TE Vwgh Erkenntnis 1989/9/26 89/07/0069

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Veröffentlicht am 26.09.1989
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Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);

Norm

ABGB §294;
FlVfLG OÖ 1979 §12;
FlVfLG OÖ 1979 §13;
FlVfLG OÖ 1979 §20 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §20 Abs3;
FlVfLG OÖ 1979 §20 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/07/0070

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Dr. Schmidt, über die Beschwerde des J und der AW in P, beide vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien III, Am Heumarkt 9/1/11, gegen die Bescheide des Landesagrarsenates beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vom 15. September 1988, Zl. Bod-4061/12-1988 und Zl. Bod-4061/13-1988, jeweils betreffend Festsetzung einer Entschädigung nach dem O.ö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 (mitbeteiligte Partei: Zusammenlegungsgemeinschaft W, vertreten durch den Obmann AL, W), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Dr. Schmidt, über die Beschwerde des J und der AW in P, beide vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien römisch drei, Am Heumarkt 9/1/11, gegen die Bescheide des Landesagrarsenates beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vom 15. September 1988, Zl. Bod-4061/12-1988 und Zl. Bod-4061/13-1988, jeweils betreffend Festsetzung einer Entschädigung nach dem O.ö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 (mitbeteiligte Partei: Zusammenlegungsgemeinschaft W, vertreten durch den Obmann AL, W), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

A

I. Zum Bescheid Zl. Bod-4061/12-1988 (erstangefochtener Bescheid; hg. Zl. 89/07/0069) römisch eins. Zum Bescheid Zl. Bod-4061/12-1988 (erstangefochtener Bescheid; hg. Zl. 89/07/0069)

Mit dem genannten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der OÖ Landesregierung (der belangten Behörde) wurde einerseits der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführer (vom 31. Juli 1987) auf Zuerkennung einer Entschädigung für Ernteausfälle im Jahr 1981 in der Höhe von S 75.000,-- wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Bestätigung des Spruchpunktes I des Bescheides der Agrarbezirksbehörde Linz vom 5. Februar 1988) und anderseits - in Abänderung des Spruchpunktes II des erstinstanzlichen Bescheides - unter Bezugnahme auf § 20 Abs. 1, 4 und 6 O.ö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979, LGBl. Nr. 73 (in der Folge kurz: FLG), ausgesprochen, daß in teilweiser Stattgebung des Antrages der Beschwerdeführer vom 2. Jänner 1987 und 31. Juli 1987 die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verpflichtet werde, den Beschwerdeführern bis spätestens 30. November 1988 einen Betrag von S 30.326,-- als einmaligen Ausgleich für jene Nachteile zu bezahlen, die ihnen im Zeitraum von 1982 bis einschließlich 1986 dadurch erwachsen seien, daß die ordnungsgemäße Bewirtschaftung eines Teiles ihrer Grundabfindung nicht uneingeschränkt möglich gewesen sei; das Mehrbegehren werde als unbegründet abgewiesen.Mit dem genannten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der OÖ Landesregierung (der belangten Behörde) wurde einerseits der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführer (vom 31. Juli 1987) auf Zuerkennung einer Entschädigung für Ernteausfälle im Jahr 1981 in der Höhe von S 75.000,-- wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Bestätigung des Spruchpunktes römisch eins des Bescheides der Agrarbezirksbehörde Linz vom 5. Februar 1988) und anderseits - in Abänderung des Spruchpunktes römisch zwei des erstinstanzlichen Bescheides - unter Bezugnahme auf Paragraph 20, Absatz eins, 4 und 6 O.ö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979, Landesgesetzblatt , Nr. 73 (in der Folge kurz: FLG), ausgesprochen, daß in teilweiser Stattgebung des Antrages der Beschwerdeführer vom 2. Jänner 1987 und 31. Juli 1987 die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verpflichtet werde, den Beschwerdeführern bis spätestens 30. November 1988 einen Betrag von S 30.326,-- als einmaligen Ausgleich für jene Nachteile zu bezahlen, die ihnen im Zeitraum von 1982 bis einschließlich 1986 dadurch erwachsen seien, daß die ordnungsgemäße Bewirtschaftung eines Teiles ihrer Grundabfindung nicht uneingeschränkt möglich gewesen sei; das Mehrbegehren werde als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde nach zusammengefaßter Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens sowie des Berufungsvorbringens der Beschwerdeführer - soweit für die Beschwerdeerledigung von Belang -

folgendes aus: Der bereits mit den Eingaben vom 26. November 1980, 3. November 1981 und 19. Februar 1982 von den Beschwerdeführern geltend gemachte Anspruch auf Entschädigung in der Höhe von S 75.000,-- für Ernteausfälle im Wirtschaftsjahr 1980/1981, über den die belangte Behörde mit Bescheid vom 18. September 1986 rechtskräftig abgesprochen habe, decke sich inhaltlich mit dem im Schreiben vom 31. Juli 1987 enthaltenen Teilantrag auf Entschädigung in der Höhe von S 75.000,-- für das Jahr 1981. Es liege somit ohne Zweifel Identität der Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG 1950 vor, weshalb dieser Antrag von der Erstinstanz zutreffend wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen sei. Einer Sachentscheidung seien demach nur jene Teilanträge vom 2. Jänner 1987 und 31. Juli 1987 zugänglich gewesen, die nicht die Frage der Entschädigung für das Jahr 1981 betroffen hätten. folgendes aus: Der bereits mit den Eingaben vom 26. November 1980, 3. November 1981 und 19. Februar 1982 von den Beschwerdeführern geltend gemachte Anspruch auf Entschädigung in der Höhe von S 75.000,-- für Ernteausfälle im Wirtschaftsjahr 1980 aus 1981,, über den die belangte Behörde mit Bescheid vom 18. September 1986 rechtskräftig abgesprochen habe, decke sich inhaltlich mit dem im Schreiben vom 31. Juli 1987 enthaltenen Teilantrag auf Entschädigung in der Höhe von S 75.000,-- für das Jahr 1981. Es liege somit ohne Zweifel Identität der Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1950 vor, weshalb dieser Antrag von der Erstinstanz zutreffend wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen sei. Einer Sachentscheidung seien demach nur jene Teilanträge vom 2. Jänner 1987 und 31. Juli 1987 zugänglich gewesen, die nicht die Frage der Entschädigung für das Jahr 1981 betroffen hätten.

Bei der Ermittlung des Nachteilsausgleiches gemäß § 20 Abs. 1 und 4 FLG sei nicht auf einen Vergleich zwischen den von einer Partei in das Zusammenlegungsverfahren eingebrachten und ihr nicht mehr zugeteilten Flächen einerseits sowie den ihr neuzugeteilten Flächen andererseits abzustellen, folglich auch nicht darauf, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß sich aus einem solchen Vergleich eine "verminderte Ertragsfähigkeit der neuen Flächen" ableiten lasse. Entscheidend sei allein das Vorliegen vorübergehender Minderwerte von neu übernommenen Grundflächen, die einen Eigentümer im Vergleich zu den übrigen Eigentümern schwerer treffen (§ 20 Abs. 1 FLG), bzw. von Nachteilen, die aus der noch nicht oder nur erheblich erschwert möglichen ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Grundabfindung oder einzelner Teile derselben resultieren (§ 20 Abs. 4 FLG). In keinem der beiden Fälle schreibe das Gesetz vor, einen Bezug zum Altbestand der betreffenden Partei herzustellen.Bei der Ermittlung des Nachteilsausgleiches gemäß Paragraph 20, Absatz eins und 4 FLG sei nicht auf einen Vergleich zwischen den von einer Partei in das Zusammenlegungsverfahren eingebrachten und ihr nicht mehr zugeteilten Flächen einerseits sowie den ihr neuzugeteilten Flächen andererseits abzustellen, folglich auch nicht darauf, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß sich aus einem solchen Vergleich eine "verminderte Ertragsfähigkeit der neuen Flächen" ableiten lasse. Entscheidend sei allein das Vorliegen vorübergehender Minderwerte von neu übernommenen Grundflächen, die einen Eigentümer im Vergleich zu den übrigen Eigentümern schwerer treffen (Paragraph 20, Absatz eins, FLG), bzw. von Nachteilen, die aus der noch nicht oder nur erheblich erschwert möglichen ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Grundabfindung oder einzelner Teile derselben resultieren (Paragraph 20, Absatz 4, FLG). In keinem der beiden Fälle schreibe das Gesetz vor, einen Bezug zum Altbestand der betreffenden Partei herzustellen.

