TE Vwgh Erkenntnis 1989/9/19 89/07/0113

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.09.1989
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
23/04 Exekutionsordnung;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

ABGB §431;
AVG §8;
EO §156 Abs2;
EO §237 Abs1;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;
  1. ABGB § 431 heute
  2. ABGB § 431 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. EO § 156 heute
  2. EO § 156 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 156 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  4. EO § 156 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 237 heute
  2. EO § 237 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 237 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 237 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. WRG 1959 § 102 heute
  2. WRG 1959 § 102 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 102 gültig von 19.06.2013 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 102 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  6. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2001 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 102 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  8. WRG 1959 § 102 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  9. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  10. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Mag. Kirchner, über die Beschwerde des 1. KL und der 2. GL in S, beide vertreten durch Dr. Thomas Höhne, Rechtsanwalt in Wien VI, Gumpendorfer Straße 22/7, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 19. April 1989, Zl. Wa-5189/1-1988/Spi/Ost/Au, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Wasserrechtssache (mitbeteiligte Partei: AR, W), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Mag. Kirchner, über die Beschwerde des 1. KL und der 2. GL in S, beide vertreten durch Dr. Thomas Höhne, Rechtsanwalt in Wien römisch sechs, Gumpendorfer Straße 22/7, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 19. April 1989, Zl. Wa-5189/1-1988/Spi/Ost/Au, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Wasserrechtssache (mitbeteiligte Partei: AR, W), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde und dem dieser angeschlossenen angefochtenen Bescheid läßt sich folgender, für die Erledigung des Beschwerdefalles wesentlicher Sachverhalt entnehmen:

Im Jänner 1988 suchte die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Grundwasserentnahme aus einem auf dem Grundstück 1298, EZ. 135, KG W, gelegenen Brunnen zum Zweck der Versorgung des Gast- und Wohnhauses M an; in dem dem Projekt angeschlossenen Grundstücksverzeichnis war der Antragsteller als Eigentümer des genannten Grundstückes eingetragen. Im Zuge des Bewilligungsverfahrens teilten die nunmehrigen Beschwerdeführer der Wasserrechtsbehörde mit, grundbücherliche Eigentümer der betroffenen Liegenschaft EZ. 135 zu sein. Mit Bescheid vom 26. Juli 1988 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck der mitbeteiligten Partei die angestrebte Bewilligung. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unzulässig zurück. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde aus, daß zur Erhebung von Berufungen in Wasserrechtssachen nur Parteien berechtigt seien; wem Parteistellung zukomme, ergebe sich aus § 102 Abs. 1 WRG 1959. Im vorliegenden Fall sei § 102 Abs. 1 lit. b leg. cit. heranzuziehen, wonach diejenigen Parteien seien, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten. Als bestehendes Recht im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 sei u.a. das Grundeigentum anzusehen. Wie dem Verfahrensakt zu entnehmen sei, sei im Rahmen des ob der Liegenschaft EZ. 135 eingeleiteten Zwangsversteigerungsverfahrens mit rechtskräftigem Beschluß des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 30. Juni 1986 der Zuschlag über die vormals den Beschwerdeführern gehörende Liegenschaft an den Mitbeteiligten erteilt worden. Werde eine Liegenschaft im Laufe eines Exekutionsverfahrens zwangsweise versteigert, so gehe das Eigentumsrecht mit dem Zuschlag auf den Erwerber über (§ 237 Abs. 1 der Exekutionsordnung); es handle sich hiebei um einen der wenigen Fälle, in denen der sonst für den Eigentumserwerb geltende Grundsatz der bücherlichen Einverleibung durchbrochen werde. Der Mitbeteiligte sei daher trotz fehlender Verbücherung alleiniger rechtmäßiger Eigentümer der Liegenschaft EZ. 135. Den Beschwerdeführern komme demnach Parteistellung nicht zu, weshalb auf die Berufungsausführungen nicht einzugehen gewesen sei.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 als unzulässig zurück. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde aus, daß zur Erhebung von Berufungen in Wasserrechtssachen nur Parteien berechtigt seien; wem Parteistellung zukomme, ergebe sich aus Paragraph 102, Absatz eins, WRG 1959. Im vorliegenden Fall sei Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, leg. cit. heranzuziehen, wonach diejenigen Parteien seien, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten. Als bestehendes Recht im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 sei u.a. das Grundeigentum anzusehen. Wie dem Verfahrensakt zu entnehmen sei, sei im Rahmen des ob der Liegenschaft EZ. 135 eingeleiteten Zwangsversteigerungsverfahrens mit rechtskräftigem Beschluß des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 30. Juni 1986 der Zuschlag über die vormals den Beschwerdeführern gehörende Liegenschaft an den Mitbeteiligten erteilt worden. Werde eine Liegenschaft im Laufe eines Exekutionsverfahrens zwangsweise versteigert, so gehe das Eigentumsrecht mit dem Zuschlag auf den Erwerber über (Paragraph 237, Absatz eins, der Exekutionsordnung); es handle sich hiebei um einen der wenigen Fälle, in denen der sonst für den Eigentumserwerb geltende Grundsatz der bücherlichen Einverleibung durchbrochen werde. Der Mitbeteiligte sei daher trotz fehlender Verbücherung alleiniger rechtmäßiger Eigentümer der Liegenschaft EZ. 135. Den Beschwerdeführern komme demnach Parteistellung nicht zu, weshalb auf die Berufungsausführungen nicht einzugehen gewesen sei.

