TE Vwgh Erkenntnis 1989/10/18 89/03/0163

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Veröffentlicht am 18.10.1989
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Index

Verwaltungsverfahren - AVG
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §10 Abs1
AVG §10 Abs6
AVG §66 Abs4
StVO 1960 §5 Abs1
VStG §41 Abs1
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
89/03/0164

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Weiss und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Dr. Schmidt, über die Beschwerde des W A in St, vertreten durch Dr. Anton Waltl, Rechtsanwalt in Zell am See, gegen die Bescheide der Salzburger Landesregierung vom 10. April 1989, 1. Zl. 9/01-29.805/4-1989, betreffend Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; 2. Zl. 9/01-29.805/3-1989, betreffend Zurückweisung einer Berufung (Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Gegen den Beschwerdeführer wurde die Gendarmerieanzeige vom 20. Oktober 1987 erstattet, derzufolge der Beschwerdeführer verdächtigt werde, am 27. September 1987 in der Zeit von ca. 22.00 bis 24.00 Uhr seinen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auf mehreren Straßen zwischen bestimmten Orten gelenkt zu haben.

Der vorliegenden Beschwerde ist ein Abdruck einer von der Erstbehörde am 10. November 1987 aufgenommenen Niederschrift angeschlossen. In der Rubrik „anwesende Beteiligte und ihre Vertreter“ ist der Beschwerdeführer „vertreten durch“ seinen auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren einschreitenden Rechtsvertreter angeführt. Als „Gegenstand der Verhandlung“ wurde angeführt: „Entzug der Lenkerberechtigung, Vorfall vom 27. September 1987“. Protokolliert wurde, daß einerseits der gegenwärtige Stand des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben, andererseits um Erteilung einer Frist von drei Wochen zur Einbringung einer schriftlichen Stellungnahme ersucht und daß zur Kenntnis genommen worden sei, daß nach Ablauf dieser Frist „das Verfahren ohne weitere Anhörung abgeschlossen“ werde.

Zufolge einer weiteren Beschwerdebeilage gab der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter in der Folge mit Schriftsatz vom 24. November 1987 „wegen: Führerscheinentzugsverfahren“ eine Stellungnahme ab mit dem Antrag, wegen Nichtalkoholisierung das Verfahren einzustellen.

Nach Lage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens erging in weiterer Folge im Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO der Ladungsbescheid der Erstbehörde vom 25. März 1988 gerichtet an den Beschwerdeführer persönlich.Nach Lage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens erging in weiterer Folge im Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, StVO der Ladungsbescheid der Erstbehörde vom 25. März 1988 gerichtet an den Beschwerdeführer persönlich.

In der am 11. April 1988 aufgenommenen Niederschrift über die Vernehmung eines Beschuldigten findet sich eingangs die folgende Protokollierung einer Erklärung des Beschwerdeführers: „Ich erkläre auf Befragen, daß ich nur im Führerschein-Entzugsverfahren von den Rechtsanwälten ... vertreten werde. Das Strafverfahren will ich selbst durchführen.“

In den Akten des Verwaltungsstrafverfahrens findet sich im Anschluß an die Niederschrift vom 11. April 1988 ein mit dem gleichen Tag datierter „Straferkenntnisvermerk“ unter anderem mit folgenden Angaben:

„Tatbestand bzw. Spruch: siehe Anzeige

Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 in der geltenden FassungÜbertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Straßenverkehrsordnung 1960 in der geltenden Fassung

gemäß § 99 Abs.1 lit. a leg. cit.gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, leg. cit.

Geldstrafe: 10.000,--

Ersatzarreststrafe: 20 Tage

Der Beschuldigte erklärt nach erfolgter Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich, auf das Rechtsmittel der Berufung zu verzichten und nimmt zur Kenntnis, daß durch diesen Verzicht die obige Bestrafung sofort rechtskräftig und vollstreckbar ist.“

Dieser „Straferkenntnisvermerk“ samt Rechtsmittelverzicht wurde vom Leiter der Amtshandlung und vom Beschwerdeführer unterschrieben.

