TE Vwgh Erkenntnis 1989/9/19 89/08/0219

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Veröffentlicht am 19.09.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §8;
BSVG §13;
BSVG §183 Abs2;
BSVG §183 Abs3;
BSVG §183 Abs4;
BSVG §413 Abs1 Z1;
BSVG §413 Abs2;
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. BSVG § 13 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2019 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018
  2. BSVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1998
  1. BSVG § 183 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  2. BSVG § 183 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2019 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. BSVG § 183 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  4. BSVG § 183 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2000
  5. BSVG § 183 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 22/1994
  1. BSVG § 183 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  2. BSVG § 183 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2019 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. BSVG § 183 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  4. BSVG § 183 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2000
  5. BSVG § 183 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 22/1994
  1. BSVG § 183 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  2. BSVG § 183 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2019 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. BSVG § 183 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  4. BSVG § 183 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2000
  5. BSVG § 183 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 22/1994
  1. BSVG § 413 heute
  2. BSVG § 413 gültig ab 31.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  1. BSVG § 413 heute
  2. BSVG § 413 gültig ab 31.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Puck, Dr. Sauberer und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Schnizer-Blaschka, über die Beschwerde des Dr. LV in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 12. Juni 1989, Zl. 120.855/2-7/1989, betreffend Versicherungspflicht nach dem BSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Wien III, Ghegastraße 1), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Puck, Dr. Sauberer und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Schnizer-Blaschka, über die Beschwerde des Dr. LV in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 12. Juni 1989, Zl. 120.855/2-7/1989, betreffend Versicherungspflicht nach dem BSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Wien römisch drei, Ghegastraße 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der vorliegenden Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Landesstelle für Steiermark in Graz, stellte mit Bescheid vom 7. Juni 1988 fest, daß der Beschwerdeführer ab 1. Jänner 1988 bis weiterhin in der Pensionsversicherung der Bauern gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 BSVG pflichtversichert sei.Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Landesstelle für Steiermark in Graz, stellte mit Bescheid vom 7. Juni 1988 fest, daß der Beschwerdeführer ab 1. Jänner 1988 bis weiterhin in der Pensionsversicherung der Bauern gemäß Paragraph 2, Absatz eins bis 3 BSVG pflichtversichert sei.