Über die gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof folgendes erwogen:

1. Unter dem Titel inhaltlicher Rechtswidrigkeit bringt die Beschwerde vor, nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung werde bei Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen verlangt, daß das Erwerbsgeschäft in die dazu bestimmten öffentlichen Bücher eingetragen werde (vgl. § 431 ABGB). Von diesem Eintragungsgrundsatz könne auch durch den erteilten Zuschlag keine Ausnahme erreicht werden. Vielmehr stelle § 156 EO klar, daß durch den Zuschlag nur der Übergang der Gefahr, der Nutzung und Lasten sowie die Übergabe der Liegenschaft erfolge und weiters im Zusammenhang mit § 237 EO nur der Schluß zulässig sei, daß die bücherliche Einverleibung an weitere Bedingungen geknüpft sein werde (vgl. Angst-Jakusch-Pimmer, Die Exekutionsordnung, S. 663, Anm. 1). Daraus folge, daß das durch die Zuschlagserteilung erworbene Eigentumsrecht ein beschränktes sei und die vollen Eigentumsbefugnisse gemäß § 156 Abs. 2 und § 237 EO erst nach Erfüllung aller Versteigerungsbedingungen und nach der grundbücherlichen Einverleibung erworben würden (vgl. AnwZ 1931, S. 150 = JBl 1931, S. 417 = ZBl 1931, S. 179; RZ 1956, S. 92). Im Hinblick darauf, daß § 12 Abs. 2 WRG 1959 auf Grundeigentum abstelle, könne bereits aus "verfassungskonformen Überlegungen" nicht gesagt werden, daß darunter auch eine beschränkte Eigentumsbefugnis zu verstehen sei. Es werde damit vielmehr nur ein Volleigentum im Sinne des § 431 ABGB gemeint sein. 1. Unter dem Titel inhaltlicher Rechtswidrigkeit bringt die Beschwerde vor, nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung werde bei Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen verlangt, daß das Erwerbsgeschäft in die dazu bestimmten öffentlichen Bücher eingetragen werde vergleiche , Paragraph 431, ABGB). Von diesem Eintragungsgrundsatz könne auch durch den erteilten Zuschlag keine Ausnahme erreicht werden. Vielmehr stelle Paragraph 156, EO klar, daß durch den Zuschlag nur der Übergang der Gefahr, der Nutzung und Lasten sowie die Übergabe der Liegenschaft erfolge und weiters im Zusammenhang mit Paragraph 237, EO nur der Schluß zulässig sei, daß die bücherliche Einverleibung an weitere Bedingungen geknüpft sein werde vergleiche , Angst-Jakusch-Pimmer, Die Exekutionsordnung, S. 663, Anmerkung eins, ). Daraus folge, daß das durch die Zuschlagserteilung erworbene Eigentumsrecht ein beschränktes sei und die vollen Eigentumsbefugnisse gemäß Paragraph 156, Absatz 2 und Paragraph 237, EO erst nach Erfüllung aller Versteigerungsbedingungen und nach der grundbücherlichen Einverleibung erworben würden vergleiche , AnwZ 1931, S. 150 = JBl 1931, S. 417 = ZBl 1931, S. 179; RZ 1956, S. 92). Im Hinblick darauf, daß Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 auf Grundeigentum abstelle, könne bereits aus "verfassungskonformen Überlegungen" nicht gesagt werden, daß darunter auch eine beschränkte Eigentumsbefugnis zu verstehen sei. Es werde damit vielmehr nur ein Volleigentum im Sinne des Paragraph 431, ABGB gemeint sein.