Bei § 20 Abs. 1 FLG handle es sich nach Ansicht der belangten Behörde um die Ausführung des § 3 Abs. 2 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 in der Fassung der Flurverfassungsnovelle 1967, BGBl. Nr. 78 (FGG). § 3 FGG trage die Überschrift "Bewertung". Der Ausdruck "vorübergehende Minderwerte von Grundstücken" in den angeführten Gesetzesstellen beziehe sich somit eindeutig auf den vorübergehend minderwertigen Zustand einer bestimmten Grundfläche im Vergleich zu deren Bewertung laut rechtskräftigem Bewertungsplan. Ein vorübergehender Minderwert im Sinne der erwähnten Gesetzesstelle wäre etwa bei einem vorübergehend gesunkenen Kulturzustand (Ertragswert) einer Grundfläche gegeben, wie er beispielsweise infolge von Bauarbeiten für gemeinsame Anlagen - in § 20 Abs. 1 FLG demonstrativ erwähnt - auftreten könne. Solche Minderwerte seien objektiv feststellbar und von subjektiven Dispositionen des Bewirtschafters (wie Auswahl des Saatguts, Zeitpunkt der Feldbestellung, Intensität der Düngung und Kulturpflege, Unkrautbekämpfung) unabhängig. Dem Gesetzgeber sei es offenbar darum zu tun gewesen, einzelnen Parteien eines Zusammenlegungsverfahrens die aus bestimmten Gegebenheiten erwachsenen Minderwerte (gegenüber der Bewertung laut rechtskräftigem Bewertungsplan) unter der Voraussetzung auszugleichen, daß diese Minderwerte vorübergehend seien und die die übrigen Parteien betreffenden gleichartigen Nachteile erheblich überstiegen. Dieser Wert-, zugleich aber auch Lastenausgleich sei vom Gesetz ausschließlich von den erwähnten Voraussetzungen abhängig gemacht. Der Wortlaut des § 20 Abs. 1 FLG lasse es nicht zu, den Ausgleichsanspruch für Minderwerte auf alle Fälle schlechthin auszudehnen, in denen ein Minderertrag auf Qualitätsunterschiede zwischen Altbestands- und Neuzuteilungsflächen zurückgeführt werde, oder den Begriff "Minderwert" soweit zu interpretieren, daß darunter alle nur erdenklichen Nachteile (wie witterungsbedingte oder durch verschiedene Dispositionen des Bewirtschafters beeinflußte Mindererträge oder Ertragsschwankungen) zu subsumieren seien.Bei Paragraph 20, Absatz eins, FLG handle es sich nach Ansicht der belangten Behörde um die Ausführung des Paragraph 3, Absatz 2, des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 in der Fassung der Flurverfassungsnovelle 1967, Bundesgesetzblatt , Nr. 78 (FGG). Paragraph 3, FGG trage die Überschrift "Bewertung". Der Ausdruck "vorübergehende Minderwerte von Grundstücken" in den angeführten Gesetzesstellen beziehe sich somit eindeutig auf den vorübergehend minderwertigen Zustand einer bestimmten Grundfläche im Vergleich zu deren Bewertung laut rechtskräftigem Bewertungsplan. Ein vorübergehender Minderwert im Sinne der erwähnten Gesetzesstelle wäre etwa bei einem vorübergehend gesunkenen Kulturzustand (Ertragswert) einer Grundfläche gegeben, wie er beispielsweise infolge von Bauarbeiten für gemeinsame Anlagen - in Paragraph 20, Absatz eins, FLG demonstrativ erwähnt - auftreten könne. Solche Minderwerte seien objektiv feststellbar und von subjektiven Dispositionen des Bewirtschafters (wie Auswahl des Saatguts, Zeitpunkt der Feldbestellung, Intensität der Düngung und Kulturpflege, Unkrautbekämpfung) unabhängig. Dem Gesetzgeber sei es offenbar darum zu tun gewesen, einzelnen Parteien eines Zusammenlegungsverfahrens die aus bestimmten Gegebenheiten erwachsenen Minderwerte (gegenüber der Bewertung laut rechtskräftigem Bewertungsplan) unter der Voraussetzung auszugleichen, daß diese Minderwerte vorübergehend seien und die die übrigen Parteien betreffenden gleichartigen Nachteile erheblich überstiegen. Dieser Wert-, zugleich aber auch Lastenausgleich sei vom Gesetz ausschließlich von den erwähnten Voraussetzungen abhängig gemacht. Der Wortlaut des Paragraph 20, Absatz eins, FLG lasse es nicht zu, den Ausgleichsanspruch für Minderwerte auf alle Fälle schlechthin auszudehnen, in denen ein Minderertrag auf Qualitätsunterschiede zwischen Altbestands- und Neuzuteilungsflächen zurückgeführt werde, oder den Begriff "Minderwert" soweit zu interpretieren, daß darunter alle nur erdenklichen Nachteile (wie witterungsbedingte oder durch verschiedene Dispositionen des Bewirtschafters beeinflußte Mindererträge oder Ertragsschwankungen) zu subsumieren seien.

Was die geltend gemachten "Ertragsausfälle" bzw. "schlechten Ernten" der Beschwerdeführer in den Jahren 1982 bis 1986 betreffe, könne weder ihrem Vorbringen, noch dem Privatgutachten vom 26. Juni 1987 noch den vorliegenden Ermittlungsergebnissen entnommen werden, daß diese behaupteten Nachteile auf konkrete und objektivierbare vorübergehende Minderwerte von Grundflächen - gegenüber der rechtskräftigen Grundstücksbewertung laut Bewertungsplan - zurückzuführen seien. Es fehle somit an den im § 20 Abs. 1 FLG normierten Voraussetzungen.Was die geltend gemachten "Ertragsausfälle" bzw. "schlechten Ernten" der Beschwerdeführer in den Jahren 1982 bis 1986 betreffe, könne weder ihrem Vorbringen, noch dem Privatgutachten vom 26. Juni 1987 noch den vorliegenden Ermittlungsergebnissen entnommen werden, daß diese behaupteten Nachteile auf konkrete und objektivierbare vorübergehende Minderwerte von Grundflächen - gegenüber der rechtskräftigen Grundstücksbewertung laut Bewertungsplan - zurückzuführen seien. Es fehle somit an den im Paragraph 20, Absatz eins, FLG normierten Voraussetzungen.

In der Folge setzte sich die belangte Behörde - im Hinblick auf das in der Berufung der Beschwerdeführer enthaltene Vorbringen - noch ausführlich mit der Frage auseinander, ob im Zeitraum 1982 bis 1986 eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der den Beschwerdeführern zugeteilten Abfindungsflächen noch nicht oder nur erheblich erschwert möglich gewesen sei (§ 20 Abs. 4 FLG). Sie kam hiebei - von einer Wiedergabe der im einzelnen angestellten Überlegungen kann an dieser Stelle abgesehen werden - unter Bezugnahme auf die Aussage des landwirtschaftlich fachkundigen Senatsmitgliedes zu dem Ergebnis, daß ohne Bestehen einer Dränage eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der 0,8 ha großen Teilfläche der Grundabfindung VA 4 der Beschwerdeführer nicht uneingeschränkt bejaht werden könne. Die daraus resultierenden objektiven Nachteile seien auf sachverständiger Basis unter Zugrundelegung sehr ungünstiger Witterungsverhältnisse und der in den einzelnen Wirtschaftsjahren angebaut gewesenen Fruchtart für die Jahre 1982 bis 1986 mit einem Betrag in der Höhe von insgesamt S 30.326,-- geschätzt worden. Hiebei sei mangels anderer geeigneter Maßstäbe für die Bewertung abzugeltender Nachteile angenommen worden, daß infolge Fehlens einer Dränage bei Anbau von Mais ein Minderertrag von maximal 50 % und bei Anbau von Weizen oder Gerste ein solcher von maximal 25 % (bezogen auf ortsübliche "Normalerträge") auftreten könnte. Zugrunde gelegt worden seien durchschnittliche Handelspreise; diese würden in einschlägigen Fachzeitschriften (wie etwa "Der Bauer") publiziert und stellten einen realistischen Richtwert zur Erntezeit dar. Auch wenn dieser Handelspreis in einzelnen Fällen - worauf die Beschwerdeführer hingewiesen hätten -In der Folge setzte sich die belangte Behörde - im Hinblick auf das in der Berufung der Beschwerdeführer enthaltene Vorbringen - noch ausführlich mit der Frage auseinander, ob im Zeitraum 1982 bis 1986 eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der den Beschwerdeführern zugeteilten Abfindungsflächen noch nicht oder nur erheblich erschwert möglich gewesen sei (Paragraph 20, Absatz 4, FLG). Sie kam hiebei - von einer Wiedergabe der im einzelnen angestellten Überlegungen kann an dieser Stelle abgesehen werden - unter Bezugnahme auf die Aussage des landwirtschaftlich fachkundigen Senatsmitgliedes zu dem Ergebnis, daß ohne Bestehen einer Dränage eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der 0,8 ha großen Teilfläche der Grundabfindung VA 4 der Beschwerdeführer nicht uneingeschränkt bejaht werden könne. Die daraus resultierenden objektiven Nachteile seien auf sachverständiger Basis unter Zugrundelegung sehr ungünstiger Witterungsverhältnisse und der in den einzelnen Wirtschaftsjahren angebaut gewesenen Fruchtart für die Jahre 1982 bis 1986 mit einem Betrag in der Höhe von insgesamt S 30.326,-- geschätzt worden. Hiebei sei mangels anderer geeigneter Maßstäbe für die Bewertung abzugeltender Nachteile angenommen worden, daß infolge Fehlens einer Dränage bei Anbau von Mais ein Minderertrag von maximal 50 % und bei Anbau von Weizen oder Gerste ein solcher von maximal 25 % (bezogen auf ortsübliche "Normalerträge") auftreten könnte. Zugrunde gelegt worden seien durchschnittliche Handelspreise; diese würden in einschlägigen Fachzeitschriften (wie etwa "Der Bauer") publiziert und stellten einen realistischen Richtwert zur Erntezeit dar. Auch wenn dieser Handelspreis in einzelnen Fällen - worauf die Beschwerdeführer hingewiesen hätten -

