TE Vwgh Erkenntnis 1989/10/24 87/07/0167

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Veröffentlicht am 24.10.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht;

Norm

AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z3;
AVG §68 Abs3;

Beachte

Vorgeschichte: 1593/75 E 2. Februar 1976;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Boigner, über die Beschwerde des B und der MG in B, beide vertreten durch Dr. Christoph Schneider, Rechtsanwalt in Kufstein, Georg-Pirmoser-Straße 7, gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 3. Dezember 1986, Zl. 710.723/03-OAS/86, betreffend Abänderung des Zusammenlegungsplanes K von Amts wegen (mitbeteiligte Parteien: 1.) JK in B, vertreten durch Dr. Richard Larcher, Rechtsanwalt in Innsbruck, Schmerlingstraße 2, 2.) HN, Hof "A", in B), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 10.470,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Vorgeschichte dieses Beschwerdefalles ist, soweit hiemit der Verwaltungsgerichtshof befaßt war, dessen - denselben beschwerdeführenden Parteien und derselben belangten Behörde gegenüber ergangenen - Erkenntnis vom 2. Februar 1976, Zl. 1593/75, zu entnehmen. Mit ihm war Punkt II des damals angefochtenen Bescheides vom 2. Juli 1975 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden, weil die vom Obersten Agrarsenat beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft angenommene tatsächliche Undurchführbarkeit des Zusammenlegungsplanes K in Hinsicht auf die Herstellung einer durch einen vom Erstmitbeteiligten dieses Beschwerdeverfahrens errichteten Hochbau unterbrochenen Wegverbindung nicht gegeben und die auf § 68 Abs. 4 lit. c AVG 1950 gestützte Behebung des Zusammenlegungsplanes, betreffend näher bezeichnete Wege und Grenzziehungen, daher gesetzwidrig war. Der Verwaltungsgerichtshof hatte damals angedeutet, er halte die Anwendung des § 68 Abs. 3 AVG 1950 nicht für ausgeschlossen, doch müßte in diesem Fall im Sinn der Erkenntnisse Slg. Nr. 754/A und 6627/A geprüft werden, ob eine Beeinträchtigung volkswirtschaftlicher Belange gegeben sei, die einer gedeihlichen wirtschaftlichen Entwicklung entgegenstünden, und nicht bereits die Verwaltungsvorschriften von sich aus hinreichende Vorsorge für die Herstellung der notwendigen und unvermeidlichen Ordnung der Dinge vorsähen.Die Vorgeschichte dieses Beschwerdefalles ist, soweit hiemit der Verwaltungsgerichtshof befaßt war, dessen - denselben beschwerdeführenden Parteien und derselben belangten Behörde gegenüber ergangenen - Erkenntnis vom 2. Februar 1976, Zl. 1593/75, zu entnehmen. Mit ihm war Punkt römisch zwei des damals angefochtenen Bescheides vom 2. Juli 1975 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden, weil die vom Obersten Agrarsenat beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft angenommene tatsächliche Undurchführbarkeit des Zusammenlegungsplanes K in Hinsicht auf die Herstellung einer durch einen vom Erstmitbeteiligten dieses Beschwerdeverfahrens errichteten Hochbau unterbrochenen Wegverbindung nicht gegeben und die auf Paragraph 68, Absatz 4, Litera c, AVG 1950 gestützte Behebung des Zusammenlegungsplanes, betreffend näher bezeichnete Wege und Grenzziehungen, daher gesetzwidrig war. Der Verwaltungsgerichtshof hatte damals angedeutet, er halte die Anwendung des Paragraph 68, Absatz 3, AVG 1950 nicht für ausgeschlossen, doch müßte in diesem Fall im Sinn der Erkenntnisse Slg. Nr. 754/A und 6627/A geprüft werden, ob eine Beeinträchtigung volkswirtschaftlicher Belange gegeben sei, die einer gedeihlichen wirtschaftlichen Entwicklung entgegenstünden, und nicht bereits die Verwaltungsvorschriften von sich aus hinreichende Vorsorge für die Herstellung der notwendigen und unvermeidlichen Ordnung der Dinge vorsähen.

Nachdem in der Folge unter anderem der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17. Juni 1982, B 169/77, Slg. Nr. 9430 - in welchem ebenfalls auf § 68 Abs. 3 AVG 1950 hingewiesen worden war einen Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung, mit welchem im Instanzenzug zur Korrektur des zuvor beschriebenen Mangels ein Flurbereinigungsverfahren eingeleitet worden war, wegen Verletzung der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums, und mit Erkenntnis vom 26. Feber 1985, V 2/83, Slg. Nr. 10.358, die Verordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz über den Abschluß des Zusammenlegungsverfahrens K als gesetzwidrig aufgehoben hatte, erließ der Landesagrarsenat das Erkenntnis vom 20. Februar 1986.Nachdem in der Folge unter anderem der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17. Juni 1982, B 169/77, Slg. Nr. 9430 - in welchem ebenfalls auf Paragraph 68, Absatz 3, AVG 1950 hingewiesen worden war einen Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung, mit welchem im Instanzenzug zur Korrektur des zuvor beschriebenen Mangels ein Flurbereinigungsverfahren eingeleitet worden war, wegen Verletzung der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums, und mit Erkenntnis vom 26. Feber 1985, römisch fünf 2/83, Slg. Nr. 10.358, die Verordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz über den Abschluß des Zusammenlegungsverfahrens K als gesetzwidrig aufgehoben hatte, erließ der Landesagrarsenat das Erkenntnis vom 20. Februar 1986.

