TE Vwgh Erkenntnis 1989/12/12 88/04/0210

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Veröffentlicht am 12.12.1989
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Index

Gewerberecht
21/01 Handelsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

HGB §15
VStG §5 Abs1
VStG §9 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Füszl, über die Beschwerde der I K in B, vertreten durch den zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalt Dr. Manfred Schwindl in Wien I, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 11. Juli 1988, Zl.IIa-20.022/5, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1973, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Füszl, über die Beschwerde der römisch eins K in B, vertreten durch den zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalt Dr. Manfred Schwindl in Wien römisch eins, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 11. Juli 1988, Zl.IIa-20.022/5, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1973, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 29. März 1988 schuldig erkannt, es als im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG 1950 satzungsgemäß zur Vertretung der „Firma E GesmbH“ mit Sitz in I, J Straße X, nach außen berufenes Organ verantworten zu haben, daß durch die genannte Unternehmung in der Zeit vom 24. April 1986 bis 19. Oktober 1987 in I, J Straße X, das Elektroinstallationsgewerbe der Unterstufe im Sinne des § 130/II GewO 1973 durch Reparieren von Elektrogeräten ausgeübt worden sei, ohne daß jedoch die genannte Unternehmung über eine hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung im Sinne des § 130/II GewO 1973 verfügt habe. Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit § 130/II GewO 1973 begangen. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von S 8.000,-- (Ersatzarreststrafe acht Tage) verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in der sie im wesentlichen vorbrachte, es sei richtig, daß sie im Handelsregister als Geschäftsführerin der E GesmbH eingetragen gewesen sei. Sie hätte jedoch die Zurücklegung dieser angeführten Funktion bereits im April des vergangenen Jahres bekanntgegeben.Die Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 29. März 1988 schuldig erkannt, es als im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1950 satzungsgemäß zur Vertretung der „Firma E GesmbH“ mit Sitz in römisch eins, J Straße römisch zehn, nach außen berufenes Organ verantworten zu haben, daß durch die genannte Unternehmung in der Zeit vom 24. April 1986 bis 19. Oktober 1987 in römisch eins, J Straße römisch zehn, das Elektroinstallationsgewerbe der Unterstufe im Sinne des Paragraph 130 /, römisch zwei, GewO 1973 durch Reparieren von Elektrogeräten ausgeübt worden sei, ohne daß jedoch die genannte Unternehmung über eine hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung im Sinne des Paragraph 130 /, römisch zwei, GewO 1973 verfügt habe. Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 130 /, römisch zwei, GewO 1973 begangen. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von S 8.000,-- (Ersatzarreststrafe acht Tage) verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in der sie im wesentlichen vorbrachte, es sei richtig, daß sie im Handelsregister als Geschäftsführerin der E GesmbH eingetragen gewesen sei. Sie hätte jedoch die Zurücklegung dieser angeführten Funktion bereits im April des vergangenen Jahres bekanntgegeben.

Mit Bescheid vom 11. Juli 1988 bestätigte der Landeshauptmann von Tirol das angefochtene Straferkenntnis, setzte jedoch „die Strafe auf insgesamt S 4.000,--“ herab.