Mit Schriftsatz vom 27. April 1988 brachte der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung gegen das Straferkenntnis und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein. Der Schriftsatz enthält die Eingangsstampiglie der Erstbehörde mit dem Datum 28. April 1988 und ferner den handschriftlichen Vermerk „persönlich überbracht am 28.4.88“. Er enthält folgende Ausführungen und Anträge:

„1. Der Vertreter des Beschuldigten erfuhr erstmals durch die im Führerscheinentzugsverfahren übermittelten Schriftstücke, nämlich Niederschrift über die Vernehmung des Beschuldigten und Straferkenntnisvermerk vom 11.4.1988, von der Existenz des Straferkenntnisses ...

Die Zustellung dieser Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme erfolgte am 18.4.1988. Die Berufung gegen das Straferkenntnis ist daher rechtzeitig.

2. Durch die Übermittlung dieser Urkunden mußte der Vertreter des Beschuldigten mit Erstaunen zur Kenntnis nehmen, daß die Bezirkshauptmannschaft - obwohl Herr RA ... bereits am 14.11.1987 (!) Vollmacht gelegt hat - die Einvernahme des Beschuldigten ohne die Verständigung seines ausgewiesenen Vertreters durchführt und gleichzeitig ein Straferkenntnis fällt. Wie es zu diesem Straferkenntnis kam, hat der Beschuldigte nunmehr seinem ausgewiesenen Vertreter geschildert. Über dieses Gespräch hat der Beschuldigtenvertreter einen Aktenvermerk verfaßt, den der Beschuldigte am 26.4.1988 persönlich unterfertigte.

Aus diesem Aktenvermerk, der in Orginal diesem Schriftsatz beigelegt wird, kann ersehen werden, daß dem Beschuldigten unzulässige Vorhaltungen gemacht wurden. Obwohl der Verhandlungsleiter im Besitz der Rechtfertigung des Beschuldigten, erstattet durch seinen ausgewiesenen Vertreter, war, wurde nunmehr eine Aussage protokolliert, die in dieser Form vom Beschuldigten nicht gemacht wurde.

Die Aussage des Verhandlungsleiters, die Vertretung durch Dr. ... würde dem Beschuldigten nicht viel helfen, da diese Sache sowieso klar sei, ist in diesem Zusammenhang nicht unbedenklich. Das gleiche gilt für die Androhung des Verhandlungsleiters gegenüber dem Beschuldigten, er werde ihn dem Amtsarzt zur Überprüfung seiner geistigen Eigenschaften vorführen.

Damit ist sowohl das Protokoll vom 11.4.1988 als auch das Straferkenntnis unter unzulässigem Druck zustandegekommen, weshalb dies als rechtswidrig und nichtig anzusehen ist.

3. Unter einem wird noch einmal auf die Stellungnahme des Beschuldigtenvertreters vom 26.11.1987 und die dort gestellten Beweisanträge verwiesen. Der Beschuldigte war nicht alkoholisiert. Eine Bestrafung ist daher unzulässig. Es wird beantragt, dieses Gutachten einzuholen.

Es wird sohin beantragt, in Stattgebung der Berufung das angefochtene Erkenntnis dahingehend abzuändern, daß das Strafverfahren eingestellt wird.

Vorsichtshalber stellt der Beschuldigte den

ANTRAG

auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Berufung.

Der Beschuldigte hat das Straferkenntnis bereits am 11.4.1988 und unter gleichzeitigem Rechtsmittelverzicht ausgehändigt erhalten. Der Beschuldigtenvertreter hat jedoch erst eine Woche später, am 18.4.1988, vom Straferkenntnis Mitteilung erhalten.

