TE Vwgh Erkenntnis 1989/11/10 85/18/0112

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Veröffentlicht am 10.11.1989
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Index

KFG
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KDV 1967 §4 Abs4
KFG 1967 §1 Abs1
KFG 1967 §103 Abs1
KFG 1967 §7 Abs1
VStG §44a lita
VStG §44a Z1 implizit
VStG §5 Abs1
  1. KDV 1967 § 4 heute
  2. KDV 1967 § 4 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 91/2024
  3. KDV 1967 § 4 gültig von 28.06.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 172/2019
  4. KDV 1967 § 4 gültig von 18.11.2014 bis 27.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 290/2014
  5. KDV 1967 § 4 gültig von 22.12.2012 bis 17.11.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 471/2012
  6. KDV 1967 § 4 gültig von 23.08.2012 bis 21.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 278/2012
  7. KDV 1967 § 4 gültig von 28.04.2010 bis 22.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 124/2010
  8. KDV 1967 § 4 gültig von 26.06.2008 bis 27.04.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 220/2008
  9. KDV 1967 § 4 gültig von 12.10.2007 bis 25.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 275/2007
  10. KDV 1967 § 4 gültig von 01.07.2007 bis 11.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 334/2006
  11. KDV 1967 § 4 gültig von 15.11.2006 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 334/2006
  12. KDV 1967 § 4 gültig von 01.10.2006 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 334/2006
  13. KDV 1967 § 4 gültig von 14.12.2005 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 412/2005
  14. KDV 1967 § 4 gültig von 19.03.2004 bis 13.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 129/2004
  1. KFG 1967 § 1 heute
  2. KFG 1967 § 1 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. KFG 1967 § 1 gültig von 01.05.2026 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. KFG 1967 § 1 gültig von 21.04.2023 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  5. KFG 1967 § 1 gültig von 19.08.2009 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  6. KFG 1967 § 1 gültig von 24.08.1994 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  7. KFG 1967 § 1 gültig von 01.08.1992 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 452/1992
  8. KFG 1967 § 1 gültig von 01.03.1986 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 106/1986
  1. KFG 1967 § 103 heute
  2. KFG 1967 § 103 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. KFG 1967 § 103 gültig von 07.03.2019 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  4. KFG 1967 § 103 gültig von 09.06.2016 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  5. KFG 1967 § 103 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
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  7. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
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  11. KFG 1967 § 103 gültig von 25.05.2002 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. KFG 1967 § 103 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/1998
  13. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  14. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  15. KFG 1967 § 103 gültig von 01.11.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  16. KFG 1967 § 103 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  17. KFG 1967 § 103 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  18. KFG 1967 § 103 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  19. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.1992 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 454/1992
  20. KFG 1967 § 103 gültig von 01.07.1991 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  21. KFG 1967 § 103 gültig von 28.07.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 7 heute
  2. KFG 1967 § 7 gültig ab 25.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  3. KFG 1967 § 7 gültig von 16.07.1988 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1988

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Domittner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Dr. Schmidt, über die Beschwerde des Dr. JS in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 15. April 1983, Zl. MA 70-X/Sch 14/83/Str, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.435,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Bundespolizeidirektion Wien erkannte den Beschwerdeführer - nachdem die Strafverfügung dieser Behörde vom 25. Oktober 1982 zufolge rechtzeitig erhobenen Einspruches des Beschwerdeführers außer Kraft getreten war - mit Straferkenntnis vom 4. Jänner 1983 schuldig, er habe am 22. Oktober 1982 um 11.20 Uhr in Wien X, Zwölfpfenniggasse nächst Ada Christen Gasse als Zulassungsbesitzer einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw auf einer Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet, obwohl ein Reifen nicht die vorgeschriebene Mindestprofiltiefe auf der ganzen Lauffläche aufgewiesen habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 4 KFG (gemeint wohl: KDV 1967) begangen. Gemäß § 134 KFG 1967 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 700,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzarreststrafe von 28 Stunden verhängt.Die Bundespolizeidirektion Wien erkannte den Beschwerdeführer - nachdem die Strafverfügung dieser Behörde vom 25. Oktober 1982 zufolge rechtzeitig erhobenen Einspruches des Beschwerdeführers außer Kraft getreten war - mit Straferkenntnis vom 4. Jänner 1983 schuldig, er habe am 22. Oktober 1982 um 11.20 Uhr in Wien römisch zehn, Zwölfpfenniggasse nächst Ada Christen Gasse als Zulassungsbesitzer einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw auf einer Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet, obwohl ein Reifen nicht die vorgeschriebene Mindestprofiltiefe auf der ganzen Lauffläche aufgewiesen habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 4, Absatz 4, KFG (gemeint wohl: KDV 1967) begangen. Gemäß Paragraph 134, KFG 1967 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 700,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzarreststrafe von 28 Stunden verhängt.

