TE Vwgh Erkenntnis 1989/6/27 87/07/0102

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Veröffentlicht am 27.06.1989
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Index

L66107 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit Tirol;
20/11 Grundbuch;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
GBG 1955;
WWSLG Tir 1952 §54 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde des JH in G, vertreten durch Dr. Peter Greil, Rechtsanwalt in Innsbruck, Südtiroler Platz 8/IV, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 7. Mai 1987, Zl. LAS- 120/20-80, betreffend Ablösung von Weidenutzungsrechten, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 2.453,30,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

I.römisch eins.

1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft in EZ. 22 I KG X. Zugunsten dieser Liegenschaft bestehen auf Grundstücken der österreichischen Bundesforste in EZ. 51 II KG X Weiderechte. Mit dem Servitutenablösungs- und Neuregulierungsplan des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (in der Folge: AB) vom 14. November 1979 wurde u.a. die genannte Liegenschaft mit den im Umfang von 7 Kuhgräsern, 5 Galtrindern, 1 Pferd, 30 Schafe bestehenden Weiderecht gemäß § 38 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 des Wald- und Weideservitutengesetzes, LGBl. für Tirol Nr. 21/1952 (WWSG), auf mittels eines Lageplanes bestimmt bezeichneten Flächen "neu einreguliert" bzw. wurden ihr diese Flächen als Weideplatz angewiesen; darüber hinaus wurden bestimmte im Lageplan näher bezeichnete Flächen ("Schattseite") zur Gänze "weidefreigestellt". Der Plan (Bescheid) vom 14. November 1979 ist nach der Aktenlage in Rechtskraft erwachsen. 1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft in EZ. 22 römisch eins KG römisch zehn. Zugunsten dieser Liegenschaft bestehen auf Grundstücken der österreichischen Bundesforste in EZ. 51 römisch zwei KG römisch zehn Weiderechte. Mit dem Servitutenablösungs- und Neuregulierungsplan des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (in der Folge: Ausschussbericht vom 14. November 1979 wurde u.a. die genannte Liegenschaft mit den im Umfang von 7 Kuhgräsern, 5 Galtrindern, 1 Pferd, 30 Schafe bestehenden Weiderecht gemäß Paragraph 38, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 13, des Wald- und Weideservitutengesetzes, LGBl. für Tirol Nr. 21 aus 1952, (WWSG), auf mittels eines Lageplanes bestimmt bezeichneten Flächen "neu einreguliert" bzw. wurden ihr diese Flächen als Weideplatz angewiesen; darüber hinaus wurden bestimmte im Lageplan näher bezeichnete Flächen ("Schattseite") zur Gänze "weidefreigestellt". Der Plan (Bescheid) vom 14. November 1979 ist nach der Aktenlage in Rechtskraft erwachsen.

2. Mit Bescheid vom 23. Jänner 1987 stellte die AB gemäß § 38 Abs. 3 iVm § 43 WWSG fest, "daß die in der Zeit vom 2.2.1987 bis 16.2.1987 in der Gemeindekanzlei der Gemeinde G aufliegenden Teilungspläne, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden, den im rechtskräftigen Bescheid, Servitutsablösungs- und Neuregulierungsplan vom 14.11.1979, Zl. IIIb1-223 S/38, für die Weiderechte der berechtigten Güter des Ortsteiles G - die damit angesprochenen (fünf) Liegenschaften sind in der Folge (lit. a bis e) namentlich genannt; die Liegenschaft des Beschwerdeführers befindet sich nicht darunter - festgestellten Ablösungsgrundstücken entsprechen ....". "Zugunsten dieser 5 Liegenschaften" - so der Bescheidspruch weiter - "bestehen in Zukunft keine wie immer gearteten Weiderechte in der KG X mehr". (Darüber hinaus - S. 3 bis 9 - werden die Eintragungen angeführt, die nach Rechtskraft dieses Bescheides im Grundbuch der KG X "von amtswegen angeordnet" werden). Dieser Bescheid wurde - entsprechend der Zustellverfügung - auch dem Beschwerdeführer zugestellt. 2. Mit Bescheid vom 23. Jänner 1987 stellte die Ausschussbericht gemäß Paragraph 38, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 43, WWSG fest, "daß die in der Zeit vom 2.2.1987 bis 16.2.1987 in der Gemeindekanzlei der Gemeinde G aufliegenden Teilungspläne, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden, den im rechtskräftigen Bescheid, Servitutsablösungs- und Neuregulierungsplan vom 14.11.1979, Zl. IIIb1-223 S/38, für die Weiderechte der berechtigten Güter des Ortsteiles G - die damit angesprochenen (fünf) Liegenschaften sind in der Folge (Litera a bis e) namentlich genannt; die Liegenschaft des Beschwerdeführers befindet sich nicht darunter - festgestellten Ablösungsgrundstücken entsprechen ....". "Zugunsten dieser 5 Liegenschaften" - so der Bescheidspruch weiter - "bestehen in Zukunft keine wie immer gearteten Weiderechte in der KG römisch zehn mehr". (Darüber hinaus - S. 3 bis 9 - werden die Eintragungen angeführt, die nach Rechtskraft dieses Bescheides im Grundbuch der KG römisch zehn "von amtswegen angeordnet" werden). Dieser Bescheid wurde - entsprechend der Zustellverfügung - auch dem Beschwerdeführer zugestellt.