Sollte daher die Frist zur Erhebung der Berufung bereits am 11.4.1988 begonnen haben, war der Beschuldigte durch ein unüberwindliches Hindernis von der Erhebung der Berufung innerhalb der vierzehntägigen Rechtsmittelfrist abgehalten. Erst am 26.4.1988 hat er auf Grund einer Vorladung durch seinen Vertreter diesen Hergang der Verhandlung vom 11.4.1988 schildern können. Erst bei diesem Gespräch wurde offenbar, daß eine Berufung gegen das vorliegende Straferkenntnis durchaus möglich, weil es unter unzulässigen Bedingungen zustandegekommen ist, ist.“

Nach dem dem Schriftsatz beigelegten, vom Beschwerdeführer unterschriebenen Vermerk sei die Verhandlung vom 11. April 1988 wie folgt verlaufen (hier auszugsweise, nämlich nur hinsichtlich der Frage der Vertretung und des Rechtsmittelverzichtes):

„Der Verhandlungsleiter stellte eingangs der Verhandlung dem Beschuldigten frei, ob er sich selbst verantworten wolle, oder ob dies durch meine Kanzlei erfolgen soll. Er erklärte aber gleichzeitig, eine Vertretung durch die Kanzlei würde ihm nicht viel helfen, da die Sache sowieso klar sei …

Der Verhandlungsleiter erklärte dann dem Beschuldigten, ein Arzt würde dann die Alkoholisierung genau errechnen. Lt. der Tabelle, die die Bezirkshauptmannschaft habe, sei er sicher über der 0,8 Promille-Grenze. Er erklärte dem Beschuldigten weiter, er könne die Berechnung durch den Arzt verlangen, wenn aber dieser eine Überschreitung der Promille-Grenze feststelle, könnte er sogar zweimal bestraft werden, da er bereits alkoholisiert von ... zum ... gefahren sei und dort wieder getrunken habe, dann wieder das Fahrzeug in Betrieb genommen habe. Es sei daher für ihn besser, die Strafe gleich anzunehmen.“

In den Akten des Verwaltungsstrafverfahrens findet sich weiters eine Stellungnahme des Leiters der Amtshandlung.