Über die dagegen rechtzeitig erhobene Berufung des Beschwerdeführers entschied der Landeshauptmann von Wien mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid dahin, daß das erstinstanzliche Straferkenntnis gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in der Schuldfrage mit der Abänderung bestätigt werde, daß die Tatumschreibung wie folgt zu lauten habe:Über die dagegen rechtzeitig erhobene Berufung des Beschwerdeführers entschied der Landeshauptmann von Wien mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid dahin, daß das erstinstanzliche Straferkenntnis gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 in der Schuldfrage mit der Abänderung bestätigt werde, daß die Tatumschreibung wie folgt zu lauten habe:

„Der Beschuldigte ... hat als Zulassungsbesitzer des Pkws mit dem Kennzeichen ... nicht für den vorschriftsmäßigen Zustand des Pkws Sorge getragen und es daher zu verantworten, daß der Pkw ... am 22.10.1982, um 11.20 Uhr in Wien 10, Zwölfpfenniggasse nächst Ada Christen Gasse abgestellt war, sohin auf einer Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet worden war, obwohl ein Reifen nicht auf der ganzen Lauffläche die vorgeschriebene Mindestprofiltiefe aufgewiesen hat.“

Als Übertretungsnorm sei § 103 Abs. 1 KFG 1967 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 KDV 1967 anzuführen. Die Geldstrafe von S 700,-- wurde auf S 400,-- herabgesetzt; die Ersatzarreststrafe von 28 Stunden blieb aufrecht.Als Übertretungsnorm sei Paragraph 103, Absatz eins, KFG 1967 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 4, KDV 1967 anzuführen. Die Geldstrafe von S 700,-- wurde auf S 400,-- herabgesetzt; die Ersatzarreststrafe von 28 Stunden blieb aufrecht.

Dagegen richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 103 Abs. 1 erster Satz KFG 1967 (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Stammfassung BGBl. Nr. 267) hat der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug und seine Beladung den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht. Zufolge § 1 Abs. 1 leg. cit. sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, sofern im Abs. 2 nichts anderes festgesetzt ist, auf Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159) verwendet werden, und auf den Verkehr mit diesen Fahrzeugen auf solchen Straßen anzuwenden. Entsprechend § 7 Abs. 1 leg. cit. müssen Kraftfahrzeuge und die mit ihnen gezogenen Anhänger außer Anhängeschlitten mit Reifen oder Gleisketten versehen sein, die nach ihrer Bauart, ihren Abmessungen und ihrem Zustand auch bei den höchstens für das Fahrzeug zulässigen Achslasten und bei der Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeuges verkehrs- und betriebssicher sind und durch die die Fahrbahn bei üblicher Benützung nicht in einem unzulässigen Ausmaß abgenützt werden kann. Hinsichtlich der Beschaffenheit der Reifen von Pkws ordnet § 4 Abs. 4 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 u.a. an, daß die Tiefe der für die Ableitung des Wassers von der Lauffläche des Reifens erforderlichen Vertiefungen des Laufstreifens (Profiltiefe) auf der ganzen Lauffläche bei Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h mindestens 1,6 mm betragen muß.Gemäß Paragraph 103, Absatz eins, erster Satz KFG 1967 (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Stammfassung BGBl. Nr. 267) hat der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug und seine Beladung den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht. Zufolge Paragraph eins, Absatz eins, leg. cit. sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, sofern im Absatz 2, nichts anderes festgesetzt ist, auf Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (Paragraph eins, Absatz eins, der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159) verwendet werden, und auf den Verkehr mit diesen Fahrzeugen auf solchen Straßen anzuwenden. Entsprechend Paragraph 7, Absatz eins, leg. cit. müssen Kraftfahrzeuge und die mit ihnen gezogenen Anhänger außer Anhängeschlitten mit Reifen oder Gleisketten versehen sein, die nach ihrer Bauart, ihren Abmessungen und ihrem Zustand auch bei den höchstens für das Fahrzeug zulässigen Achslasten und bei der Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeuges verkehrs- und betriebssicher sind und durch die die Fahrbahn bei üblicher Benützung nicht in einem unzulässigen Ausmaß abgenützt werden kann. Hinsichtlich der Beschaffenheit der Reifen von Pkws ordnet Paragraph 4, Absatz 4, der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 u.a. an, daß die Tiefe der für die Ableitung des Wassers von der Lauffläche des Reifens erforderlichen Vertiefungen des Laufstreifens (Profiltiefe) auf der ganzen Lauffläche bei Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h mindestens 1,6 mm betragen muß.