2. Die belangte Behörde und die Beschwerde stimmen darin überein, daß für die Beurteilung der Frage, ob den Beschwerdeführern im oben bezeichneten wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung zukomme, § 102 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 WRG 1959 (letztere Bestimmung in Ansehung des Tatbestandsmomentes "Grundeigentum") maßgebend sei. Divergierende Auffassungen bestehen indes hinsichtlich der Frage, ob die Beschwerdeführer als "Grundeigentümer" im Sinne des § 12 Abs. 2 leg. cit. anzusehen seien. 2. Die belangte Behörde und die Beschwerde stimmen darin überein, daß für die Beurteilung der Frage, ob den Beschwerdeführern im oben bezeichneten wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung zukomme, Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 (letztere Bestimmung in Ansehung des Tatbestandsmomentes "Grundeigentum") maßgebend sei. Divergierende Auffassungen bestehen indes hinsichtlich der Frage, ob die Beschwerdeführer als "Grundeigentümer" im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, leg. cit. anzusehen seien.

Gemäß § 431 ABGB muß zur Übertragung des Eigentums unbeweglicher Sachen das Erwerbungsgeschäft in die dazu bestimmten öffentlichen Bücher eingetragen werden. Diese Eintragung nennt man Einverleibung (Intabulation). Vom Eintragungsgrundsatz gibt es eine Reihe von - gesetzlich begründeten - Ausnahmen; eine davon ist der Erwerb des Erstehers durch Zuschlag (vgl. Dittrich-Tades, ABGB, 32. Auflage, Anm. II zu S 431). Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Ansicht der Beschwerde, daß außerhalb der im Gesetz normierten Ausnahmen vom Eintragungsgrundsatz kein Platz für außerbücherliches Eigentum bestehe (vgl. dazu Dittrich-Tades, a.a.O., E 1. zu § 431). Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer ist er jedoch der Auffassung, daß für den Erwerb durch Zuschlag die Ausnahme vom Intabulationsprinzip gesetzlich grundgelegt ist: Nach dem insoweit klaren Wortlaut des § 237 Abs. 1 EO ("Die bücherliche Einverleibung seines mit dem Zuschlage erworbenen Eigentumsrechtes an der versteigerten Liegenschaft ...") erwirbt der Ersteher das Eigentumsrecht bereits mit dem (rechtskräftig gewordenen) Zuschlag (vgl. Angst-Jakusch-Pimmer, Die Exekutionsordnung, Wien 1989, Anm. 1 zu § 156). Wenn die Beschwerdeführer darauf hinweisen, daß der Zuschlag für die bücherliche Einverleibung nicht ausreiche, diese vielmehr an "weitere Bedingungen" geknüpft werde, so kann dem durchaus gefolgt werden, ergibt sich diese Ansicht doch unmittelbar aus dem Gesetz, wonach (§ 156 Abs. 2 EO) u. a. die Eintragung des Eigentumsrechtes des Erstehers "erst nach Erfüllung aller Versteigerungsbedingungen zu erfolgen (hat)". Indes ist damit für die Beschwerdeführer nichts gewonnen, da der Ersteher einer zur Versteigerung gelangten Liegenschaft das Eigentum daran, wie erwähnt, schon mit dem rechtskräftigen Zuschlag, also vor der (allfälligen) bücherlichen Eintragung erwirbt, somit für den Eigentumserwerb die für die Vornahme der Intabulation zu erfüllenden Voraussetzungen rechtlich unerheblich sind. Schließlich ist auch die Bezugnahme der Beschwerde auf zwei oberstgerichtliche Entscheidungen (vom 4. März 1931, 4 Ob 104/31, und vom 15. Februar 1956, 7 Ob 70/56) nicht zielführend, da die dort enthaltenen Aussagen über ein mit der Zuschlagserteilung verbundenes beschränkten Eigentumsrecht vor einem ganz anderen sachverhaltsmäßigen Hintergrund und zu einer im Verhältnis zu der für den vorliegenden Beschwerdefall relevanten Rechtsfrage völlig unterschiedlichen rechtlichen Fragestellung getroffen worden ist, nämlich dazu, ob der Ersteher ein bestehendes Bestandverhältnis bereits mit dem Zuschlag oder erst mit der Einverleibung aufzukündigen befugt ist.Gemäß Paragraph 431, ABGB muß zur Übertragung des Eigentums unbeweglicher Sachen das Erwerbungsgeschäft in die dazu bestimmten öffentlichen Bücher eingetragen werden. Diese Eintragung nennt man Einverleibung (Intabulation). Vom Eintragungsgrundsatz gibt es eine Reihe von - gesetzlich begründeten - Ausnahmen; eine davon ist der Erwerb des Erstehers durch Zuschlag vergleiche , Dittrich-Tades, ABGB, 32. Auflage, Anmerkung , römisch zwei zu S 431). Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Ansicht der Beschwerde, daß außerhalb der im Gesetz normierten Ausnahmen vom Eintragungsgrundsatz kein Platz für außerbücherliches Eigentum bestehe vergleiche , dazu Dittrich-Tades, a.a.O., E 1. zu Paragraph 431,). Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer ist er jedoch der Auffassung, daß für den Erwerb durch Zuschlag die Ausnahme vom Intabulationsprinzip gesetzlich grundgelegt ist: Nach dem insoweit klaren Wortlaut des Paragraph 237, Absatz eins, EO ("Die bücherliche Einverleibung seines mit dem Zuschlage erworbenen Eigentumsrechtes an der versteigerten Liegenschaft ...") erwirbt der Ersteher das Eigentumsrecht bereits mit dem (rechtskräftig gewordenen) Zuschlag vergleiche , Angst-Jakusch-Pimmer, Die Exekutionsordnung, Wien 1989, Anmerkung eins, zu Paragraph 156,). Wenn die Beschwerdeführer darauf hinweisen, daß der Zuschlag für die bücherliche Einverleibung nicht ausreiche, diese vielmehr an "weitere Bedingungen" geknüpft werde, so kann dem durchaus gefolgt werden, ergibt sich diese Ansicht doch unmittelbar aus dem Gesetz, wonach (Paragraph 156, Absatz 2, EO) u. a. die Eintragung des Eigentumsrechtes des Erstehers "erst nach Erfüllung aller Versteigerungsbedingungen zu erfolgen (hat)". Indes ist damit für die Beschwerdeführer nichts gewonnen, da der Ersteher einer zur Versteigerung gelangten Liegenschaft das Eigentum daran, wie erwähnt, schon mit dem rechtskräftigen Zuschlag, also vor der (allfälligen) bücherlichen Eintragung erwirbt, somit für den Eigentumserwerb die für die Vornahme der Intabulation zu erfüllenden Voraussetzungen rechtlich unerheblich sind. Schließlich ist auch die Bezugnahme der Beschwerde auf zwei oberstgerichtliche Entscheidungen (vom 4. März 1931, 4 Ob 104/31, und vom 15. Februar 1956, 7 Ob 70/56) nicht zielführend, da die dort enthaltenen Aussagen über ein mit der Zuschlagserteilung verbundenes beschränkten Eigentumsrecht vor einem ganz anderen sachverhaltsmäßigen Hintergrund und zu einer im Verhältnis zu der für den vorliegenden Beschwerdefall relevanten Rechtsfrage völlig unterschiedlichen rechtlichen Fragestellung getroffen worden ist, nämlich dazu, ob der Ersteher ein bestehendes Bestandverhältnis bereits mit dem Zuschlag oder erst mit der Einverleibung aufzukündigen befugt ist.

