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Verwaltungsverfahren - AVGNorm
AVG §37Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Domittner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde des R S in W, vertreten durch Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien 1, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 17. Jänner 1989, Zl. MA 70-11/391/88/Str, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien - Bezirkspolizeikommissariat Wieden - vom 12. Jänner 1988 wurde der Beschwerdeführer unter anderem zweier Verwaltungsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) schuldig erkannt, und zwar wegen § 38 Abs. 5 und „§ 5 Abs. 2“ dieses Gesetzes. Mit einem weiteren Straferkenntnis derselben Behörde vom 18. Jänner 1988 wurde der Beschwerdeführer vier Mal der Übertretung nach § 38 Abs. 5 StVO schuldig erkannt. Gegen beide Straferkenntnisse erhob der Beschwerdeführer Berufung, die am 3. Februar 1988 bei der Erstbehörde einlangte. Am 8. März 1988 langte der Verwaltungsstrafakt bei der Berufungsbehörde (Wiener Landesregierung) ein. Am 16. März 1988 stellte die Berufungsbehörde die Akten der Erstbehörde zurück mit dem Auftrag, bestimmte Zeugenbeweise über den Alkoholkonsum des Beschwerdeführers aufzunehmen, ferner ein Gutachten des Polizeichefarztes der Bundespolizeidirektion Wien über eine allfällige Unzurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers zur Tatzeit einzuholen, bei negativem Ergebnis dieses Gutachtens aber zwei weitere Zeugen zu vernehmen und sodann dem Beschwerdeführer Parteiengehör zu gewähren. Der genannte Chefarzt erstattete am 5. April 1988 sein Gutachten (negatives Ergebnis hinsichtlich Unzurechnungsfähigkeit). Von den für diesen Fall zu vernehmenden Zeugen wurden zwei am 6. Mai 1988 und der dritte am 1. Juni 1988 vernommen. Sodann wurde dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Diese wurde schriftlich am 14. Juli 1988 erstattet. Am 19. September 1988 wurde ein zur Frage des Alkoholkonsums des Beschwerdeführers geführter Zeuge vernommen; der Vertreter des Beschwerdeführers erstattete am 13. Oktober 1988 eine schriftliche Stellungnahme. Mit Schreiben vom 31. Oktober 1988 wies die Berufungsbehörde die Erstbehörde darauf hin, daß nicht alle Zeugen zur Frage des Alkoholkonsums vernommen worden seien, dies möge nachgeholt werden und danach möge das Gutachten des Polizeichefarztes eingeholt werden. Die Erstbehörde hielt in einem Aktenvermerk fest, daß einer der zu vernehmenden Zeugen sich im Ausland aufhalte. Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers erstattete am 27. Dezember 1988 eine schriftliche Stellungnahme, danach wurde der Akt der Berufungsbehörde abermals vorgelegt.Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien - Bezirkspolizeikommissariat Wieden - vom 12. Jänner 1988 wurde der Beschwerdeführer unter anderem zweier Verwaltungsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) schuldig erkannt, und zwar wegen Paragraph 38, Absatz 5 und „§ 5 Absatz 2, dieses Gesetzes. Mit einem weiteren Straferkenntnis derselben Behörde vom 18. Jänner 1988 wurde der Beschwerdeführer vier Mal der Übertretung nach Paragraph 38, Absatz 5, StVO schuldig erkannt. Gegen beide Straferkenntnisse erhob der Beschwerdeführer Berufung, die am 3. Februar 1988 bei der Erstbehörde einlangte. Am 8. März 1988 langte der Verwaltungsstrafakt bei der Berufungsbehörde (Wiener Landesregierung) ein. Am 16. März 1988 stellte die Berufungsbehörde die Akten der Erstbehörde zurück mit dem Auftrag, bestimmte Zeugenbeweise über den Alkoholkonsum des Beschwerdeführers aufzunehmen, ferner ein Gutachten des Polizeichefarztes der Bundespolizeidirektion Wien über eine allfällige Unzurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers zur Tatzeit einzuholen, bei negativem Ergebnis dieses Gutachtens aber zwei weitere Zeugen zu vernehmen und sodann dem Beschwerdeführer Parteiengehör zu gewähren. Der genannte Chefarzt erstattete am 5. April 1988 sein Gutachten (negatives Ergebnis hinsichtlich Unzurechnungsfähigkeit). Von den für diesen Fall zu vernehmenden Zeugen wurden zwei am 6. Mai 1988 und der dritte am 1. Juni 1988 vernommen. Sodann wurde dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Diese wurde schriftlich am 14. Juli 1988 erstattet. Am 19. September 1988 wurde ein zur Frage des Alkoholkonsums des Beschwerdeführers geführter Zeuge vernommen; der Vertreter des Beschwerdeführers erstattete am 13. Oktober 1988 eine schriftliche Stellungnahme. Mit Schreiben vom 31. Oktober 1988 wies die Berufungsbehörde die Erstbehörde darauf hin, daß nicht alle Zeugen zur Frage des Alkoholkonsums vernommen worden seien, dies möge nachgeholt werden und danach möge das Gutachten des Polizeichefarztes eingeholt werden. Die Erstbehörde hielt in einem Aktenvermerk fest, daß einer der zu vernehmenden Zeugen sich im Ausland aufhalte. Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers erstattete am 27. Dezember 1988 eine schriftliche Stellungnahme, danach wurde der Akt der Berufungsbehörde abermals vorgelegt.