Dem umfangreichen Vorbringen des Beschwerdeführers, ein Kraftfahrzeug müsse den in Betracht kommenden Vorschriften - also im Beschwerdefall den Vorschriften über die Mindestprofiltiefe von Pkw-Reifen - nur dann entsprechen, wenn mit dem Fahrzeug gefahren werde, ist entgegenzuhalten, daß nach dem zitierten § 1 Abs. 1 KFG 1967 jedes „Verwenden“ von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr vom KFG 1967 erfaßt ist. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden daher auch auf haltende und parkende Kraftfahrzeuge Anwendung (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 9. November 1984, Slg. N.F. Nr. 11579/A). Daraus folgt, daß der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers auch dann für den gesetzmäßigen Zustand dieser Fahrzeuge zu sorgen hat, wenn sie auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr geparkt werden. Ein auf einer öffentlichen Straße geparktes Kraftfahrzeug hat daher ordnungsgemäß bereift zu sein (siehe dazu auch das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 1977, Slg. N.F. Nr. 8443/A). Allerdings darf - wie der Gerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17. April 1967, Zl. 1589/66, zu der vergleichbaren Vorschrift des § 86 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1955, BGBl. Nr. 223, ausgesprochen hat -, die Verpflichtung des Zulassungsbesitzers, für den ordnungsgemäßen Zustand eines auf einer öffentlichen Straße geparkten Kraftfahrzeuges zu sorgen, nicht so ausgelegt werden, daß diese Verpflichtung auch etwa dann gilt, wenn das Abstellen des Fahrzeuges nur den Zweck verfolgt, durch die Vornahme einer Reparatur den vorschriftsmäßigen Zustand wiederherzustellen. In einem solchen Fall wird es Tatfrage sein, ob der nicht vorschriftsmäßige Zustand nur für die Zeit der Reparatur bzw. der angemessenen Zeit, in der für eine Reparatur zu sorgen wäre, gedauert hat. In diesem Sinne verstößt ein Zulassungsbesitzer, dem bewußt ist, daß Teile seines Kraftfahrzeuges (z.B. durch einen Defekt, einen Verkehrsunfall oder eine boshafte Sachbeschädigung) nicht mehr den in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen, während des zur Behebung des Mangels angemessenen Zeitraumes nicht gegen die Sorgepflicht nach § 103 Abs. 1 KFG 1967. Dies gilt auch für einen Zulassungsbesitzer, dem - wie im Beschwerdefall die belangte Behörde angenommen hat - erst nach Beendigung einer Fahrt bewußt geworden ist, daß durch die während einer Fahrt erforderlich gewordenen Notbremsungen ein Reifen so abgenützt worden ist, daß dieser nicht mehr die erforderliche Mindestprofiltiefe aufgewiesen hat. (Soweit der Beschwerdeführer nunmehr erstmals in der Beschwerde vorbringt, er habe vom vorschriftswidrigen Zustand des in Rede stehenden Reifens erst nach Abnahme der Kennzeichentafeln durch Sicherheitswacheorgane erfahren, handelt es sich um eine gemäß § 41 VwGG unzulässige Neuerung, zumal er im Verwaltungsstrafverfahren der Annahme der Erstbehörde, er habe vom Zustand der Reifen nach Beendigung der Fahrt Kenntnis gehabt, nicht entgegengetreten ist.) Da die belangte Behörde vom Wissen des Beschwerdeführers um den vorschriftswidrigen Zustand des Reifens ausging, hätte sie sich auch mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren, er habe die Absicht gehabt, vor Antritt der nächsten Fahrt den durch mehrere Notbremsungen vorschriftswidrig gewordenen Reifen durch den den Vorschriften entsprechenden Reservereifen auszuwechseln, auseinandersetzen müssen, weil im Sinne der zitierten Rechtsprechung eine angemessene Zeit zur Behebung des vorschriftswidrigen Zustandes einzuräumen wäre. (In diesem Zusammenhang irrt der Beschwerdeführer, wenn er meint, er hätte bereits durch das Bereithalten des Reservereifens seiner Sorgepflicht nach § 103 Abs. 1 KFG 1967 entsprochen.)Dem umfangreichen Vorbringen des Beschwerdeführers, ein Kraftfahrzeug müsse den in Betracht kommenden Vorschriften - also im Beschwerdefall den Vorschriften über die Mindestprofiltiefe von Pkw-Reifen - nur dann entsprechen, wenn mit dem Fahrzeug gefahren werde, ist entgegenzuhalten, daß nach dem zitierten Paragraph eins, Absatz eins, KFG 1967 jedes „Verwenden“ von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr vom KFG 1967 erfaßt ist. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden daher auch auf haltende und parkende Kraftfahrzeuge Anwendung vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 9. November 1984, Slg. N.F. Nr. 11579/A). Daraus folgt, daß der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers auch dann für den gesetzmäßigen Zustand dieser Fahrzeuge zu sorgen hat, wenn sie auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr geparkt werden. Ein auf einer öffentlichen Straße geparktes Kraftfahrzeug hat daher ordnungsgemäß bereift zu sein (siehe dazu auch das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 1977, Slg. N.F. Nr. 8443/A). Allerdings darf - wie der Gerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17. April 1967, Zl. 1589/66, zu der vergleichbaren Vorschrift des Paragraph 86, Absatz eins, des Kraftfahrgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt , Nr. 223, ausgesprochen hat -, die Verpflichtung des Zulassungsbesitzers, für den ordnungsgemäßen Zustand eines auf einer öffentlichen Straße geparkten Kraftfahrzeuges zu sorgen, nicht so ausgelegt werden, daß diese Verpflichtung auch etwa dann gilt, wenn das Abstellen des Fahrzeuges nur den Zweck verfolgt, durch die Vornahme einer Reparatur den vorschriftsmäßigen Zustand wiederherzustellen. In einem solchen Fall wird es Tatfrage sein, ob der nicht vorschriftsmäßige Zustand nur für die Zeit der Reparatur bzw. der angemessenen Zeit, in der für eine Reparatur zu sorgen wäre, gedauert hat. In diesem Sinne verstößt ein Zulassungsbesitzer, dem bewußt ist, daß Teile seines Kraftfahrzeuges (z.B. durch einen Defekt, einen Verkehrsunfall oder eine boshafte Sachbeschädigung) nicht mehr den in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen, während des zur Behebung des Mangels angemessenen Zeitraumes nicht gegen die Sorgepflicht nach Paragraph 103, Absatz eins, KFG 1967. Dies gilt auch für einen Zulassungsbesitzer, dem - wie im Beschwerdefall die belangte Behörde angenommen hat - erst nach Beendigung einer Fahrt bewußt geworden ist, daß durch die während einer Fahrt erforderlich gewordenen Notbremsungen ein Reifen so abgenützt worden ist, daß dieser nicht mehr die erforderliche Mindestprofiltiefe aufgewiesen hat. (Soweit der Beschwerdeführer nunmehr erstmals in der Beschwerde vorbringt, er habe vom vorschriftswidrigen Zustand des in Rede stehenden Reifens erst nach Abnahme der Kennzeichentafeln durch Sicherheitswacheorgane erfahren, handelt es sich um eine gemäß Paragraph 41, VwGG unzulässige Neuerung, zumal er im Verwaltungsstrafverfahren der Annahme der Erstbehörde, er habe vom Zustand der Reifen nach Beendigung der Fahrt Kenntnis gehabt, nicht entgegengetreten ist.) Da die belangte Behörde vom Wissen des Beschwerdeführers um den vorschriftswidrigen Zustand des Reifens ausging, hätte sie sich auch mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren, er habe die Absicht gehabt, vor Antritt der nächsten Fahrt den durch mehrere Notbremsungen vorschriftswidrig gewordenen Reifen durch den den Vorschriften entsprechenden Reservereifen auszuwechseln, auseinandersetzen müssen, weil im Sinne der zitierten Rechtsprechung eine angemessene Zeit zur Behebung des vorschriftswidrigen Zustandes einzuräumen wäre. (In diesem Zusammenhang irrt der Beschwerdeführer, wenn er meint, er hätte bereits durch das Bereithalten des Reservereifens seiner Sorgepflicht nach Paragraph 103, Absatz eins, KFG 1967 entsprochen.)