überschritten werde und vor allem im Frühjahr höher liege als zur Erntezeit, sei es nicht gerechtfertigt, im vorliegenden Fall davon abzugehen. Sollten nämlich tatsächlich einmal Mindererträge auftreten, so sei es zumutbar, die fehlenden Mengen an Mais, Weizen und Gerste zur Erntezeit zuzukaufen. Abgesehen von der 0,8 ha großen Teilfläche der Abfindung VA 4 lägen bei der den Beschwerdeführern vorläufig zugeteilten Grundabfindung die Voraussetzungen des § 20 Abs. 4 FLG nicht vor. überschritten werde und vor allem im Frühjahr höher liege als zur Erntezeit, sei es nicht gerechtfertigt, im vorliegenden Fall davon abzugehen. Sollten nämlich tatsächlich einmal Mindererträge auftreten, so sei es zumutbar, die fehlenden Mengen an Mais, Weizen und Gerste zur Erntezeit zuzukaufen. Abgesehen von der 0,8 ha großen Teilfläche der Abfindung VA 4 lägen bei der den Beschwerdeführern vorläufig zugeteilten Grundabfindung die Voraussetzungen des Paragraph 20, Absatz 4, FLG nicht vor.

II. Zum Bescheid Zl. Bod-4061/13-1988 (zweitangefochtener Bescheid; hg. Zl. 89/07/0070) römisch zwei. Zum Bescheid Zl. Bod-4061/13-1988 (zweitangefochtener Bescheid; hg. Zl. 89/07/0070)

Mit dem genannten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde unter Bezugnahme auf § 20 Abs. 3, 5 und 6 sowie § 102 FLG den mit Schreiben vom 22. April 1987 gestellten Antrag der Beschwerdeführer, die mitbeteiligte Partei zu verpflichten, ihnen eine Entschädigung in der Höhe von S 60.000,-- zu leisten, als unbegründet ab.Mit dem genannten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde unter Bezugnahme auf Paragraph 20, Absatz 3, 5 und 6 sowie Paragraph 102, FLG den mit Schreiben vom 22. April 1987 gestellten Antrag der Beschwerdeführer, die mitbeteiligte Partei zu verpflichten, ihnen eine Entschädigung in der Höhe von S 60.000,-- zu leisten, als unbegründet ab.

Begründend führte die belangte Behörde zunächst aus, sie teile die Auffassung der Erstinstanz, daß hinsichtlich des besagten Antrages - mit diesem wurde für den Zeitraum 1980 bis 1986 eine Entschädigung für die erhöhte Abnutzung sowie die damit verbundene frühere Unbrauchbarkeit und Erneuerungsbedürftigkeit der von den Beschwerdeführern auf dem Altkomplex va 3 errichteten Dränagen begehrt - die im § 20 Abs. 5 FLG normierten Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Es fehle aber auch an den Voraussetzungen der Abs. 1 und 4 des § 20 FLG. Ebensowenig böten schließlich die Vorschriften des § 20 Abs. 3 leg. cit. eine taugliche Grundlage, für werterhöhende Verhältnisse, die bereits im Bewertungsplan berücksichtigt worden seien, zusätzlich noch eine gesonderte Entschädigung anzusprechen.Begründend führte die belangte Behörde zunächst aus, sie teile die Auffassung der Erstinstanz, daß hinsichtlich des besagten Antrages - mit diesem wurde für den Zeitraum 1980 bis 1986 eine Entschädigung für die erhöhte Abnutzung sowie die damit verbundene frühere Unbrauchbarkeit und Erneuerungsbedürftigkeit der von den Beschwerdeführern auf dem Altkomplex va 3 errichteten Dränagen begehrt - die im Paragraph 20, Absatz 5, FLG normierten Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Es fehle aber auch an den Voraussetzungen der Absatz eins und 4 des Paragraph 20, FLG. Ebensowenig böten schließlich die Vorschriften des Paragraph 20, Absatz 3, leg. cit. eine taugliche Grundlage, für werterhöhende Verhältnisse, die bereits im Bewertungsplan berücksichtigt worden seien, zusätzlich noch eine gesonderte Entschädigung anzusprechen.

Nach Ansicht der belangten Behörde könne zwar eine Dränage als Zugehör (im Sinne des § 294 ABGB) eines Grundstückes qualifiziert werden. Aus dieser rechtlichen Qualifizierung ergebe sich allerdings noch nicht ein Ersatzanspruch nach § 20 Abs. 3 FLG. Die Beschwerdeführer stützten ihren Entschädigungsanspruch vor allem auf das Argument, daß die Dränage seit der Anordnung der vorläufigen Übernahme (1980) bis 1986 einer erhöhten Abnützung unterliege. Diese Argumentation sei nicht nachvollziehbar: Durch die Neuordnung sei die Wasserabfuhr in den Dränsystemen weder direkt noch indirekt erhöht worden. Der Anfall von Dränagewässern sei völlig unabhängig davon, welche Eigentumsverhältnisse auf der dränagierten Fläche bestünden. Der Umstand, daß der Westteil des Altkomplexes va 3 anderen Parteien als vorläufige Grundabfindung zugewiesen worden sei, habe keine verstärkte Abnutzung des auf dem Besitzkomplex der Beschwerdeführer verbliebenen Hauptstranges der Dränage zur Folge. Die gegenteilige Behauptung der Beschwerdeführer sei unlogisch. Im übrigen wäre ein erhöhter Wasserdurchfluß eher ein Vorteil als ein Nachteil, denn für die Lebensdauer von Dränagen gelte der Grundsatz: je mehr Wasser durch die Dränrohre fließe, desto geringer sei die Gefahr des Verschlämmens und Zuwachsens. Der Vertreter der Beschwerdeführer habe in der Berufungsverhandlung offenbar die Schwäche seiner bisherigen Argumentation erkannt und nunmehr den Entschädigungsanspruch auf jede nur erdenkliche Norm, auch auf Normen des ABGB, und auf jedes nur erdenkliche Argument gestützt.Nach Ansicht der belangten Behörde könne zwar eine Dränage als Zugehör (im Sinne des Paragraph 294, ABGB) eines Grundstückes qualifiziert werden. Aus dieser rechtlichen Qualifizierung ergebe sich allerdings noch nicht ein Ersatzanspruch nach Paragraph 20, Absatz 3, FLG. Die Beschwerdeführer stützten ihren Entschädigungsanspruch vor allem auf das Argument, daß die Dränage seit der Anordnung der vorläufigen Übernahme (1980) bis 1986 einer erhöhten Abnützung unterliege. Diese Argumentation sei nicht nachvollziehbar: Durch die Neuordnung sei die Wasserabfuhr in den Dränsystemen weder direkt noch indirekt erhöht worden. Der Anfall von Dränagewässern sei völlig unabhängig davon, welche Eigentumsverhältnisse auf der dränagierten Fläche bestünden. Der Umstand, daß der Westteil des Altkomplexes va 3 anderen Parteien als vorläufige Grundabfindung zugewiesen worden sei, habe keine verstärkte Abnutzung des auf dem Besitzkomplex der Beschwerdeführer verbliebenen Hauptstranges der Dränage zur Folge. Die gegenteilige Behauptung der Beschwerdeführer sei unlogisch. Im übrigen wäre ein erhöhter Wasserdurchfluß eher ein Vorteil als ein Nachteil, denn für die Lebensdauer von Dränagen gelte der Grundsatz: je mehr Wasser durch die Dränrohre fließe, desto geringer sei die Gefahr des Verschlämmens und Zuwachsens. Der Vertreter der Beschwerdeführer habe in der Berufungsverhandlung offenbar die Schwäche seiner bisherigen Argumentation erkannt und nunmehr den Entschädigungsanspruch auf jede nur erdenkliche Norm, auch auf Normen des ABGB, und auf jedes nur erdenkliche Argument gestützt.

