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Verwaltungsverfahren - AVGNorm
AVG §68 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Würth, Dr. Degischer und Dr. Domittner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Samonig, über die Beschwerde des Dr. A Z in W, vertreten durch Dr. Johannes Bruck, Rechtsanwalt in Groß-Enzersdorf, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 15. Dezember 1988, Zl. MDR-B XXI-26/88, betreffend Aufhebung eines rechtskräftigen Bescheides und bescheidmäßige Feststellung von Verfassungswidrigkeiten,
1) den Beschluß gefaßt:
Der Antrag, der Verwaltungsgerichtshof „möge beim Verfassungsgerichtshof Gesetzes- bzw. Verordnungsprüfungsverfahren bezüglich der im Zusammenwirken eine Quelle der Verfassungswidrigkeit bildenden Bestimmungen, und zwar
Art. I Abs. 2 in Verbindung mit §§ 60 Abs. 1, 64 Abs. 2 und 93 Abs. 13 der Bauordnung für Wien, alle in der Stammfassung LGBl. Nr. 11/1930, weitersArtikel römisch eins, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 60, Absatz eins, 64, Absatz 2 und 93 Absatz 13, der Bauordnung für Wien, alle in der Stammfassung Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1930,, weiters
§ 64 Abs. 7 der vorzitierten Bauordnung in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung der Wiener Landesregierung LGBl. Nr. 44/1930, undParagraph 64, Absatz 7, der vorzitierten Bauordnung in Verbindung mit Absatz 2, der Verordnung der Wiener Landesregierung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 1930,, und
§ 138 Abs. 8 der Wiener Bauordnung in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 1/1986Paragraph 138, Absatz 8, der Wiener Bauordnung in der Fassung der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1986,
beantragen“, wird zurückgewiesen.
2) zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus dem mit der Beschwerde vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Verwaltungsvorgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers, die Bauoberbehörde für Wien möge den Bescheid vom 7. November 1977, Zl. MDR-B XXI-25/77, sowie den zugrundeliegenden Magistratsbescheid vom 23. Juni 1977, Zl. MA 37/21-Alfred Nobel-Straße 41/1/77, gemäß § 68 Abs. 2 AVG 1950 aufheben, gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Weiters wurde der Eventualantrag, „bescheidmäßig festzustellen, daß durch das anläßlich der Anwendung in den zu oben zitierten Bescheiden führenden und in den rechtlich hiemit verknüpften sonstigen Verfahren erfolgte Zusammenwirken gewisser Gesetzesbestimmungen und zwarMit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers, die Bauoberbehörde für Wien möge den Bescheid vom 7. November 1977, Zl. MDR-B XXI-25/77, sowie den zugrundeliegenden Magistratsbescheid vom 23. Juni 1977, Zl. MA 37/21-Alfred Nobel-Straße 41/1/77, gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG 1950 aufheben, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1950 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Weiters wurde der Eventualantrag, „bescheidmäßig festzustellen, daß durch das anläßlich der Anwendung in den zu oben zitierten Bescheiden führenden und in den rechtlich hiemit verknüpften sonstigen Verfahren erfolgte Zusammenwirken gewisser Gesetzesbestimmungen und zwar
Art. I Abs. 2, § 64 und § 93 Abs. 13 der Bauordnung für Wien in deren Stammfassung LGBl. Nr. 11/1930 (§ 93 Abs. 11 i.d.F. LGBl. Nr. 28/1956),Artikel römisch eins, Absatz 2,, Paragraph 64 und Paragraph 93, Absatz 13, der Bauordnung für Wien in deren Stammfassung Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1930, (Paragraph 93, Absatz 11, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 1956,),
weiters § 64, § 129 b Abs. 3 und 4 der Bauordnung für Wien i.d.F. LGBl. Nr. 18/1976,weiters Paragraph 64,, Paragraph 129, b Absatz 3 und 4 der Bauordnung für Wien in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1976,,
