Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §13 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde des Dkfm. Dr. HM in N, vertreten durch Dr. Gunther Bast, Rechtsanwalt in Amstetten, Schulstraße 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 20. Februar 1988, Zl. 410.267/01- I 4/88, betreffend Zurückweisung eines Antrages um wasserrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde des Dkfm. Dr. HM in N, vertreten durch Dr. Gunther Bast, Rechtsanwalt in Amstetten, Schulstraße 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 20. Februar 1988, Zl. 410.267/01- römisch eins 4/88, betreffend Zurückweisung eines Antrages um wasserrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Dem - durch Ausfertigungen des angefochtenen Bescheides sowie des diesem vorangegangenen erstinstanzlichen Bescheides belegten - Beschwerdevorbringen zufolge wies der Landeshauptmann von Niederösterreich mit Bescheid vom 15. Oktober 1986 Anträge des Beschwerdeführers auf wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung von insgesamt 16 Wasserkraftanlagen an der Ybbs gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1950 in Verbindung mit den §§ 99 und 103 Abs. 1 WRG 1959 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Beschwerdeführer seien die eingereichten Projektunterlagen unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 103 Abs. 1 lit. a, d, e, f und 1 WRG 1959 zur Verbesserung rückgemittelt worden. Weiters sei dem Beschwerdeführer eine erste Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes, in der die Grundwasserverhältnisse an der Ybbs und die derzeit bestehende Wasserqualität der Ybbs aufgezeigt worden seien, übermittelt worden.Dem - durch Ausfertigungen des angefochtenen Bescheides sowie des diesem vorangegangenen erstinstanzlichen Bescheides belegten - Beschwerdevorbringen zufolge wies der Landeshauptmann von Niederösterreich mit Bescheid vom 15. Oktober 1986 Anträge des Beschwerdeführers auf wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung von insgesamt 16 Wasserkraftanlagen an der Ybbs gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1950 in Verbindung mit den Paragraphen 99 und 103 Absatz eins, WRG 1959 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Beschwerdeführer seien die eingereichten Projektunterlagen unter Hinweis auf die Bestimmungen des Paragraph 103, Absatz eins, Litera a, d, e, f und 1 WRG 1959 zur Verbesserung rückgemittelt worden. Weiters sei dem Beschwerdeführer eine erste Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes, in der die Grundwasserverhältnisse an der Ybbs und die derzeit bestehende Wasserqualität der Ybbs aufgezeigt worden seien, übermittelt worden.
Der Beschwerdeführer habe in der Folge nach Gewährung einer Fristerstreckung die seiner Meinung nach überarbeiteten Projektunterlagen wieder der Wasserrechtsbehörde erster Instanz vorgelegt. Auch diese ergänzten Unterlagen seien, wie dies auch vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan, vom technischen Amtssachverständigen und von der Bundeswasserbauverwaltung bestätigt worden sei, für eine Beurteilung der Vorhaben nicht ausreichend gewesen. Abgesehen von der technischen Beurteilung der Unterlagen seien diese auch aus rechtlicher Sicht unzureichend. So seien die Angaben aller Wasserberechtigten und sonstigen Personen, deren Rechte durch das beabsichtigte Unternehmen berührt würden, mit ihren allfälligen Erklärungen nicht vollständig bzw. seien Erklärungen nicht unterfertigt oder sei nicht feststellbar, welchem Projekt unbestimmte Erklärungen zuzuordnen seien. Eine Bewilligung zum Betrieb einer Stromlieferungsunternehmung im Sinne des Elektrizitätsgesetzes sei nicht beigebracht worden und es habe der Beschwerdeführer nach den Erhebungen der Behörde auch kein konkretes diesbezügliches Bewilligungsansuchen gestellt. Es fehle ein Plan zur Deckung der erforderlichen Kosten bzw. sei die Aufteilung von Eigenmitteln und Fremdmitteln bzw. Förderungsmitteln