TE Vwgh Erkenntnis 1989/12/19 89/05/0145

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Veröffentlicht am 19.12.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
AVG §68 Abs2;
AVG §68 Abs3;
AVG §68 Abs4;
AVG §68 Abs7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer und Dr. Würth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hinterwirth, über die Beschwerde des Dr. AZ in W, vertreten durch Dr. Johannes Bruck, Rechtsanwalt in Groß-Enzersdorf, Elisabethstraße 7, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 15. Juni 1989, Zl. MDR-B XXI-15/89, betreffend Feststellungsanträge und Aufhebung eines rechtskräftigen Bescheides, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus dem zusammen mit der Beschwerde vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Verwaltungsvorgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen, die belangte Behörde möge bescheidmäßig feststellen, dass der für die Erlassung der Baubewilligungsbescheide des Magistrats der Stadt Wien vom 20. August 1937, Zl. BH XXI-B 487/378, und vom 24. Juni 1960, Zl. MAbt. 37/XXI. - Alfred-Nobel-Straße 41/5/60, maßgeblich gewesene, in den zugrundeliegenden Plänen verankerte Sachverhalt zufolge Fehlens von nach ihrer Größe und Beschaffenheit in Relation zur Größe des Hauses ausreichender Abwasserbeseitigungsanlagen den Anforderungen, welche die Bauordnung für Wien (BO) in ihrer am 20. August 1973 sowie am 24. Juni 1960 geltenden Fassung an ein - ansonsten aus den in den zu den oben zitierten Bescheiden führenden Verfahren zugrundegelegten Plänen zu entnehmendes - entsprechendes Bauvorhaben stellt, in einem Grade nicht entspricht, welcher die Erteilung der obzitierten Baubewilligungen rechtswidrig erscheinen lässt.

Gleichzeitig wurde der damit verbundene Eventualantrag, den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 23. Juni 1977, Zl. MA 37/XXI. - Alfred-Nobel-Straße 41/1/77, in der Fassung des Berufungsbescheides vom 7. November 1977, Zl. MDR-B XXI-25/77, gemäß § 68 Abs. 2 AVG 1950 aufzuheben, wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 zurückgewiesen.Gleichzeitig wurde der damit verbundene Eventualantrag, den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 23. Juni 1977, Zl. MA 37/XXI. - Alfred-Nobel-Straße 41/1/77, in der Fassung des Berufungsbescheides vom 7. November 1977, Zl. MDR-B XXI-25/77, gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG 1950 aufzuheben, wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1950 zurückgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass eine Feststellung der vom Beschwerdeführer begehrten Art weder in der Bauordnung für Wien noch in den von der Baubehörde anzuwendenden Verfahrensvorschriften vorgesehen sei. Es sei auch nicht erkennbar, inwiefern eine derartige bescheidmäßige Feststellung einer zweckmäßigen Rechtsverteidigung dienen könne. Dem zum wiederholten Mal gestellten Antrag auf Aufhebung des rechtskräftigen baubehördlichen Auftrages gemäß § 68 Abs. 2 AVG 1950 sei die belangte Behörde bisher nicht näher getreten und sehe auch keinen Anlass, ihre Haltung zu ändern.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass eine Feststellung der vom Beschwerdeführer begehrten Art weder in der Bauordnung für Wien noch in den von der Baubehörde anzuwendenden Verfahrensvorschriften vorgesehen sei. Es sei auch nicht erkennbar, inwiefern eine derartige bescheidmäßige Feststellung einer zweckmäßigen Rechtsverteidigung dienen könne. Dem zum wiederholten Mal gestellten Antrag auf Aufhebung des rechtskräftigen baubehördlichen Auftrages gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG 1950 sei die belangte Behörde bisher nicht näher getreten und sehe auch keinen Anlass, ihre Haltung zu ändern.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Erlangung einer eine überprüfbare Ermessenshandhabung in sich schließende Sachentscheidung, auf Freiheit von einer nicht dem Gesetz entsprechenden Beeinträchtigung der Ausübung des u.a. auch in den durch das grundlegende seinerzeitige Verfahren aktualisierten Schadenersatzansprüchen repräsentierten Eigentums sowie in seinem Recht auf ein zur Verteidigung der zuvor angeführten zivilen Rechte angemessenes faires Verfahren verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG zusammengesetzten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG zusammengesetzten Senat erwogen:

Hinsichtlich des Eventualantrages hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in mehreren Erkenntnissen gegenüber dem Beschwerdeführer (so etwa vom 4. Juli 1989, Zlen. 89/05/0013 und 89/05/0091) klargestellt, dass gemäß § 68 Abs. 7 AVG 1950 auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechtes niemandem ein Anspruch zusteht.Hinsichtlich des Eventualantrages hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in mehreren Erkenntnissen gegenüber dem Beschwerdeführer (so etwa vom 4. Juli 1989, Zlen. 89/05/0013 und 89/05/0091) klargestellt, dass gemäß Paragraph 68, Absatz 7, AVG 1950 auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Absatz 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechtes niemandem ein Anspruch zusteht.

Zu dem im Hauptantrag begehrten Feststellungsbescheid hat der Verwaltungsgerichtshof in dem ebenfalls gegenüber dem Beschwerdeführer ergangenen Erkenntnis vom 14. Juli 1989, Zl. 88/05/0168, dargelegt, dass die Behörden im Rahmen ihres örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereiches rechtens nur dann Feststellungsbescheide erlassen können, wenn die Feststellung entweder im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei liegt und die Vorschriften nichts anderes bestimmen, auch dass Gegenstand eines Feststellungsbescheides nur die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses sein kann, nicht aber die Feststellung von Tatsachen, sofern ein Gesetz nicht ausdrücklich eine solche Feststellung vorsieht. Auf dem Boden dieser rechtlichen Erwägungen sind die mit geringfügigen Variationen wiederholten Feststellungsanträge des Beschwerdeführers unzulässig.

Da sich damit aber bereits aus den Ausführungen der Beschwerde ergibt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt wurde, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung abzuweisen.Da sich damit aber bereits aus den Ausführungen der Beschwerde ergibt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt wurde, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung abzuweisen.

Wien, am 19. Dezember 1989

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Zulässigkeit und Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Bindung an diese Voraussetzungen Umfang der Befugnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989050145.X00

Im RIS seit

28.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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