Drittschuldner zusteht (siehe z.B. die von Angst-Jakusch-Pimmer, Die Exekutionsordnung12, Wien 1989, unter E. 1 zu § 308 EO zitierte Entscheidung des OGH) und der oben zitierte § 44 Abs. 3 BSVG zusätzlich gegen eine ausdehnende Auslegung der in Rede stehenden Abgabenfreiheit spricht, wird der Drittschuldner auch im § 44 Abs. 1 Z. 2 lit. a BSVG nicht als "Vertragspartner der Versicherung" genannt.Abgesehen davon, daß der betreibende Gläubiger zur Überweisung zur Einziehung berechtigt wird, die Forderung so geltend zu machen, wie sie dem Verpflichteten gegen den Drittschuldner zusteht (siehe z.B. die von Angst-Jakusch-Pimmer, Die Exekutionsordnung12, Wien 1989, unter E. 1 zu Paragraph 308, EO zitierte Entscheidung des OGH) und der oben zitierte Paragraph 44, Absatz 3, BSVG zusätzlich gegen eine ausdehnende Auslegung der in Rede stehenden Abgabenfreiheit spricht, wird der Drittschuldner auch im Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, BSVG nicht als "Vertragspartner der Versicherung" genannt.

Die vorliegende Beschwerde ist daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die vorliegende Beschwerde ist daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Zuerkennung des Aufwandersatzes gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.Die Zuerkennung des Aufwandersatzes gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,.

Wien, am 20. April 1989

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160219.X00

Im RIS seit

24.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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