Mit Bescheid der Erstbehörde vom 23. Februar 1989 wurde der Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers gemäß § 24 VStG 1950 in Verbindung mit den §§ 71 Abs. 1 und 63 Abs. 4 AVG 1950 als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, zufolge Berufungsverzichtes habe eine Berufungsfrist, die versäumt hätte werden können, gar nicht zu laufen begonnen. Daß der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren einen Berufungsverzicht abgegeben habe, werde auch im Wiedereinsetzungsantrag nicht bestritten. Wenn nun behauptet werde, daß der Rechtsmittelverzicht unter unzulässigem Druck zustandegekommen sei, so sei dem entgegenzuhalten, daß ein Hinweis auf Widersprüche hinsichtlich des Erinnerungsvermögens bei Vorhalt von Aussagen durch den Verhandlungsleiter keinesfalls als Ausübung unzulässigen Druckes aufzufassen sei.Mit Bescheid der Erstbehörde vom 23. Februar 1989 wurde der Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 24, VStG 1950 in Verbindung mit den Paragraphen 71, Absatz eins und 63 Absatz 4, AVG 1950 als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, zufolge Berufungsverzichtes habe eine Berufungsfrist, die versäumt hätte werden können, gar nicht zu laufen begonnen. Daß der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren einen Berufungsverzicht abgegeben habe, werde auch im Wiedereinsetzungsantrag nicht bestritten. Wenn nun behauptet werde, daß der Rechtsmittelverzicht unter unzulässigem Druck zustandegekommen sei, so sei dem entgegenzuhalten, daß ein Hinweis auf Widersprüche hinsichtlich des Erinnerungsvermögens bei Vorhalt von Aussagen durch den Verhandlungsleiter keinesfalls als Ausübung unzulässigen Druckes aufzufassen sei.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. April 1989 (Geschäftszahl der belangten Behörde mit der Ordnungsnummer 3) wurde die gegen das Straferkenntnis erhobene Berufung gemäß § 63 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 24 VStG 1950 als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Berufung vom 27. April 1988 erweise sich zufolge Berufungsverzichtes von vornherein als unzulässig, wobei es unbeachtlich sei, daß die Berufung zusätzlich verspätet eingebracht worden sei. Bei Beurteilung der Frage, ob es zulässig gewesen sei, das Straferkenntnis gegenüber dem Beschwerdeführer persönlich mündlich zu erlassen, sei auf die eigene Erklärung des Beschwerdeführers in der der Erlassung des Straferkenntnisses vorausgegangenen Niederschrift vom 11. April 1988 zu verweisen, wonach er nur im Führerscheinentzugsverfahren vertreten werde, während er das Verwaltungsstrafverfahren selbst durchführen wolle. Diese Erklärung des Beschwerdeführers habe auch dem damaligen Verfahrensstand entsprochen, was sich schon daraus ergebe, daß der nunmehr im Berufungsverfahren einschreitende Rechtsanwalt im Rahmen dieses Verfahrens erst am 9. März 1989 eine Vollmacht vorgelegt habe, wobei es unbeachtlich sei, daß diese Vollmacht mit 6. Oktober 1987 datiert sei. Daraus sei ersichtlich, daß im Zeitpunkt der mündlichen Verkündung des Straferkenntnisses vom 11. April 1988 noch keine Vertretungsbefugnis des Rechtsanwalts im Verwaltungsstrafverfahren bestanden habe, weshalb die Behörde I. Instanz zur mündlichen Verkündung des Straferkenntnisses gegenüber dem Beschwerdeführer persönlich berechtigt gewesen sei. Aus der Erklärung des Beschwerdeführers in der Niederschrift vom 11.April 1988: „Es ist jedoch möglich, daß der Alkoholgehalt geringfügig über der 0,8 Promillegrenze lag“ ergebe sich auch das Motiv für den vom Beschwerdeführer nach der mündlichen Verkündung des Straferkenntnisses abgegebenen Berufungsverzicht. Es sei sohin völlig unzutreffend, wenn der ausgewiesene Vertreter des Beschwerdeführers nachträglich behaupte, der Berufungsverzicht sei unter Anwendung eines unzulässigen Druckes zustandegekommen und als nichtig anzusehen. Dies gelte umso mehr, als die behauptete Anwendung eines unzulässigen Druckes auch durch die vom Leiter der Amtshandlung nachträglich hiezu abgegebene Stellungnahme eindeutig widerlegt werde.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. April 1989 (Geschäftszahl der belangten Behörde mit der Ordnungsnummer 3) wurde die gegen das Straferkenntnis erhobene Berufung gemäß Paragraph 63, Absatz 4, AVG 1950 in Verbindung mit Paragraph 24, VStG 1950 als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Berufung vom 27. April 1988 erweise sich zufolge Berufungsverzichtes von vornherein als unzulässig, wobei es unbeachtlich sei, daß die Berufung zusätzlich verspätet eingebracht worden sei. Bei Beurteilung der Frage, ob es zulässig gewesen sei, das Straferkenntnis gegenüber dem Beschwerdeführer persönlich mündlich zu erlassen, sei auf die eigene Erklärung des Beschwerdeführers in der der Erlassung des Straferkenntnisses vorausgegangenen Niederschrift vom 11. April 1988 zu verweisen, wonach er nur im Führerscheinentzugsverfahren vertreten werde, während er das Verwaltungsstrafverfahren selbst durchführen wolle. Diese Erklärung des Beschwerdeführers habe auch dem damaligen Verfahrensstand entsprochen, was sich schon daraus ergebe, daß der nunmehr im Berufungsverfahren einschreitende Rechtsanwalt im Rahmen dieses Verfahrens erst am 9. März 1989 eine Vollmacht vorgelegt habe, wobei es unbeachtlich sei, daß diese Vollmacht mit 6. Oktober 1987 datiert sei. Daraus sei ersichtlich, daß im Zeitpunkt der mündlichen Verkündung des Straferkenntnisses vom 11. April 1988 noch keine Vertretungsbefugnis des Rechtsanwalts im Verwaltungsstrafverfahren bestanden habe, weshalb die Behörde römisch eins. Instanz zur mündlichen Verkündung des Straferkenntnisses gegenüber dem Beschwerdeführer persönlich berechtigt gewesen sei. Aus der Erklärung des Beschwerdeführers in der Niederschrift vom 11.April 1988: „Es ist jedoch möglich, daß der Alkoholgehalt geringfügig über der 0,8 Promillegrenze lag“ ergebe sich auch das Motiv für den vom Beschwerdeführer nach der mündlichen Verkündung des Straferkenntnisses abgegebenen Berufungsverzicht. Es sei sohin völlig unzutreffend, wenn der ausgewiesene Vertreter des Beschwerdeführers nachträglich behaupte, der Berufungsverzicht sei unter Anwendung eines unzulässigen Druckes zustandegekommen und als nichtig anzusehen. Dies gelte umso mehr, als die behauptete Anwendung eines unzulässigen Druckes auch durch die vom Leiter der Amtshandlung nachträglich hiezu abgegebene Stellungnahme eindeutig widerlegt werde.

