TE Vwgh Erkenntnis 1990/6/16 90/07/0009

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Veröffentlicht am 16.06.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §69 Abs1 litb;
AVG §69 Abs2;
VwGG §45 Abs2;
WRG 1959 §138 Abs1;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

M gegen Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft vom 31. Juli 1989, Zl. 410.742/01-I 4/89, betreffend Wiederaufnahme eines wasserrechtlichen Verfahrens.

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vermeidung von Wiederholungen ist eingangs auf das den Verfahrensparteien bekannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 1988, Zl. 87/07/0162, zu verweisen, in welchem die Vorgeschichte des im vorliegenden Verfahren zu behandelnden Wiederaufnahmeantrages des Beschwerdeführers ausführlich dargestellt worden ist. Mit diesem Erkenntnis ist die damalige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20. November 1986 als unbegründet abgewiesen worden, mit welchem im Instanzenzug 1.) das Ansuchen des Beschwerdeführers um nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung zur Überdeckung des Ortsbaches (Angerbaches) in P mit Betonfertigteilen, zur Teilüberbauung dieses Gerinnes mit einem Stiegenaufgang und zur Überbauung dieses Gerinnes mit einer Mauer zurück-(richtig: ab-)gewiesen und 2.) der Beschwerdeführer gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 verpflichtet worden war, die vorgenommenen Neuerungen zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand des Angerbaches wiederherzustellen.Zur Vermeidung von Wiederholungen ist eingangs auf das den Verfahrensparteien bekannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 1988, Zl. 87/07/0162, zu verweisen, in welchem die Vorgeschichte des im vorliegenden Verfahren zu behandelnden Wiederaufnahmeantrages des Beschwerdeführers ausführlich dargestellt worden ist. Mit diesem Erkenntnis ist die damalige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20. November 1986 als unbegründet abgewiesen worden, mit welchem im Instanzenzug 1.) das Ansuchen des Beschwerdeführers um nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung zur Überdeckung des Ortsbaches (Angerbaches) in P mit Betonfertigteilen, zur Teilüberbauung dieses Gerinnes mit einem Stiegenaufgang und zur Überbauung dieses Gerinnes mit einer Mauer zurück-(richtig: ab-)gewiesen und 2.) der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 verpflichtet worden war, die vorgenommenen Neuerungen zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand des Angerbaches wiederherzustellen.

Der Bescheid der belangten Behörde vom 20. November 1986 wurde dem Beschwerdeführer am 26. November 1986 durch Hinterlegung zugestellt. Am 10. Dezember 1986 überreichte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Wiederaufnahme des dem Bescheid vom 20. November 1986 vorangegangenen Verfahrens. In diesem Antrag machte der Beschwerdeführer geltend, daß er schon am 18. Juni 1986 beim Verwalter des öffentlichen Wassergutes um Zustimmung zu der Bachüberbauung eingekommen sei, und daß über diese Zustimmung "erst in nächster Zeit, gemeinsam mit anderen gleichen Projektsansuchen im Rahmen einer Ortsbeschau mit den obrigen Herrn vom Bundesministerium abgesprochen" werden solle. Der Beschwerdeführer habe diese "Vorfrage" mit allen ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu lösen versucht und immer den Konsens gesucht. Er sei von der belangten Behörde im Glauben gehalten worden, daß die Zustimmung möglich sein werde; dies sei auch in Verfahren anderer Grundeigentümer "beweislich hervorgekommen". In dem den Beschwerdeführer betreffenden wasserrechtlichen Verfahren sei leider jede Bedachtnahme auf ein Übereinkommen außer acht gelassen worden. So habe sich auf Grund von Mißverständnissen ein mangelhaftes Verfahren ergeben, in dem bisher weder ein Lokalaugenschein abgehalten noch über die Örtlichkeit und die konkrete Sachlage abgesprochen worden sei. Auch hätte vom Beschwerdeführer niemand die wasserrechtliche Auflage zur Beseitigung der vom Beschwerdeführer errichteten Neuerungen verlangt, und es seien im bisherigen Verfahren keine Gesetzesverletzungen sowie Widrigkeiten gegen öffentliche Interessen hervorgekommen. Nach dem Gleichheitsprinzip müsse allen interessierten Anrainern im engen Ortskern die Möglichkeit zur Ortsbachüberbauung gewährt werden. Daß betreffend die Neuerungen des Beschwerdeführers keine richtigen Tatsachenfeststellungen getroffen worden seien, habe er schon in seinen Einsprüchen vorgebracht, "daß diese aber als falsches Zeugnis zu werten sind, wurde mir aber erst jetzt durch andere Gutachten beweiskräftig bestätigt". Dazu sei auf drei bereits abgeführte wasserrechtliche Bewilligungsverfahren zu verweisen. Der Beschwerdeführer bitte daher, sein Verfahren um wasserrechtliche Bewilligung wieder aufzunehmen und ihn somit in die Lage zu versetzen, zu gleichen Bedingungen wie die anderen die nachträgliche Eigentümerzustimmung noch zu erbringen.