Mit diesem wurden gemäß § 1 AgrVG 1950 und § 68 Abs. 3 AVG 1950 der im Zusammenlegungsverfahren K mit Kundmachung vom 5. Juni 1972 erlassene Zusammenlegungsplan und als dessen Bestandteil der Wegeplan nach dem Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 22. Mai 1957 im Bereich der Hofstellen "A" (des Erstmitbeteiligten) und "B" (der Beschwerdeführer) dahingehend geändert, daß die Grenzen und Wegverläufe nunmehr wie in dem einen wesentlichen Bestandteil dieses Erkenntnisses bildenden Plan angegeben bestimmt wurden. Der Landesagrarsenat führte dabei unter anderem aus, es stehe fest, daß der laut Zusammenlegungsplan rechtskräftig ausgewiesene Weg Gp. 5737 durch das vom Erstbeschwerdeführer erbaute Wirtschaftsgebäude führe. Zur Erstellung dieses Weges sei der Abbruch des Wirtschaftsteiles der Hofstelle des Erstmitbeteiligten notwendig. Die Beschwerdeführer seien sich dessen bewußt, verlangten aber, daß der im Zusammenlegungsplan vorgesehene Weg 5737 verwirklicht werde. Sie gäben sich mit keinem Ersatz zufrieden. Der Landesagrarsenat sei demgegenüber der Meinung, daß durch eine geringfügige Einteilungsänderung mit Verlegung des Weges 5737 laut Lageplan die Rechte der Beschwerdeführer nicht beeinträchtigt würden. Den Aktenunterlagen sei zu entnehmen, daß schon auf mehrfache Weise und vergeblich versucht worden sei, die nach Lage des Falles unvermeidliche notwendige Neuordnung herbeizuführen. Die Agrarbehörde könne zwar auf Kosten des Herstellers gemäß § 6 Abs. 3 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1978 (TFLG 1978), LGBl. Nr. 54, der Zusammenlegung hinderliche, agrarbehördlich nicht bewilligte, im Verfahren errichtete Anlagen - wie das genannte Wirtschaftsgebäude - beseitigen, doch würde dessen Abtragung eine schwere volkswirtschaftliche Schädigung darstellen, wobei zu deren Abwehr die nun verfügte Änderung in Wahrung des öffentlichen Wohles notwendig und unvermeidlich erscheine. Dies wurde im einzelnen ausführlich begründet. Unter anderem wurde erklärt, durch die geringfügige, zugleich naheliegende und zwingende Änderung werde die Wirtschaftsführung der Beschwerdeführer in keiner Weise beeinträchtigt, sondern ebenso wie der Arbeitsablauf sogar verbessert. Der schwere volkswirtschaftliche Schaden, welcher entstünde, wenn der landwirtschaftliche Betrieb des Erstmitbeteiligten durch die Abtragung der Hofstelle wirtschaftlich ruiniert würde, könne nicht deshalb in Frage gestellt werden, weil die Verwirklichung des Zusammenlegungsplanes auch sehr weit in die betriebliche und private Sphäre des Hofes des Erstmitbeteiligten und seiner Familie hineinreiche. Zahlreiche gesetzliche Regelungen - die aufgezählt wurden - stellten den bäuerlichen Familienbetrieb im allgemeinen öffentlichen Interesse unter besonderen Schutz. Die "Gebäulichkeiten" erforderten im Bau und in der Erhaltung den höchsten Kapitaleinsatz. Die Hofstelle sei Zentrum und Basis jedes Landwirtschaftsbetriebes. Die Hofstelle des Erstmitbeteiligten sei im Jahr 1967 errichtet worden. Dieser habe für den Neubau Agrarinvestitionen aufnehmen müssen, deren Rückzahlung noch laufe. Die Kredithöhe betrage aufgewertet rund S 1,3 Millionen, wobei der Erstmitbeteiligte nach seinen glaubhaften Angaben über keine Ersparnisse verfüge. Wenn im Fall der Abtragung des Wirtschaftsgebäudes ein neues, planlich dem alten entsprechendes Gebäude errichtet würde, dürfte sich der Wert der wiederverwendeten Bauelemente mit den Abbruchskosten decken, so daß das Objekt schließlich einen Investitionsaufwand von etwa S 2,8 Millionen erfordere. In Anbetracht der bereits laufenden Kredite könnte die Neuerrichtung eines Wirtschaftsgebäudes wieder nur mit Fremdmitteln, nicht jedoch aus den laufenden landwirtschaftlichen Erträgnissen finanziert werden. Nach den Ergebnissen der Ermittlungen könne im Landwirtschaftsbetrieb des Erstmitbeteiligten ein jährliches Einkommen aus den land- und forstwirtschaftlichen Erträgnissen von rund S 200.000,-- erzielt werden. Der Hof sei mit S 9,910.771,-- hypothekarisch zur Sicherung von Darlehen belastet. Auch für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Hofes des Zweitmitbeteiligten, welcher derzeit einen Umweg von 3 bis 4 km in Kauf nehmen müsse, sei die geringfügige Änderung des Zusammenlegungsplanes dringend geboten. Der Weg, welcher mehrere Weiler mit dem Gemeinde- und Wirtschaftszentrum verbinde, werde wie seitens der Gemeinde dargelegt, auch für die Fahrten der Rettung und Feuerwehr dringend benötigt. Der Hof des Erstmitbeteiligten könne jedenfalls aus eigener Wirtschaftskraft die Finanzierung des Abbruches und der Neuerrichtung eines Wirtschaftsgebäudes nicht finanzieren. Damit ginge die Existenz eines lebensfähigen Landwirtschaftsbetriebes verloren. In allen Berichten über die Lage der Landwirtschaft an die gesetzgebenden Körperschaften werde als volkswirtschaftliches Manko bewertet, daß allein von 1950 bis 1980 die Zahl der landwirtschaftlichen Betriebe um rund 30 % zurückgegangen sei. Vom volkswirtschaftlichen Interesse her komme es auf die Erhaltung jedes einzelnen lebensfähigen Landwirtschaftsbetriebes an. Nur durch die Erhaltung einer Mindestanzahl wirtschafts- und lebensfähiger bäuerlicher Familienbetriebe - zu denen der Betrieb des Erstmitbeteiligten gehöre, könnten die wesentlichen Aufgaben der Land- und Forstwirtschaft erfüllt werden.Mit diesem wurden gemäß Paragraph eins, AgrVG 1950 und Paragraph 68, Absatz 3, AVG 1950 der im Zusammenlegungsverfahren K mit Kundmachung vom 5. Juni 1972 erlassene Zusammenlegungsplan und als dessen Bestandteil der Wegeplan nach dem Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 22. Mai 1957 im Bereich der Hofstellen "A" (des Erstmitbeteiligten) und "B" (der Beschwerdeführer) dahingehend geändert, daß die Grenzen und Wegverläufe nunmehr wie in dem einen wesentlichen Bestandteil dieses Erkenntnisses bildenden Plan angegeben bestimmt wurden. Der Landesagrarsenat führte dabei unter anderem aus, es stehe fest, daß der laut Zusammenlegungsplan rechtskräftig ausgewiesene Weg Gp. 5737 durch das vom Erstbeschwerdeführer erbaute Wirtschaftsgebäude führe. Zur Erstellung dieses Weges sei der Abbruch des Wirtschaftsteiles der Hofstelle des Erstmitbeteiligten notwendig. Die Beschwerdeführer seien sich dessen bewußt, verlangten aber, daß der im Zusammenlegungsplan vorgesehene Weg 5737 verwirklicht werde. Sie gäben sich mit keinem Ersatz zufrieden. Der Landesagrarsenat sei demgegenüber der Meinung, daß durch eine geringfügige Einteilungsänderung mit Verlegung des Weges 5737 laut Lageplan die Rechte der Beschwerdeführer nicht beeinträchtigt würden. Den Aktenunterlagen sei zu entnehmen, daß schon auf mehrfache Weise und vergeblich versucht worden sei, die nach Lage des Falles unvermeidliche notwendige Neuordnung herbeizuführen. Die Agrarbehörde könne zwar auf Kosten des Herstellers gemäß Paragraph 6, Absatz 3, des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1978 (TFLG 1978), Landesgesetzblatt , Nr. 54, der Zusammenlegung hinderliche, agrarbehördlich nicht bewilligte, im Verfahren errichtete Anlagen - wie das genannte Wirtschaftsgebäude - beseitigen, doch würde dessen Abtragung eine schwere volkswirtschaftliche Schädigung darstellen, wobei zu deren Abwehr die nun verfügte Änderung in Wahrung des öffentlichen Wohles notwendig und unvermeidlich erscheine. Dies wurde im einzelnen ausführlich begründet. Unter anderem wurde erklärt, durch die geringfügige, zugleich naheliegende und zwingende Änderung werde die Wirtschaftsführung der Beschwerdeführer in keiner Weise beeinträchtigt, sondern ebenso wie der Arbeitsablauf sogar verbessert. Der schwere volkswirtschaftliche Schaden, welcher entstünde, wenn der landwirtschaftliche Betrieb des Erstmitbeteiligten durch die Abtragung der Hofstelle wirtschaftlich ruiniert würde, könne nicht deshalb in Frage gestellt werden, weil die Verwirklichung des Zusammenlegungsplanes auch sehr weit in die betriebliche und private Sphäre des Hofes des Erstmitbeteiligten und seiner Familie hineinreiche. Zahlreiche gesetzliche Regelungen - die aufgezählt wurden - stellten den bäuerlichen Familienbetrieb im allgemeinen öffentlichen Interesse unter besonderen Schutz. Die "Gebäulichkeiten" erforderten im Bau und in der Erhaltung den höchsten Kapitaleinsatz. Die Hofstelle sei Zentrum und Basis jedes Landwirtschaftsbetriebes. Die Hofstelle des Erstmitbeteiligten sei im Jahr 1967 errichtet worden. Dieser habe für den Neubau Agrarinvestitionen aufnehmen müssen, deren Rückzahlung noch laufe. Die Kredithöhe betrage aufgewertet rund S 1,3 Millionen, wobei der Erstmitbeteiligte nach seinen glaubhaften Angaben über keine Ersparnisse verfüge. Wenn im Fall der Abtragung des Wirtschaftsgebäudes ein neues, planlich dem alten entsprechendes Gebäude errichtet würde, dürfte sich der Wert der wiederverwendeten Bauelemente mit den Abbruchskosten decken, so daß das Objekt schließlich einen Investitionsaufwand von etwa S 2,8 Millionen erfordere. In Anbetracht der bereits laufenden Kredite könnte die Neuerrichtung eines Wirtschaftsgebäudes wieder nur mit Fremdmitteln, nicht jedoch aus den laufenden landwirtschaftlichen Erträgnissen finanziert werden. Nach den Ergebnissen der Ermittlungen könne im Landwirtschaftsbetrieb des Erstmitbeteiligten ein jährliches Einkommen aus den land- und forstwirtschaftlichen Erträgnissen von rund S 200.000,-- erzielt werden. Der Hof sei mit S 9,910.771,-- hypothekarisch zur Sicherung von Darlehen belastet. Auch für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Hofes des Zweitmitbeteiligten, welcher derzeit einen Umweg von 3 bis 4 km in Kauf nehmen müsse, sei die geringfügige Änderung des Zusammenlegungsplanes dringend geboten. Der Weg, welcher mehrere Weiler mit dem Gemeinde- und Wirtschaftszentrum verbinde, werde wie seitens der Gemeinde dargelegt, auch für die Fahrten der Rettung und Feuerwehr dringend benötigt. Der Hof des Erstmitbeteiligten könne jedenfalls aus eigener Wirtschaftskraft die Finanzierung des Abbruches und der Neuerrichtung eines Wirtschaftsgebäudes nicht finanzieren. Damit ginge die Existenz eines lebensfähigen Landwirtschaftsbetriebes verloren. In allen Berichten über die Lage der Landwirtschaft an die gesetzgebenden Körperschaften werde als volkswirtschaftliches Manko bewertet, daß allein von 1950 bis 1980 die Zahl der landwirtschaftlichen Betriebe um rund 30 % zurückgegangen sei. Vom volkswirtschaftlichen Interesse her komme es auf die Erhaltung jedes einzelnen lebensfähigen Landwirtschaftsbetriebes an. Nur durch die Erhaltung einer Mindestanzahl wirtschafts- und lebensfähiger bäuerlicher Familienbetriebe - zu denen der Betrieb des Erstmitbeteiligten gehöre, könnten die wesentlichen Aufgaben der Land- und Forstwirtschaft erfüllt werden.