Mit weiterem Bescheid der belangten Behörde vom 10. April 1989 (Geschäftszahl der belangten Behörde mit der Ordnungsnummer 4) wurde die Berufung gegen den Bescheid über die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages gemäß § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 in Verbindung mit § 24 VStG 1950 keine Folge gegeben und der erstbehördliche Bescheid bestätigt. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im vorliegenden Fall schon deshalb nicht an der fristgerechten Einbringung einer Berufung gegen das erstbehördliche Straferkenntnis gehindert sein können, weil er nach der mündlichen Verkündung dieses Straferkenntnisses auf die Berufung verzichtet habe und sohin die Einbringung einer Berufung unzulässig gewesen sei.Mit weiterem Bescheid der belangten Behörde vom 10. April 1989 (Geschäftszahl der belangten Behörde mit der Ordnungsnummer 4) wurde die Berufung gegen den Bescheid über die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, AVG 1950 in Verbindung mit Paragraph 24, VStG 1950 keine Folge gegeben und der erstbehördliche Bescheid bestätigt. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im vorliegenden Fall schon deshalb nicht an der fristgerechten Einbringung einer Berufung gegen das erstbehördliche Straferkenntnis gehindert sein können, weil er nach der mündlichen Verkündung dieses Straferkenntnisses auf die Berufung verzichtet habe und sohin die Einbringung einer Berufung unzulässig gewesen sei.

Gegen diese beiden Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Beiden angefochtenen Bescheiden liegt die Auffassung der belangten Behörde zugrunde, der Beschwerdeführer habe nach mündlicher Verkündung des Straferkenntnisses wegen Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO einen rechtswirksamen Berufungsverzicht abgegeben, was einerseits zur Zurückweisung der gegen das Straferkenntnis erhobenen Berufung und andererseits zur Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages, da eine Berufungsfrist nicht in Gang gesetzt worden sei, führen habe müssen.Beiden angefochtenen Bescheiden liegt die Auffassung der belangten Behörde zugrunde, der Beschwerdeführer habe nach mündlicher Verkündung des Straferkenntnisses wegen Übertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO einen rechtswirksamen Berufungsverzicht abgegeben, was einerseits zur Zurückweisung der gegen das Straferkenntnis erhobenen Berufung und andererseits zur Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages, da eine Berufungsfrist nicht in Gang gesetzt worden sei, führen habe müssen.