Begründet wurde dieser Ausspruch im wesentlichen damit, nach den Bestimmungen des Handelsrechtes werde eine GesmbH nach außen durch den handelsrechtlichen Geschäftsführer vertreten. Mit der Übernahme dieser Funktion und der Eintragung in das Handelsregister sei der Geschäftsführer für die Tätigkeit der GesmbH verantwortlich. Von der Behörde sei daher nicht zu prüfen, welche Absprachen im Innenverhältnis der Gesellschaft getroffen worden seien. Von der Beschwerdeführerin werde auch nicht bestritten, daß die angelastete Übertretung in einem Zeitraum begangen worden sei, in der sie als handelsrechtlicher Geschäftsführer verantwortlich gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich ihrem gesamten Vorbringen nach in dem Recht verletzt, nicht der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung schuldig erkannt und hiefür bestraft zu werden. Die Beschwerdeführerin bringt in Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides im wesentlichen vor, sie hätte in ihrer Berufung erklärt, die Geschäftsführertätigkeit bereits in den vergangenen Jahren niedergelegt zu haben. Die Rücklegung einer Geschäftsführertätigkeit sei ohne Angabe von Gründen jederzeit möglich. Die Erklärung über die Niederlegung der Geschäftsführerbefugnisse sei wirksam, wenn sie den Gesellschaftern zugehe, und zwar auch dann, wenn es sich um den einzigen Geschäftsführer handle. Die Löschung des Geschäftsführers im Handelsregister habe nur deklaratorische Wirkung und sei daher für die Wirksamkeit der Niederlegung der Geschäftsführerbefugnis ohne Bedeutung. § 17 Abs. 2 GesmbHG und § 15 Abs. 1 HGB seien für die Frage der öffentlich-rechtlichen Haftung nicht heranzuziehen, weil sich die darin enthaltene Regelung über die Wirkungen, die eintreten, wenn eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekanntgemacht sei, sich nur auf den rechtsgeschäftlichen Verkehr beziehe. Wer also wirksam durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung seine Funktion als Geschäftsführer beenden könne, habe nach auf diese Weise erfolgter Beendigung seiner Funktion weder das Recht noch die Pflicht, für diese Gesellschaft Handlungen und Unterlassungen zu bewirken. Zufolge ihrer falschen Rechtsansicht habe es die belangte Behörde unterlassen, auf die Behauptung der Beschwerdeführerin einzugehen, sie habe während des ihr angelasteten Zeitraumes (24. April 1986 bis 19. Oktober 1987) ihre Funktion wirksam zurückgelegt.Die Beschwerdeführerin erachtet sich ihrem gesamten Vorbringen nach in dem Recht verletzt, nicht der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung schuldig erkannt und hiefür bestraft zu werden. Die Beschwerdeführerin bringt in Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides im wesentlichen vor, sie hätte in ihrer Berufung erklärt, die Geschäftsführertätigkeit bereits in den vergangenen Jahren niedergelegt zu haben. Die Rücklegung einer Geschäftsführertätigkeit sei ohne Angabe von Gründen jederzeit möglich. Die Erklärung über die Niederlegung der Geschäftsführerbefugnisse sei wirksam, wenn sie den Gesellschaftern zugehe, und zwar auch dann, wenn es sich um den einzigen Geschäftsführer handle. Die Löschung des Geschäftsführers im Handelsregister habe nur deklaratorische Wirkung und sei daher für die Wirksamkeit der Niederlegung der Geschäftsführerbefugnis ohne Bedeutung. Paragraph 17, Absatz 2, GesmbHG und Paragraph 15, Absatz eins, HGB seien für die Frage der öffentlich-rechtlichen Haftung nicht heranzuziehen, weil sich die darin enthaltene Regelung über die Wirkungen, die eintreten, wenn eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekanntgemacht sei, sich nur auf den rechtsgeschäftlichen Verkehr beziehe. Wer also wirksam durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung seine Funktion als Geschäftsführer beenden könne, habe nach auf diese Weise erfolgter Beendigung seiner Funktion weder das Recht noch die Pflicht, für diese Gesellschaft Handlungen und Unterlassungen zu bewirken. Zufolge ihrer falschen Rechtsansicht habe es die belangte Behörde unterlassen, auf die Behauptung der Beschwerdeführerin einzugehen, sie habe während des ihr angelasteten Zeitraumes (24. April 1986 bis 19. Oktober 1987) ihre Funktion wirksam zurückgelegt.

Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin im Recht.

Gemäß § 366 Abs. 1 Z. 2 GewO 1973 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein konzessioniertes Gewerbe (§ 5 Abs. 2) ohne erforderliche Konzession ausübt.Gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1973 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein konzessioniertes Gewerbe (Paragraph 5, Absatz 2,) ohne erforderliche Konzession ausübt.

Gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1950 ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1950 ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Die Beschwerdeführerin hatte bereits in ihrer Berufung gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vorgebracht, die Zurücklegung der Funktion eines Geschäftsführers der E GesmbH bereits im April vergangenen Jahres bekanntgegeben zu haben. Nach Lehre und Rechtsprechung hat aber der Geschäftsführer einer GesmbH das Recht, seine Funktion jederzeit niederzulegen, und zwar selbst dann, wenn es sich um den einzigen Geschäftsführer der Gesellschaft handelt (vgl. etwa OGH vom 22. Jänner 1980, 2 Ob 596/79 = GesRZ 1980, 90, und die dort angeführte Literatur und Rechtsprechung). Nach der Rechtsprechung ist die ordnungsgemäße Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers einer GesmbH sofort wirksam und von der Eintragung ins Handelsregister unabhängig. Die Anwendbarkeit des § 15 HGB ist auf den rechtsgeschäftlichen Verkehr beschränkt. Einer Person kann trotz anderslautendem Registerstand die Geschäftsführereigenschaft fehlen. Durch die von der soeben erwähnten Gesetzesstelle getroffene Regelung wird die faktische Beendigung der Geschäftsführerbestellung nicht beseitigt (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Juni 1984, Slg. Nr. 11.460/A, und die dort angeführte Vorjudikatur).Die Beschwerdeführerin hatte bereits in ihrer Berufung gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vorgebracht, die Zurücklegung der Funktion eines Geschäftsführers der E GesmbH bereits im April vergangenen Jahres bekanntgegeben zu haben. Nach Lehre und Rechtsprechung hat aber der Geschäftsführer einer GesmbH das Recht, seine Funktion jederzeit niederzulegen, und zwar selbst dann, wenn es sich um den einzigen Geschäftsführer der Gesellschaft handelt vergleiche , etwa OGH vom 22. Jänner 1980, 2 Ob 596/79 = GesRZ 1980, 90, und die dort angeführte Literatur und Rechtsprechung). Nach der Rechtsprechung ist die ordnungsgemäße Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers einer GesmbH sofort wirksam und von der Eintragung ins Handelsregister unabhängig. Die Anwendbarkeit des Paragraph 15, HGB ist auf den rechtsgeschäftlichen Verkehr beschränkt. Einer Person kann trotz anderslautendem Registerstand die Geschäftsführereigenschaft fehlen. Durch die von der soeben erwähnten Gesetzesstelle getroffene Regelung wird die faktische Beendigung der Geschäftsführerbestellung nicht beseitigt vergleiche , dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Juni 1984, Slg. Nr. 11.460/A, und die dort angeführte Vorjudikatur).

Auf Grund dieser Rechtslage durfte sich die belangte Behörde nicht mit dem bloßen Hinweis darauf begnügen, die Beschwerdeführerin sei deshalb als das gemäß § 9 VStG 1950 zur Vertretung nach außen berufene Organ der E GesmbH während des in Rede stehenden Tatzeitraumes anzusehen, weil sie mit der Übernahme der Funktion eines Geschäftsführers und der Eintragung ins Handelsregister für die Tätigkeit der GesmbH verantwortlich sei und Absprachen im Innenverhältnis der Gesellschaft nicht beachtlich seien. Da die belangte Behörde schon insoweit die Rechtslage verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, was gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zu seiner Aufhebung zu führen hatte.Auf Grund dieser Rechtslage durfte sich die belangte Behörde nicht mit dem bloßen Hinweis darauf begnügen, die Beschwerdeführerin sei deshalb als das gemäß Paragraph 9, VStG 1950 zur Vertretung nach außen berufene Organ der E GesmbH während des in Rede stehenden Tatzeitraumes anzusehen, weil sie mit der Übernahme der Funktion eines Geschäftsführers und der Eintragung ins Handelsregister für die Tätigkeit der GesmbH verantwortlich sei und Absprachen im Innenverhältnis der Gesellschaft nicht beachtlich seien. Da die belangte Behörde schon insoweit die Rechtslage verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, was gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG zu seiner Aufhebung zu führen hatte.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,.

Wien, am 12. Dezember 1989

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Gewerberecht Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988040210.X00

Im RIS seit

12.12.1989

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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