Mit Erkenntnis vom 3. Dezember 1986 wies sodann der Oberste Agrarsenat die Berufung der Beschwerdeführer gemäß § 1 AgrVG 1950 sowie § 66 Abs. 4 in Verbindung mit § 68 Abs. 3 AVG 1950 ab.Mit Erkenntnis vom 3. Dezember 1986 wies sodann der Oberste Agrarsenat die Berufung der Beschwerdeführer gemäß Paragraph eins, AgrVG 1950 sowie Paragraph 66, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz 3, AVG 1950 ab.

Begründend wurde ausgeführt: Die vorliegende Berufung sei gemäß § 7 Abs. 2 Z. 3 des Agrarbehördengesetzes 1950 in der Fassung der Agrarbehördengesetznovelle 1974 zulässig, weil die Frage der Gesetzmäßigkeit der Abfindung bei der Zusammenlegung betroffen und mit der Entscheidung des Landesagrarsenates ein abänderndes Erkenntnis ergangen sei. Die Beschwerdeführer hätten ihr Begehren klar umrissen. Sie wünschen in Vollziehung des Zusammenlegungsplanes 1972 die Errichtung der Wege 5737 und 5747 mit der Konsequenz der Abtragung des Hofes "A". Die Beschwerdeführer hätten in der mündlichen Verhandlung am 5. November 1986 (aber auch schon vor dem Landesagrarsenat am 15. Jänner 1986) ausdrücklich betont, daß ihre Abfindung (auf Grund der Entscheidung des Landesagrarsenates) durchaus gesetzmäßig sei, nur wäre dies gar nicht ihr Anliegen in diesem Verfahren. Das Vorbringen ziele auf die Abtragung des nach Ansicht der Beschwerdeführer widerrechtlich errichteten Hofes "A" ab. Wie aus den unterinstanzlichen Akten und Verhandlungsschriften zu entnehmen sei, wie aber auch der Oberste Agrarsenat durch die örtliche Erhebung vom 5. November 1986 habe erfahren müssen, stünden die Beschwerdeführer auf dem Standpunkt, daß durch die verfügte Änderung des rechtskräftigen Zusammenlegungsplanes weder die Gesetzmäßigkeit ihrer Abfindung noch die ihrer Nachbarn verletzt sei. Ziel und Zweck der Anstrengungen der Beschwerdeführer in diesem nun schon sehr lange andauernden Verfahren sei die Vollziehung des Zusammenlegungsplanes 1972, damit der Nachbarhof "A" abgetragen werden müsse. Der Oberste Agrarsenat halte die Berufung für unbegründet. Sinn des § 7 Abs. 2 Z. 3 des Agrarbehördengesetzes sei es, den Parteien den nötigen Rechtsschutz hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit ihrer Abfindung zu gewährleisten. Schließlich bedeute eine nicht gesetzmäßige Abfindung einen Eingriff in das Eigentumsrecht. Deshalb habe der Gesetzgeber auch eine diesbezügliche Überprüfungsmöglichkeit bis zum Obersten Agrarsenat eingeräumt. Hinsichtlich einer allfälligen Verletzung durch eine nicht gesetzmäßige Abfindung sei aber von den Beschwerdeführern nichts vorgebracht worden. Vom Wunsch nach Abtragung des Nachbarhofes abgesehen, seien die Beschwerdeführer mit ihrer Abfindung durchaus zufrieden. Es werde auch in keiner Eingabe eine Verletzung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung behauptet. Schon aus diesem Grund sei die Berufung unbegründet. Auch stehe den Beschwerdeführern ein subjektiv-öffentliches Recht auf Vollziehung des Zusammenlegungsplanes 1972 nicht zu. Daß sie durch die neue Wegführung, wie sie in der Natur jetzt schon fast zehn Jahre vorhanden sei, nicht in der Gesetzmäßigkeit ihrer Abfindung verletzt würden, hätten sie selbst mehrfach zugegeben. Nach Ansicht des Obersten Agrarsenates sei die Berufung schon deswegen abzuweisen, weil den Beschwerdeführern jegliches Rechtsschutzinteresse fehle. Die Entscheidung des Landesagrarsenates sei an § 68 Abs. 3 AVG 1950 zu messen. Es sei daher zu prüfen, ob die Vollziehung des Zusammenlegungsplanes 1972 einen Mißstand mit sich bringe, der geeignet sei, die Gesundheit oder das Leben von Menschen zu gefährden, und ob schwere volkswirtschaftliche Schäden abzuwehren seien. Daß die Behörde hiebei mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorgegangen sei, stehe zweifelsfrei fest. Denn die geringfügige Änderung der Abfindung der Beschwerdeführer bringe für diese unbedeutende Vorteile, aber keine Nachteile mit sich. Auch seien die Beschwerdeführer mit ihrer Abfindung zufrieden. Schließlich habe sich durch die angefochtene Entscheidung die Hofumlandfläche der Beschwerdeführer um 46 m2 vergrößert. Zudem brächten die Beschwerdeführer, wie schon ausgeführt, in dieser Hinsicht nichts vor. Daß die Verwirklichung des Zusammenlegungsplanes für die Beschwerdeführer aus mehreren Gründen sogar nachteiliger wäre als die Verfügung im nun bekämpften Bescheid des Landesagrarsenates, treffe zwar, wie dort ausgeführt, zu, könne aber im Zusammenhang mit der Prüfung der Anwendbarkeit des § 68 AVG 1950 unbeachtet bleiben, denn es gehe um die Abwehr allfälligen schweren wolkswirtschaftlichen Schadens - der durch die Verwirklichung der Wegführung entstehen müßte - und nicht um eine an sich günstigere Lösung in technischer Hinsicht. Auch der Oberste Agrarsenat meine, daß die getroffene technische Lösung günstiger sei, nur wäre dies zu wenig, um einen Eingriff in die Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes zu begründen. Der Landesagrarsenat habe sich in seiner Entscheidung auch ausführlich mit der Frage der schweren volkswirtschaftlichen Schädigung befaßt. In der Berufung werde die Ansicht vertreten, daß § 68 Abs. 3 AVG 1950 dann nicht angewendet werden dürfe, wenn die betreffenden Vorschriften bereits von sich aus hinreichende Vorsorge für die Herstellung der nach der Lage des Falles notwendigen und unvermeidlichen Ordnung der Dinge getroffen hätten und diese Ordnung deshalb nicht durch einen Eingriff in die materielle Rechtskraft eines Bescheides bewirkt werden müsse. Die Beschwerdeführer hätten dabei § 6 TFLG 1978 im Auge, der die Möglichkeit zur Entfernung des Hofes "A" gäbe. Nach Meinung der Beschwerdeführer erhebe sich also die Frage, ob die Durchsetzung des § 68 Abs. 3 AVG 1950 tatsächlich in Wahrung des öffentlichen Wohles zur Abwehr schwerer volklswirtschaftlicher Schäden notwendig und unvermeidlich sei. Technisch wäre der rechtskräftige Zusammenlegungsplan durchaus zu verwirklichen. Die Anwendung des § 68 Abs. 3 AVG 1950 im Beschwerdefall wäre demnach nur gerechtfertigt, wenn die Abtragung des Hofes einen schweren volkswirtschaftlichen Schaden darstellte. Der Oberste Agrarsenat teile diesen Standpunkt insofern, als zu untersuchen sei, ob die (bei Verwirklichung des Zusammenlegungsplanes 1972 unumgängliche) Abtragung des Hofes "A" einen schweren volkswirtschaftlichen Schaden darstelle, welcher abzuwehren wäre. Lediglich ein rein privater Vermögensschaden des Erstmitbeteiligten würde zur Begründung der Heranziehung des § 68 Abs. 3 AVG 1950 sicher nicht ausreichen. Der Landesagrarsenat habe indessen in seinem Erkenntnis ausführlich und zutreffend begründet, warum die Abtragung des Hofes "A" zur Hintansetzung schwerer volkswirtschaftlicher Schäden abzuwehren sei, und ausführlich dargelegt, inwieweit der Gesetzgeber, der bestimme, was unter öffentlichem Wohl zu verstehen sei, ein volkswirtschaftliches