und auch die Frage, wer diese Finanzierungen übernehmen solle, nicht geklärt. Fachliche Aussagen über die hydrologische Situation an der Ybbs im Bereich der projektierten Wasserkraftanlagen und über die bestehende Gewässergüte der Ybbs seien nicht beigebracht worden. Auch ein Antrag auf Abschluß eines Übereinkommens mit der Republik Österreich (öffentliches Wassergut) liege nicht vor. Das Fehlen dieser für einen formgerechten Antrag erforderlichen Unterlagen stelle sich als Formgebrechen dar. Der Beschwerdeführer sei ausdrücklich auf das Erfordernis der Beibringung dieser Unterlagen hingewiesen worden und sei ihm auch eine ausreichende Frist zur Nachreichung der Unterlagen eingeräumt worden. Auf Grund der nicht erfolgten Behebung der aufgezeigten Formgebrechen seien sohin die Ansuchen des Beschwerdeführers gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1950 zurückzuweisen gewesen.Der Beschwerdeführer habe in der Folge nach Gewährung einer Fristerstreckung die seiner Meinung nach überarbeiteten Projektunterlagen wieder der Wasserrechtsbehörde erster Instanz vorgelegt. Auch diese ergänzten Unterlagen seien, wie dies auch vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan, vom technischen Amtssachverständigen und von der Bundeswasserbauverwaltung bestätigt worden sei, für eine Beurteilung der Vorhaben nicht ausreichend gewesen. Abgesehen von der technischen Beurteilung der Unterlagen seien diese auch aus rechtlicher Sicht unzureichend. So seien die Angaben aller Wasserberechtigten und sonstigen Personen, deren Rechte durch das beabsichtigte Unternehmen berührt würden, mit ihren allfälligen Erklärungen nicht vollständig bzw. seien Erklärungen nicht unterfertigt oder sei nicht feststellbar, welchem Projekt unbestimmte Erklärungen zuzuordnen seien. Eine Bewilligung zum Betrieb einer Stromlieferungsunternehmung im Sinne des Elektrizitätsgesetzes sei nicht beigebracht worden und es habe der Beschwerdeführer nach den Erhebungen der Behörde auch kein konkretes diesbezügliches Bewilligungsansuchen gestellt. Es fehle ein Plan zur Deckung der erforderlichen Kosten bzw. sei die Aufteilung von Eigenmitteln und Fremdmitteln bzw. Förderungsmitteln und auch die Frage, wer diese Finanzierungen übernehmen solle, nicht geklärt. Fachliche Aussagen über die hydrologische Situation an der Ybbs im Bereich der projektierten Wasserkraftanlagen und über die bestehende Gewässergüte der Ybbs seien nicht beigebracht worden. Auch ein Antrag auf Abschluß eines Übereinkommens mit der Republik Österreich (öffentliches Wassergut) liege nicht vor. Das Fehlen dieser für einen formgerechten Antrag erforderlichen Unterlagen stelle sich als Formgebrechen dar. Der Beschwerdeführer sei ausdrücklich auf das Erfordernis der Beibringung dieser Unterlagen hingewiesen worden und sei ihm auch eine ausreichende Frist zur Nachreichung der Unterlagen eingeräumt worden. Auf Grund der nicht erfolgten Behebung der aufgezeigten Formgebrechen seien sohin die Ansuchen des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1950 zurückzuweisen gewesen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer im wesentlichen geltend, er habe einerseits jeden einzelnen Verbesserungsauftrag erfüllt, andererseits seien ihm die Verbesserungsaufträge nicht konkret zu seinem eingereichten Projekt erteilt worden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung gemäß § 66 AVG 1950 keine Folge. Begründend führte die belangte Behörde unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 3. Dezember 1987, Zl. 87/07/0115, aus, das Fehlen von Beilagen, deren Beschaffung der Partei aus eigener Initiative möglich sei, gehöre zu den nach § 13 Abs. 3 AVG 1950 behebbaren Formgebrechen. Eine Überprüfung der im Zeitpunkt des Ablaufes der Verbesserungsfrist vorgelegenen Projektunterlagen durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde habe ergeben, daß diese für eine wasserrechtliche Bewilligung unzureichend seien. Es fehlten hydraulische