Bei Vermeidung des aufgezeigten Begründungsmangels hätte die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid kommen können. Diese fehlende Begründung konnte die belangte Behörde auch nicht (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Aufl., Seite 607, wiedergegebene Judikatur) durch ihre Ausführungen in der Gegenschrift ersetzen, es sei dem Beschwerdeführer durchaus zuzumuten gewesen, den Reservereifen unmittelbar nach der letzten Fahrt zu montieren (bzw. montieren zu lassen). Im übrigen fehlt auch bei dieser in der Gegenschrift nachgeholten Begründung eine Auseinandersetzung mit den im Beschwerdefall gegebenen Umständen (z.B. Nachtzeit zum Zeitpunkt des Parkens des Pkws).Bei Vermeidung des aufgezeigten Begründungsmangels hätte die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid kommen können. Diese fehlende Begründung konnte die belangte Behörde auch nicht vergleiche , dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Aufl., Seite 607, wiedergegebene Judikatur) durch ihre Ausführungen in der Gegenschrift ersetzen, es sei dem Beschwerdeführer durchaus zuzumuten gewesen, den Reservereifen unmittelbar nach der letzten Fahrt zu montieren (bzw. montieren zu lassen). Im übrigen fehlt auch bei dieser in der Gegenschrift nachgeholten Begründung eine Auseinandersetzung mit den im Beschwerdefall gegebenen Umständen (z.B. Nachtzeit zum Zeitpunkt des Parkens des Pkws).

