TE Vwgh Erkenntnis 1989/5/9 89/11/0034

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Veröffentlicht am 09.05.1989
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Index

Verwaltungsverfahren - AVG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §57 Abs2
AVG §63 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Dr. Schmidt, über die Beschwerde des E W in N, vertreten durch Dr. Gerhard Delpin, Rechtsanwalt in Leoben, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 11. Jänner 1989, Zl. 11-39 We 22-1988, betreffend Zurückweisung der Berufung in Angelegenheit Entziehung der Lenkerberechtigung und Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.780,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 30. November 1988 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für die Gruppen A, B, C, D, E, F und G für die Dauer von 12 Monaten entzogen und ausgesprochen, daß ihm während dieser Zeit keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. Außerdem wurde ihm gemäß § 75a KFG 1967 das Lenken von Motorfahrrädern verboten, und „einer eventuell eingebrachten Vorstellung die aufschiebende Wirkung im Interesse der übrigen Verkehrsteilnehmer gemäß § 57 Abs. 2 AVG 1950 aberkannt“. Im Spruch des Bescheides wird als Rechtsgrundlage u.a. § 57 Abs. 1 AVG 1950 zitiert. Der Bescheid enthält die Rechtsmittelbelehrung, daß dagegen gemäß § 57 Abs. 2 AVG 1950 die Vorstellung zulässig sei, die binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft Leoben eingebracht werden könne.Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 30. November 1988 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für die Gruppen A, B, C, D, E, F und G für die Dauer von 12 Monaten entzogen und ausgesprochen, daß ihm während dieser Zeit keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. Außerdem wurde ihm gemäß Paragraph 75 a, KFG 1967 das Lenken von Motorfahrrädern verboten, und „einer eventuell eingebrachten Vorstellung die aufschiebende Wirkung im Interesse der übrigen Verkehrsteilnehmer gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG 1950 aberkannt“. Im Spruch des Bescheides wird als Rechtsgrundlage u.a. Paragraph 57, Absatz eins, AVG 1950 zitiert. Der Bescheid enthält die Rechtsmittelbelehrung, daß dagegen gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG 1950 die Vorstellung zulässig sei, die binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft Leoben eingebracht werden könne.

Dieser Mandatsbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 2. Dezember 1988 zugestellt. Dagegen brachte er, vertreten durch den nunmehrigen Beschwerdevertreter, ein als „Berufung“ bezeichnetes Rechtsmittel ein, in dem er erklärte, den Bescheid seinem gesamten Inhalt nach anzufechten, und beantragte, „in Stattgebung der Berufung den angefochtenen Beschluß abzuändern“ und von einer Entziehung der Lenkerberechtigung abzusehen. Ferner stellte er den Antrag, der Berufung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die Bezirkshauptmannschaft Leoben legte dieses Rechtsmittel dem Landeshauptmann von Steiermark zur Entscheidung vor. Dieser wertete das Rechtsmittel als Berufung und wies diese mit Bescheid vom 11. Jänner 1989 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unzulässig zurück.Die Bezirkshauptmannschaft Leoben legte dieses Rechtsmittel dem Landeshauptmann von Steiermark zur Entscheidung vor. Dieser wertete das Rechtsmittel als Berufung und wies diese mit Bescheid vom 11. Jänner 1989 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 als unzulässig zurück.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die belangte Behörde führte begründend aus, der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides nehme auf § 57 Abs. 1 AVG 1950 Bezug, woraus ebenso wie aus der Rechtsmittelbelehrung deutlich erkennbar gewesen sei, daß es sich um einen Mandatsbescheid handle, gegen den nur das Rechtsmittel der Vorstellung zulässig sei. Im Hinblick auf den unmißverständlichen Wortlaut der Rechtsmittelbelehrung habe die eingebrachte Berufung nicht als Vorstellung gewertet werden können, sodaß - da ein „unrichtiges Rechtsmittel“ vorliege - die Zurückweisung habe erfolgen müssen.Die belangte Behörde führte begründend aus, der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides nehme auf Paragraph 57, Absatz eins, AVG 1950 Bezug, woraus ebenso wie aus der Rechtsmittelbelehrung deutlich erkennbar gewesen sei, daß es sich um einen Mandatsbescheid handle, gegen den nur das Rechtsmittel der Vorstellung zulässig sei. Im Hinblick auf den unmißverständlichen Wortlaut der Rechtsmittelbelehrung habe die eingebrachte Berufung nicht als Vorstellung gewertet werden können, sodaß - da ein „unrichtiges Rechtsmittel“ vorliege - die Zurückweisung habe erfolgen müssen.

Der Beschwerdeführer räumt ein, sein Rechtsmittel unrichtig bezeichnet zu haben. Er meint aber, der Inhalt der Eingabe und die gestellten Anträge würden es nicht verbieten, das Rechtsmittel als Vorstellung zu behandeln. Außerdem gebe es keine Vorschrift, welche die Erhebung einer Berufung gegen einen Mandatsbescheid ausschließe.