3. Die gegen den Bescheid der AB vom 23. Jänner 1987 erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde vom Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung (der belangten Behörde) mit Bescheid vom 7. Mai 1987 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 38 Abs. 2 und § 43 WWSG als unzulässig zurückgewiesen. 3. Die gegen den Bescheid der Ausschussbericht vom 23. Jänner 1987 erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde vom Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung (der belangten Behörde) mit Bescheid vom 7. Mai 1987 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 2 und Paragraph 43, WWSG als unzulässig zurückgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, daß durch den erstinstanzlichen Bescheid vom 23. Jänner 1987 die Rechtssphäre des Beschwerdeführers überhaupt nicht berührt werde. Die Servitutsrechte der Liegenschaft des Beschwerdeführers seien durch den seinerzeitigen Servitutenablösungs- und Neuregulierungsplan insofern einer Neuregulierung unterzogen worden, als die sogenannte Schattseite weidefrei gestellt und die Weiderechte auf planmäßig dargestellten Flächen neu einreguliert worden seien. Die Ergebnisse des Servitutenregulierungsverfahrens seien rechtskräftig. Der Bescheid der AB vom 23. Jänner 1987 treffe hinsichtlich der Liegenschaft des Beschwerdeführers überhaupt keine Verfügungen, weshalb er auch in seinen Rechten nicht berührt werde. Die Berufung des Beschwerdeführers erweise sich daher als unzulässig.Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, daß durch den erstinstanzlichen Bescheid vom 23. Jänner 1987 die Rechtssphäre des Beschwerdeführers überhaupt nicht berührt werde. Die Servitutsrechte der Liegenschaft des Beschwerdeführers seien durch den seinerzeitigen Servitutenablösungs- und Neuregulierungsplan insofern einer Neuregulierung unterzogen worden, als die sogenannte Schattseite weidefrei gestellt und die Weiderechte auf planmäßig dargestellten Flächen neu einreguliert worden seien. Die Ergebnisse des Servitutenregulierungsverfahrens seien rechtskräftig. Der Bescheid der Ausschussbericht vom 23. Jänner 1987 treffe hinsichtlich der Liegenschaft des Beschwerdeführers überhaupt keine Verfügungen, weshalb er auch in seinen Rechten nicht berührt werde. Die Berufung des Beschwerdeführers erweise sich daher als unzulässig.

4. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid in seinem Recht auf eine Sachentscheidung verletzt. Er behauptet Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und "hilfsweise" inhaltliche Rechtswidrigkeit.

5. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig beantragt.

II.römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerde weist zunächst auf die im Bescheid der AB vom 23. Jänner 1987 enthaltene Feststellung hin, wonach "im gegenständlichen Verfahren" nur die Eigentümer der berechtigten und verpflichteten Liegenschaften Parteien seien. Da die Liegenschaft des Beschwerdeführers eine berechtigte Liegenschaft sei, komme dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verwaltungsverfahren Parteistellung zu; dementsprechend sei ihm auch der Bescheid der AB zugestellt worden. Des weiteren führt die Beschwerde einige Passagen des angefochtenen Bescheides (Punkte A I, A XI, A XII und B), durch welche nach Meinung des Beschwerdeführers seine Rechte berührt würden, ins Treffen, um seine Parteistellung und damit die Rechtswidrigkeit der seine Berufung zurückweisenden Entscheidung der belangten Behörde darzutun. 1. Die Beschwerde weist zunächst auf die im Bescheid der Ausschussbericht vom 23. Jänner 1987 enthaltene Feststellung hin, wonach "im gegenständlichen Verfahren" nur die Eigentümer der berechtigten und verpflichteten Liegenschaften Parteien seien. Da die Liegenschaft des Beschwerdeführers eine berechtigte Liegenschaft sei, komme dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verwaltungsverfahren Parteistellung zu; dementsprechend sei ihm auch der Bescheid der Ausschussbericht zugestellt worden. Des weiteren führt die Beschwerde einige Passagen des angefochtenen Bescheides (Punkte A römisch eins, A römisch elf, A römisch zwölf und B), durch welche nach Meinung des Beschwerdeführers seine Rechte berührt würden, ins Treffen, um seine Parteistellung und damit die Rechtswidrigkeit der seine Berufung zurückweisenden Entscheidung der belangten Behörde darzutun.

