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Verwaltungsverfahren - AVGBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des E F in W, vertreten durch Dr. Johannes Patzak , Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 22. September 1989, Z1. MA 70-8/452/89, betreffend Bestätigung über das Außerkrafttreten des Mandatsbescheides, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:
Die Erstbehörde, die Bundespolizeidirektion Wien erließ einen mit 26. April 1989 datierten Mandatsbescheid, mit dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung entzogen wurde. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung. Mit Antrag vom 19. Juni 1989 begehrte der Beschwerdeführer gemäß § 57 Abs. 3 AVG 1950 die Feststellung, daß der Mandatsbescheid vom 26. April 1989 außer Kraft getreten sei.Die Erstbehörde, die Bundespolizeidirektion Wien erließ einen mit 26. April 1989 datierten Mandatsbescheid, mit dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung entzogen wurde. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung. Mit Antrag vom 19. Juni 1989 begehrte der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, Absatz 3, AVG 1950 die Feststellung, daß der Mandatsbescheid vom 26. April 1989 außer Kraft getreten sei.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dieser Antrag abgewiesen.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 57 Abs. 3 AVG 1950 hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen.Gemäß Paragraph 57, Absatz 3, AVG 1950 hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen.
Der angefochtene Bescheid ist damit begründet, daß die Vorstellung beim Verkehrsamt der Erstbehörde am 17. Mai 1989 eingelangt sei und daß diese Dienststelle an das Bezirkspolizeikommissariat Innere Stadt ein mit 23. Mai 1989 datiertes Schreiben gerichtet habe, in dem es um Bekanntgabe des Sachausganges eines Verwaltungsstrafverfahrens betreffend ein dem Beschwerdeführer zur Last gelegtes Alkoholdelikt ersuchte; dieses Schreiben sei am 26. Mai 1989 beim Bezirkspolizeikommissariat eingelangt und stelle daher jedenfalls eine rechtzeitige Maßnahme zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens dar.
Der Beschwerdeführer bestreitet, daß es sich bei diesem Schreiben um die Einleitung des Ermittlungsverfahrens im Sinne des § 57 Abs. 3 AVG 1950 gehandelt habe. Die Erstbehörde habe damit nichts zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes oder zur Gewährung des Parteiengehörs unternommen.Der Beschwerdeführer bestreitet, daß es sich bei diesem Schreiben um die Einleitung des Ermittlungsverfahrens im Sinne des Paragraph 57, Absatz 3, AVG 1950 gehandelt habe. Die Erstbehörde habe damit nichts zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes oder zur Gewährung des Parteiengehörs unternommen.
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Kraftfahrbehörden haben im Verfahren der Entziehung der Lenkerberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit zu beurteilen, ob die betreffenden Personen bestimmte strafbare Handlungen begangen haben. Sie sind an allfällige rechtskräftige Verurteilungen wegen dieser strafbaren Handlungen gebunden. Sie sind auch grundsätzlich berechtigt, im Entziehungsverfahren Ermittlungsergebnisse, die in Verwaltungsstrafverfahren gewonnen worden sind, zu verwerten. Es stellt daher die Erkundigung der Erstbehörde, ob ein gegen den Beschwerdeführer eingeleitetes Strafverfahren wegen einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 StVO 1960 bereits abgeschlossen ist, im Hinblick auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 sehr wohl einen Schritt zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes dar.Die Beschwerde ist unbegründet. Die Kraftfahrbehörden haben im Verfahren der Entziehung der Lenkerberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit zu beurteilen, ob die betreffenden Personen bestimmte strafbare Handlungen begangen haben. Sie sind an allfällige rechtskräftige Verurteilungen wegen dieser strafbaren Handlungen gebunden. Sie sind auch grundsätzlich berechtigt, im Entziehungsverfahren Ermittlungsergebnisse, die in Verwaltungsstrafverfahren gewonnen worden sind, zu verwerten. Es stellt daher die Erkundigung der Erstbehörde, ob ein gegen den Beschwerdeführer eingeleitetes Strafverfahren wegen einer Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 bereits abgeschlossen ist, im Hinblick auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Litera e, KFG 1967 sehr wohl einen Schritt zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes dar.
Nicht anders ist ein Ersuchen um Bekanntgabe „des Sachausganges“ eines Verwaltungsstrafverfahrens zu verstehen. Darin liegt die Frage danach, ob ein „Sachausgang“ vorliegt - m.a.W. ob das Verfahren bereits abgeschlossen ist -, bejahendenfalls welchen „Sachausgang“ das Verfahren genommen hat - d.h. welches Ergebnis das Verfahren erbracht hat. Das erwähnte Schreiben vom 26. Mai 1989 diente daher der Ermittlung des für die Kraftfahrbehörde maßgebendenden Sachverhaltes (§ 37 AVG 1950); mit ihm wurde daher im Verfahren betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung das Ermittlungsverfahren eingeleitet. Dies geschah unbestritten fristgerecht. Der Mandatsbescheid vom 26. April 1989 ist nicht außer Kraft getreten. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bestätigung des Außerkrafttretens wurde daher zu Recht abgewiesen.Nicht anders ist ein Ersuchen um Bekanntgabe „des Sachausganges“ eines Verwaltungsstrafverfahrens zu verstehen. Darin liegt die Frage danach, ob ein „Sachausgang“ vorliegt - m.a.W. ob das Verfahren bereits abgeschlossen ist -, bejahendenfalls welchen „Sachausgang“ das Verfahren genommen hat - d.h. welches Ergebnis das Verfahren erbracht hat. Das erwähnte Schreiben vom 26. Mai 1989 diente daher der Ermittlung des für die Kraftfahrbehörde maßgebendenden Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG 1950); mit ihm wurde daher im Verfahren betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung das Ermittlungsverfahren eingeleitet. Dies geschah unbestritten fristgerecht. Der Mandatsbescheid vom 26. April 1989 ist nicht außer Kraft getreten. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bestätigung des Außerkrafttretens wurde daher zu Recht abgewiesen.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 gebildeten Senat ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, gebildeten Senat ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.
Wien, am 19. Dezember 1989
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989110288.X00Im RIS seit
16.07.2007Zuletzt aktualisiert am
08.04.2026