Mit Berufungsbescheid vom 17. Jänner 1988 behob die Wiener Landesregierung beide angefochtenen Straferkenntnisse im oben geschilderten Umfang gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 und verwies die Sache zur Erlassung neuer Bescheide an die Erstbehörde. In der Begründung wurde nach Zitierung des § 66 Abs. 2 AVG 1950 ausgeführt, die Feststellung des Sachverhaltes sei deshalb mangelhaft, weil es die Erstbehörde unterlassen habe, die objektive Wahrheit mit allen ihr zur Verfügung stehenden Beweismitteln zu erheben. So seien die Voraussetzungen für die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers zur Tatzeit ungenügend geprüft worden; es lägen berechtigte Zweifel an einer solchen Zurechnungsfähigkeit vor. Daher sei der Alkoholkonsum des Beschwerdeführers vor den Straftaten zu ermitteln gewesen. Danach hätte der Amtsarzt gehört werden müssen, dieser hätte den Beschwerdeführer selbst befragen müssen (z.B. Überprüfung von dessen Erinnerungsvermögen). Abschließend werde es erforderlich sein, den Beschwerdeführer im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einzuvernehmen und ihm dabei die Ergebnisse des ergänzten Beweisverfahrens zur Kenntnis zu bringen. Angesichts der Widersprüche zwischen den als Zeugen vernommenen Organen der Straßenaufsicht und den Ausführungen des Beschwerdeführers, beides zur Frage der Zurechnungsfähigkeit, lasse nur eine solche in Form von Rede und Gegenrede gehaltene Beweisaufnahme eine endgültige Klärung des Sachverhaltes erwarten.Mit Berufungsbescheid vom 17. Jänner 1988 behob die Wiener Landesregierung beide angefochtenen Straferkenntnisse im oben geschilderten Umfang gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 und verwies die Sache zur Erlassung neuer Bescheide an die Erstbehörde. In der Begründung wurde nach Zitierung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 ausgeführt, die Feststellung des Sachverhaltes sei deshalb mangelhaft, weil es die Erstbehörde unterlassen habe, die objektive Wahrheit mit allen ihr zur Verfügung stehenden Beweismitteln zu erheben. So seien die Voraussetzungen für die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers zur Tatzeit ungenügend geprüft worden; es lägen berechtigte Zweifel an einer solchen Zurechnungsfähigkeit vor. Daher sei der Alkoholkonsum des Beschwerdeführers vor den Straftaten zu ermitteln gewesen. Danach hätte der Amtsarzt gehört werden müssen, dieser hätte den Beschwerdeführer selbst befragen müssen (z.B. Überprüfung von dessen Erinnerungsvermögen). Abschließend werde es erforderlich sein, den Beschwerdeführer im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einzuvernehmen und ihm dabei die Ergebnisse des ergänzten Beweisverfahrens zur Kenntnis zu bringen. Angesichts der Widersprüche zwischen den als Zeugen vernommenen Organen der Straßenaufsicht und den Ausführungen des Beschwerdeführers, beides zur Frage der Zurechnungsfähigkeit, lasse nur eine solche in Form von Rede und Gegenrede gehaltene Beweisaufnahme eine endgültige Klärung des Sachverhaltes erwarten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde hat ihren aufhebenden Bescheid auf § 66 Abs. 2 AVG 1950 gestützt, der gemäß § 24 VStG 1950 auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist. Nach dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde dann, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, daß die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verweisen.Die belangte Behörde hat ihren aufhebenden Bescheid auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 gestützt, der gemäß Paragraph 24, VStG 1950 auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist. Nach dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde dann, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, daß die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verweisen.