Im Hinblick auf § 20 Abs. 3 FLG sei es im vorliegenden Fall von entscheidender Bedeutung, ob die Dränage bei Abwägung der Umstände des Einzelfalles den Übernehmern (Franz und Paula R.) einen angemessenen wirtschaftlichen Vorteil bieten könne. Dies sei unter der gebotenen Abwägung der Umstände des Einzelfalles - was im einzelnen dargelegt wird - nicht der Fall. Bemerkenswert sei aber, daß die Beschwerdeführer die Entschädigung nicht von Franz und Paula R., sondern ausdrücklich von der Zusammenlegungsgemeinschaft verlangt und gemeint hätten, für letztere sei der Vorteil der Dränage in der "Zuteilungsmöglichkeit eines hochwertigen Grundstückes" zu sehen. Da eine Dränage für sich allein keinen Wert repräsentiere - ihr Wert liege ausschließlich im Entwässerungseffekt auf einer Grundfläche -, komme auch eine Übernahme der Dränage gegen Ersatz in Geld durch die mitbeteiligte Partei (Hinweis auf § 20 Abs. 3 dritter Satz FLG) nicht in Betracht.Im Hinblick auf Paragraph 20, Absatz 3, FLG sei es im vorliegenden Fall von entscheidender Bedeutung, ob die Dränage bei Abwägung der Umstände des Einzelfalles den Übernehmern (Franz und Paula R.) einen angemessenen wirtschaftlichen Vorteil bieten könne. Dies sei unter der gebotenen Abwägung der Umstände des Einzelfalles - was im einzelnen dargelegt wird - nicht der Fall. Bemerkenswert sei aber, daß die Beschwerdeführer die Entschädigung nicht von Franz und Paula R., sondern ausdrücklich von der Zusammenlegungsgemeinschaft verlangt und gemeint hätten, für letztere sei der Vorteil der Dränage in der "Zuteilungsmöglichkeit eines hochwertigen Grundstückes" zu sehen. Da eine Dränage für sich allein keinen Wert repräsentiere - ihr Wert liege ausschließlich im Entwässerungseffekt auf einer Grundfläche -, komme auch eine Übernahme der Dränage gegen Ersatz in Geld durch die mitbeteiligte Partei (Hinweis auf Paragraph 20, Absatz 3, dritter Satz FLG) nicht in Betracht.

Das Vorbringen, daß der Entschädigungsanspruch auf jede nur erdenkliche Norm, auch auf Normen des ABGB, und auf jedes nur erdenkliche Argument gestützt werde, sei nicht zielführend. Zu den im § 102 Abs. 1 FLG genannten, der agrarbehördlichen Kompetenz überantworteten Angelegenheiten zählten weder Ansprüche einzelner Parteien auf angemessene Schadloshaltung gemäß § 365 ABGB noch Schadenersatz- oder Bereicherungsansprüche. Im vorliegenden Fall handle es sich auch nicht um eine Streitigkeit über Besitz und Eigentum an einbezogenen Grundstücken oder um eine Streitigkeit über die Gegenleistung für die Benützung von einbezogenen Grundstücken gemäß § 102 Abs. 2 FLG. Die Frage, ob für die Geltendmachung der erwähnten Ansprüche der ordentliche Rechtsweg offenstünde, sei von der Agrarbehörde nicht zu beurteilen. III. Zum erstangefochtenen und zum zweitangefochtenen BescheidDas Vorbringen, daß der Entschädigungsanspruch auf jede nur erdenkliche Norm, auch auf Normen des ABGB, und auf jedes nur erdenkliche Argument gestützt werde, sei nicht zielführend. Zu den im Paragraph 102, Absatz eins, FLG genannten, der agrarbehördlichen Kompetenz überantworteten Angelegenheiten zählten weder Ansprüche einzelner Parteien auf angemessene Schadloshaltung gemäß Paragraph 365, ABGB noch Schadenersatz- oder Bereicherungsansprüche. Im vorliegenden Fall handle es sich auch nicht um eine Streitigkeit über Besitz und Eigentum an einbezogenen Grundstücken oder um eine Streitigkeit über die Gegenleistung für die Benützung von einbezogenen Grundstücken gemäß Paragraph 102, Absatz 2, FLG. Die Frage, ob für die Geltendmachung der erwähnten Ansprüche der ordentliche Rechtsweg offenstünde, sei von der Agrarbehörde nicht zu beurteilen. römisch drei. Zum erstangefochtenen und zum zweitangefochtenen Bescheid

Gegen beide Bescheide erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Von diesem wurde die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 28. Februar 1989, B 1810, 1811/88, abgelehnt und die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.Gegen beide Bescheide erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Von diesem wurde die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 28. Februar 1989, B 1810, 1811/88, abgelehnt und die Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Laut ihrer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgenommenen Beschwerdeergänzung erachten sich die Beschwerdeführer in ihrem "Recht auf Erhalt einer Entschädigung als Abgeltung für Ernteausfälle in den Jahren 1981 bis 1986 und für die erhöhte Abnützung, die frühere Unbrauchbarkeit und die notwendigen Sanierungsarbeiten der von uns auf dem Abfindungskomlex VA 4 errichteten Dränagen im Zeitraum 1980 bis 1986 verletzt (Verletzung der Vorschrift des § 20 O.ö. FLG)". Sie behaupten inhaltliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide und begehren deshalb deren Aufhebung.Laut ihrer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgenommenen Beschwerdeergänzung erachten sich die Beschwerdeführer in ihrem "Recht auf Erhalt einer Entschädigung als Abgeltung für Ernteausfälle in den Jahren 1981 bis 1986 und für die erhöhte Abnützung, die frühere Unbrauchbarkeit und die notwendigen Sanierungsarbeiten der von uns auf dem Abfindungskomlex VA 4 errichteten Dränagen im Zeitraum 1980 bis 1986 verletzt (Verletzung der Vorschrift des Paragraph 20, O.ö. FLG)". Sie behaupten inhaltliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide und begehren deshalb deren Aufhebung.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Die mitbeteiligte Partei hat von der Erstattung einer Gegenschrift abgesehen.

B

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I. Zum erstangefochtenen Bescheidrömisch eins. Zum erstangefochtenen Bescheid

1. Vom Beschwerdepunkt (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) erfaßt ist auch der Abspruch der belangten Behörde, der Antrag auf Zuerkennung einer Entschädigung für Ernteausfälle im Jahr 1981 werde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Allerdings hat es die Beschwerde verabsäumt, die insoweit behauptete Rechtsverletzung in den Gründen (§ 28 Abs. 1 Z. 5 leg. cit.) auszuführen. Für den Gerichtshof war es damit entbehrlich, auf diese Frage einzugehen. 1. Vom Beschwerdepunkt (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG) erfaßt ist auch der Abspruch der belangten Behörde, der Antrag auf Zuerkennung einer Entschädigung für Ernteausfälle im Jahr 1981 werde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Allerdings hat es die Beschwerde verabsäumt, die insoweit behauptete Rechtsverletzung in den Gründen (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, leg. cit.) auszuführen. Für den Gerichtshof war es damit entbehrlich, auf diese Frage einzugehen.

2. Gemäß § 20 Abs. 1 FLG sind vorübergehende Mehr- oder Minderwerte von Grundstücken, insbesondere vorübergehende Nachteile, die einen Eigentümer im Vergleich zu den übrigen Eigentümern schwerer treffen, wie zeitweiliger erheblicher Nutzungsentgang durch gemeinsame Maßnahmen oder Anlagen, von der Agrarbehörde festzustellen und, sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbar ist, auf Antrag in Geld auszugleichen. 2. Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, FLG sind vorübergehende Mehr- oder Minderwerte von Grundstücken, insbesondere vorübergehende Nachteile, die einen Eigentümer im Vergleich zu den übrigen Eigentümern schwerer treffen, wie zeitweiliger erheblicher Nutzungsentgang durch gemeinsame Maßnahmen oder Anlagen, von der Agrarbehörde festzustellen und, sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbar ist, auf Antrag in Geld auszugleichen.

Nach § 20 Abs. 4 leg. cit. hat die Zusammenlegungsgemeinschaft dem Übernehmer einer Grundabfindung die Nachteile auszugleichen, die dieser dadurch erleidet, daß die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Grundabfindung oder einzelner Teile derselben noch nicht oder nur erheblich erschwert möglich ist.Nach Paragraph 20, Absatz 4, leg. cit. hat die Zusammenlegungsgemeinschaft dem Übernehmer einer Grundabfindung die Nachteile auszugleichen, die dieser dadurch erleidet, daß die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Grundabfindung oder einzelner Teile derselben noch nicht oder nur erheblich erschwert möglich ist.

Zufolge des § 20 Abs. 6 leg. cit. erfolgt die Festsetzung von Entschädigungen u.a. gemäß Abs. 4 über Antrag, der bei sonstigem Verlust des Anspruches innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes bei der Agrarbehörde einzubringen ist.Zufolge des Paragraph 20, Absatz 6, leg. cit. erfolgt die Festsetzung von Entschädigungen u.a. gemäß Absatz 4, über Antrag, der bei sonstigem Verlust des Anspruches innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes bei der Agrarbehörde einzubringen ist.

3.1. Die den Beschwerdeführern mit dem bekämpften Bescheid zuerkannte Entschädigung für den Zeitraum 1982 bis 1986 in der Höhe von S 30.326,-- beruht spruchgemäß in Verbindung mit der Bescheidbegründung auf § 20 Abs. 4 FLG. § 20 Abs. 1 leg. cit. scheidet nach Auffassung der belangten Behörde im vorliegenden Fall als Anspruchsgrundlage aus. Diese Ansicht hält die Beschwerde für rechtswidrig; die ihr zugrunde liegende restriktive Auslegung des § 20 Abs. 1 FLG finde im Wortlaut dieser Vorschrift keine "tauglichen Anhaltspunkte". Weder die Meinung, die genannte Norm lasse die Herstellung eines Bezuges zum Altbestand einer Partei nicht zu, noch die im angefochtenen Bescheid vertretene Beschränkung der Vergleichsbasis auf die Bewertung laut rechtskräftigem Bewertungsplan seien rechtlich haltbar. Das Beharren der belangten Behörde auf diesem eingeschränkten Vergleichsmaßstab erweise sich im konkreten Fall umso untragbarer, als der Oberste Agrarsenat mit Bescheid vom 3. Februar 1988 den Zusammenlegungsplan der belangten Behörde vom 10. April 1986 in bezug auf die Abfindung der Beschwerdeführer als gesetzwidrig aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz verwiesen habe. Damit sei die Benachteiligung der Beschwerdeführer eindrucksvoll unter Beweis gestellt worden. Die von den Beschwerdeführern geforderten Entschädigungen bezögen sich auf einen Zeitraum, in dem ihnen nach Auffassung des Obersten Agrarsenates eine gesetzwidrige Abfindung zugeteilt gewesen sei. Wenn die belangte Behörde meine, die daraus resultierenden Minderwerte aus dem Anwendungsbereich des § 20 FLG ausschließen zu können, so gehe sie gleichzeitig von einer Lückenhaftigkeit des FLG aus, da die Frage der Entschädigung für Mindererträge (im Vergleich zum Altbestand), welche von einer gesetzwidrigen Neuzuteilung herrührten, zwingend einer Regelung bedürfe. 3.1. Die den Beschwerdeführern mit dem bekämpften Bescheid zuerkannte Entschädigung für den Zeitraum 1982 bis 1986 in der Höhe von S 30.326,-- beruht spruchgemäß in Verbindung mit der Bescheidbegründung auf Paragraph 20, Absatz 4, FLG. Paragraph 20, Absatz eins, leg. cit. scheidet nach Auffassung der belangten Behörde im vorliegenden Fall als Anspruchsgrundlage aus. Diese Ansicht hält die Beschwerde für rechtswidrig; die ihr zugrunde liegende restriktive Auslegung des Paragraph 20, Absatz eins, FLG finde im Wortlaut dieser Vorschrift keine "tauglichen Anhaltspunkte". Weder die Meinung, die genannte Norm lasse die Herstellung eines Bezuges zum Altbestand einer Partei nicht zu, noch die im angefochtenen Bescheid vertretene Beschränkung der Vergleichsbasis auf die Bewertung laut rechtskräftigem Bewertungsplan seien rechtlich haltbar. Das Beharren der belangten Behörde auf diesem eingeschränkten Vergleichsmaßstab erweise sich im konkreten Fall umso untragbarer, als der Oberste Agrarsenat mit Bescheid vom 3. Februar 1988 den Zusammenlegungsplan der belangten Behörde vom 10. April 1986 in bezug auf die Abfindung der Beschwerdeführer als gesetzwidrig aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz verwiesen habe. Damit sei die Benachteiligung der Beschwerdeführer eindrucksvoll unter Beweis gestellt worden. Die von den Beschwerdeführern geforderten Entschädigungen bezögen sich auf einen Zeitraum, in dem ihnen nach Auffassung des Obersten Agrarsenates eine gesetzwidrige Abfindung zugeteilt gewesen sei. Wenn die belangte Behörde meine, die daraus resultierenden Minderwerte aus dem Anwendungsbereich des Paragraph 20, FLG ausschließen zu können, so gehe sie gleichzeitig von einer Lückenhaftigkeit des FLG aus, da die Frage der Entschädigung für Mindererträge (im Vergleich zum Altbestand), welche von einer gesetzwidrigen Neuzuteilung herrührten, zwingend einer Regelung bedürfe.

3.2. Diese Ausführungen vermögen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun.

Zunächst ist der Argumentation der Beschwerdeführer entgegenzuhalten, daß der Verwaltungsgerichtshof in dem ihnen gegenüber ergangenen (abweisenden) Erkenntnis vom 12. April 1988, Zl. 87/07/0176, zu § 20 Abs. 1 (und Abs. 4) dargelegt hat, daß nach diesen Entschädigungsbestimmungen bei der Ermittlung des Nachteils-Ausgleiches nicht auf einen Vergleich zwischen von einer Partei in das Zusammenlegungsverfahren eingebrachten und ihr nicht mehr zugeteilten Flächen einerseits und ihr neu zugeteilten Flächen anderseits abzustellen ist, sohin in keinem der beiden Fälle (Abs. 1 wie auch Abs. 4) die Herstellung eines Bezuges zum Altbestand der betreffenden Partei gesetzlich vorgesehen ist. Die in der Beschwerde vorgetragenen Überlegungen bieten für den Gerichtshof keinen Anlaß, von seiner Rechtsansicht - welcher die belangte Behörde, ohne sich im bekämpften Bescheid ausdrücklich auf das zitierte Erkenntnis zu beziehen, gefolgt ist - abzugehen.Zunächst ist der Argumentation der Beschwerdeführer entgegenzuhalten, daß der Verwaltungsgerichtshof in dem ihnen gegenüber ergangenen (abweisenden) Erkenntnis vom 12. April 1988, Zl. 87/07/0176, zu Paragraph 20, Absatz eins, (und Absatz 4,) dargelegt hat, daß nach diesen Entschädigungsbestimmungen bei der Ermittlung des Nachteils-Ausgleiches nicht auf einen Vergleich zwischen von einer Partei in das Zusammenlegungsverfahren eingebrachten und ihr nicht mehr zugeteilten Flächen einerseits und ihr neu zugeteilten Flächen anderseits abzustellen ist, sohin in keinem der beiden Fälle (Absatz eins, wie auch Absatz 4,) die Herstellung eines Bezuges zum Altbestand der betreffenden Partei gesetzlich vorgesehen ist. Die in der Beschwerde vorgetragenen Überlegungen bieten für den Gerichtshof keinen Anlaß, von seiner Rechtsansicht - welcher die belangte Behörde, ohne sich im bekämpften Bescheid ausdrücklich auf das zitierte Erkenntnis zu beziehen, gefolgt ist - abzugehen.

