Index
VwGGNorm
AVG §6 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Würth, Dr. Degischer und Dr. Domittner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Samonig, über die Beschwerde 1) des Ing. H G und 2) der G G in H, beide vertreten durch Dr. Kurt Lichtl, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 16. August 1988, Zl. BauR-010060/5-1988 Le/Fei, betreffend ein Vorstellungsverfahren in einer Bausache (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Hofkirchen im Traunkreis, vertreten durch den Bürgermeister),
I. den Beschluß gefaßt:römisch eins. den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Punkte I und III des angefochtenen Bescheides richtet, zurückgewiesen.Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Punkte römisch eins und römisch drei des angefochtenen Bescheides richtet, zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:
Spruch
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Dezember 1987, Zl. 87/05/0084, zu verweisen. Mit diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof auf Grund einer Säumnisbeschwerde der Beschwerdeführer über ihre Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Hofkirchen im Traunkreis vom 16. August 1985 entschieden und den erstinstanzlichen Bescheid mit der Begründung aufgehoben, daß nach der Zurückziehung des Antrages des Bauwerbers dem erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid der nach dem Gesetz erforderliche Antrag nicht mehr zugrundeliegt.
Offensichtlich in Verkennung der Rechtslage hat der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde nach Zustellung des erwähnten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes neuerlich über die Berufung der Beschwerdeführer entschieden und deren Rechtsmittel gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 abgewiesen. In dem in Ausfertigung des Sitzungsbeschlusses ergangenen Bescheid vom 10. März 1988 wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Bescheid des Bürgermeisters vom 16. August 1985 vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben worden sei. Da sich die Berufung gegen einen Bescheid richte, welcher nicht mehr existiere, sei sie unbegründet und daher abzuweisen. Außerdem sei das Bauansuchen zurückgezogen worden und die Berufung sei schon deshalb unzulässig geworden, weil sie sich gegen einen Bescheid richtet, welcher nicht mehr dem Rechtsbestand angehöre.Offensichtlich in Verkennung der Rechtslage hat der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde nach Zustellung des erwähnten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes neuerlich über die Berufung der Beschwerdeführer entschieden und deren Rechtsmittel gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 abgewiesen. In dem in Ausfertigung des Sitzungsbeschlusses ergangenen Bescheid vom 10. März 1988 wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Bescheid des Bürgermeisters vom 16. August 1985 vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben worden sei. Da sich die Berufung gegen einen Bescheid richte, welcher nicht mehr existiere, sei sie unbegründet und daher abzuweisen. Außerdem sei das Bauansuchen zurückgezogen worden und die Berufung sei schon deshalb unzulässig geworden, weil sie sich gegen einen Bescheid richtet, welcher nicht mehr dem Rechtsbestand angehöre.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung an die OÖ Landesregierung, in der sie beantragten, den letztinstanzlichen Gemeindebescheid ersatzlos aufzuheben bzw. ex tunc zu vernichten, sowie den Gemeinderat zum Ersatz ausdrücklich bestimmter Kosten des Vorstellungsverfahrens zu verpflichten.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 16. August 1988 gab die OÖ Landesregierung der Vorstellung der Beschwerdeführer keine Folge (Punkt I), wies das Kostenbegehren gemäß § 74 Abs. 1 AVG 1950 zurück (Punkt II, und behob den Bescheid des Gemeinderates gemäß § 103 Abs. 1 der OÖ Gemeindeordnung als gesetzwidrig (Punkt III). Zur Begründung führte die Gemeindeaufsichtsbehörde aus, daß im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Dezember 1987 der vom Gemeinderat erlassene Bescheid unverständlich sei, weil damit neuerlich über die Berufung entschieden worden sei. Für eine solche Entscheidung sei die bescheiderlassende Behörde gar nicht zuständig gewesen. Da weder ein Bauverfahren noch ein Rechtsmittelverfahren anhängig gewesen sei, sei über eine rechtskräftige Entscheidung nochmals entschieden worden. Die OÖ Landesregierung vertrat sodann die Auffassung, daß der angefochtene Bescheid des Gemeinderates absolut nichtig sei, weil er keinerlei Rechtswirkungen hätte entfalten können, woraus aber zwingend folge, daß die Beschwerdeführer in ihren Rechten nicht hätten verletzt werden können. Aus Gründen der Sicherheit und Übersichtlichkeit sah sich aber die Gemeindeaufsichtsbehörde veranlaßt, von dem ihr zustehenden amtswegigen Aufhebungsrecht nach § 103 Abs. 1 der OÖ Gemeindeordnung 1979 Gebrauch zu machen. Der Antrag auf Kostenersatz sei deshalb zurückzuweisen gewesen, weil nach § 74 Abs. 1 AVG 1950 jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten habe und ein Ersatz - wie beantragt - weder im AVG 1950 noch in der OÖ Bauordnung 1976 oder in der OÖ Gemeindeordnung 1979 vorgesehen sei.Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 16. August 1988 gab die OÖ Landesregierung der Vorstellung der Beschwerdeführer keine Folge (Punkt römisch eins), wies das Kostenbegehren gemäß Paragraph 74, Absatz eins, AVG 1950 zurück (Punkt römisch zwei, und behob den Bescheid des Gemeinderates gemäß Paragraph 103, Absatz eins, der OÖ Gemeindeordnung als gesetzwidrig (Punkt römisch drei). Zur Begründung führte die Gemeindeaufsichtsbehörde aus, daß im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Dezember 1987 der vom Gemeinderat erlassene Bescheid unverständlich sei, weil damit neuerlich über die Berufung entschieden worden sei. Für eine solche Entscheidung sei die bescheiderlassende Behörde gar nicht zuständig gewesen. Da weder ein Bauverfahren noch ein Rechtsmittelverfahren anhängig gewesen sei, sei über eine rechtskräftige Entscheidung nochmals entschieden worden. Die OÖ Landesregierung vertrat sodann die Auffassung, daß der angefochtene Bescheid des Gemeinderates absolut nichtig sei, weil er keinerlei Rechtswirkungen hätte entfalten können, woraus aber zwingend folge, daß die Beschwerdeführer in ihren Rechten nicht hätten verletzt werden können. Aus Gründen der Sicherheit und Übersichtlichkeit sah sich aber die Gemeindeaufsichtsbehörde veranlaßt, von dem ihr zustehenden amtswegigen Aufhebungsrecht nach Paragraph 103, Absatz eins, der OÖ Gemeindeordnung 1979 Gebrauch zu machen. Der Antrag auf Kostenersatz sei deshalb zurückzuweisen gewesen, weil nach Paragraph 74, Absatz eins, AVG 1950 jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten habe und ein Ersatz - wie beantragt - weder im AVG 1950 noch in der OÖ Bauordnung 1976 oder in der OÖ Gemeindeordnung 1979 vorgesehen sei.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluß vom 28. Februar 1989, Zl. B 1678/88-4, ihre Behandlung ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Über diese Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
I.römisch eins.
Den Beschwerdeführern ist zuzugeben, daß der angefochtene Bescheid in den Punkten I und III der objektiven Rechtslage nicht entspricht. Denn die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zwar erkannt, daß der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde zu einer neuerlichen Entscheidung über die Berufung der Beschwerdeführer deshalb nicht mehr zuständig war, weil über diese Berufung der Verwaltungsgerichtshof in dem eingangs erwähnten Erkenntnis vom 22. Dezember 1987, Zl. 87/05/0084, bereits entschieden hatte. Dies ändert jedoch nichts daran, daß der bei der Gemeindeaufsichtsbehörde angefochtene Bescheid alle Merkmale eines Berufungsbescheides aufweist und daher Bestandteil der Rechtsordnung geworden ist, was offensichtlich auch die Landesregierung selbst erkannte, weil sie ihn gemäß § 103 Abs. 1 der OÖ Gemeindeordnung 1979 als gesetzwidrig aufhob. Daher kann in einem solchen Fall von einer „absoluten Nichtigkeit“ des Verwaltungsaktes keine Rede sein. Zu Recht werfen ihr die Beschwerdeführer in dieser Beziehung ein widersprüchliches Verhalten vor, das entgegen der in der Gegenschrift geäußerten Meinung der belangten Behörde auch nicht damit begründet werden kann, daß die Aufsichtsbehörde nach § 102 Abs. 5 der OÖ Gemeindeordnung 1979 nur zu einer rein kassatorischen Entscheidung ermächtigt sei. Wenn der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde zu einer neuerlichen Entscheidung über die Berufung der Beschwerdeführer nicht zuständig war, so wurden hiedurch die Beschwerdeführer in ihren Rechten verletzt, weil ihnen durch die Rechtsordnung, wie sich schon aus § 6 AVG 1950 ergibt, ein Rechtsanspruch auf die Geltendmachung der Unzuständigkeit der Behörde eingeräumt ist. Dementsprechend hätte die belangte Behörde auf Grund der Vorstellung der Beschwerdeführer den angefochtenen letztinstanzlichen Gemeindebescheid aufheben müssen, wobei allerdings hier ausnahmsweise eine neuerliche Entscheidung durch ein Organ der Gemeinde nicht mehr in Betracht kam, weil über die Berufung schon der Verwaltungsgerichtshof in dem mehrfach genannten Erkenntnis entschieden hatte.Den Beschwerdeführern ist zuzugeben, daß der angefochtene Bescheid in den Punkten römisch eins und römisch drei der objektiven Rechtslage nicht entspricht. Denn die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zwar erkannt, daß der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde zu einer neuerlichen Entscheidung über die Berufung der Beschwerdeführer deshalb nicht mehr zuständig war, weil über diese Berufung der Verwaltungsgerichtshof in dem eingangs erwähnten Erkenntnis vom 22. Dezember 1987, Zl. 87/05/0084, bereits entschieden hatte. Dies ändert jedoch nichts daran, daß der bei der Gemeindeaufsichtsbehörde