Der Beschwerdeführer hingegen vertritt die Auffassung, darin, daß sein Vertreter zur Strafverhandlung nicht beigezogen worden sei, liege ein Umstand, in Ansehung dessen die belangte Behörde weder die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen noch die der maßgebenden Gesetzeslage entsprechende rechtliche Beurteilung vorgenommen habe.

Nach § 10 Abs. 1, erster Satz, AVG 1950 können sich die Beteiligten (wie auch ihre gesetzlichen Vertreter; und zwar, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird) durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen (die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben).Nach Paragraph 10, Absatz eins,, erster Satz, AVG 1950 können sich die Beteiligten (wie auch ihre gesetzlichen Vertreter; und zwar, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird) durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen (die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben).

Nach § 10 Abs. 6 AVG 1950 schließt die Bestellung eines Bevollmächtigten nicht aus, daß der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt.Nach Paragraph 10, Absatz 6, AVG 1950 schließt die Bestellung eines Bevollmächtigten nicht aus, daß der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt.

Im vorliegenden Fall gab der Beschwerdeführer, wie in der vorstehenden Sachverhaltsdarstellung bereits angeführt, am Beginn der Strafverhandlung vom 11. April 1988 die Erklärung ab, daß er nur im Führerschein-Entzugsverfahren vertreten werde und das Strafverfahren selbst durchführen wolle.

Der Beschwerdeführer hielt in seinem den Wiedereinsetzungsantrag und die Berufung gegen das Straferkenntnis enthaltenden Schriftsatz vom 27. April 1988 (in Verbindung mit dem diesem Schriftsatz beigegebenen Vermerk) fest, der Verhandlungsleiter habe erklärt, eine Vertretung durch die Kanzlei würde nicht viel helfen, da die Sache sowieso klar sei; weiters hielt der Beschwerdeführer in seinem die Berufung gegen die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages enthaltenden Schriftsatz vom 14. März 1989 fest, in der Verhandlung vom 11. April 1988 sei ihm vom Verhandlungsleiter abgeraten worden, seinen rechtsfreundlichen Vertreter beizuziehen. Aus der vorliegenden Beschwerde geht nicht hervor, welches weitere Tatsachenvorbringen der Beschwerdeführer in Ansehung seiner Erklärung über sein Einschreiten im Verwaltungsstrafverfahren ohne Beiziehung eines Vertreters erstattet hätte, wenn er vor Erlassung der angefochtenen Bescheide zur Stellungnahme des Verhandlungsleiters gehört worden wäre. Darin, daß diese Stellungnahme dem Beschwerdeführer im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens (einschließlich des Verfahrens über den Wiedereinsetzungsantrag) nicht zur Kenntnis gebracht wurde, vermag der Verwaltungsgerichtshof, was die Erklärung über das Einschreiten ohne Beiziehung eines Vertreters anlangt, keinen wesentlichen Verfahrensmangel, der zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu führen hätte, zu erkennen.

Wenn die belangte Behörde davon ausging, daß ein allfälliger Irrtum des Beschwerdeführers über den Wert der Beiziehung seines im November 1987 eingeschrittenen Rechtsvertreters zur Wahrung seiner Rechte in der Strafverhandlung für die Beurteilung der Frage der Rechtswirksamkeit der in Rede stehenden Erklärung des Beschwerdeführers vom 11. April 1988 unerheblich sei, vermag der Verwaltungsgerichtshof darin keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide zu erkennen.

Auch der im Rubrum des Berufungsschriftsatzes vom 27. April 1988 enthaltenen weiteren Erklärung, der Beschwerdeführer werde im Verwaltungsstrafverfahren (einschließlich des Verfahrens über den Wiedereinsetzungsantrag) durch seinen bereits früher eingeschrittenen Rechtsvertreter vertreten, hatte die belangte Behörde für die Beurteilung des Einschreitens des Beschwerdeführers ohne Vertreter am 11. April 1988, und zwar insbesondere für die Beurteilung der Rechtswirksamkeit der betreffenden Erklärung des Beschwerdeführers, keine rechtserhebliche Bedeutung beizumessen.