Mangels Heranziehbarkeit des Altbestandes der betreffenden Partei als Vergleichsmaßstab teilt der Gerichtshof die von der belangten Behörde vertretene Rechtsmeinung, wonach letzterer im rechtskräftigen Bewertungsplan zu erblicken sei. Diese Ansicht hat nicht nur den Wortlaut des § 20 Abs. 1 FLG ("... Mehr- oder Minderwerte ...") für sich, sondern orientiert sich darüber hinaus am Zweck der im Bewertungsplan (§ 13 FLG) festgehaltenen, nach den Kriterien des § 12 leg. cit. vorgenommenen Bewertung der in die Zusammenlegung einbezogenen Grundstücke: der Schaffung eines objektiven, die Parteien des Zusammenlegungsverfahrens bindenden, für sämtliche künftigen Verfahrensabschnitte (von gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen, hier sachverhaltsbezogen nicht in Betracht kommenden, Ausnahmen abgesehen) maßgebenden Wertmaßstabes.Mangels Heranziehbarkeit des Altbestandes der betreffenden Partei als Vergleichsmaßstab teilt der Gerichtshof die von der belangten Behörde vertretene Rechtsmeinung, wonach letzterer im rechtskräftigen Bewertungsplan zu erblicken sei. Diese Ansicht hat nicht nur den Wortlaut des Paragraph 20, Absatz eins, FLG ("... Mehr- oder Minderwerte ...") für sich, sondern orientiert sich darüber hinaus am Zweck der im Bewertungsplan (Paragraph 13, FLG) festgehaltenen, nach den Kriterien des Paragraph 12, leg. cit. vorgenommenen Bewertung der in die Zusammenlegung einbezogenen Grundstücke: der Schaffung eines objektiven, die Parteien des Zusammenlegungsverfahrens bindenden, für sämtliche künftigen Verfahrensabschnitte (von gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen, hier sachverhaltsbezogen nicht in Betracht kommenden, Ausnahmen abgesehen) maßgebenden Wertmaßstabes.

Was die Meinung der Beschwerdeführer anlangt, aus der Tatsache der Aufhebung des Zusammenlegungsplanes in Ansehung ihrer Abfindung sei ein Entschädigungsanspruch abzuleiten, ein Schluß, der sich auch aus dem Charakter der Vorläufigkeit bzw. Abänderbarkeit der vorläufigen Übernahme von Grundabfindungen ergebe, so findet diese Anschauung im positiven Recht keine Stütze. Weder § 19 ("Gesetzmäßigkeit der Abfindung") noch § 20 ("Entschädigungen") noch § 22 FLG ("Vorläufige Übernahme und Auszahlung"), aber auch keine andere Vorschrift dieses Gesetzes lassen erkennen, daß der Gesetzgeber die den Beschwerdeführern vorschwebende Lösung verwirklicht wissen wollte, an den bescheidmäßigen Ausspruch einer Gesetzwidrigkeit des Zusammenlegungsplanes immer auch einen Anspruch auf Entschädigung zu knüpfen. Weshalb sich an die Tatsache der "Vorläufigkeit" des Institutes der "Vorläufigen Übernahme" von Grundabfindungen als solcher - ohne Vorliegen der in § 20 FLG normierten Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Nachteils-Ausgleiches - im Falle der Gesetzwidrigkeit einer Abfindung ein Entschädigungsanspruch knüpfen sollte, ist für den Gerichtshof nicht ersichtlich.Was die Meinung der Beschwerdeführer anlangt, aus der Tatsache der Aufhebung des Zusammenlegungsplanes in Ansehung ihrer Abfindung sei ein Entschädigungsanspruch abzuleiten, ein Schluß, der sich auch aus dem Charakter der Vorläufigkeit bzw. Abänderbarkeit der vorläufigen Übernahme von Grundabfindungen ergebe, so findet diese Anschauung im positiven Recht keine Stütze. Weder Paragraph 19, ("Gesetzmäßigkeit der Abfindung") noch Paragraph 20, ("Entschädigungen") noch Paragraph 22, FLG ("Vorläufige Übernahme und Auszahlung"), aber auch keine andere Vorschrift dieses Gesetzes lassen erkennen, daß der Gesetzgeber die den Beschwerdeführern vorschwebende Lösung verwirklicht wissen wollte, an den bescheidmäßigen Ausspruch einer Gesetzwidrigkeit des Zusammenlegungsplanes immer auch einen Anspruch auf Entschädigung zu knüpfen. Weshalb sich an die Tatsache der "Vorläufigkeit" des Institutes der "Vorläufigen Übernahme" von Grundabfindungen als solcher - ohne Vorliegen der in Paragraph 20, FLG normierten Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Nachteils-Ausgleiches - im Falle der Gesetzwidrigkeit einer Abfindung ein Entschädigungsanspruch knüpfen sollte, ist für den Gerichtshof nicht ersichtlich.

Die Auffassung der Beschwerde schließlich, die Interpretation des § 20 Abs. 1 FLG durch die belangte Behörde gehe von einer Gesetzeslücke aus, "da die Frage der Entschädigung für Mindererträge (im Vergleich zum Altbestand), welche von einer gesetzwidrigen Neuzuteilung herrühren, zwingend einer Regelung bedarf", ist nach dem vorhin Gesagten unzutreffend. Das Verständnis der belangten Behörde vom Inhalt des § 20 Abs. 1 leg. cit. entspricht, wie dargetan, dem Wortlaut und dem Zweck der einschlägigen Normen; es führt keineswegs zu der von den Beschwerdeführern - unter ihrer Annahme des hier als verfehlt erkannten Vergleichsmaßstabes "Altbestand" - gesehenen "Lückenhaftigkeit" des FLG.Die Auffassung der Beschwerde schließlich, die Interpretation des Paragraph 20, Absatz eins, FLG durch die belangte Behörde gehe von einer Gesetzeslücke aus, "da die Frage der Entschädigung für Mindererträge (im Vergleich zum Altbestand), welche von einer gesetzwidrigen Neuzuteilung herrühren, zwingend einer Regelung bedarf", ist nach dem vorhin Gesagten unzutreffend. Das Verständnis der belangten Behörde vom Inhalt des Paragraph 20, Absatz eins, leg. cit. entspricht, wie dargetan, dem Wortlaut und dem Zweck der einschlägigen Normen; es führt keineswegs zu der von den Beschwerdeführern - unter ihrer Annahme des hier als verfehlt erkannten Vergleichsmaßstabes "Altbestand" - gesehenen "Lückenhaftigkeit" des FLG.

4.1. Wenn die Beschwerdeführer die ihrer Meinung nach zu geringe, von der belangten Behörde auf § 20 Abs. 4 FLG gegründete Entschädigung damit bekämpfen, daß es durch "rechtswidrige Zuteilung zu erheblichen Ernteverlusten (gekommen sei)", so sei nochmals darauf hingewiesen, daß aus der Aufhebung eines Zusammenlegungsplanes aufgrund gesetzwidriger Abfindung einer Partei für sich allein gesehen ein Entschädigungsanspruch aus § 20 Abs. 4 FLG ebensowenig wie aus anderen Bestimmungen dieses Gesetzes ableitbar ist. Die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe das von den Beschwerdeführern beigebrachte Privatgutachten nicht entsprechend gewürdigt, geht somit ins Leere. 4.1. Wenn die Beschwerdeführer die ihrer Meinung nach zu geringe, von der belangten Behörde auf Paragraph 20, Absatz 4, FLG gegründete Entschädigung damit bekämpfen, daß es durch "rechtswidrige Zuteilung zu erheblichen Ernteverlusten (gekommen sei)", so sei nochmals darauf hingewiesen, daß aus der Aufhebung eines Zusammenlegungsplanes aufgrund gesetzwidriger Abfindung einer Partei für sich allein gesehen ein Entschädigungsanspruch aus Paragraph 20, Absatz 4, FLG ebensowenig wie aus anderen Bestimmungen dieses Gesetzes ableitbar ist. Die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe das von den Beschwerdeführern beigebrachte Privatgutachten nicht entsprechend gewürdigt, geht somit ins Leere.

