Index
Verwaltungsverfahren - AVGNorm
AVG §71 Abs1 litaBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte Dr. Würth und Dr. Degischer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Honsig-Erlenburg, über die Beschwerde des A St in A, vertreten durch Dr. Gerd Tschernitz, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 2. Februar 1989, Zl. Fp(Pol)-334/1-1988 Kie/Ho/Re, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Frist zur Erhebung des Einspruches gegen eine Strafverfügung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.440,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 4. Mai 1988 wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung nach § 2 Abs. 1 lit. a der OÖ Feuerpolizeiordnung eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.000,-- (Ersatzarreststrafe 72 Stunden) verhängt. Diese Strafverfügung wurde am 27. Mai 1988 nach dem Zustellversuch an der Wohnadresse A, R-Straße X, durch Hinterlegung zugestellt. Mit dem am 18. Juli 1988 bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden eingelangten Antrag begehrte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Einspruchs gegen diese Strafverfügung und holte gleichzeitig den Einspruch nach. Als Wiedereinsetzungsgrund machte er geltend, daß er erstmals am 13. Juli 1988 vom Vorliegen und Inhalt der Strafverfügung Kenntnis erlangt habe. Entweder sei der Beschwerdeführer von der Hinterlegung nicht schriftlich verständigt worden oder er habe von einer etwaigen schriftlichen Verständigung ohne sein Verschulden keine Kenntnis erlangt. Im Haus R-Straße X wohnten neben dem Beschwerdeführer noch dessen Lebensgefährtin M B und die Großeltern des Beschwerdeführers L und F St. Auch durch diese Personen werde der Postkasten regelmäßig geöffnet; auch diese Personen hätten keine schriftliche Verständigung vorgefunden. Zum Beweis hiefür berief sich der Beschwerdeführer auf die drei genannten Personen und seine eigene Einvernahme. Die Strafbehörde erster Instanz vernahm den zustellenden Postbeamten, der angab, daß er sowohl beim ersten als auch beim zweiten Zustellversuch niemanden angetroffen habe. Daher habe er sowohl den Ankündigungsschein am 26. Mai 1988 als auch die Hinterlegungsanzeige am 27. Mai 1988 durch den Briefschlitz an der Haustüre eingeworfen. Dieses Beweisergebnis wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, worauf dieser darauf hinwies, er habe schon im Wiedereinsetzungsantrag ausgeführt, daß die Hinterlegungsanzeige entweder nicht eingeworfen oder entfernt worden sei. Dem war eine „eidesstattliche Erklärung“ der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers angeschlossen, wonach sie sowohl am 26. Mai 1988 als auch am 27. Mai 1988 nach Dienstschluß in ihrer Firma vor ihrem Lebensgefährten (dem Beschwerdeführer) die gemeinsame Wohnung betreten, in den Briefschlitz an der Eingangstüre eingeworfene Post zu sich genommen und am Abend die für den Beschwerdeführer bestimmten Briefe an diesen weitergeleitet habe. Einen Ankündigungsschein habe sie nicht vorgefunden, sie konzediere lediglich, daß es möglich gewesen sei, daß eine solche Hinterlegungsanzeige sich zwischen Zeitungen und Werbematerial befunden habe und von ihr nicht habe wahrgenommen werden können.Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 4. Mai 1988 wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, der OÖ Feuerpolizeiordnung eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.000,-- (Ersatzarreststrafe 72 Stunden) verhängt. Diese Strafverfügung wurde am 27. Mai 1988 nach dem Zustellversuch an der Wohnadresse A, R-Straße römisch zehn, durch Hinterlegung zugestellt. Mit dem am 18. Juli 1988 bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden eingelangten Antrag begehrte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Einspruchs gegen diese Strafverfügung und holte gleichzeitig den Einspruch nach. Als Wiedereinsetzungsgrund machte er geltend, daß er erstmals am 13. Juli 1988 vom Vorliegen und Inhalt der Strafverfügung Kenntnis erlangt habe. Entweder sei der Beschwerdeführer von der Hinterlegung nicht schriftlich verständigt worden oder er habe von einer etwaigen schriftlichen