3. Da unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen der Mitbeteiligte mit dem Zeitpunkt des rechtskräftig gewordenen Zuschlages - daß der entsprechende gerichtliche Beschluß vom 30. Juni 1986 in Rechtskraft erwachsen ist, wird von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen - das Eigentum an der Liegenschaft EZ. 135 erworben hat, kommt damit insoweit, ungeachtet der noch nicht vorgenommenen Verbücherung, allein diesem die Eigenschaft eines Grundeigentümers zu. Da somit die Beschwerdeführer ab dem besagten Zeitpunkt nicht (mehr) Eigentümer des vom Vorhaben des Mitbeteiligten betroffenen Grundstückes sind, hat die belangte Behörde die Parteistellung der Beschwerdeführer in dem diesbezüglichen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren im Grunde des § 102 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 12 Abs. 2 WRG 1959 zu Recht verneint. 3. Da unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen der Mitbeteiligte mit dem Zeitpunkt des rechtskräftig gewordenen Zuschlages - daß der entsprechende gerichtliche Beschluß vom 30. Juni 1986 in Rechtskraft erwachsen ist, wird von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen - das Eigentum an der Liegenschaft EZ. 135 erworben hat, kommt damit insoweit, ungeachtet der noch nicht vorgenommenen Verbücherung, allein diesem die Eigenschaft eines Grundeigentümers zu. Da somit die Beschwerdeführer ab dem besagten Zeitpunkt nicht (mehr) Eigentümer des vom Vorhaben des Mitbeteiligten betroffenen Grundstückes sind, hat die belangte Behörde die Parteistellung der Beschwerdeführer in dem diesbezüglichen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren im Grunde des Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 zu Recht verneint.

4. Bei diesem Ergebnis ist das in der Beschwerde als Verfahrensmangel gerügte Versäumnis der belangten Behörde, zu untersuchen, "auf Grund welcher Fakten eine Einverleibung des vom Ersteher erworbenen Rechtes noch nicht geschah", ohne Rechtserheblichkeit.

5. Nach dem Gesagten liegt die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vor. Da dies bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, war diese gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren, sohin auch ohne die beantragte Verhandlung, als unbegründet abzuweisen. 5. Nach dem Gesagten liegt die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vor. Da dies bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, war diese gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren, sohin auch ohne die beantragte Verhandlung, als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 19. September 1989

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989070113.X00

Im RIS seit

29.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten