TE Vwgh Erkenntnis 1989/10/2 89/04/0049

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Veröffentlicht am 02.10.1989
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Index

Verwaltungsverfahren - AVG
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita
VwGG §46 Abs1 implizit
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Weiss und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Füszl, über die Beschwerde des G S in S, vertreten durch Dr. Helmut Valenta, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13. Jänner 1989, Zl. Ge-38.364/1-1989/Kut/Lb, betreffend Verweigerung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 18. Mai 1988 wurde der Beschwerdeführer mehrerer Übertretungen der Gewerbeordnung schuldig erkannt und hiefür bestraft.

Am 14. Juni 1988 langte bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt ein Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, verbunden mit einer Berufung gegen das genannte Straferkenntnis, ein. Darin brachte der Beschwerdeführer vor, er habe sofort nach dessen Zustellung an ihn das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt gemeinsam mit einem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten an seinen Rechtsvertreter weitergeleitet, wo es am 27. Mai 1988 eingelangt sei. Der in der Kanzlei seines Rechtsvertreters für Verwaltungsangelegenheiten zuständigen Kanzleileiterin sei dann insofern ein Versehen unterlaufen, als sie das Schreiben vom 25. Mai 1988 samt den beiden Straferkenntnissen in einen anderen Akt eingeordnet habe, der zum Ablegen bestimmt gewesen sei. Das Versehen sei dadurch zustandegekommen, daß das Schreiben vom 25. Mai 1988 und die beiden Straferkenntnisse mit einer Büroklammer zusammengeheftet gewesen seien und sich diese Büroklammer mit der letzten Seite des in den abzulegenden Akt einzuordnen Schriftstückes verfangen habe, sodaß neben dem Schreiben vom 25. Mai 1988 und dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten auch das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt, welche nunmehr auf dem in den abzulegenden Akt einzuordnenden Schriftstück hingen, ungesehen in den abzulegenden Akt gekommen seien. Dies sei auch der Grund dafür gewesen, daß das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt nicht seinem Rechtsvertreter vorgelegt worden sei und diesbezüglich auch keine Frist habe vorgemerkt werden können. Als am 13. Juni 1988 zufälligerweise in den abgelegten Akt Einsicht genommen worden sei, seien die erwähnten Unterlagen wieder zum Vorschein gekommen. Die in Rede stehende Kanzleibedienstete sei bereits sieben Jahre in der Kanzlei des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers tätig und ansonsten eine sehr verläßliche Kanzleikraft, der ein derartiges Versehen bisher noch niemals unterlaufen sei; lediglich ein Versehen anderer Art sei ihr erst einmal unterlaufen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13. Jänner 1988 wurde der Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers gemäß § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 in Verbindung mit § 24 VStG 1950 abgewiesen. Zur Begründung führte der Landeshauptmann nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtslage aus, der Beschwerdeführer stütze seine Berufung im wesentlichen auf die generelle Anweisung, sämtliche einlangenden Poststücke sofort nach dem Versehen mit der Eingangsstampiglie dem jeweiligen Sachbearbeiter vorzulegen. Diese generelle Weisung an die Kanzleiangestellte könne den ausgewiesenen Vertreter jedoch nicht von seinem schuldhaften Verhalten befreien. Dies vor allem deshalb nicht, weil in einem Schreiben zwei Straferkenntnisse der Partei bei ihm eingelangt seien. Der Umstand, daß lediglich ein Straferkenntnis von ihm behandelt worden sei, weise eindeutig darauf hin, daß nicht nur ein Verschulden der Kanzleiangestellten vorliege, für das der Vertreter hafte, sondern daß auch der zuständige Sachbearbeiter für die unerledigte Ablage des zweiten Straferkenntnisses verantwortlich sei. Darüber hinaus wäre der ausgewiesene Vertreter verpflichtet gewesen, vor Ablage einlangender Schriftstücke gewissenhaft zu prüfen, ob diese einer sachgerechten Behandlung bedürfen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei es dem Vertreter trotz seiner sonstigen auswärtigen Verpflichtungen durchaus zuzumuten, zu prüfen, ob einlangende Schriftstücke zu Recht abgelegt werden. Die nachgewiesene mangelnde Kontrolle der Kanzleiangestellten sowie die fehlerhafte Ablage einlangender Aktenstücke durch den zuständigen Sachbearbeiter seien nicht geeignet, ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 zu begründen.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13. Jänner 1988 wurde der Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, AVG 1950 in Verbindung mit Paragraph 24, VStG 1950 abgewiesen. Zur Begründung führte der Landeshauptmann nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtslage aus, der Beschwerdeführer stütze seine Berufung im wesentlichen auf die generelle Anweisung, sämtliche einlangenden Poststücke sofort nach dem Versehen mit der Eingangsstampiglie dem jeweiligen Sachbearbeiter vorzulegen. Diese generelle Weisung an die Kanzleiangestellte könne den ausgewiesenen Vertreter jedoch nicht von seinem schuldhaften Verhalten befreien. Dies vor allem deshalb nicht, weil in einem Schreiben zwei Straferkenntnisse der Partei bei ihm eingelangt seien. Der Umstand, daß lediglich ein Straferkenntnis von ihm behandelt worden sei, weise eindeutig darauf hin, daß nicht nur ein Verschulden der Kanzleiangestellten vorliege, für das der Vertreter hafte, sondern daß auch der zuständige Sachbearbeiter für die unerledigte Ablage des zweiten Straferkenntnisses verantwortlich sei. Darüber hinaus wäre der ausgewiesene Vertreter verpflichtet gewesen, vor Ablage einlangender Schriftstücke gewissenhaft zu prüfen, ob diese einer sachgerechten Behandlung bedürfen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei es dem Vertreter trotz seiner sonstigen auswärtigen Verpflichtungen durchaus zuzumuten, zu prüfen, ob einlangende Schriftstücke zu Recht abgelegt werden. Die nachgewiesene mangelnde Kontrolle der Kanzleiangestellten sowie die fehlerhafte Ablage einlangender Aktenstücke durch den zuständigen Sachbearbeiter seien nicht geeignet, ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, AVG 1950 zu begründen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach seinem gesamten Vorbringen in dem Recht auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verletzt. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes bringt der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, ein Verfangen von Schriftstücken mit anderen Unterlagen sei sicherlich ein nicht vorhersehbares Ereignis, das auch bei größtmöglicher Sorgfalt in einem normalen Kanzleibetrieb nicht auszuschließen ist. Bezüglich der Anweisungs- und Überwachungspflicht des Rechtsanwaltes dürften die „Voraussetzungen“ nicht überspannt werden. Es könne sicherlich nicht erwartet werden, daß ein Rechtsvertreter sowohl beim Öffnen der Post als auch beim Zuordnen zu den einzelnen Akten ständig anwesend sei. Die Überwachungspflicht könne sicherlich auch nur im stichprobenweisen Überprüfen zugemutet werden.

Gemäß § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Verschulden des Vertreters einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen. Wenn einem Angestellten des Vertreters im Zusammenhang mit der Einhaltung einer Frist ein Fehler unterläuft, hat das die Partei selbst nur dann nicht zu vertreten, wenn ihr bevollmächtigter Vertreter (hier der Rechtsanwalt) der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Angestellten nachgekommen ist, den Vertreter (Rechtsanwalt) selbst an der Versäumung keinerlei Verschulden, insbesondere auch nicht in der Form der „culpa in custodiendo“ trifft. Lediglich rein technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken kann der Rechtsanwalt ohne nähere Beaufsichtigung einer verläßlichen Kanzleikraft überlassen. Im übrigen trifft ihn aber an Irrtümern seiner Angestellten bei Vernachlässigung der ihm zumutbaren Überwachungspflicht ein Verschulden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1986, Zlen. 85/18/0138, 0141, und die dort zitierte Vorjudikatur).Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, AVG 1950 ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Verschulden des Vertreters einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen. Wenn einem Angestellten des Vertreters im Zusammenhang mit der Einhaltung einer Frist ein Fehler unterläuft, hat das die Partei selbst nur dann nicht zu vertreten, wenn ihr bevollmächtigter Vertreter (hier der Rechtsanwalt) der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Angestellten nachgekommen ist, den Vertreter (Rechtsanwalt) selbst an der Versäumung keinerlei Verschulden, insbesondere auch nicht in der Form der „culpa in custodiendo“ trifft. Lediglich rein technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken kann der Rechtsanwalt ohne nähere Beaufsichtigung einer verläßlichen Kanzleikraft überlassen. Im übrigen trifft ihn aber an Irrtümern seiner Angestellten bei Vernachlässigung der ihm zumutbaren Überwachungspflicht ein Verschulden vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1986, Zlen. 85/18/0138, 0141, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Im vorliegenden Fall geschah das die Versäumung der Berufungsfrist auslösende Ereignis nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers bei einem rein manipulativen Vorgang, nämlich indem sich das in der Kanzlei des Vertreters des Beschwerdeführers eingelangte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt samt Begleitschreiben mit einem anderen Aktenstück so verfing, daß es unbemerkt gemeinsam mit dem anderen Aktenstück in einem fremden Akt abgelegt wurde. Bei diesem Vorgang handelt es sich um ein Mißgeschick, das auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt in einem Kanzleibetrieb nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Insbesondere ist ein solches Mißgeschick auch durch zumutbare Überwachungsmaßnahmen seitens des Rechtsanwaltes nicht mit Sicherheit zu verhindern.

Im Gegensatz zur Rechtsansicht der belangten Behörde ist somit das Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Wiedereinsetzungsantrag grundsätzlich geeignet, den Wiedereinsetzungsgrund des § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 zur Darstellung zu bringen. Für die sachverhaltsmäßige Annahme der belangten Behörde, das andere gemeinsam mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt in der Kanzlei des Vertreters des Beschwerdeführers eingelangte Straferkenntnis sei vom Vertreter des Beschwerdeführers behandelt worden, sodaß ihm im Zuge dieser Tätigkeit das Fehlen des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Freistadt hätte auffallen müssen, findet sich in den dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Akten keine Grundlage, zumal der Beschwerdeführer behauptet, das in Rede stehende Straferkenntnis sei zusammen mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt infolge des genannten Mißgeschicks in einem dritten Akt abgelegt worden.Im Gegensatz zur Rechtsansicht der belangten Behörde ist somit das Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Wiedereinsetzungsantrag grundsätzlich geeignet, den Wiedereinsetzungsgrund des Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, AVG 1950 zur Darstellung zu bringen. Für die sachverhaltsmäßige Annahme der belangten Behörde, das andere gemeinsam mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt in der Kanzlei des Vertreters des Beschwerdeführers eingelangte Straferkenntnis sei vom Vertreter des Beschwerdeführers behandelt worden, sodaß ihm im Zuge dieser Tätigkeit das Fehlen des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Freistadt hätte auffallen müssen, findet sich in den dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Akten keine Grundlage, zumal der Beschwerdeführer behauptet, das in Rede stehende Straferkenntnis sei zusammen mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt infolge des genannten Mißgeschicks in einem dritten Akt abgelegt worden.

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Dieser war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand.

Wien, am 2. Oktober 1989

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989040049.X00

Im RIS seit

12.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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