Berechnungen und Geländeaufnahmen, die projektsgemäß vorgesehenen Konstruktionen seien zum Teil widersprüchlich bzw. nur schematisch - skizzenhaft oder gar nicht dargestellt, die Ausführungen über die Auswirkungen der Projekte auf das Grundwasser und die Gewässergüte seien nicht fachlich fundiert, die Kostenschätzung und Finanzierbarkeit sei mangels konkreter Angaben nicht überprüfbar, eine Stromabnahmegarantie liege nicht vor, die Dimensionen seien zum Teil falsch gewählt, die notwendigen Bauwerksabmessungen nicht in den Plänen eingetragen und die Katasterpläne teilweise nicht lesbar. Pläne und Berechnungen seien nicht von einem Zivilingenieur unterschrieben sondern lediglich gestempelt. Für eine Stellungnahme zu diesem ihm mitgeteilten Gutachten sei dem Beschwerdeführer zunächst eine Frist von vier Wochen eingeräumt worden, die auf Grund von zwei Fristerstreckungsansuchen auf jeweils vier weitere Wochen erstreckt worden sei. Eine vom Beschwerdeführer begehrte weitere Fristerstreckung habe die belangte Behörde nicht mehr für sachlich gerechtfertigt erachtet, weil es dem Beschwerdeführer durchaus zumutbar gewesen sei, binnen drei Monaten zu den Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen Stellung zu nehmen. Da der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren keine dem § 103 WRG 1959 entsprechenden Projektunterlagen vorgelegt habe und insbesondere die erforderliche Angabe aller Wasserberechtigten und sonstigen Personen, deren Rechte durch das beabsichtigte Unternehmen berührt werden, sowie ihrer allfälligen Erklärungen, unterlassen habe, sei die Berufung als unbegründet abzuweisen gewesen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung gemäß Paragraph 66, AVG 1950 keine Folge. Begründend führte die belangte Behörde unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 3. Dezember 1987, Zl. 87/07/0115, aus, das Fehlen von Beilagen, deren Beschaffung der Partei aus eigener Initiative möglich sei, gehöre zu den nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1950 behebbaren Formgebrechen. Eine Überprüfung der im Zeitpunkt des Ablaufes der Verbesserungsfrist vorgelegenen Projektunterlagen durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde habe ergeben, daß diese für eine wasserrechtliche Bewilligung unzureichend seien. Es fehlten hydraulische Berechnungen und Geländeaufnahmen, die projektsgemäß vorgesehenen Konstruktionen seien zum Teil widersprüchlich bzw. nur schematisch - skizzenhaft oder gar nicht dargestellt, die Ausführungen über die Auswirkungen der Projekte auf das Grundwasser und die Gewässergüte seien nicht fachlich fundiert, die Kostenschätzung und Finanzierbarkeit sei mangels konkreter Angaben nicht überprüfbar, eine Stromabnahmegarantie liege nicht vor, die Dimensionen seien zum Teil falsch gewählt, die notwendigen Bauwerksabmessungen nicht in den Plänen eingetragen und die Katasterpläne teilweise nicht lesbar. Pläne und Berechnungen seien nicht von einem Zivilingenieur unterschrieben sondern lediglich gestempelt. Für eine Stellungnahme zu diesem ihm mitgeteilten Gutachten sei dem Beschwerdeführer zunächst eine Frist von vier Wochen eingeräumt worden, die auf Grund von zwei Fristerstreckungsansuchen auf jeweils vier weitere Wochen erstreckt worden sei. Eine vom Beschwerdeführer begehrte weitere Fristerstreckung habe die belangte Behörde nicht mehr für sachlich gerechtfertigt erachtet, weil es dem Beschwerdeführer durchaus zumutbar gewesen sei, binnen drei Monaten zu den Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen Stellung zu nehmen. Da der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren keine dem Paragraph 103, WRG 1959 entsprechenden Projektunterlagen vorgelegt habe und insbesondere die erforderliche Angabe aller Wasserberechtigten und sonstigen Personen, deren Rechte durch das beabsichtigte Unternehmen berührt werden, sowie ihrer allfälligen Erklärungen, unterlassen habe, sei die Berufung als unbegründet abzuweisen gewesen.
In der gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, der angefochtene Bescheid verstoße, soweit er "die Interessen der Wassergenossenschaft O zurückweist", gegen § 79 WRG 1959. In Ausführung der Verfahrensrüge brachte der Beschwerdeführer vor, er habe bei der belangten Behörde um Fristverlängerung ersucht, bis er mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft gesprochen habe. Der Justizminister habe sich mit dem Fall des Beschwerdeführers befaßt, hilfreiche Ratschläge gegeben und durch seine Fürsprache "die Aussicht auf eine Zusammenkunft mit der maßgeblichen Behörde" ermöglicht. Da die Realisierung von Kleinkraftwerksprojekten von politischen Entscheidungen abhänge, habe der Beschwerdeführer um die Fristerstreckung ersucht. Der Beschwerdeführer habe auf Grund des positiven Echos bei der Bevölkerung und in den Zeitungen und im Hinblick auf "die neue doch eher auf Umwelt bedachte Regierung" große Hoffnungen auf die Realisierung seiner Projekte gesetzt. Er habe auf die Zusammenarbeit mit den Behörden bzw. mit Universitäten gehofft. Die Vorgangsweise der belangten Behörde, bei Vorliegen einer persönlichen Zusage des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft für einen persönlichen Kontakt noch vor diesem Gespräch in der Sache zu entscheiden, widerspräche den Grundsätzen der §§ 37 ff AVG 1950.In der gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, der angefochtene Bescheid verstoße, soweit er "die Interessen der Wassergenossenschaft O zurückweist", gegen Paragraph 79, WRG 1959. In Ausführung der Verfahrensrüge brachte der Beschwerdeführer vor, er habe bei der belangten Behörde um Fristverlängerung ersucht, bis er mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft gesprochen habe. Der Justizminister habe sich mit dem Fall des Beschwerdeführers befaßt, hilfreiche Ratschläge gegeben und durch seine Fürsprache "die Aussicht auf eine Zusammenkunft mit der maßgeblichen Behörde" ermöglicht. Da die Realisierung von Kleinkraftwerksprojekten von politischen Entscheidungen abhänge, habe der Beschwerdeführer um die Fristerstreckung ersucht. Der Beschwerdeführer habe auf Grund des positiven Echos bei der Bevölkerung und in den Zeitungen und im Hinblick auf "die neue doch eher auf Umwelt bedachte Regierung" große Hoffnungen auf die Realisierung seiner Projekte gesetzt. Er habe auf die Zusammenarbeit mit den Behörden bzw. mit Universitäten gehofft. Die Vorgangsweise der belangten Behörde, bei Vorliegen einer persönlichen Zusage des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft für einen persönlichen Kontakt noch vor diesem Gespräch in der Sache zu entscheiden, widerspräche den Grundsätzen der Paragraphen 37, ff AVG 1950.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer vertritt in der Beschwerde nicht etwa die Auffassung, die belangte Behörde habe zu Unrecht die Mangelhaftigkeit der eingereichten Projektsunterlagen festgestellt bzw. diesen Mangel zu Unrecht als Formgebrechen qualifiziert. Ansatzpunkt seiner Kritik ist vielmehr die von der belangten Behörde verweigerte dritte Erstreckung der Frist für eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu dem ihm mitgeteilten Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen. Diese Verweigerung einer weiteren Fristerstreckung verstoße insbesondere deshalb gegen die Verfahrensvorschriften, weil der Beschwerdeführer sich um eine Vorsprache beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bemüht und eine Terminzusage erhalten habe.
Diese Rüge erweist sich als unberechtigt, weil die Möglichkeit der Verlängerung einer zur Abgabe einer Stellungnahme gesetzten Frist nicht zur Folge hat, daß der Ablauf dieser Frist durch den Antrag auf ihre Verlängerung gehemmt würde (vgl. Verwaltungsgerichtshoferkenntnisse vom 20. Jänner 1961, 2369/F, und vom 3. Dezember 1987, Zl. 87/07/0115, 0116, 0117). Die belangte Behörde war sohin berechtigt, nach Ablauf der von ihr bewilligten Erstreckung der Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ungeachtet des Vorliegens eines weiteren Ansuchens um Fristerstreckung über die Berufung des Beschwerdeführers zu entscheiden. Hiebei war sie auch nicht gehalten, mit ihrer Entscheidung bis zu dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Vorsprachetermin des Beschwerdeführers beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zuzuwarten, weil es Verfahrensparteien zwar durchaus offen steht, ihre Angelegenheiten dem Leiter einer Behörde darzulegen, derartige Vorsprachen aber weder einen Einfluß auf den Ablauf behördlich gesetzter Fristen haben noch als Grund für eine Verpflichtung der Behörde, eine Erstreckung gesetzter Fristen vorzunehmen, angesehen werden können.Diese Rüge erweist sich als unberechtigt, weil die Möglichkeit der Verlängerung einer zur Abgabe einer Stellungnahme gesetzten Frist nicht zur Folge hat, daß der Ablauf dieser Frist durch den Antrag auf ihre Verlängerung gehemmt würde vergleiche , Verwaltungsgerichtshoferkenntnisse vom 20. Jänner 1961, 2369/F, und vom 3. Dezember 1987, Zl. 87/07/0115, 0116, 0117). Die belangte Behörde war sohin berechtigt, nach Ablauf der von ihr bewilligten Erstreckung der Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ungeachtet des Vorliegens eines weiteren Ansuchens um Fristerstreckung über die Berufung des Beschwerdeführers zu entscheiden. Hiebei war sie auch nicht gehalten, mit ihrer Entscheidung bis zu dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Vorsprachetermin des Beschwerdeführers beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zuzuwarten, weil es Verfahrensparteien zwar durchaus offen steht, ihre Angelegenheiten dem Leiter einer Behörde darzulegen, derartige Vorsprachen aber weder einen Einfluß auf den Ablauf behördlich gesetzter Fristen haben noch als Grund für eine Verpflichtung der Behörde, eine Erstreckung gesetzter Fristen vorzunehmen, angesehen werden können.
Soweit in der Beschwerde Ausführungen über die vermeintlich zu Unrecht erfolgte Verneinung der Befugnis des Beschwerdeführers, die Wassergenossenschaft O zu vertreten, enthalten sind, erübrigt sich ein Eingehen darauf, weil die Beschwerde, soweit sie vom Beschwerdeführer in behaupteter Vertretung der genannten Wassergenossenschaft erhoben wurde, bereits mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Jänner 1989, Zl. 88/07/0054-6, zurückgewiesen worden ist.
Da bereits auf Grund des Inhaltes der Beschwerde zu erkennen war, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da bereits auf Grund des Inhaltes der Beschwerde zu erkennen war, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Im Hinblick auf die bereits vorliegende Entscheidung über die Beschwerde erübrigt sich auch ein Abspruch über den Antrag des Beschwerdeführers, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 13. Juni 1989
Schlagworte
Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Frist Parteiengehör SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988070054.X00Im RIS seit
15.11.2006Zuletzt aktualisiert am
23.08.2012