4.2. Die Beschwerde hält die den Beschwerdeführern von der belangten Behörde unter dem Titel der noch nicht oder nur erschwert möglichen ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Grundabfindung (einzelner Teile derselben) zuerkannte Entschädigung überdies deshalb als zu nieder bemessen, weil sie - im Gegensatz zu früher (Altbestand) - gezwungen seien, im Frühjahr Futter für die Schweinemast zuzukaufen und daher der Ermittlung der Entschädigungshöhe nicht der durchschnittliche Handelspreis zur Erntezeit, sondern der höhere Kaufpreis im Frühjahr hätte zugrunde gelegt werden müssen. Die belangte Behörde übersehe, daß ein billiger Zukauf zur Erntezeit Lager- und Kreditkosten verursachen würde.

Die belangte Behörde hat bei Anbau von Mais einen maximalen Minderertrag von 50 % und bei Anbau von Weizen und Gerste einen solchen von 25 % (jeweils bezogen auf ortsübliche "Normalerträge") angenommen und dazu - von den Beschwerdeführern unbekämpft - ausgeführt, daß sowohl die Normalerträge als auch die möglichen Mindererträge von ihr "sehr hoch" veranschlagt worden seien. Sollten tatsächlich einmal "Mindererträge" (hier gemeint: bezogen auf die von ihr generell angenommenen Mindererträge) aufgetreten sein, so sei es den Beschwerdeführern zumutbar, die fehlenden Mengen an Mais, Weizen und Gerste zur Erntezeit, also zu den auf diese Zeit abgestellten durchschnittlichen Handelspreisen, zuzukaufen (siehe S. 18 des angefochtenen Bescheides). Die belangte Behörde hat damit ihre Berechnung der Entschädigungssumme hinsichtlich der Normalerträge und der Mindererträge auf einer für die Beschwerdeführer günstigen Annahme aufgebaut und hat davon ausgehend gemeint, daß, sollten ausnahmsweise noch höhere als von ihr "ohnedies sehr hoch" angenommene Mindererträge aufgetreten sein, den Beschwerdeführern in diesen Ausnahmefällen der Zukauf von Futter (Mais, Weizen, Gerste) zu den günstigsten Preisen, nämlich jenen zur Erntezeit, zumutbar gewesen sei.

Der Gerichtshof hält die dargestellte, im wesentlichen an eine Durchschnittsbetrachtung ausgerichtete und Ausnahmen vernachlässigenden Vorgangsweise bei der Ermittlung der Entschädigung ebensowenig für rechtswidrig wie das Zugrundelegen durchschnittlicher Handelspreise zur Erntezeit. Da sich aus der Unmöglichkeit oder der erschwerten Möglichkeit der Bewirtschaftung einer Grundabfindung ergebende Nachteile vielfach nicht exakt berechnen lassen, begegnet die im angefochtenen Bescheid angestellte, auf Erfahrungswerten basierende Durchschnittsbetrachtung sowohl in mengenmäßiger Hinsicht als auch in Ansehung der zugrunde gelegten Preise keinen Bedenken. Dazu kommt, daß die Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren selbst nie dezidiert angeführt haben, daß und bejahendenfalls wann, in welchen Mengen und zu welchen (höheren als den durchschnittlichen) Preisen sie zusätzlich zu den von ihnen erzielten Ernten Futter hätten zukaufen müssen. Der vom Beschwerdevertreter in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde vom 15. September 1988 gegebene Hinweis "Wenn die Partei W Futter zukauft, so kostet es S 2,50/kg und nicht S 1,80" (S. 13 der Verhandlungsschrift), entbehrt der gebotenen Konkretisierung eines vom Durchschnitt abweichenden, diesen übersteigenden tatsächlichen Nachteiles.

II. Zum zweitangefochtenen Bescheid römisch zwei. Zum zweitangefochtenen Bescheid

1. Vorweg ist festzuhalten, daß die Beschwerdeführer die das für erhöhte Abnützung, frühere Unbrauchbarkeit und notwendige Sanierungsarbeiten der von ihnen auf dem "Abfindunskomplex VA 4" errichteten Dränage (laut unwidersprochen gebliebener Begründung des angefochtenen Bescheides wurde die Dränage in den Jahren 1971 bis 1973 auf dem Altkomplex va 3 errichtet) gestellte Entschädigungsbegehren in der Beschwerde nicht mehr wie im Berufungsverfahren "auf jede erdenkliche gesetzliche Bestimmung und auf jedes erdenkliche Argument" stützen (siehe S. 7 der Verhandlungsschrift vom 15. September 1988 sowie S. 8 des angefochtenen Bescheides). Als Rechtsgrundlage der ihnen in dieser Hinsicht behauptetermaßen zustehenden Entschädigung wird in der Beschwerde ausschließlich § 20 Abs. 3 FLG angeführt; die behauptete Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides wird allein mit der ihrer Meinung nach in Widerspruch zu § 20 Abs. 3 leg. cit. stehenden Ansicht der belangten Behörde begründet. 1. Vorweg ist festzuhalten, daß die Beschwerdeführer die das für erhöhte Abnützung, frühere Unbrauchbarkeit und notwendige Sanierungsarbeiten der von ihnen auf dem "Abfindunskomplex VA 4" errichteten Dränage (laut unwidersprochen gebliebener Begründung des angefochtenen Bescheides wurde die Dränage in den Jahren 1971 bis 1973 auf dem Altkomplex va 3 errichtet) gestellte Entschädigungsbegehren in der Beschwerde nicht mehr wie im Berufungsverfahren "auf jede erdenkliche gesetzliche Bestimmung und auf jedes erdenkliche Argument" stützen (siehe S. 7 der Verhandlungsschrift vom 15. September 1988 sowie S. 8 des angefochtenen Bescheides). Als Rechtsgrundlage der ihnen in dieser Hinsicht behauptetermaßen zustehenden Entschädigung wird in der Beschwerde ausschließlich Paragraph 20, Absatz 3, FLG angeführt; die behauptete Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides wird allein mit der ihrer Meinung nach in Widerspruch zu Paragraph 20, Absatz 3, leg. cit. stehenden Ansicht der belangten Behörde begründet.

2. § 20 Abs. 3 FLG lautet: 2. Paragraph 20, Absatz 3, FLG lautet:

"Für anderes Zugehör, wie Feldstadel, Holzbestände und nicht versetzbare Obstbäume sowie für andere bei der Bewertung gesondert zu berücksichtigende Verhältnisse und Gegenstände (§ 12 Abs. 5 und 6) steht, sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist, dem Eigentümer der eingebrachten Grundstücke gegenüber dem Übernehmer der Abfindung ein Anspruch auf Ersatz in Geld im Ausmaß des festgestellten Wertes zu. Hinsichtlich des Zugehörs besteht dieser Anspruch jedoch nur insoweit, als das Zugehör bei Abwägung der Umstände des Einzelfalles dem Übernehmer einen der Höhe der Entschädigung angemessenen wirtschaftlichen Vorteil bieten kann. Ist dies nicht der Fall, so hat die Zusammenlegungsgemeinschaft dieses Zugehör gegen Ersatz in Geld im Ausmaß des festgestellten Wertes zu übernehmen. Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat innerhalb einer Frist von acht Monaten nach der Übernahme dieses Zugehör zu verwerten. Ist dies nicht möglich, so ist das Zugehör über Begehren des Übernehmers zu entfernen.""Für anderes Zugehör, wie Feldstadel, Holzbestände und nicht versetzbare Obstbäume sowie für andere bei der Bewertung gesondert zu berücksichtigende Verhältnisse und Gegenstände (Paragraph 12, Absatz 5 und 6) steht, sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist, dem Eigentümer der eingebrachten Grundstücke gegenüber dem Übernehmer der Abfindung ein Anspruch auf Ersatz in Geld im Ausmaß des festgestellten Wertes zu. Hinsichtlich des Zugehörs besteht dieser Anspruch jedoch nur insoweit, als das Zugehör bei Abwägung der Umstände des Einzelfalles dem Übernehmer einen der Höhe der Entschädigung angemessenen wirtschaftlichen Vorteil bieten kann. Ist dies nicht der Fall, so hat die Zusammenlegungsgemeinschaft dieses Zugehör gegen Ersatz in Geld im Ausmaß des festgestellten Wertes zu übernehmen. Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat innerhalb einer Frist von acht Monaten nach der Übernahme dieses Zugehör zu verwerten. Ist dies nicht möglich, so ist das Zugehör über Begehren des Übernehmers zu entfernen."