2.1. Der Beschwerdehinweis auf die unter Berufung auf § 48 WWSG getroffene Feststellung im erstinstanzlichen Bescheid vom 23. Jänner 1987 ist insofern nicht zielführend, als sich diese bescheidmäßige Aussage klar erkennbar (vgl. die ausdrückliche Bezugnahme auf "Ablösungsflächen" und "Ablösungsgrundstücke") nur auf die von der Ablösung ihrer Weiderechte betroffenen Eigentümer berechtigter Liegenschaften bezieht. Da aber die Liegenschaft des Beschwerdeführers nicht zu jenen gehört, deren Weiderechte durch den Servitutenablösungs- und Neuregulierungsplan vom 14. November 1979 abgelöst worden sind - die Liegenschaft des Beschwerdeführers wurde vielmehr mit den zu ihren Gunsten bestehenden Weiderechten "neu einreguliert" (vgl. oben I.1.) -, ist der Beschwerdeführer durch die von ihm angesprochene Feststellung betreffend die Parteistellung nicht erfaßt. 2.1. Der Beschwerdehinweis auf die unter Berufung auf Paragraph 48, WWSG getroffene Feststellung im erstinstanzlichen Bescheid vom 23. Jänner 1987 ist insofern nicht zielführend, als sich diese bescheidmäßige Aussage klar erkennbar vergleiche , die ausdrückliche Bezugnahme auf "Ablösungsflächen" und "Ablösungsgrundstücke") nur auf die von der Ablösung ihrer Weiderechte betroffenen Eigentümer berechtigter Liegenschaften bezieht. Da aber die Liegenschaft des Beschwerdeführers nicht zu jenen gehört, deren Weiderechte durch den Servitutenablösungs- und Neuregulierungsplan vom 14. November 1979 abgelöst worden sind - die Liegenschaft des Beschwerdeführers wurde vielmehr mit den zu ihren Gunsten bestehenden Weiderechten "neu einreguliert" vergleiche , oben römisch eins.1.) -, ist der Beschwerdeführer durch die von ihm angesprochene Feststellung betreffend die Parteistellung nicht erfaßt.

2.2. Auch die Auffassung der Beschwerde, der Beschwerdeführer werde durch einige weitere Punkte des erstinstanzlichen Bescheides in seinen Rechten berührt, trifft nicht zu: Zwar finden sich u.a. auch die hier von der Beschwerde angesprochenen Aussagen unter dem Einleitungssatz "Nach Rechtskraft dieses Bescheides werden im Grundbuch der Kat. Gem. X nachstehende Eintragungen von amtswegen angeordnet.", gleichwohl kommt ihnen nicht der vom Beschwerdeführer angenommene rechtsgestaltende Charakter zu. Es handelt sich nämlich bei den dem zitierten Satz nachfolgenden Punkten A I bis XIII und B nicht um "Anordnungen", die als solche für die Eigentümer der dort genannten Liegenschaften (darunter in einigen Punkten auch der des Beschwerdeführers) unmittelbar normativ wirken. Es handelt sich vielmehr offensichtlich um ein an das Grundbuchsgericht gerichtetes Ersuchen um Durchführung der Servitutenurkunde im Grundbuch gemäß § 54 Abs. 2 WWSG, wonach die "Agrarbehörde die Grundbuchsgerichte um die den Servitutenurkunden entsprechenden Grundbuchseintragungen zu ersuchen (hat)"; ein derartiges Ersuchen hätte auch außerhalb eines Bescheides gestellt werden können. 2.2. Auch die Auffassung der Beschwerde, der Beschwerdeführer werde durch einige weitere Punkte des erstinstanzlichen Bescheides in seinen Rechten berührt, trifft nicht zu: Zwar finden sich u.a. auch die hier von der Beschwerde angesprochenen Aussagen unter dem Einleitungssatz "Nach Rechtskraft dieses Bescheides werden im Grundbuch der Kat. Gem. römisch zehn nachstehende Eintragungen von amtswegen angeordnet.", gleichwohl kommt ihnen nicht der vom Beschwerdeführer angenommene rechtsgestaltende Charakter zu. Es handelt sich nämlich bei den dem zitierten Satz nachfolgenden Punkten A römisch eins bis römisch dreizehn und B nicht um "Anordnungen", die als solche für die Eigentümer der dort genannten Liegenschaften (darunter in einigen Punkten auch der des Beschwerdeführers) unmittelbar normativ wirken. Es handelt sich vielmehr offensichtlich um ein an das Grundbuchsgericht gerichtetes Ersuchen um Durchführung der Servitutenurkunde im Grundbuch gemäß Paragraph 54, Absatz 2, WWSG, wonach die "Agrarbehörde die Grundbuchsgerichte um die den Servitutenurkunden entsprechenden Grundbuchseintragungen zu ersuchen (hat)"; ein derartiges Ersuchen hätte auch außerhalb eines Bescheides gestellt werden können.