Interesse an der Existenz bäuerlicher Familienbetriebe habe; die Absicht des Gesetzgebers an der Erhaltung der der bäuerlichen Wirtschaften und Höfe werde ausführlich dargetan. Die Beschwerdeführer beschränkten sich jedoch demgegenüber darauf zu behaupten, daß die Abtragung des Hofes "A" die private Angelegenheit des Erstmitbeteiligten sei. Daß das Abtragen das Ende von dessen bäuerlichem Wirtschaftsbetrieb zur Folge habe, werde von den Beschwerdeführern gern in Kauf genommen, stelle aber nach Ansicht des Obersten Agrarsenates in Übereinstimmung mit der vom Landesagrarsenat gegebenen Begründung einen schweren volkswirtschaftlichen Schaden dar. Dieser sei durchaus im Verlust der Lebensfähigkeit eines Landwirtschaftsbetriebes zu erblicken und damit im Verlust der Sicherung des Lebensunterhaltes und des Arbeitsplatzes für (wenn auch nur) eine bäuerliche Familie, im neuerlichen Erfordernis von Kapitaleinsätzen durch öffentliche Mittel (Beihilfen und Zinsenzuschüsse) und für die Errichtung einer neuen Hofstelle. Der Landesagrarsenat habe dies alles bereits ausführlich dargelegt. Dazu hätten die Beschwerdeführer nicht Stellung bezogen. Für sie stelle die allfällige Abtragung des Nachbarhofes eine mehr oder weniger private Angelegenheit dar, ohne daß sie letztlich diesbezüglich Konkretes vorbrächten. Der Oberste Agrarsenat sehe einen weiteren schweren volkswirtschaftlichen Schaden im übrigen auch noch in einem weiteren Umstand. Der Hof des Erstmitbeteiligten sei auf Grund einer Baubewilligung der Gemeinde errichtet worden. Diese habe bei der Erteilung der Bewilligung nicht darauf geachtet, daß eine agrarbehördliche Genehmigung vorliegen müsse. Derselbe Fehler sei der Gemeinde übrigens auch beim Hof der Beschwerdeführer unterlaufen. Beide Baubewilligungen hätten nicht erteilt werden dürfen. Der Erstmitbeteiligte habe 1967 mit dieser Baubewilligung der Gemeinde seinen Hof errichtet. Hiebei habe er offenkundig in den Bescheid der Gemeinde Vertrauen gesetzt; es sei ihm wohl nicht anzulasten, wenn die Gemeinde das Nichtvorliegen der agrarbehördlichen Bewilligung außer acht gelassen habe. Dieses Versehen würde konsequenterweise bedeuten, daß auch die Gemeinde, welche die Errichtung des Hofes rechtlich ermöglicht habe, die materiellen Folgen im Ausmaß von ca. S 3 Millionen zu tragen hätte. Diese nicht unbeträchtliche Summe wäre von der Allgemeinheit aufzubringen. Daß hierin ein schwerer volkswirtschaftlicher Schaden zu erblicken sei, liege wohl auf der Hand. Es stehe einem Schaden von ca. S 3 Millionen zu Lasten der Gemeinde (und damit der Allgemeinheit) die persönliche Genugtuung der Beschwerdeführer die sich mit der ausführlichen Begründung des Erkenntnisses des Landesagrarsenates hinsichtlich der Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden nicht weiter auseinandergesetzt hätten - am Abbruch des Nachbarhofes gegenüber. Im übrigen gehe aus § 7 Abs. 2 Z. 3 des Agrarbehördengesetzes hervor, daß der Oberste Agrarsenat nur dann angerufen werden könne, wenn die Gesetzmäßigkeit der Abfindung nach einem Zusammenlegungsplan in Frage gestellt werde. Der Erfolg eines Rechtsmittels setze ein Rechtsschutzinteresse des Rechtsmittelwerbers voraus; ein Verfahrensmangel (in Form der behaupteten unrichtigen Anwendung des § 68 Abs. 3 AVG 1950) wäre daher nur dann von Bedeutung, wenn er sich auf die Gesetzmäßigkeit der Abfindung der Berufungswerber auswirkte. Im vorliegenden Fall hätten die Beschwerdeführer hingegen eine Verletzung der Gesetzmäßigkeit ihrer Abfindung gar nicht behauptet.Begründend wurde ausgeführt: Die vorliegende Berufung sei gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, des Agrarbehördengesetzes 1950 in der Fassung der Agrarbehördengesetznovelle 1974 zulässig, weil die Frage der Gesetzmäßigkeit der Abfindung bei der Zusammenlegung betroffen und mit der Entscheidung des Landesagrarsenates ein abänderndes Erkenntnis ergangen sei. Die Beschwerdeführer hätten ihr Begehren klar umrissen. Sie wünschen in Vollziehung des Zusammenlegungsplanes 1972 die Errichtung der Wege 5737 und 5747 mit der Konsequenz der Abtragung des Hofes "A". Die Beschwerdeführer hätten in der mündlichen Verhandlung am 5. November 1986 (aber auch schon vor dem Landesagrarsenat am 15. Jänner 1986) ausdrücklich betont, daß ihre Abfindung (auf Grund der Entscheidung des Landesagrarsenates) durchaus gesetzmäßig sei, nur wäre dies gar nicht ihr Anliegen in diesem Verfahren. Das Vorbringen ziele auf die Abtragung des nach Ansicht der Beschwerdeführer widerrechtlich errichteten Hofes "A" ab. Wie aus den unterinstanzlichen Akten und Verhandlungsschriften zu entnehmen sei, wie aber auch der Oberste Agrarsenat durch die örtliche Erhebung vom 5. November 1986 habe erfahren müssen, stünden die Beschwerdeführer auf dem Standpunkt, daß durch die verfügte Änderung des rechtskräftigen Zusammenlegungsplanes weder die Gesetzmäßigkeit ihrer Abfindung noch die ihrer Nachbarn verletzt sei. Ziel und Zweck der Anstrengungen der Beschwerdeführer in diesem nun schon sehr lange andauernden Verfahren sei die Vollziehung des Zusammenlegungsplanes 1972, damit der Nachbarhof "A" abgetragen werden müsse. Der Oberste Agrarsenat halte die Berufung für unbegründet. Sinn des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, des Agrarbehördengesetzes sei es, den Parteien den nötigen Rechtsschutz hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit ihrer Abfindung zu gewährleisten. Schließlich bedeute eine nicht gesetzmäßige Abfindung einen Eingriff in das Eigentumsrecht. Deshalb habe der Gesetzgeber auch eine diesbezügliche Überprüfungsmöglichkeit bis zum Obersten Agrarsenat eingeräumt. Hinsichtlich einer allfälligen Verletzung durch eine nicht gesetzmäßige Abfindung sei aber von den Beschwerdeführern nichts vorgebracht worden. Vom Wunsch nach Abtragung des Nachbarhofes abgesehen, seien die Beschwerdeführer mit ihrer Abfindung durchaus zufrieden. Es werde auch in keiner Eingabe eine Verletzung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung behauptet. Schon aus diesem Grund sei die Berufung unbegründet. Auch stehe den Beschwerdeführern ein subjektiv-öffentliches Recht auf Vollziehung des Zusammenlegungsplanes 1972 nicht zu. Daß sie durch die neue Wegführung, wie sie in der Natur jetzt schon fast zehn Jahre vorhanden sei, nicht in der Gesetzmäßigkeit ihrer Abfindung verletzt würden, hätten sie selbst mehrfach zugegeben. Nach Ansicht des Obersten Agrarsenates sei die Berufung schon deswegen abzuweisen, weil den Beschwerdeführern jegliches Rechtsschutzinteresse fehle. Die Entscheidung des Landesagrarsenates sei an Paragraph 68, Absatz 3, AVG 1950 zu messen. Es sei daher zu prüfen, ob die Vollziehung des Zusammenlegungsplanes 1972 einen Mißstand mit sich bringe, der geeignet sei, die Gesundheit oder das Leben von Menschen zu gefährden, und ob schwere volkswirtschaftliche Schäden