Die belangte Behörde wartete vorerst den Ausgang der vom Beschwerdeführer gegen ihren Bescheid vom 20. November 1986 angestrengten Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof (Ablehnung der Behandlung der Beschwerde gemäß Beschluß vom 27. September 1987, Zl. B 6/87) und vor dem Verwaltungsgerichtshof (Abweisung der Beschwerde mit dem eingangs genannten Erkenntnis vom 18. Oktober 1988, Zl. 87/07/0162) ab und wies sodann mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31. Juli 1989 den vom Beschwerdeführer gestellten Wiederaufnahmsantrag gemäß § 69 AVG 1950 ab. Nach einer Darstellung des vorangegangenen Verfahrensablaufes und des Inhaltes der genannten Gesetzesstelle führte die belangte Behörde dazu begründend aus, der Umstand, daß der Grundeigentümer seine Zustimmung im gegenständlichen Verfahren in Zukunft geben könnte, sei keine rechtserhebliche neue Tatsache im Sinne des § 69 Abs. 1 lit. b AVG 1950. Außerdem dürften rechtserhebliche neue Tatschen nicht erst neu entstanden, sondern nur neu hervorgekommen sein; d.h. sie müßten schon zu einem früheren Zeitpunkt bestanden haben, ohne der Behörde bekannt gewesen zu sein, sodaß sie im rechtskräftig durchgeführten Verfahren nicht hätten berücksichtigt werden können. Es liege also im gegenständlichen Verfahren keinesfalls ein Neuerungstatbestand vor, der eine neue Rechtslage schaffen würde. Es liege daher auch kein Wiederaufnahmsgrund vor.Die belangte Behörde wartete vorerst den Ausgang der vom Beschwerdeführer gegen ihren Bescheid vom 20. November 1986 angestrengten Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof (Ablehnung der Behandlung der Beschwerde gemäß Beschluß vom 27. September 1987, Zl. B 6/87) und vor dem Verwaltungsgerichtshof (Abweisung der Beschwerde mit dem eingangs genannten Erkenntnis vom 18. Oktober 1988, Zl. 87/07/0162) ab und wies sodann mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31. Juli 1989 den vom Beschwerdeführer gestellten Wiederaufnahmsantrag gemäß Paragraph 69, AVG 1950 ab. Nach einer Darstellung des vorangegangenen Verfahrensablaufes und des Inhaltes der genannten Gesetzesstelle führte die belangte Behörde dazu begründend aus, der Umstand, daß der Grundeigentümer seine Zustimmung im gegenständlichen Verfahren in Zukunft geben könnte, sei keine rechtserhebliche neue Tatsache im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, AVG 1950. Außerdem dürften rechtserhebliche neue Tatschen nicht erst neu entstanden, sondern nur neu hervorgekommen sein; d.h. sie müßten schon zu einem früheren Zeitpunkt bestanden haben, ohne der Behörde bekannt gewesen zu sein, sodaß sie im rechtskräftig durchgeführten Verfahren nicht hätten berücksichtigt werden können. Es liege also im gegenständlichen Verfahren keinesfalls ein Neuerungstatbestand vor, der eine neue Rechtslage schaffen würde. Es liege daher auch kein Wiederaufnahmsgrund vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf die beantragte Wiederaufnahme des wasserrechtlichen Verfahrens verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 69 Abs. 1 AVG 1950 ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oderGemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG 1950 ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

b) neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnisse des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalte des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder c) der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.b) neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnisse des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalte des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder c) der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gemäß § 69 Abs. 2 AVG 1950 binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkte an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrunde Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung oder mündlichen Verkündung des Bescheides bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG 1950 binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkte an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrunde Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung oder mündlichen Verkündung des Bescheides bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

Gemäß § 69 Abs. 4 AVG 1950 steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG 1950 steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.