Verständigung ohne sein Verschulden keine Kenntnis erlangt. Im Haus R-Straße römisch zehn wohnten neben dem Beschwerdeführer noch dessen Lebensgefährtin M B und die Großeltern des Beschwerdeführers L und F St. Auch durch diese Personen werde der Postkasten regelmäßig geöffnet; auch diese Personen hätten keine schriftliche Verständigung vorgefunden. Zum Beweis hiefür berief sich der Beschwerdeführer auf die drei genannten Personen und seine eigene Einvernahme. Die Strafbehörde erster Instanz vernahm den zustellenden Postbeamten, der angab, daß er sowohl beim ersten als auch beim zweiten Zustellversuch niemanden angetroffen habe. Daher habe er sowohl den Ankündigungsschein am 26. Mai 1988 als auch die Hinterlegungsanzeige am 27. Mai 1988 durch den Briefschlitz an der Haustüre eingeworfen. Dieses Beweisergebnis wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, worauf dieser darauf hinwies, er habe schon im Wiedereinsetzungsantrag ausgeführt, daß die Hinterlegungsanzeige entweder nicht eingeworfen oder entfernt worden sei. Dem war eine „eidesstattliche Erklärung“ der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers angeschlossen, wonach sie sowohl am 26. Mai 1988 als auch am 27. Mai 1988 nach Dienstschluß in ihrer Firma vor ihrem Lebensgefährten (dem Beschwerdeführer) die gemeinsame Wohnung betreten, in den Briefschlitz an der Eingangstüre eingeworfene Post zu sich genommen und am Abend die für den Beschwerdeführer bestimmten Briefe an diesen weitergeleitet habe. Einen Ankündigungsschein habe sie nicht vorgefunden, sie konzediere lediglich, daß es möglich gewesen sei, daß eine solche Hinterlegungsanzeige sich zwischen Zeitungen und Werbematerial befunden habe und von ihr nicht habe wahrgenommen werden können.
Ohne weitere Beweise aufzunehmen, wies die Bezirkshauptmannschaft Gmunden mit Bescheid vom 12. Oktober 1988 den Antrag auf Wiedereinsetzung als unbegründet ab und den Einspruch gegen die Strafverfügung als verspätet zurück. Begründend stützte sich die Behörde auf die Aussage des Postbeamten, wonach er sowohl Aufforderungs- wie Hinterlegungsanzeige ordnungsgemäß in den Briefschlitz bei der Haustüre eingeworfen habe. Auf Grund der bloß schriftlichen Angaben der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers nahm die Behörde an, daß diese die Post nicht mit der nötigen Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit durchgesehen habe und es sich beim Übersehen der Hinterlegungsanzeige um ein Versehen oder einen Irrtum ihrerseits gehandelt haben könne. Ein Versehen oder Irrtum der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers bei der Weiterleitung der Post an ihn stelle kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 71 AVG 1950 dar. Da die offenbar regelmäßige Entleerung des Postkastens durch die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers mit dessen Wissen durchgeführt worden sei, hätte er durch entsprechende Anweisungen Vorsorge dafür treffen müssen, daß die Postentnahme und Weitergabe an den Beschwerdeführer mit der gebotenen Sorgfalt erfolge. Dieses Verschulden der Lebensgefährtin sei dem Beschwerdeführer zuzurechnen, da dieser den Postkasten ja selbst entleeren oder entsprechende Vorkehrungen für die ordnungsgemäße Entleerung hätte treffen können.Ohne weitere Beweise aufzunehmen, wies die Bezirkshauptmannschaft Gmunden mit Bescheid vom 12. Oktober 1988 den Antrag auf Wiedereinsetzung als unbegründet ab und den Einspruch gegen die Strafverfügung als verspätet zurück. Begründend stützte sich die Behörde auf die Aussage des Postbeamten, wonach er sowohl Aufforderungs- wie Hinterlegungsanzeige ordnungsgemäß in den Briefschlitz bei der Haustüre eingeworfen habe. Auf Grund der bloß schriftlichen Angaben der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers nahm die Behörde an, daß diese die Post nicht mit der nötigen Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit durchgesehen habe und es sich beim Übersehen der Hinterlegungsanzeige um ein Versehen oder einen Irrtum ihrerseits gehandelt haben könne. Ein Versehen oder Irrtum der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers bei der Weiterleitung der Post an ihn stelle kein unabwendbares Ereignis im Sinne des Paragraph 71, AVG 1950 dar. Da die offenbar regelmäßige Entleerung des Postkastens durch die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers mit dessen Wissen durchgeführt worden sei, hätte er durch entsprechende Anweisungen Vorsorge dafür treffen müssen, daß die Postentnahme und Weitergabe an den Beschwerdeführer mit der gebotenen Sorgfalt erfolge. Dieses Verschulden der Lebensgefährtin sei dem Beschwerdeführer zuzurechnen, da dieser den Postkasten ja selbst entleeren oder entsprechende Vorkehrungen für die ordnungsgemäße Entleerung hätte treffen können.