§ 128 Abs. 8 der Bauordnung für Wien i.d.F. Kundmachung LGBl. Nr. 1/1986,Paragraph 128, Absatz 8, der Bauordnung für Wien in der Fassung Kundmachung Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1986,,
die Verordnung der Wiener Landesregierung LGBl. Nr. 44/1930,die Verordnung der Wiener Landesregierung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 1930,,
§ 10 Abs. 3 erster Satz AVG 1950Paragraph 10, Absatz 3, erster Satz AVG 1950
und schließlich § 33 Abs. 1 Mietrechtsgesetzund schließlich Paragraph 33, Absatz eins, Mietrechtsgesetz
in verfassungswidriger Weise in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers eingegriffen wurde“, gemäß § 6 Abs. 1 AVG 1950 zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, daß sich die Bauoberbehörde für Wien bereits in der Begründung des Bescheides vom 30. Juni 1988, Zl. MDR-B XXI-3/88 (vgl. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag Zl. 88/05/0168), damit auseinandergesetzt habe; ein weiterer Aufhebungsantrag sei mit Bescheid vom 7. November 1988, Zl. MDR-B XXI-18/88, zurückgewiesen worden. Die Wiederholung des Antrages könne die Bauoberbehörde für Wien zu keiner Meinungsänderung veranlassen; es sei nur nochmals darauf hingewiesen, daß gemäß § 68 Abs. 7 AVG 1950 auf die Ausübung des der Behörde gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG 1950 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechtes niemandem ein Anspruch zustehe. Was den Eventualantrag anlange, fehle der Verwaltungsbehörde jede Zuständigkeit zu einer Feststellung der begehrten Art. Dessen sei sich offenbar auch der Beschwerdeführer bewußt, der bloß versuche, die formellen Voraussetzungen für eine Anrufung des Verfassungsgerichtshofes zu schaffen.in verfassungswidriger Weise in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers eingegriffen wurde“, gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG 1950 zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, daß sich die Bauoberbehörde für Wien bereits in der Begründung des Bescheides vom 30. Juni 1988, Zl. MDR-B XXI-3/88 vergleiche , das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag Zl. 88/05/0168), damit auseinandergesetzt habe; ein weiterer Aufhebungsantrag sei mit Bescheid vom 7. November 1988, Zl. MDR-B XXI-18/88, zurückgewiesen worden. Die Wiederholung des Antrages könne die Bauoberbehörde für Wien zu keiner Meinungsänderung veranlassen; es sei nur nochmals darauf hingewiesen, daß gemäß Paragraph 68, Absatz 7, AVG 1950 auf die Ausübung des der Behörde gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG 1950 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechtes niemandem ein Anspruch zustehe. Was den Eventualantrag anlange, fehle der Verwaltungsbehörde jede Zuständigkeit zu einer Feststellung der begehrten "Art". Dessen sei sich offenbar auch der Beschwerdeführer bewußt, der bloß versuche, die formellen Voraussetzungen für eine Anrufung des Verfassungsgerichtshofes zu schaffen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes verbunden mit den aus dem Spruch ersichtlichen Anträgen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber erwogen:
Wie der Beschwerdeführer selbst zugibt, hat er die Frist zur Geltendmachung eines von ihm behaupteten Wiederaufnahmsgrundes dadurch versäumt, daß er sich auf die von ihm angenommenen Verfassungswidrigkeiten konzentriert hat, statt bei der Ermittlung des seiner Ansicht nach maßgebenden Sachverhaltes entsprechend mitzuwirken. Unter diesen Umständen ist keineswegs erkennbar, inwiefern die Behörde durch die Anwendung des § 68 Abs. 1 AVG 1950 Rechte des Beschwerdeführers verletzt hat. Danach sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der § 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 des § 68 leg. cit. findet. Gemäß § 68 Abs. 7 leg. cit. steht auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechtes niemandem ein Anspruch zu. Der Verwaltungsgerichtshof kann auch in dieser Bestimmung keine