Nach der zuletzt angeführten Gesetzesstelle hat somit die belangte Behörde im Beschwerdefall zuständigerweise über den Wiederaufnahmsantrag des Beschwerdeführers entschieden. Dieser Antrag war auch zulässig, weil gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20. November 1986 kein Rechtsmittel mehr zulässig gewesen ist. Ferner wurde mit dem angefochtenen Bescheid - dem gestellten Antrag gemäß - ausschließlich über eine allfällige Wiederaufnahme des Verfahrens abgesprochen, weshalb die Hinweise des Beschwerdeführers auf eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf eine allfällige Aufhebung des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides gemäß § 68 AVG 1950 ins Leere gehen.Nach der zuletzt angeführten Gesetzesstelle hat somit die belangte Behörde im Beschwerdefall zuständigerweise über den Wiederaufnahmsantrag des Beschwerdeführers entschieden. Dieser Antrag war auch zulässig, weil gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20. November 1986 kein Rechtsmittel mehr zulässig gewesen ist. Ferner wurde mit dem angefochtenen Bescheid - dem gestellten Antrag gemäß - ausschließlich über eine allfällige Wiederaufnahme des Verfahrens abgesprochen, weshalb die Hinweise des Beschwerdeführers auf eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf eine allfällige Aufhebung des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides gemäß Paragraph 68, AVG 1950 ins Leere gehen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu etwa die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens3, S. 487 f, angeführten Entscheidungen) muß der Wiederaufnahmswerber schon im Antrag angeben, wann er vom Vorhandensein der von ihm geltend gemachten Beweismittel Kenntnis erlangt hat. Ein Fehlen der Angaben über die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmsantrages kann nicht als ein Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG 1950 angesehen werden. Schon infolge des Fehlens der entsprechenden Angaben im vorliegenden Wiederaufnahmsantrag konnte diesem kein Erfolg beschieden sein. Die belangte Behörde hat überdies zutreffend erkannt, daß mit dem vorliegenden Antrag taugliche Wiederaufnahmsgründe nicht geltend gemacht worden sind.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , dazu etwa die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens3, S. 487 f, angeführten Entscheidungen) muß der Wiederaufnahmswerber schon im Antrag angeben, wann er vom Vorhandensein der von ihm geltend gemachten Beweismittel Kenntnis erlangt hat. Ein Fehlen der Angaben über die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmsantrages kann nicht als ein Formgebrechen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1950 angesehen werden. Schon infolge des Fehlens der entsprechenden Angaben im vorliegenden Wiederaufnahmsantrag konnte diesem kein Erfolg beschieden sein. Die belangte Behörde hat überdies zutreffend erkannt, daß mit dem vorliegenden Antrag taugliche Wiederaufnahmsgründe nicht geltend gemacht worden sind.

Gründe im Sinne des § 69 Abs. 1 lit. a und c AVG 1950 hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Der Antrag enthält zwar einen Hinweis auf ein angeblich "falsches Zeugnis", doch ist ihm nicht zu entnehmen, wessen falsches Zeugnis über welche Umstände allenfalls einen Wiederaufnahmsgrund gemäß der lit. a des § 69 Abs. 1 AVG 1950 darstellen sollte. Ebensowenig eignen sich seine Hinweise auf Vorgänge in anderen Verfahren als taugliche Behauptung dafür, im Falle des Beschwerdeführers sei über eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG 1950 in wesentlichen Punkten anders entschieden worden, zumal diese anderen Verfahren gar nicht die beanstandete vom Beschwerdeführer hergestellte Überbauung des Angerbaches betrafen und für diese nicht präjudiziell waren.Gründe im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Litera a und c AVG 1950 hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Der Antrag enthält zwar einen Hinweis auf ein angeblich "falsches Zeugnis", doch ist ihm nicht zu entnehmen, wessen falsches Zeugnis über welche Umstände allenfalls einen Wiederaufnahmsgrund gemäß der Litera a, des Paragraph 69, Absatz eins, AVG 1950 darstellen sollte. Ebensowenig eignen sich seine Hinweise auf Vorgänge in anderen Verfahren als taugliche Behauptung dafür, im Falle des Beschwerdeführers sei über eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG 1950 in wesentlichen Punkten anders entschieden worden, zumal diese anderen Verfahren gar nicht die beanstandete vom Beschwerdeführer hergestellte Überbauung des Angerbaches betrafen und für diese nicht präjudiziell waren.