Dem vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Einspruch gab der Landeshauptmann von Steiermark mit Bescheid vom 13. Jänner 1989 Folge, behob den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Anstalt zurück.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der von der Hauptstelle der Sozialversicherungsanstalt der Bauern erhobenen Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 Folge, hob den Einspruchsbescheid auf und trug der Einspruchsbehörde auf, über den Einspruch des Beschwerdeführers eine meritorische Entscheidung zu treffen.Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der von der Hauptstelle der Sozialversicherungsanstalt der Bauern erhobenen Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 Folge, hob den Einspruchsbescheid auf und trug der Einspruchsbehörde auf, über den Einspruch des Beschwerdeführers eine meritorische Entscheidung zu treffen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, nach deren Inhalt sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid dadurch in seinen Rechten verletzt erachtet, daß die belangte Behörde die Berufung nicht als unzulässig zurückgewiesen habe. Gemäß § 183 Abs. 2 BSVG habe die Hauptstelle die Verwaltung des Versicherungsträgers zu führen, soweit nicht einzelne Aufgaben durch Gesetz oder Satzung den Landesstellen bzw. den Außenstellen zugewiesen seien. Nach § 183 Abs. 3 Z. 3 BSVG hätten die Landesstellen für den Bereich ihres Sprengels die Feststellung der Versicherungspflicht und der Versicherungsberechtigung zu besorgen. Nach Auffassung des Beschwerdeführers sei daraus abzuleiten, daß im Beschwerdefall die Landesstelle Steiermark "für das gesamte Feststellungsverfahren ... die Parteistellung" habe und "diese sachliche Zuständigkeit nicht ohne schriftliche Bevollmächtigung an die Hauptstelle Wien übertragen" könne. Eine allfällige gesonderte Bevollmächtigung sei weder im Akt noch in einem Schriftsatz enthalten. Für seine Auffassung spreche auch der Verteiler des Einspruchsbescheides, der ausdrücklich nur dem Beschwerdeführer und der Landesstelle der Sozialversicherungsanstalt der Bauern für Steiermark die Parteistellung einräume, während der Hauptstelle der Sozialversicherungsanstalt der Bauern der Bescheid nur nachrichtlich zur Kenntnisnahme übermittelt worden sei. Die "belangte Behörde" (gemeint die Hauptstelle der Sozialversicherungsanstalt der Bauern) sei daher infolge mangelnder Aktivlegitimation nicht zuständig gewesen, ein Rechtsmittel einzubringen. Der angefochtene Bescheid leide daher an Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde. Er sei aber auch infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig, da die belangte Behörde über die Äußerung des Beschwerdeführers zur Berufung, in der er die mangelnde Aktivlegitimation der Hauptstelle der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zur Einbringung einer Berufung geltend gemacht habe, keine Entscheidung getroffen habe.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, nach deren Inhalt sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid dadurch in seinen Rechten verletzt erachtet, daß die belangte Behörde die Berufung nicht als unzulässig zurückgewiesen habe. Gemäß Paragraph 183, Absatz 2, BSVG habe die Hauptstelle die Verwaltung des Versicherungsträgers zu führen, soweit nicht einzelne Aufgaben durch Gesetz oder Satzung den Landesstellen bzw. den Außenstellen zugewiesen seien. Nach Paragraph 183, Absatz 3, Ziffer 3, BSVG hätten die Landesstellen für den Bereich ihres Sprengels die Feststellung der Versicherungspflicht und der Versicherungsberechtigung zu besorgen. Nach Auffassung des Beschwerdeführers sei daraus abzuleiten, daß im Beschwerdefall die Landesstelle Steiermark "für das gesamte Feststellungsverfahren ... die Parteistellung" habe und "diese sachliche Zuständigkeit nicht ohne schriftliche Bevollmächtigung an die Hauptstelle Wien übertragen" könne. Eine allfällige gesonderte Bevollmächtigung sei weder im Akt noch in einem Schriftsatz enthalten. Für seine Auffassung spreche auch der Verteiler des Einspruchsbescheides, der ausdrücklich nur dem Beschwerdeführer und der Landesstelle der Sozialversicherungsanstalt der Bauern für Steiermark die Parteistellung einräume, während der Hauptstelle der Sozialversicherungsanstalt der Bauern der Bescheid nur nachrichtlich zur Kenntnisnahme übermittelt worden sei. Die "belangte Behörde" (gemeint die Hauptstelle der Sozialversicherungsanstalt der Bauern) sei daher infolge mangelnder Aktivlegitimation nicht zuständig gewesen, ein Rechtsmittel einzubringen. Der angefochtene Bescheid leide daher an Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde. Er sei aber auch infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig, da die belangte Behörde über die Äußerung des Beschwerdeführers zur Berufung, in der er die mangelnde Aktivlegitimation der Hauptstelle der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zur Einbringung einer Berufung geltend gemacht habe, keine Entscheidung getroffen habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 13 Abs. 1 BSVG ist Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz für das ganze Bundesgebiet die Sozialversicherungsanstalt der Bauern mit dem Sitz in Wien. Sie ist nach § 15 Abs. 1 eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes und hat Rechtspersönlichkeit. Nach § 183 Abs. 1 leg. cit. ist die Verwaltung des Versicherungsträgers durch die Hauptstelle, durch Landesstellen und, soweit dies durch die Satzung vorgesehen ist, durch Außenstellen zu führen. Nach § 183 Abs. 2 leg. cit. ist die Hauptstelle am Sitz des Versicherungsträgers zu errichten. Sie hat die Verwaltung des Versicherungsträgers zu führen, soweit nicht einzelne Aufgaben durch Gesetz oder Satzung den Landesstellen bzw. den Außenstellen zugewiesen sind. Nach § 183 Abs. 3 leg. cit. hat der Versicherungsträger für jedes Bundesland eine Landesstelle zu errichten, deren Sitz durch die Satzung zu bestimmen ist. Die Landesstellen haben unbeschadet des Abs. 4 für den Bereich ihres Sprengels folgende Aufgaben zu besorgen:Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, BSVG ist Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz für das ganze Bundesgebiet die Sozialversicherungsanstalt der Bauern mit dem Sitz in Wien. Sie ist nach Paragraph 15, Absatz eins, eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes und hat Rechtspersönlichkeit. Nach Paragraph 183, Absatz eins, leg. cit. ist die Verwaltung des Versicherungsträgers durch die Hauptstelle, durch Landesstellen und, soweit dies durch die Satzung vorgesehen ist, durch Außenstellen zu führen. Nach Paragraph 183, Absatz 2, leg. cit. ist die Hauptstelle am Sitz des Versicherungsträgers zu errichten. Sie hat die Verwaltung des Versicherungsträgers zu führen, soweit nicht einzelne Aufgaben durch Gesetz oder Satzung den Landesstellen bzw. den Außenstellen zugewiesen sind. Nach Paragraph 183, Absatz 3, leg. cit. hat der Versicherungsträger für jedes Bundesland eine Landesstelle zu errichten, deren Sitz durch die Satzung zu bestimmen ist. Die Landesstellen haben unbeschadet des Absatz 4, für den Bereich ihres Sprengels folgende Aufgaben zu besorgen:

"...

3. Feststellung der Versicherungspflicht und der Versicherungsberechtigung;

...