3.1. Unter Zugrundelegung dieser Vorschrift hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zunächst geprüft, ob die auf dem Altkomplex va 3 der Beschwerdeführer errichtete und von ihr als Zugehör eines Grundstückes qualifizierte Dränage den Übernehmern der Abfindung (Franz und Paula R.) bei Abwägung der Umstände des Einzelfalles einen wirtschaftlichen Vorteil bieten könne. Nach (mit näherer Begründung versehener) Verneinung dieser Frage - damit war zugleich auch ein Anspruch der Beschwerdeführer auf Ersatz in Geld gegenüber den genannten neuen Eigentümern verneint worden -, wandte sich die belangte Behörde der weiteren Frage zu, ob den Beschwerdeführern für das besagte Zugehör ein Ersatzanspruch gegenüber der Zusammenlegungsgemeinschaft zustehe (§ 20 Abs. 3 dritter Satz FLG). Sie kam zu einem für die Beschwerdeführer negativen Ergebnis, und zwar mit der Begründung, daß die bestehende Dränage für sich allein keinen wirtschaftlichen Wert repräsentiere - ihr Wert liege ausschließlich im Entwässerungseffekt auf einer Grundfläche -, weshalb deren Übernahme durch die mitbeteiligte Partei nicht in Betracht komme. 3.1. Unter Zugrundelegung dieser Vorschrift hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zunächst geprüft, ob die auf dem Altkomplex va 3 der Beschwerdeführer errichtete und von ihr als Zugehör eines Grundstückes qualifizierte Dränage den Übernehmern der Abfindung (Franz und Paula R.) bei Abwägung der Umstände des Einzelfalles einen wirtschaftlichen Vorteil bieten könne. Nach (mit näherer Begründung versehener) Verneinung dieser Frage - damit war zugleich auch ein Anspruch der Beschwerdeführer auf Ersatz in Geld gegenüber den genannten neuen Eigentümern verneint worden -, wandte sich die belangte Behörde der weiteren Frage zu, ob den Beschwerdeführern für das besagte Zugehör ein Ersatzanspruch gegenüber der Zusammenlegungsgemeinschaft zustehe (Paragraph 20, Absatz 3, dritter Satz FLG). Sie kam zu einem für die Beschwerdeführer negativen Ergebnis, und zwar mit der Begründung, daß die bestehende Dränage für sich allein keinen wirtschaftlichen Wert repräsentiere - ihr Wert liege ausschließlich im Entwässerungseffekt auf einer Grundfläche -, weshalb deren Übernahme durch die mitbeteiligte Partei nicht in Betracht komme.

Die Beschwerde hält dem entgegen, daß die von den Beschwerdeführern errichtete Dränage der mitbeteiligten Partei die Möglichkeit der Zuteilung eines hochwertigen Grundstückes eröffnet habe. Darüber hinaus sei bei der Wertfestsetzung des Zugehörs nur auf dessen Funktion im Zusammenhang mit dem Gebrauch der Hauptsache abzustellen; jede andere Bewertung gehe am Begriff des Zugehörs vorbei und sei mit § 20 Abs. 3 FLG nicht vereinbar.Die Beschwerde hält dem entgegen, daß die von den Beschwerdeführern errichtete Dränage der mitbeteiligten Partei die Möglichkeit der Zuteilung eines hochwertigen Grundstückes eröffnet habe. Darüber hinaus sei bei der Wertfestsetzung des Zugehörs nur auf dessen Funktion im Zusammenhang mit dem Gebrauch der Hauptsache abzustellen; jede andere Bewertung gehe am Begriff des Zugehörs vorbei und sei mit Paragraph 20, Absatz 3, FLG nicht vereinbar.

3.2. Zubehör sind körperliche Sachen, die, ohne Bestandteil der Hauptsache zu sein, nach dem Gesetz oder dem Willen des Eigentümers zum anhaltenden fortdauernden Gebrauch der Hauptsache bestimmt sind und zu diesem Zweck zu der Hauptsache in Beziehung gebracht werden (vgl. Dittrich-Tades, ABGB, 32. Auflage, E 2. zu § 294). 3.2. Zubehör sind körperliche Sachen, die, ohne Bestandteil der Hauptsache zu sein, nach dem Gesetz oder dem Willen des Eigentümers zum anhaltenden fortdauernden Gebrauch der Hauptsache bestimmt sind und zu diesem Zweck zu der Hauptsache in Beziehung gebracht werden vergleiche , Dittrich-Tades, ABGB, 32. Auflage, E 2. zu Paragraph 294,).

Zubehöreigenschaft kommt im Beschwerdefall (lediglich) den Dränrohren zu. Die von der belangten Behörde für die Nichtanwendbarkeit des § 20 Abs. 3 dritter Satz FLG gegebene Begründung (oben 3.1.) ist im Zusammenhalt mit der sich an anderer Stelle der Begründung des angefochtenen Bescheides (S. 8) findenden Aussage zu sehen, wonach die mit Aufgraben der Grundflächen und mit Kulturschäden verbundene Entfernung und Verwertung der Dränrohre nicht in Betracht komme, ja geradezu sinnlos wäre. Der Gerichtshof versteht diese Begründung vor dem Hintergrund der vorgenannten Gesetzesstelle dahin gehend, daß nach Meinung der belangten Behörde der Wert der Dränrohre durch die mit dem Ausgraben dieses Zubehörs an dem Grundstück angerichteten Schäden sowie die durch die Tätigkeit verursachten Kosten jedenfalls aufgewogen wird, sodaß im Ergebnis das Zubehör keinen Wert mehr aufweist und folglich auch nicht Gegenstand einer Übernahme durch die Zusammenlegungsgemeinschaft gemäß dem dritten Satz des § 20 Abs. 3 FLG sein kann. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer sind diese Erwägungen der belangten Behörde mit der genannten Norm nicht unvereinbar.Zubehöreigenschaft kommt im Beschwerdefall (lediglich) den Dränrohren zu. Die von der belangten Behörde für die Nichtanwendbarkeit des Paragraph 20, Absatz 3, dritter Satz FLG gegebene Begründung (oben 3.1.) ist im Zusammenhalt mit der sich an anderer Stelle der Begründung des angefochtenen Bescheides (S. 8) findenden Aussage zu sehen, wonach die mit Aufgraben der Grundflächen und mit Kulturschäden verbundene Entfernung und Verwertung der Dränrohre nicht in Betracht komme, ja geradezu sinnlos wäre. Der Gerichtshof versteht diese Begründung vor dem Hintergrund der vorgenannten Gesetzesstelle dahin gehend, daß nach Meinung der belangten Behörde der Wert der Dränrohre durch die mit dem Ausgraben dieses Zubehörs an dem Grundstück angerichteten Schäden sowie die durch die Tätigkeit verursachten Kosten jedenfalls aufgewogen wird, sodaß im Ergebnis das Zubehör keinen Wert mehr aufweist und folglich auch nicht Gegenstand einer Übernahme durch die Zusammenlegungsgemeinschaft gemäß dem dritten Satz des Paragraph 20, Absatz 3, FLG sein kann. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer sind diese Erwägungen der belangten Behörde mit der genannten Norm nicht unvereinbar.

Das zweite im gegebenen Zusammenhang von der Beschwerde ins Treffen geführte Argument geht schon im Hinblick darauf fehl, daß Abfindungsgrundstücke nicht von der Zusammenlegungsgemeinschaft, sondern von der Agrarbehörde zugeteilt werden.

III. Zum erstangefochtenen und zum zweitangefochtenen Bescheidrömisch drei. Zum erstangefochtenen und zum zweitangefochtenen Bescheid

1. Nach dem unter B I und II Gesagten haftet weder dem erstangefochtenen noch dem zweitangefochtenen Bescheid die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtswidrigkeit an. Da sich die Beschwerde somit als zur Gänze unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. 1. Nach dem unter B römisch eins und römisch zwei Gesagten haftet weder dem erstangefochtenen noch dem zweitangefochtenen Bescheid die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtswidrigkeit an. Da sich die Beschwerde somit als zur Gänze unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

2. Von der von den Beschwerdeführern beantragten Verhandlung konnte im Hinblick auf § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden. 2. Von der von den Beschwerdeführern beantragten Verhandlung konnte im Hinblick auf Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.

3. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGB1. Nr. 206/1989. 3. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, Ziffer eins und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGB1. Nr. 206 aus 1989,.

Wien, am 26. September 1989

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989070069.X00

Im RIS seit

29.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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