Soweit sich die Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Wiederaufnahmsantrag bzw. in seiner nunmehrigen Beschwerde gegen die Nichterteilung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung bzw. gegen den dem Beschwerdeführer erteilten wasserpolizeilichen Auftrag gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 richten, haben sie inhaltlich den Charakter eines (unzulässigen) Rechtsmittels gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20. November 1986. Neue Tatsachen oder Beweismittel, die nachträglich hervorgekommen wären und vom Beschwerdeführer ohne sein Verschulden nicht bereits im Verfahren hätten geltend gemacht werden können (nova reperta), macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Dafür eignet sich insbesondere die (im übrigen bereits während des wieder aufzunehmenden Verfahrens aufgestellte) "neue" Behauptung nicht, es sei nun damit zu rechnen, daß die bisher fehlende Grundeigentümerzustimmung zur strittigen Überbauung doch noch erteilt werden würde. Eben so wenig können dafür Vorgänge in Parallelverfahren herangezogen werden, in denen angeblich diese Zustimmung seitens der Verwaltung des öffentlichen Wassergutes bereits vorliege oder unmittelbar bevorstehe. Dem Beschwerdeführer stünde bei der gegebenen Sach- und Rechtslage selbst dann, wenn in vergleichbaren Fällen anderen Personen die Zustimmung erteilt würde, kein Recht darauf zu, daß diese Zustimmung auch für den von ihm überbauten Teil des Angerbaches zu erteilen wäre.Soweit sich die Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Wiederaufnahmsantrag bzw. in seiner nunmehrigen Beschwerde gegen die Nichterteilung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung bzw. gegen den dem Beschwerdeführer erteilten wasserpolizeilichen Auftrag gemäß Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 richten, haben sie inhaltlich den Charakter eines (unzulässigen) Rechtsmittels gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20. November 1986. Neue Tatsachen oder Beweismittel, die nachträglich hervorgekommen wären und vom Beschwerdeführer ohne sein Verschulden nicht bereits im Verfahren hätten geltend gemacht werden können (nova reperta), macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Dafür eignet sich insbesondere die (im übrigen bereits während des wieder aufzunehmenden Verfahrens aufgestellte) "neue" Behauptung nicht, es sei nun damit zu rechnen, daß die bisher fehlende Grundeigentümerzustimmung zur strittigen Überbauung doch noch erteilt werden würde. Eben so wenig können dafür Vorgänge in Parallelverfahren herangezogen werden, in denen angeblich diese Zustimmung seitens der Verwaltung des öffentlichen Wassergutes bereits vorliege oder unmittelbar bevorstehe. Dem Beschwerdeführer stünde bei der gegebenen Sach- und Rechtslage selbst dann, wenn in vergleichbaren Fällen anderen Personen die Zustimmung erteilt würde, kein Recht darauf zu, daß diese Zustimmung auch für den von ihm überbauten Teil des Angerbaches zu erteilen wäre.

Als Wiederaufnahmsgrund hätte ein Hinweis auf die von der belangten Behörde vermißte Zustimmung des Grundeigentümers zu der vom Beschwerdeführer vorgenommenen Überbauung nur dann Beachtung finden können, wenn diese Zustimmung schon während des Verfahrens tatsächlich vorgelegen wäre, aber ohne Verschulden des Beschwerdeführers nicht rechtzeitig hätte vorgebracht werden können. Da es sich im Beschwerdefall jedoch offenkundig nicht so verhält, hat die belangte Behörde durch die Abweisung des Wiederaufnahmsantrages des Beschwerdeführers nicht in gesetzwidriger Weise in dessen Rechte eingegriffen.

Die Beschwerde war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Dabei konnte von der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ.Dabei konnte von der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206/1989.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, Ziffer eins und 2 VwGG in Verbindung mit Artikel römisch eins, B Ziffer 4 und 5 der Verordnung vom 17. April 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,.

Wien, am 16. Juni 1990

Schlagworte

Inhalt des Wiederaufnahmeantrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990070009.X00

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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