Bei der Aufhebung nach § 66 Abs. 2 AVG 1950 handelt es sich um einen verfahrensrechtlichen, letztinstanzlichen Bescheid, der mit Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden kann. Eine Verletzung von Rechten des Berufungswerbers durch einen solchen Aufhebungsbescheid kann unter anderem darin gelegen sein, daß die Berufungsbehörde von dieser Regelung mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen zu Unrecht Gebrauch gemacht und keine Sachentscheidung erlassen hat. Denn § 66 Abs. 2 AVG 1950 muß im Zusammenhalt mit der Bestimmung des Abs. 1 dieser Gesetzesstelle ausgelegt werden. Diese Gesetzesstelle bestimmt, daß die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch die Behörde erster Instanz durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen hat. Zufolge des § 37 AVG 1950 ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung geben der Behörde die Möglichkeit, von der Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG 1950 Gebrauch zu machen, den Bescheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zu verweisen. Dieses Recht besitzt die Berufungsbehörde nicht, wenn es nur darum geht, den Parteien des Verwaltungsverfahrens die ihnen bisher nicht eingeräumte Gelegenheit zu geben, angesichts des festgestellten Sachverhaltes ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen. Derartige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens hat die Berufungsbehörde zufolge der zwingenden Vorschrift des § 66 Abs. 1 AVG 1950 vielmehr selbst vorzunehmen (Erkenntnisse vom 26. Oktober 1961, Slg. N.F. Nr. 5653/A und vom 23. April 1986, Zl. 85/18/0372).Bei der Aufhebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 handelt es sich um einen verfahrensrechtlichen, letztinstanzlichen Bescheid, der mit Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden kann. Eine Verletzung von Rechten des Berufungswerbers durch einen solchen Aufhebungsbescheid kann unter anderem darin gelegen sein, daß die Berufungsbehörde von dieser Regelung mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen zu Unrecht Gebrauch gemacht und keine Sachentscheidung erlassen hat. Denn Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 muß im Zusammenhalt mit der Bestimmung des Absatz eins, dieser Gesetzesstelle ausgelegt werden. Diese Gesetzesstelle bestimmt, daß die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch die Behörde erster Instanz durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen hat. Zufolge des Paragraph 37, AVG 1950 ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung geben der Behörde die Möglichkeit, von der Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 Gebrauch zu machen, den Bescheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zu verweisen. Dieses Recht besitzt die Berufungsbehörde nicht, wenn es nur darum geht, den Parteien des Verwaltungsverfahrens die ihnen bisher nicht eingeräumte Gelegenheit zu geben, angesichts des festgestellten Sachverhaltes ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen. Derartige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens hat die Berufungsbehörde zufolge der zwingenden Vorschrift des Paragraph 66, Absatz eins, AVG 1950 vielmehr selbst vorzunehmen (Erkenntnisse vom 26. Oktober 1961, Slg. N.F. Nr. 5653/A und vom 23. April 1986, Zl. 85/18/0372).