2.3. Von da her gesehen trifft die Ansicht der belangten Behörde zu, daß der Beschwerdeführer, in bezug auf dessen Liegenschaft, wie erwähnt, keine Ablösung, sondern eine Neuregulierung von Weiderechten verfügt worden war (vgl. Punkt B des rechtskräftigen Servitutenablösungs- und Neuregulierungsplanes vom 14. November 1979; oben I.1.), durch den Bescheid der AB vom 23. Jänner 1987, dessen normativer Abspruch sich, auf die Angelegenheit Ablösung von Weiderechten beschränkt, nicht in seinen subjektiven Rechten berührt werden konnte. 2.3. Von da her gesehen trifft die Ansicht der belangten Behörde zu, daß der Beschwerdeführer, in bezug auf dessen Liegenschaft, wie erwähnt, keine Ablösung, sondern eine Neuregulierung von Weiderechten verfügt worden war vergleiche , Punkt B des rechtskräftigen Servitutenablösungs- und Neuregulierungsplanes vom 14. November 1979; oben römisch eins.1.), durch den Bescheid der Ausschussbericht vom 23. Jänner 1987, dessen normativer Abspruch sich, auf die Angelegenheit Ablösung von Weiderechten beschränkt, nicht in seinen subjektiven Rechten berührt werden konnte.

Daran, daß der Beschwerdeeührer nicht Bescheidbetroffener ist, vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, daß die AB ihren Bescheid vom 23. Jänner 1987 auch dem Beschwerdeführer zugestellt hat. Denn durch die Zustellung einer Ausfertigung des nachmalig mit Berufung bekämpften Bescheides wird nicht schon die Parteistellung im Verwaltungsverfahren begründet (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes etwa den Beschluß vom 4. Juli 1968, Slg. Nr. 7387/A). Die Möglichkeit eines rechtlich relevanten Betroffenseins des Beschwerdeführers durch den genannten erstinstanzlichen Bescheid ist somit ungeachtet der Zustellung dieser Entscheidung an ihn zu verneinen.Daran, daß der Beschwerdeeührer nicht Bescheidbetroffener ist, vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, daß die Ausschussbericht ihren Bescheid vom 23. Jänner 1987 auch dem Beschwerdeführer zugestellt hat. Denn durch die Zustellung einer Ausfertigung des nachmalig mit Berufung bekämpften Bescheides wird nicht schon die Parteistellung im Verwaltungsverfahren begründet vergleiche , aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes etwa den Beschluß vom 4. Juli 1968, Slg. Nr. 7387/A). Die Möglichkeit eines rechtlich relevanten Betroffenseins des Beschwerdeführers durch den genannten erstinstanzlichen Bescheid ist somit ungeachtet der Zustellung dieser Entscheidung an ihn zu verneinen.

3. Da nach dem Gesagten die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers zutreffend als unzulässig zurückgewiesen hat, wurde der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Sachentscheidung nicht verletzt. Die Beschwerde war demnach gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 3. Da nach dem Gesagten die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers zutreffend als unzulässig zurückgewiesen hat, wurde der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Sachentscheidung nicht verletzt. Die Beschwerde war demnach gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Im übrigen wird auf die im Beschluß vom heutigen Tag, Zl. 87/07/0101, getroffene Kostenentscheidung verwiesen. 4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, Ziffer eins und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,. Im übrigen wird auf die im Beschluß vom heutigen Tag, Zl. 87/07/0101, getroffene Kostenentscheidung verwiesen.

Wien, am 27. Juni 1989

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987070102.X00

Im RIS seit

20.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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