Hingegen hält der Verwaltungsgerichtshof die vom Beschwerdeführer behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aus folgenden Gründen für nicht gegeben:

Die Wendung in der oben zitierten Gesetzesbestimmung des § 103 Abs. 1 erster Satz KFG „hat der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers dafür zu sorgen, daß ...“ bedeutet nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, daß im Verhalten des Zulassungsbesitzers ein Verschulden im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG 1950 gelegen sein muß, damit ihm der vorschriftswidrige Zustand des Fahrzeuges oder seiner Beladung zum Vorwurf gemacht werden kann. Weitere Bedingung ist, wie bereits oben ausgeführt, daß das Fahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wurde.Die Wendung in der oben zitierten Gesetzesbestimmung des Paragraph 103, Absatz eins, erster Satz KFG „hat der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers dafür zu sorgen, daß ...“ bedeutet nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, daß im Verhalten des Zulassungsbesitzers ein Verschulden im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG 1950 gelegen sein muß, damit ihm der vorschriftswidrige Zustand des Fahrzeuges oder seiner Beladung zum Vorwurf gemacht werden kann. Weitere Bedingung ist, wie bereits oben ausgeführt, daß das Fahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wurde.

Da der bei jeder Verwaltungsübertretung vorausgesetzte Umstand, daß die Tat vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde, nicht in dem dem § 44a lit. a VStG 1950 entsprechenden Spruchteil angeführt werden muß, ist es auch nicht Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit dieses Spruchteils, daß die Wendung „hat ... nicht dafür gesorgt, daß ...“ in den Spruch aufgenommen wird. Daraus ergibt sich, daß der vom Beschwerdeführer behauptete wesentliche Unterschied zwischen dem jeweiligen Spruch der Bescheide erster und zweiter Instanz nicht vorliegt, weil es sich eben bei der von der belangten Behörde gebrauchten Wendung „hat ... nicht für den vorschriftsmäßigen Zustand Sorge getragen“ um keinen notwendigen Spruchbestandteil handelt.Da der bei jeder Verwaltungsübertretung vorausgesetzte Umstand, daß die Tat vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde, nicht in dem dem Paragraph 44 a, Litera a, VStG 1950 entsprechenden Spruchteil angeführt werden muß, ist es auch nicht Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit dieses Spruchteils, daß die Wendung „hat ... nicht dafür gesorgt, daß ...“ in den Spruch aufgenommen wird. Daraus ergibt sich, daß der vom Beschwerdeführer behauptete wesentliche Unterschied zwischen dem jeweiligen Spruch der Bescheide erster und zweiter Instanz nicht vorliegt, weil es sich eben bei der von der belangten Behörde gebrauchten Wendung „hat ... nicht für den vorschriftsmäßigen Zustand Sorge getragen“ um keinen notwendigen Spruchbestandteil handelt.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne daß es erforderlich gewesen wäre, auf die weiteren Beschwerdeausführungen einzugehen.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne daß es erforderlich gewesen wäre, auf die weiteren Beschwerdeausführungen einzugehen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/198). Das den Betrag von S 225,-- übersteigende Begehren auf Ersatz der Stempelgebühren war abzuweisen, weil nur der Ersatz der Stempelgebühren für drei Ausfertigungen der Beschwerde (je S 100,--) und für eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides (S 25,--) zuzusprechen war.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/198). Das den Betrag von S 225,-- übersteigende Begehren auf Ersatz der Stempelgebühren war abzuweisen, weil nur der Ersatz der Stempelgebühren für drei Ausfertigungen der Beschwerde (je S 100,--) und für eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides (S 25,--) zuzusprechen war.

Wien, am 10. November 1989

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1985180112.X00

Im RIS seit

19.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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