Die im angefochtenen Bescheid erwähnte Notwendigkeit, dem Beschwerdeführer die ergänzten Beweisergebnisse zur Kenntnis zu bringen, begründet nicht die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. auch Erkenntnis vom 11. September 1987, Zl. 87/18/0042).Die im angefochtenen Bescheid erwähnte Notwendigkeit, dem Beschwerdeführer die ergänzten Beweisergebnisse zur Kenntnis zu bringen, begründet nicht die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vergleiche , auch Erkenntnis vom 11. September 1987, Zl. 87/18/0042).
Was nun die weiters behauptete Notwendigkeit anlangt, eine Beweisaufnahme „in Form von Rede und Gegenrede“ durchzuführen, so geht diese wörtliche Wendung offenbar auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 26. Juni 1978, Slg. N.F. Nr. 9602/A, zurück. Dort heißt es in den Entscheidungsgründen (Seite 270 der Amtlichen Sammlung), die Vernehmung eines Zeugen habe im Lichte der Erforschung der materiellen Wahrheit schon insofern den Vorzug gegenüber einem schriftlichen Bericht, als die Zeugenvernehmung ihrem Wesen nach in Frage und Antwort des Vernehmenden und des Zeugen besteht, woraus an sich schon durch die Betrachtung des Fragenkomplexes von verschiedenen Gesichtspunkten aus mehr Aufklärung zu gewinnen sein werde als aus schriftlichen Darlegungen desjenigen, der den Sachverhalt schon einmal schriftlich - nämlich in der Anzeige - geschildert hat. Aus diesem Erkenntnis ist in keiner Weise abzuleiten, daß diese Befragung eines Zeugen in mündlicher Verhandlung stattzufinden hat.
Sollte aber die belangte Behörde mit ihrer oben zitierten Wendung eine Gegenüberstellung von Personen gemeint haben, so ist zunächst darauf hinzuweisen, daß ein abstraktes Recht auf Gegenüberstellung im Verwaltungsverfahren nicht besteht (siehe Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 8. Mai 1987, Slg. N.F. Nr. 12466/A). Selbstverständlich bleibt es der belangten Behörde unbenommen, zum Zwecke der Wahrheitserforschung Personen einander gegenüberzustellen, nur bestimmt keine Verfahrensbestimmung, daß eine solche Gegenüberstellung nur in mündlicher Verhandlung durchzuführen ist.
Die belangte Behörde vermochte somit nicht darzutun, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Behebung der erstinstanzlichen Straferkenntnisse unter gleichzeitiger Anordnung einer mündlichen Verhandlung gegeben waren. Vielmehr besteht der Verdacht, daß der angefochtene Bescheid nur deshalb erlassen wurde, um die Frist des § 51 Abs. 5 VStG 1950 einzuhalten (vgl. auch Erkenntnis vom 25. Februar 1988, Zl. 87/02/0161). Nicht dieser letztere Umstand, sondern der Mangel der Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 AVG 1950 begründet die nach dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. N.F. Nr. 11525/A, im Rahmen des Beschwerdepunktes von Amts wegen aufzugreifende Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides.Die belangte Behörde vermochte somit nicht darzutun, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Behebung der erstinstanzlichen Straferkenntnisse unter gleichzeitiger Anordnung einer mündlichen Verhandlung gegeben waren. Vielmehr besteht der Verdacht, daß der angefochtene Bescheid nur deshalb erlassen wurde, um die Frist des Paragraph 51, Absatz 5, VStG 1950 einzuhalten vergleiche , auch Erkenntnis vom 25. Februar 1988, Zl. 87/02/0161). Nicht dieser letztere Umstand, sondern der Mangel der Voraussetzungen des Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 begründet die nach dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. N.F. Nr. 11525/A, im Rahmen des Beschwerdepunktes von Amts wegen aufzugreifende Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides.
Dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Dieser war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlichen Dienst vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206, insbesondere deren Art. III Abs. 2.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlichen Dienst vom 17. April 1989, Bundesgesetzblatt , Nr. 206, insbesondere deren Artikel römisch drei, Absatz 2,
Wien, am 7. Juli 1989
Schlagworte
Ablehnung eines Beweismittels Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Beweismittel Zeugenbeweis Gegenüberstellung Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989180015.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.04.2026