abzuwehren seien. Daß die Behörde hiebei mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorgegangen sei, stehe zweifelsfrei fest. Denn die geringfügige Änderung der Abfindung der Beschwerdeführer bringe für diese unbedeutende Vorteile, aber keine Nachteile mit sich. Auch seien die Beschwerdeführer mit ihrer Abfindung zufrieden. Schließlich habe sich durch die angefochtene Entscheidung die Hofumlandfläche der Beschwerdeführer um 46 m2 vergrößert. Zudem brächten die Beschwerdeführer, wie schon ausgeführt, in dieser Hinsicht nichts vor. Daß die Verwirklichung des Zusammenlegungsplanes für die Beschwerdeführer aus mehreren Gründen sogar nachteiliger wäre als die Verfügung im nun bekämpften Bescheid des Landesagrarsenates, treffe zwar, wie dort ausgeführt, zu, könne aber im Zusammenhang mit der Prüfung der Anwendbarkeit des Paragraph 68, AVG 1950 unbeachtet bleiben, denn es gehe um die Abwehr allfälligen schweren wolkswirtschaftlichen Schadens - der durch die Verwirklichung der Wegführung entstehen müßte - und nicht um eine an sich günstigere Lösung in technischer Hinsicht. Auch der Oberste Agrarsenat meine, daß die getroffene technische Lösung günstiger sei, nur wäre dies zu wenig, um einen Eingriff in die Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes zu begründen. Der Landesagrarsenat habe sich in seiner Entscheidung auch ausführlich mit der Frage der schweren volkswirtschaftlichen Schädigung befaßt. In der Berufung werde die Ansicht vertreten, daß Paragraph 68, Absatz 3, AVG 1950 dann nicht angewendet werden dürfe, wenn die betreffenden Vorschriften bereits von sich aus hinreichende Vorsorge für die Herstellung der nach der Lage des Falles notwendigen und unvermeidlichen Ordnung der Dinge getroffen hätten und diese Ordnung deshalb nicht durch einen Eingriff in die materielle Rechtskraft eines Bescheides bewirkt werden müsse. Die Beschwerdeführer hätten dabei Paragraph 6, TFLG 1978 im Auge, der die Möglichkeit zur Entfernung des Hofes "A" gäbe. Nach Meinung der Beschwerdeführer erhebe sich also die Frage, ob die Durchsetzung des Paragraph 68, Absatz 3, AVG 1950 tatsächlich in Wahrung des öffentlichen Wohles zur Abwehr schwerer volklswirtschaftlicher Schäden notwendig und unvermeidlich sei. Technisch wäre der rechtskräftige Zusammenlegungsplan durchaus zu verwirklichen. Die Anwendung des Paragraph 68, Absatz 3, AVG 1950 im Beschwerdefall wäre demnach nur gerechtfertigt, wenn die Abtragung des Hofes einen schweren volkswirtschaftlichen Schaden darstellte. Der Oberste Agrarsenat teile diesen Standpunkt insofern, als zu untersuchen sei, ob die (bei Verwirklichung des Zusammenlegungsplanes 1972 unumgängliche) Abtragung des Hofes "A" einen schweren volkswirtschaftlichen Schaden darstelle, welcher abzuwehren wäre. Lediglich ein rein privater Vermögensschaden des Erstmitbeteiligten würde zur Begründung der Heranziehung des Paragraph 68, Absatz 3, AVG 1950 sicher nicht ausreichen. Der Landesagrarsenat habe indessen in seinem Erkenntnis ausführlich und zutreffend begründet, warum die Abtragung des Hofes "A" zur Hintansetzung schwerer volkswirtschaftlicher Schäden abzuwehren sei, und ausführlich dargelegt, inwieweit der Gesetzgeber, der bestimme, was unter öffentlichem Wohl zu verstehen sei, ein volkswirtschaftliches Interesse an der Existenz bäuerlicher Familienbetriebe habe; die Absicht des Gesetzgebers an der Erhaltung der der bäuerlichen Wirtschaften und Höfe werde ausführlich dargetan. Die Beschwerdeführer beschränkten sich jedoch demgegenüber darauf zu behaupten, daß die Abtragung des Hofes "A" die private Angelegenheit des Erstmitbeteiligten sei. Daß das Abtragen das Ende von dessen bäuerlichem Wirtschaftsbetrieb zur Folge habe, werde von den Beschwerdeführern gern in Kauf genommen, stelle aber nach Ansicht des Obersten Agrarsenates in Übereinstimmung mit der vom Landesagrarsenat gegebenen Begründung einen schweren volkswirtschaftlichen Schaden dar. Dieser sei durchaus im Verlust der Lebensfähigkeit eines Landwirtschaftsbetriebes zu erblicken und damit im Verlust der Sicherung des Lebensunterhaltes und des Arbeitsplatzes für (wenn auch nur) eine bäuerliche Familie, im neuerlichen Erfordernis von Kapitaleinsätzen durch öffentliche Mittel (Beihilfen und Zinsenzuschüsse) und für die Errichtung einer neuen Hofstelle. Der Landesagrarsenat habe dies alles bereits ausführlich dargelegt. Dazu hätten die Beschwerdeführer nicht Stellung bezogen. Für sie stelle die allfällige Abtragung des Nachbarhofes eine mehr oder weniger private Angelegenheit dar, ohne daß sie letztlich diesbezüglich Konkretes vorbrächten. Der Oberste Agrarsenat sehe einen weiteren schweren volkswirtschaftlichen Schaden im übrigen auch noch in einem weiteren Umstand. Der Hof des Erstmitbeteiligten sei auf Grund einer Baubewilligung der Gemeinde errichtet worden. Diese habe bei der Erteilung der Bewilligung nicht darauf geachtet, daß eine agrarbehördliche Genehmigung vorliegen müsse. Derselbe Fehler sei der Gemeinde übrigens auch beim Hof der Beschwerdeführer unterlaufen. Beide Baubewilligungen hätten nicht erteilt werden dürfen. Der Erstmitbeteiligte habe 1967 mit dieser Baubewilligung der Gemeinde seinen Hof errichtet. Hiebei habe er offenkundig in den Bescheid der Gemeinde Vertrauen gesetzt; es sei ihm wohl nicht anzulasten, wenn die Gemeinde das Nichtvorliegen der agrarbehördlichen Bewilligung außer acht gelassen habe. Dieses Versehen würde konsequenterweise bedeuten, daß auch die Gemeinde, welche die Errichtung des Hofes rechtlich ermöglicht habe, die materiellen Folgen im Ausmaß von ca. S 3 Millionen zu tragen hätte. Diese nicht unbeträchtliche Summe wäre von der Allgemeinheit aufzubringen. Daß hierin ein schwerer volkswirtschaftlicher Schaden zu erblicken sei, liege wohl auf der Hand. Es stehe einem Schaden von ca. S 3 Millionen zu Lasten der Gemeinde (und damit der Allgemeinheit) die persönliche Genugtuung der Beschwerdeführer die sich mit der ausführlichen Begründung des Erkenntnisses des Landesagrarsenates hinsichtlich der Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden nicht weiter auseinandergesetzt hätten - am Abbruch des Nachbarhofes gegenüber. Im übrigen gehe aus Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, des Agrarbehördengesetzes hervor, daß der Oberste Agrarsenat nur dann angerufen werden könne, wenn die Gesetzmäßigkeit der Abfindung nach einem Zusammenlegungsplan in Frage gestellt werde. Der Erfolg eines Rechtsmittels setze ein Rechtsschutzinteresse des Rechtsmittelwerbers voraus; ein Verfahrensmangel (in Form der behaupteten unrichtigen Anwendung des Paragraph 68, Absatz 3, AVG 1950) wäre daher nur dann von Bedeutung, wenn er sich auf die Gesetzmäßigkeit der Abfindung der Berufungswerber auswirkte. Im vorliegenden Fall hätten die Beschwerdeführer hingegen eine Verletzung der Gesetzmäßigkeit ihrer Abfindung gar nicht behauptet.

