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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §26 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, in der Beschwerdesache des J S in Wien, vertreten durch Dr. Josef Unterweges, Rechtsanwalt in Wien VIII, Buchfeldgasse 19a, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 21. September 1993, Zl. IV-682.023/FrB/93, betreffend Verhängung der Schubhaft, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, in der Beschwerdesache des J S in Wien, vertreten durch Dr. Josef Unterweges, Rechtsanwalt in Wien römisch acht, Buchfeldgasse 19a, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 21. September 1993, Zl. IV-682.023/FrB/93, betreffend Verhängung der Schubhaft, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Die beschwerdeführende Partei ist der am 2. August 1994 an sie ergangenen Aufforderung, die Mängel der gegen den vorbezeichneten Verwaltungsakt ein gebrachten Beschwerde zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen.
Der ergänzende Schriftsatz vom 29. September 1994 wurde nicht - wie aufgetragen - in dreifacher Ausfertigung vorgelegt. Die bloß teilweise Entsprechung eines Mängelbehebungsauftrages ist der Nichtentsprechung gleichzuhalten (Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 1975, Slg. Nr. 8.788/A, und vom 11. März 1982, Slg. Nr. 10.674/A). Der im ergänzenden Schriftsatz gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe - dem kein aktuelles Vermögensbekenntnis angeschlossen war und der sich nach der Lage des Falles nicht mehr auf die Bestellung eines Verfahrenshelfers beziehen konnte, da es eines solchen nicht mehr bedurfte - hat die Partei nicht an der vollständigen Entsprechung des Mängelbehebungsauftrages gehindert. Der Antrag hatte demgemäß nicht die Wirkung der Unterbrechung der zur Mängelbehebung gesetzten Frist.
Es war daher gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG wie im Spruch angeführt zu verfahren.Es war daher gemäß Paragraphen 34, Absatz 2 und 33 Absatz eins, VwGG wie im Spruch angeführt zu verfahren.
Wien, am 25. November 1994
Schlagworte
Frist AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994020305.X00Im RIS seit
21.09.2009Zuletzt aktualisiert am
23.09.2009