In der Berufung wies der Beschwerdeführer neuerlich darauf hin, daß der Postschlitz sowohl für die Wohnung des Beschwerdeführers und dessen Lebensgefährtin als auch für die Wohnung der Großeltern des Beschwerdeführers diene. Überdies habe die Lebensgefährtin nicht ausgeführt, daß sie regelmäßig die Post für den Beschwerdeführer behoben und weitergegeben habe. Schließlich verwies der Beschwerdeführer auf das Fehlen seines Verschuldens; ein allfälliges Verschulden der Lebensgefährtin könne ihm nicht angerechnet werden.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Auch sie legte ausführlich unter Berufung auf die Aussage des Postbeamten dar, daß die Zustellung ordnungsgemäß erfolgt sei. Daran könne auch nichts ändern, daß der Postschlitz an der Eingangstüre auch für die Post der Großeltern des Beschwerdeführers verwendet würde. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Unkenntnis der Zustellung des Bescheides wäre dann zu bewilligen, wenn der Antragsteller glaubhaft machen könne, daß die ordnungsgemäß erfolgte Verständigung über die Hinterlegung durch dritte Personen entfernt worden sei. Dieser Beweis sei dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen. Die Lebensgefährtin habe in ihrer eidesstattlichen Erklärung vom 16. August 1988 angegeben, daß sie am 26. Mai 1988 und am 27. Mai 1988 die in den Postschlitz an der Eingangstür eingeworfene Post zu sich genommen und jeweils erst am späten Abend die für den Beschwerdeführer bestimmten Postsendungen an diesen weitergeleitet habe. Sie habe weder einen Ankündigungsschein noch eine Hinterlegungsanzeige vorgefunden, es sei aber möglich, daß ein solcher Ankündigungsschein sich zwischen Zeitungen und Werbematerial befunden habe und von ihr nicht wahrgenommen worden sei. Durch diese Erklärung werde jedoch nicht ausgeschlossen, daß der Ankündigungsschein und die Hinterlegungsanzeige - wenngleich zwischen Zeitungen und Werbematerial - dennoch vorhanden gewesen und dem Beschwerdeführer zugekommen sei. In der Ablehnung der Vernehmung der Großeltern zum Beweise dafür, daß auch diese Personen keine schriftliche Verständigung vorgefunden hätten, könne kein Verfahrensmangel erblickt werden, da die Richtigkeit dieses Vorbringens durch die Erstbehörde ja nicht in Zweifel gezogen worden sei. Dies könne jedoch nicht ausschließen, daß der Ankündigungsschein und/oder die Hinterlegungsanzeige dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gelangt seien bzw. bei gehöriger Sorgfalt bei der Durchsicht der Post zur Kenntnis hätte gelangen können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Auf dem Boden dieser Rechtsvorschrift ist Gegenstand des Verfahrens über den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers nicht die Frage, ob die Zustellung ordnungsgemäß erfolgt ist, was sowohl die belangte Behörde als auch der Beschwerdeführer verkannt haben; im Gegenteil, eine gesetzwidrige Zustellung schlösse mangels der Möglichkeit der Versäumung einer Frist die Wiedereinsetzung von vornherein aus.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, AVG 1950 ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Auf dem Boden dieser Rechtsvorschrift ist Gegenstand des Verfahrens über den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers nicht die Frage, ob die Zustellung ordnungsgemäß erfolgt ist, was sowohl die belangte Behörde als auch der Beschwerdeführer verkannt haben; im Gegenteil, eine gesetzwidrige Zustellung schlösse mangels der Möglichkeit der Versäumung einer Frist die Wiedereinsetzung von vornherein aus.