Das Berufungserkenntnis bekämpften die Beschwerdeführer zunächst vor dem Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung ihrer Beschwerde jedoch mit Beschluß vom 28. September 1987, B 244/87, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat. Vor diesem Gerichtshof machen die Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, wobei sie sich nach ihrem ganzen Vorbringen in dem Recht auf Beachtung der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes und auf Gesetzmäßigkeit der Abfindung verletzt erachten.Das Berufungserkenntnis bekämpften die Beschwerdeführer zunächst vor dem Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung ihrer Beschwerde jedoch mit Beschluß vom 28. September 1987, B 244/87, ablehnte und sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat. Vor diesem Gerichtshof machen die Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, wobei sie sich nach ihrem ganzen Vorbringen in dem Recht auf Beachtung der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes und auf Gesetzmäßigkeit der Abfindung verletzt erachten.

Die belangte Behörde und der Erstmitbeteiligte erstatteten Gegenschriften, in denen die Abweisung der Beschwerde beantragt wurde. Der Zweitmitbeteiligte hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte Abänderung des Zusammenlegungsplanes K beruht auf § 68 Abs. 3 AVG 1950, einer Bestimmung, die gemäß § 1 AgrVG 1950 auch im Agrarverfahren anzuwenden ist. Ihr zufolge können Bescheide "in Wahrung des öffentlichen Wohles" insoweit abgeändert werden, als dies unter anderem "zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist", wobei die Behörde "mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen" hat.Die mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte Abänderung des Zusammenlegungsplanes K beruht auf Paragraph 68, Absatz 3, AVG 1950, einer Bestimmung, die gemäß Paragraph eins, AgrVG 1950 auch im Agrarverfahren anzuwenden ist. Ihr zufolge können Bescheide "in Wahrung des öffentlichen Wohles" insoweit abgeändert werden, als dies unter anderem "zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist", wobei die Behörde "mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen" hat.