Die Auffassung des Beschwerdeführers, gegen Mandatsbescheide könne wahlweise Vorstellung oder Berufung erhoben werden, ist im Hinblick auf die Bestimmung des § 57 Abs. 2 AVG 1950 und die dazu ergangene Rechtsprechung verfehlt. Der Beschwerdeführer macht hingegen mit Recht geltend, daß sein als Berufung bezeichnetes Rechtsmittel als Vorstellung hätte behandelt werden müssen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels allein dessen Unzulässigkeit nicht begründen. Für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ist ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen läßt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend. Für die Qualifikation eines Rechtsmittels als Vorstellung muß jedenfalls gefordert werden, daß das Rechtsmittel nicht so abgefaßt ist, daß aus allen seinen Einzelheiten nichts anderes als das Begehren nach einer Berufungsentscheidung durch die im Instanzenzug übergeordnete Behörde hervorgeht (siehe die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. November 1988, Zl. 88/11/0152, und vom 28. März 1989, Zl. 88/11/0270, und die dort angeführte Vorjudikatur). Der Verwaltungsgerichtshof hält diese Rechtsprechung auch aus der Sicht des vorliegenden Falles aufrecht. Der darin zum Ausdruck kommende Grundsatz der Beachtung des erklärten Willens der Partei kann aber nur im Falle eines eindeutig deklarierten Parteiwillens zum Tragen kommen. Andernfalls ist dem Grundsatz der Wahrung des Rechtsschutzinteresses der Partei der Vorrang einzuräumen und das Rechtsmittel ungeachtet seiner verfehlten Bezeichnung (als Berufung) als Vorstellung zu behandeln.Die Auffassung des Beschwerdeführers, gegen Mandatsbescheide könne wahlweise Vorstellung oder Berufung erhoben werden, ist im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 57, Absatz 2, AVG 1950 und die dazu ergangene Rechtsprechung verfehlt. Der Beschwerdeführer macht hingegen mit Recht geltend, daß sein als Berufung bezeichnetes Rechtsmittel als Vorstellung hätte behandelt werden müssen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels allein dessen Unzulässigkeit nicht begründen. Für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ist ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen läßt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend. Für die Qualifikation eines Rechtsmittels als Vorstellung muß jedenfalls gefordert werden, daß das Rechtsmittel nicht so abgefaßt ist, daß aus allen seinen Einzelheiten nichts anderes als das Begehren nach einer Berufungsentscheidung durch die im Instanzenzug übergeordnete Behörde hervorgeht (siehe die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. November 1988, Zl. 88/11/0152, und vom 28. März 1989, Zl. 88/11/0270, und die dort angeführte Vorjudikatur). Der Verwaltungsgerichtshof hält diese Rechtsprechung auch aus der Sicht des vorliegenden Falles aufrecht. Der darin zum Ausdruck kommende Grundsatz der Beachtung des erklärten Willens der Partei kann aber nur im Falle eines eindeutig deklarierten Parteiwillens zum Tragen kommen. Andernfalls ist dem Grundsatz der Wahrung des Rechtsschutzinteresses der Partei der Vorrang einzuräumen und das Rechtsmittel ungeachtet seiner verfehlten Bezeichnung (als Berufung) als Vorstellung zu behandeln.

Im vorliegenden Fall kommt zum Unterschied von den der angeführten Rechtsprechung zugrunde liegenden Fällen - von der unzutreffenden Bezeichnung „Berufung“ abgesehen - in der Rechtsmittelerklärung und in den gestellten Anträgen nicht zum Ausdruck, daß der Beschwerdeführer eine Berufungsentscheidung durch die im Instanzenzug übergeordnete Behörde anstrebt. Damit liegt aber ein eindeutig deklarierter Parteiwille auf Befassung der Berufungsbehörde nicht vor. Im Sinne der vorstehenden Ausführungen hätte sein Rechtsmittel daher als Vorstellung angesehen und behandelt werden müssen und nicht als unzulässige Berufung zurückgewiesen werden dürfen (siehe das in einem dem vorliegenden vergleichbaren Fall ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Februar 1989, Zl. 88/11/0249). Dagegen spricht auch nicht das von der belangten Behörde in der Gegenschrift ins Treffen geführte Argument, der Beschwerdeführer habe in seinem Rechtsmittel gegen den Mandatsbescheid die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt, diese sei jedoch beim Rechtsmittel der Vorstellung ex lege ausgeschlossen. Auch aus diesem Antrag kann nämlich nicht auf die Absicht des Beschwerdeführers, damit die im Instanzenzug übergeordnete Berufungsbehörde zu befassen, geschlossen werden.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,.

Wien, am 9. Mai 1989

Schlagworte

Berufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als Berufungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989110034.X00

Im RIS seit

26.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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