Zu Unrecht haben jedoch die Verwaltungsbehörden die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als dessen Hilfsperson behandelt und ihm, wenn schon nicht eine Haftung für ihr Verschulden, so doch zumindest eine Vernachlässigung der „Aufsichtspflicht“ angenommen. Dabei übersehen sie offensichtlich, daß im Gegensatz zu den von ihnen herangezogenen Erkenntnissen es sich hier nicht um Angestellte einer Person handelt, die deren Post zu übernehmen haben, sondern daß zwei voneinander unabhängige Personen (wenn man die Großeltern des Beschwerdeführers berücksichtigt, sogar vier) über eine gemeinsame Postabgabestelle verfügen. Da keine Vorschrift darüber besteht, daß jede Person über eine eigene Postabgabestelle verfügen muß, kann dem Beschwerdeführer weder vorgeworfen werden, daß er für die Weiterleitung seiner Post durch seine Lebensgefährtin nicht genügend Sorge getragen habe; schließlich steht ihm ja gegenüber einem gleichberechtigten Mitbenützer einer Postabgabestelle weder ein Aufsichts- noch ein Weisungsrecht zu.
Ausschlaggebend ist daher nur, ob die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, die seine (zusammen mit ihrer) Post übernommen (vom Boden aufgehoben) hat, die Aufforderungs- und/oder Hinterlegungsanzeige an den Beschwerdeführer weitergeleitet hat.
Um diese allein wesentliche Tatsache zu klären, hätten die Behörden zwar nicht die Vernehmung der Großeltern des Beschwerdeführers durchführen müssen, wohl aber die beantragte Vernehmung des Beschwerdeführers und, falls seitens der Behörde die eidesstattliche Erklärung nicht ausreichend schien, auch die Vernehmung der Lebensgefährtin (insbesondere zur Klärung der in der Berufung aufgezeigten Divergenzen). Wenn die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nämlich vorwirft, für die Bescheinigung des maßgeblichen Sachverhalts nicht gesorgt zu haben, verkennt sie, daß der Beschwerdeführer schon im Wiedereinsetzungsantrag auch seine Vernehmung neben der der Lebensgefährtin zum Nachweis dafür angeboten hat, daß er die Aufforderungs- bzw. Hinterlegungsanzeige nicht erhalten habe. Unter diesen Umständen konnte die belangte Behörde die „eidesstattliche Erklärung“ der Lebensgefährtin nicht in der Weise deuten, daß diese die gesamte für den Beschwerdeführer bestimmte Post an diesen weitergegeben habe, sohin auch die amtlichen Schriftstücke, wenn auch versteckt zwischen Zeitungen und Drucksachen.
Da die belangte Behörde die Rechtslage offenbar verkannt hat, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Da die belangte Behörde die Rechtslage offenbar verkannt hat, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,.
Wien, am 24. Oktober 1989
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989050064.X00Im RIS seit
27.03.2007Zuletzt aktualisiert am
17.04.2026