Die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Rechtsmittelentscheidung gemäß § 7 Abs. 2 Z. 3 AgrBehG wird in der Beschwerde zu Recht nicht in Frage gestellt (siehe dazu auch die vergleichbaren Ausführungen im Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 1989, Zl. 88/07/0094, mit Hinweis auf Vorjudikatur). Die Zuständigkeit erstreckte sich dabei nicht allein auf die Frage der Gesetzmäßigkeit der durch die Änderung neugeordneten Abfindung der Beschwerdeführer, sondern auch auf die - im angefochtenen Erkenntnis eingehend erörterte - Frage der Rechtmäßigkeit eines Eingriffes in die materielle Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes, insoweit die Beschwerdeführer hiedurch in ihrem durch jenen festgelegten, ihre Abfindung betreffenden Rechtsbestand berührt wurden.Die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Rechtsmittelentscheidung gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, AgrBehG wird in der Beschwerde zu Recht nicht in Frage gestellt (siehe dazu auch die vergleichbaren Ausführungen im Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 1989, Zl. 88/07/0094, mit Hinweis auf Vorjudikatur). Die Zuständigkeit erstreckte sich dabei nicht allein auf die Frage der Gesetzmäßigkeit der durch die Änderung neugeordneten Abfindung der Beschwerdeführer, sondern auch auf die - im angefochtenen Erkenntnis eingehend erörterte - Frage der Rechtmäßigkeit eines Eingriffes in die materielle Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes, insoweit die Beschwerdeführer hiedurch in ihrem durch jenen festgelegten, ihre Abfindung betreffenden Rechtsbestand berührt wurden.