angefochtene Bescheid alle Merkmale eines Berufungsbescheides aufweist und daher Bestandteil der Rechtsordnung geworden ist, was offensichtlich auch die Landesregierung selbst erkannte, weil sie ihn gemäß Paragraph 103, Absatz eins, der OÖ Gemeindeordnung 1979 als gesetzwidrig aufhob. Daher kann in einem solchen Fall von einer „absoluten Nichtigkeit“ des Verwaltungsaktes keine Rede sein. Zu Recht werfen ihr die Beschwerdeführer in dieser Beziehung ein widersprüchliches Verhalten vor, das entgegen der in der Gegenschrift geäußerten Meinung der belangten Behörde auch nicht damit begründet werden kann, daß die Aufsichtsbehörde nach Paragraph 102, Absatz 5, der OÖ Gemeindeordnung 1979 nur zu einer rein kassatorischen Entscheidung ermächtigt sei. Wenn der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde zu einer neuerlichen Entscheidung über die Berufung der Beschwerdeführer nicht zuständig war, so wurden hiedurch die Beschwerdeführer in ihren Rechten verletzt, weil ihnen durch die Rechtsordnung, wie sich schon aus Paragraph 6, AVG 1950 ergibt, ein Rechtsanspruch auf die Geltendmachung der Unzuständigkeit der Behörde eingeräumt ist. Dementsprechend hätte die belangte Behörde auf Grund der Vorstellung der Beschwerdeführer den angefochtenen letztinstanzlichen Gemeindebescheid aufheben müssen, wobei allerdings hier ausnahmsweise eine neuerliche Entscheidung durch ein Organ der Gemeinde nicht mehr in Betracht kam, weil über die Berufung schon der Verwaltungsgerichtshof in dem mehrfach genannten Erkenntnis entschieden hatte.
Von den hier nicht in Betracht kommenden Angelegenheiten des Art. 131 Abs. 1 Z. 2 und 3 sowie Abs. 2 B-VG abgesehen, kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit nur derjenige Beschwerde erheben, der dadurch in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet (Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG). Der Verwaltungsgerichtshof kann nun nicht erkennen, in welchem (materiellen) Recht die Beschwerdeführer dadurch verletzt sein konnten, daß die belangte Behörde den zu vernichtenden Berufungsbescheid nicht auf Grund der Vorstellung der Beschwerdeführer, sondern auf Grund ihres allgemeinen Aufsichtsrechtes beseitigt hat, weil das Ergebnis in beiden Fällen gleich ist. Zu einer bloßen Feststellung der objektiven Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde, die kein subjektives Recht verletzt, ist der Verwaltungsgerichtshof - von oben erwähnten, hier nicht in Betracht kommenden, Ausnahmen abgesehen - nicht berufen.Von den hier nicht in Betracht kommenden Angelegenheiten des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sowie Absatz 2, B-VG abgesehen, kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit nur derjenige Beschwerde erheben, der dadurch in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet (Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG). Der Verwaltungsgerichtshof kann nun nicht erkennen, in welchem (materiellen) Recht die Beschwerdeführer dadurch verletzt sein konnten, daß die belangte Behörde den zu vernichtenden Berufungsbescheid nicht auf Grund der Vorstellung der Beschwerdeführer, sondern auf Grund ihres allgemeinen Aufsichtsrechtes beseitigt hat, weil das Ergebnis in beiden Fällen gleich ist. Zu einer bloßen Feststellung der objektiven Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde, die kein subjektives Recht verletzt, ist der Verwaltungsgerichtshof - von oben erwähnten, hier nicht in Betracht kommenden, Ausnahmen abgesehen - nicht berufen.
Die Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen die Punkte I und III des angefochtenen Bescheides richtet, gemäß § 34 VwGG zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen die Punkte römisch eins und römisch drei des angefochtenen Bescheides richtet, gemäß Paragraph 34, VwGG zurückzuweisen.
II.römisch zwei.
Hinsichtlich des Spruchteiles II des angefochtenen Bescheides erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weil, wie schon die belangte Behörde zutreffend darauf hingewiesen hat, keine der hier in Betracht kommenden Gesetzesbestimmungen einen Kostenersatz für eine erhobene Vorstellung vorsieht, gleichgültig, ob ihr Erfolg beschieden war oder nicht.Hinsichtlich des Spruchteiles römisch zwei des angefochtenen Bescheides erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weil, wie schon die belangte Behörde zutreffend darauf hingewiesen hat, keine der hier in Betracht kommenden Gesetzesbestimmungen einen Kostenersatz für eine erhobene Vorstellung vorsieht, gleichgültig, ob ihr Erfolg beschieden war oder nicht.
Insoweit war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Insoweit war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG sowie auf die Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff. VwGG sowie auf die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,.
Wien, am 12. September 1989
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989050062.X00Im RIS seit
02.04.2007Zuletzt aktualisiert am
21.04.2026