13. Bestellung von Bevollmächtigten zur Vertretung des Versicherungsträgers bei den für den Sprengel der Landesstelle in Betracht kommenden Landes(Kreis)gerichten als Arbeits- und Sozialgericht bzw. dem Arbeits- und Sozialgericht Wien, dem Oberlandesgericht und dem Landeshauptmann sowie bei anderen Behörden für das in Betracht kommende Land;

..."

Die Satzung kann der Landesstelle auch andere Aufgaben zuweisen.

Nach § 182 BSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des 7. Teiles des ASVG mit einer im Beschwerdefall nicht relevanten Maßgabe. Gemäß § 413 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 412 Abs. 1 ASVG entscheidet der Landeshauptmann über die bei ihm nach § 412 (gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen) eingebrachten Einsprüche. Nach § 413 Abs. 2 leg. cit. hat in dem Verfahren nach Abs. 1 Z. 1 der Versicherungsträger, gegen dessen Bescheid sich der Einspruch richtet, Parteistellung. Gemäß § 415 ASVG steht die Berufung an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gegen den Bescheid des Landeshauptmannes in den Fällen des § 413 Abs. 1 Z. 1 nur zu, wenn über die Versicherungspflicht oder die Berechtigung zur Weiter- oder Selbstversicherung entschieden worden ist.Nach Paragraph 182, BSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des 7. Teiles des ASVG mit einer im Beschwerdefall nicht relevanten Maßgabe. Gemäß Paragraph 413, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 412, Absatz eins, ASVG entscheidet der Landeshauptmann über die bei ihm nach Paragraph 412, (gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen) eingebrachten Einsprüche. Nach Paragraph 413, Absatz 2, leg. cit. hat in dem Verfahren nach Absatz eins, Ziffer eins, der Versicherungsträger, gegen dessen Bescheid sich der Einspruch richtet, Parteistellung. Gemäß Paragraph 415, ASVG steht die Berufung an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gegen den Bescheid des Landeshauptmannes in den Fällen des Paragraph 413, Absatz eins, Ziffer eins, nur zu, wenn über die Versicherungspflicht oder die Berechtigung zur Weiter- oder Selbstversicherung entschieden worden ist.

Aus dem Zusammenhalt der zitierten Bestimmungen, insbesondere des § 183 Abs. 2, Abs. 3 Z. 3 und 13 BSVG sowie des § 413 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG, ergibt sich, daß eine Landesstelle der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zwar zur bescheidmäßigen Feststellung der Versicherungspflicht und der Versicherungsberechtigung zuständig ist und ihr Parteistellung im Einspruchsverfahren zukommt, sie aber nicht berechtigt ist, gegen den Einspruchsbescheid eine Berufung an den Bundesminister für Arbeit und Soziales zu erheben, da es sich bei dieser Behörde nicht um eine Behörde "für das in Betracht kommende Land" handelt. Diesbezüglich bleibt es nach dem Gesetz bei der allgemeinen Bestimmung des § 183 Abs. 2 zweiter Satz BSVG. Die Satzung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern sieht diesbezüglich keine Abweichung vor. Daß der Landeshauptmann von Steiermark den Einspruchsbescheid - den zitierten gesetzlichen Bestimmungen entsprechend - nur der Landesstelle der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und nicht der Hauptstelle zugestellt hat, ändert - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nichts an der alleinigen Berechtigung der Hauptstelle der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zur Einbringung einer Berufung gegen den Einspruchsbescheid.Aus dem Zusammenhalt der zitierten Bestimmungen, insbesondere des Paragraph 183, Absatz 2,, Absatz 3, Ziffer 3 und 13 BSVG sowie des Paragraph 413, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG, ergibt sich, daß eine Landesstelle der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zwar zur bescheidmäßigen Feststellung der Versicherungspflicht und der Versicherungsberechtigung zuständig ist und ihr Parteistellung im Einspruchsverfahren zukommt, sie aber nicht berechtigt ist, gegen den Einspruchsbescheid eine Berufung an den Bundesminister für Arbeit und Soziales zu erheben, da es sich bei dieser Behörde nicht um eine Behörde "für das in Betracht kommende Land" handelt. Diesbezüglich bleibt es nach dem Gesetz bei der allgemeinen Bestimmung des Paragraph 183, Absatz 2, zweiter Satz BSVG. Die Satzung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern sieht diesbezüglich keine Abweichung vor. Daß der Landeshauptmann von Steiermark den Einspruchsbescheid - den zitierten gesetzlichen Bestimmungen entsprechend - nur der Landesstelle der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und nicht der Hauptstelle zugestellt hat, ändert - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nichts an der alleinigen Berechtigung der Hauptstelle der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zur Einbringung einer Berufung gegen den Einspruchsbescheid.

Da somit schon der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da somit schon der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 19. September 1989

Schlagworte

Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989080219.X00

Im RIS seit

01.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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