Im Hinblick auf die in Rede stehende Erklärung des Beschwerdeführers vom 11. April 1988 hatte die belangte Behörde im Verfahren betreffend die Frage der Zulässigkeit der gegen das Straferkenntnis erhobenen Berufung und im Verfahren betreffend die Frage der Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrages den Umfang der Vertretungsbefugnis des Rechtsvertreters auf Grund der am 10. November 1987 vorgelegten Vollmacht nicht zu klären. In diesen beiden nunmehrigen Verfahren war auch die Frage nicht zu klären, ob der Beschwerdeführer zur Strafverhandlung vom 11. April 1988 persönlich geladen werden durfte; ob im Hinblick auf diese Ladung das gegen den Beschwerdeführer gefällte Straferkenntnis mit einem Verfahrensmangel behaftet sei, hätte die belangte Behörde nur im Falle eines meritorischen Berufungsbescheides betreffend die Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO zu berücksichtigen gehabt; die Beurteilung der Frage der Rechtswirksamkeit der Erklärung des Beschwerdeführers über das Einschreiten ohne Beiziehung eines Vertreters war davon unabhängig.Im Hinblick auf die in Rede stehende Erklärung des Beschwerdeführers vom 11. April 1988 hatte die belangte Behörde im Verfahren betreffend die Frage der Zulässigkeit der gegen das Straferkenntnis erhobenen Berufung und im Verfahren betreffend die Frage der Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrages den Umfang der Vertretungsbefugnis des Rechtsvertreters auf Grund der am 10. November 1987 vorgelegten Vollmacht nicht zu klären. In diesen beiden nunmehrigen Verfahren war auch die Frage nicht zu klären, ob der Beschwerdeführer zur Strafverhandlung vom 11. April 1988 persönlich geladen werden durfte; ob im Hinblick auf diese Ladung das gegen den Beschwerdeführer gefällte Straferkenntnis mit einem Verfahrensmangel behaftet sei, hätte die belangte Behörde nur im Falle eines meritorischen Berufungsbescheides betreffend die Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO zu berücksichtigen gehabt; die Beurteilung der Frage der Rechtswirksamkeit der Erklärung des Beschwerdeführers über das Einschreiten ohne Beiziehung eines Vertreters war davon unabhängig.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch nicht zu erkennen, daß darin, daß die belangte Behörde die Erklärung des Beschwerdeführers über sein Einschreiten ohne Beiziehung eines Vertreters für die Durchführung der Strafverhandlung am 11. April 1988 als rechtswirksam behandelte, ein Fall wie der des hg. Erkenntnisses vom 7. Februar 1958, Slg. NF. Nr. 4557/A, (Erhebung durch die Gendarmerie und Unterfertigung des Erhebungsberichtes durch die Partei) gelegen wäre.

Auch in Ansehung der Frage, ob der Beschwerdeführer den Berufungsverzicht rechtswirksam abgegeben habe, vermag der Verwaltungsgerichtshof darin, daß die Gewährung des Parteiengehörs hinsichtlich der vom Verhandlungsleiter abgegebenen Stellungnahme unterblieb, keinen wesentlichen Verfahrensmangel zu erkennen. Einem allfälligen Irrtum des Beschwerdeführers hinsichtlich des im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Grundsatzes des Verbotes einer reformatio in peius hatte die belangte Behörde bei Beurteilung der Frage der Rechtswirksamkeit des Berufungsverzichtes des Beschwerdeführers keine Rechtserheblichkeit beizumessen.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,.

Wien, am 18. Oktober 1989

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Stellung des Vertretungsbefugten Verfahrensrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989030163.X00

Im RIS seit

15.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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