Verfassungswidrigkeit erkennen, da die Rechte der Parteien durch die Möglichkeit der Wiederaufnahme ausreichend gewahrt sind; die dort vorgesehenen Befristungen sind, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, ein notwendiger Schutz der Rechtssicherheit gegen immer wieder neue Anbringen einer Partei. Es ist auch nicht recht verständlich, warum sich der Beschwerdeführer nicht mit einer Beschwerde an den Verfassungsgerichthof gewendet hat, wenn es sich seiner Ansicht nach vor allem um die Verfassungswidrigkeit einzelner Bestimmungen handelt.Wie der Beschwerdeführer selbst zugibt, hat er die Frist zur Geltendmachung eines von ihm behaupteten Wiederaufnahmsgrundes dadurch versäumt, daß er sich auf die von ihm angenommenen Verfassungswidrigkeiten konzentriert hat, statt bei der Ermittlung des seiner Ansicht nach maßgebenden Sachverhaltes entsprechend mitzuwirken. Unter diesen Umständen ist keineswegs erkennbar, inwiefern die Behörde durch die Anwendung des Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1950 Rechte des Beschwerdeführers verletzt hat. Danach sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraph 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 des Paragraph 68, leg. cit. findet. Gemäß Paragraph 68, Absatz 7, leg. cit. steht auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Absatz 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechtes niemandem ein Anspruch zu. Der Verwaltungsgerichtshof kann auch in dieser Bestimmung keine Verfassungswidrigkeit erkennen, da die Rechte der Parteien durch die Möglichkeit der Wiederaufnahme ausreichend gewahrt sind; die dort vorgesehenen Befristungen sind, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, ein notwendiger Schutz der Rechtssicherheit gegen immer wieder neue Anbringen einer Partei. Es ist auch nicht recht verständlich, warum sich der Beschwerdeführer nicht mit einer Beschwerde an den Verfassungsgerichthof gewendet hat, wenn es sich seiner Ansicht nach vor allem um die Verfassungswidrigkeit einzelner Bestimmungen handelt.
Was den Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Reihe einfachgesetzlicher Bestimmungen betrifft, so versucht der Beschwerdeführer in seinen weitwendigen Ausführungen nicht einmal zu begründen, auf Grund welcher Bestimmung eine Verwaltungsbehörde zu derartigen Feststellungen befugt sein soll. Der Verwaltungsgerichtshof hatte im Hinblick auf die Zurückweisung durch die Verwaltungsbehörde lediglich zu überprüfen, ob jene zu Recht erfolgt ist, nicht aber, ob ein zur Verfassungswidrigkeit führendes Zusammenwirken einfach-gesetzlicher Vorschriften vorliegt. Selbst wenn der Verwaltungsgerichtshof gegen die vom Beschwerdeführer angeführten Gesetzesstellen Bedenken hätte, fehlte es an der erforderlichen Präjudizialität für die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes - auch in diesem Zusammenhang ist nicht recht verständlich, warum der Beschwerdeführer seine Beschwerde nicht unmittelbar an den Verfassungsgerichtshof gerichtet hat.
Da die belangte Behörde auch nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde die Anträge des Beschwerdeführers zu Recht zurückgewiesen hat, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.Da die belangte Behörde auch nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde die Anträge des Beschwerdeführers zu Recht zurückgewiesen hat, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.
Die ausdrücklich gestellten Anträge auf Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof waren mangels Legitimation einer Verfahrenspartei, derartige Anträge zu stellen, zurückzuweisen.
Wien, am 4. Juli 1989
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren Zulässigkeit und Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Bindung an diese Voraussetzungen Umfang der BefugnisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989050013.X00Im RIS seit
27.03.2007Zuletzt aktualisiert am
23.04.2026