Die Beschwerdeführer betrachten die vorgenommene Änderung dem Grunde nach als zu Unrecht erfolgt, weil die Voraussetzungen des dabei angewendeten § 68 Abs. 3 AVG 1950 im Beschwerdefall nicht vorgelegen seien. Dabei gehen sie allerdings nur zum geringen Teil auf die ausführlichen Darlegungen der Agrarsenate beider Instanzen (des Landesagrarsenates, insofern sich die belangte Behörde auf dessen Argumente bezogen hat) näher ein; auch ist ihr Vorbringen mitunter widersprüchlich. So meinen die Beschwerdeführer etwa einerseits, ob die Abtragung des Wirtschaftstraktes zum wirtschaftlichen Ruin des Erstmitbeteiligten führen würde oder ob für ihn die Kosten tragbar wären, sei nicht untersucht worden - was unzutreffend ist, wie die wiedergegebenen Ausführungen zur Frage der Finanzierbarkeit aus eigener Wirtschaftskraft in den agrarbehördlichen Erkenntnissen zeigen -, behaupten aber andererseits auch, die Tatsache, daß die Abtragung für den Nachbarn "den finanziellen Ruin bedeuten könnte" (was sie insofern einräumen), stelle "keinesfalls" eine volkswirtschaftliche Schädigung von solcher Tragweite dar, daß sie die Anwendung des § 68 Abs. 3 AVG 1950 rechtfertigen könnte, ohne nun wieder auf die Argumente der Agrarbehörden einzugehen, die gerade die Widerlegung einer solchen Annahme betrafen und in ihrer Gesamtheit, wie im angefochtenen Erkenntnis zum Ausdruck gebracht, Gewicht haben und sofern sie nicht von den Beschwerdeführern widerlegt werden können, ausreichen, um den Eingriff in die materielle Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes zu rechtfertigen. Die Beschwerdeführer sind sodann der (nicht weiter begründeten - § 68 Abs. 3 AVG 1950 stellt nicht auf ein Verschulden ab -) Ansicht, daß ein allfälliger künftiger Schadenersatz durch die Gemeinde oder die Agrarbehörde eine Abänderungsmaßnahme der bezeichneten Art nicht rechtfertige. Doch ist eine Bezugnahme auf die Agrarbehörden seitens dieser nicht erfolgt (so daß eine Erwiderung nicht erforderlich war), in bezug auf die Gemeinde aber vertreten die Beschwerdeführer an anderer Stelle ihrerseits den Standpunkt, die Erteilung der Baubewilligung ohne agrarbehördliche Genehmigung habe im Hinblick auf das (behauptete) Verhalten des Erstmitbeteiligten "keinesfalls" eine Schadenersatzpflicht ausgelöst. Wieder an anderer Stelle meinen die Beschwerdeführer, der Kostenersatz seitens der Gemeinde (den die Beschwerdeführer bezweifeln) würde den Verlust des Landwirtschaftsbetriebes verhindern, ein Einwand, der auch schon deswegen nicht stichhaltig ist, weil einer sofort möglichen Ausführung des Zusammenlegungsplanes aus 1972 (womit die Gebäudeabtragung verbunden wäre) eine für den Betroffenen, wenn überhaupt, dann nicht unbedingt sogleich zu gewärtigende Schadenersatzleistung gegenüberstünde. Auch widerlegt das Vorbringen der Beschwerdeführer, im Fall eines Verkaufes der Landwirtschaft müßte deren Betrieb, weil es sich um einen geschlossenen Hof handle, wieder von einem Landwirt fortgesetzt werden, nicht die agrarbehördlichen Ausführungen betreffend das öffentliche Interesse an der Erhaltung bäuerlicher Familienbetriebe, weshalb sich auch der erzwungene Untergang einer von bestimmten Personen betriebenen Landwirtschaft nicht schon im Hinblick auf irgendeinen möglichen künftigen "Ersatz" als Vorgang verstehen läßt, der nicht in Wahrung des öffentlichen Wohles und Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen hintangehalten zu werden brauchte. Die belangte Behörde ist ferner von keinem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, wenn sie statt vom Wirtschaftsgebäude vom "Hof" des Erstmitbeteiligten gesprochen hat, wie der Übergang von jener Bezeichnung zu dieser etwa bei Wiedergabe der Berufung der Beschwerdeführer (Seite 5 des angefochtenen Erkenntnisses) oder die Bezugnahme auf das erstinstanzliche Erkenntnis und damit dessen sachverhaltsmäßige Darlegungen erkennen läßt.Die Beschwerdeführer betrachten die vorgenommene Änderung dem Grunde nach als zu Unrecht erfolgt, weil die Voraussetzungen des dabei angewendeten Paragraph 68, Absatz 3, AVG 1950 im Beschwerdefall nicht vorgelegen seien. Dabei gehen sie allerdings nur zum geringen Teil auf die ausführlichen Darlegungen der Agrarsenate beider Instanzen (des Landesagrarsenates, insofern sich die belangte Behörde auf dessen Argumente bezogen hat) näher ein; auch ist ihr Vorbringen mitunter widersprüchlich. So meinen die Beschwerdeführer etwa einerseits, ob die Abtragung des Wirtschaftstraktes zum wirtschaftlichen Ruin des Erstmitbeteiligten führen würde oder ob für ihn die Kosten tragbar wären, sei nicht untersucht worden - was unzutreffend ist, wie die wiedergegebenen Ausführungen zur Frage der Finanzierbarkeit aus eigener Wirtschaftskraft in den agrarbehördlichen Erkenntnissen zeigen -, behaupten aber andererseits auch, die Tatsache, daß die Abtragung für den Nachbarn "den finanziellen Ruin bedeuten könnte" (was sie insofern einräumen), stelle "keinesfalls" eine volkswirtschaftliche Schädigung von solcher Tragweite dar, daß sie die Anwendung des Paragraph 68, Absatz 3, AVG 1950 rechtfertigen könnte, ohne nun wieder auf die Argumente der Agrarbehörden einzugehen, die gerade die Widerlegung einer solchen Annahme betrafen und in ihrer Gesamtheit, wie im angefochtenen Erkenntnis zum Ausdruck gebracht, Gewicht haben und sofern sie nicht von den Beschwerdeführern widerlegt werden können, ausreichen, um den Eingriff in die materielle Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes zu rechtfertigen. Die Beschwerdeführer sind sodann der (nicht weiter begründeten - Paragraph 68, Absatz 3, AVG 1950 stellt nicht auf ein Verschulden ab -) Ansicht, daß ein allfälliger künftiger Schadenersatz durch die Gemeinde oder die Agrarbehörde eine Abänderungsmaßnahme der bezeichneten Art nicht rechtfertige. Doch ist eine Bezugnahme auf die Agrarbehörden seitens dieser nicht erfolgt (so daß eine Erwiderung nicht erforderlich war), in bezug auf die Gemeinde aber vertreten die Beschwerdeführer an anderer Stelle ihrerseits den Standpunkt, die Erteilung der Baubewilligung ohne agrarbehördliche Genehmigung habe im Hinblick auf das (behauptete) Verhalten des Erstmitbeteiligten "keinesfalls" eine Schadenersatzpflicht ausgelöst. Wieder an anderer Stelle meinen die Beschwerdeführer, der Kostenersatz seitens der Gemeinde (den die Beschwerdeführer bezweifeln) würde den Verlust des Landwirtschaftsbetriebes verhindern, ein Einwand, der auch schon deswegen nicht stichhaltig ist, weil einer sofort möglichen Ausführung des Zusammenlegungsplanes aus 1972 (womit die Gebäudeabtragung verbunden wäre) eine für den Betroffenen, wenn überhaupt, dann nicht unbedingt sogleich zu gewärtigende Schadenersatzleistung gegenüberstünde. Auch widerlegt das Vorbringen der Beschwerdeführer, im Fall eines Verkaufes der Landwirtschaft müßte deren Betrieb, weil es sich um einen geschlossenen Hof handle, wieder von einem Landwirt fortgesetzt werden, nicht die agrarbehördlichen Ausführungen betreffend das öffentliche Interesse an der Erhaltung bäuerlicher Familienbetriebe, weshalb sich auch der erzwungene Untergang einer von bestimmten Personen betriebenen Landwirtschaft nicht schon im Hinblick auf irgendeinen möglichen künftigen "Ersatz" als Vorgang verstehen läßt, der nicht in Wahrung des öffentlichen Wohles und Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen hintangehalten zu werden brauchte. Die belangte Behörde ist ferner von keinem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, wenn sie statt vom Wirtschaftsgebäude vom "Hof" des Erstmitbeteiligten gesprochen hat, wie der Übergang von jener Bezeichnung zu dieser etwa bei Wiedergabe der Berufung der Beschwerdeführer (Seite 5 des angefochtenen Erkenntnisses) oder die Bezugnahme auf das erstinstanzliche Erkenntnis und damit dessen sachverhaltsmäßige Darlegungen erkennen läßt.

Da seitens der Agrarsenate zudem ausführlich dargetan wurde, warum die angeordnete Maßnahme notwendig und unvermeidlich war, ist es den Beschwerdeführern insgesamt nicht gelungen, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses hinsichtlich der Anwendung des § 68 Abs. 3 AVG 1950 aufzuzeigen. Inwiefern die zugleich vorgenommene, nach Ausweis des Lageplanes und der (insoweit nicht wiedergegebenen) Berechnungen und Vergleiche im erstinstanzlichen Erkenntnis geringfügige - und damit erworbene Rechte möglichst schonende - Änderung der Abfindung als solche einen Eingriff in ihre Rechte darstelle, haben die Beschwerdeführer nicht ausgeführt.Da seitens der Agrarsenate zudem ausführlich dargetan wurde, warum die angeordnete Maßnahme notwendig und unvermeidlich war, ist es den Beschwerdeführern insgesamt nicht gelungen, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses hinsichtlich der Anwendung des Paragraph 68, Absatz 3, AVG 1950 aufzuzeigen. Inwiefern die zugleich vorgenommene, nach Ausweis des Lageplanes und der (insoweit nicht wiedergegebenen) Berechnungen und Vergleiche im erstinstanzlichen Erkenntnis geringfügige - und damit erworbene Rechte möglichst schonende - Änderung der Abfindung als solche einen Eingriff in ihre Rechte darstelle, haben die Beschwerdeführer nicht ausgeführt.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2.Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG und der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,, insbesondere auch deren Artikel römisch drei, Absatz 2,

Wien, am 24. Oktober 1989

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987070167.X00

Im RIS seit

22.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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