TE Vwgh Erkenntnis 2005/9/20 2004/05/0281

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Veröffentlicht am 20.09.2005
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien;
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien;
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien;
L82000 Bauordnung;
L82009 Bauordnung Wien;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §68 Abs1;
BauO Wr §134 Abs4;
BauO Wr §70 Abs1;
BauO Wr §70;
BauO Wr §72;
BauO Wr §73 Abs1;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde

1. des DI H, 2. der I sowie 3. des G, alle in W, alle vertreten durch Dr. Erich Ehn, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilerstätte 28, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 29. September 2004, Zl. BOB-217/04, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: E in W, vertreten durch Laurer & Arlamovsky, Rechtsanwalts-Partnerschaft GmbH in 1010 Wien, Wollzeile 6-8/47), zu Recht erkannt:1. des DI H, 2. der römisch eins sowie 3. des G, alle in W, alle vertreten durch Dr. Erich Ehn, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilerstätte 28, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 29. September 2004, Zl. BOB-217/04, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: E in W, vertreten durch Laurer & Arlamovsky, Rechtsanwalts-Partnerschaft GmbH in 1010 Wien, Wollzeile 6-8/47), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtenen Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in Höhe von insgesamt EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzten. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf die hg. Erkenntnisse jeweils vom 18. Jänner 2005, Zl. 2003/05/152 und Zl. 2004/05/0019, verwiesen. Daraus geht hervor, dass die mitbeteiligte Bauwerberin mit Schreiben vom 5. Juni 2001 beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Kleinhauses mit einer Kleingarage auf einer näher bezeichneten Liegenschaft in Wien 23 angesucht hat. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 1. Oktober 2001 hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, mit Bescheid vom 17. Jänner 2002 die beantragte Baubewilligung erteilt.

Im zur hg. Zl. 2003/05/0152 protokollierten Verfahren war vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen, ob der Eingabe der Beschwerdeführer (als Eigentümer benachbarter Liegenschaften) vom 25. April 2002, die von den Baubehörden als Antrag auf Wiederaufnahme des Baubewilligungsverfahrens zum obgenannten Bauvorhaben gewertet worden war, mit dem angefochtenen Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 1. Juli 2003 zu Recht mangels Parteistellung im Baubewilligungsverfahren keine Folge gegeben worden ist.

Im zur hg. Zl. 2004/05/0019 protokollierten Verfahren hatte sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage auseinander zu setzen, ob die Bauoberbehörde für Wien mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. Dezember 2003 die Berufung des Erstbeschwerdeführers gegen die Baubewilligung vom 17. Jänner 2002 zu Recht mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen hat.

Mit den genannten Erkenntnissen wurden beide dort angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben. Im Ergebnis wurde dies in beiden Fällen - soweit hier wesentlich - damit begründet, dass die Bauoberbehörde für Wien lediglich geprüft hat, ob bei der Bauverhandlung vom 1. Oktober 2001 Einwendungen erhoben worden sind (was sie verneint hat). Wesentlich wäre aber, wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, ebenso gewesen, ob der dem Baubewilligungsbescheid vom 17. Jänner 2002 zugrunde liegende Einreichplan - soweit es um die Beurteilung, ob Nachbarrechte verletzt worden sind, gegangen ist - jenem Bauvorhaben, das Gegenstand der Bauverhandlung vom 1. Oktober 2001 gewesen ist, entsprochen hat. Nur bei insoweit entsprechenden Plänen wäre nämlich für die Beurteilung der Parteistellung der Nachbarn ausschließlich maßgeblich gewesen, ob bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen erhoben worden waren. Andernfalls jedoch könnte § 134 Abs. 4 der Bauordnung für Wien (BO) zum Tragen kommen, der für einen Nachbarn die Möglichkeit vorsieht, Einwendungen auch nach dem Abschluss der mündlichen Bauverhandlung bis längstens drei Monate nach dem angezeigten Baubeginn zu erheben. Die mitbeteiligte Bauwerberin habe in ihrer Gegenschrift ausgeführt, dass der Baubeginn vom 1. März 2002 per 7. März 2002 angezeigt worden sei. Gegebenenfalls wäre daher das Vorbringen der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 25. April 2002 als Einwendungen in der Sache zu beurteilen gewesen.Mit den genannten Erkenntnissen wurden beide dort angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben. Im Ergebnis wurde dies in beiden Fällen - soweit hier wesentlich - damit begründet, dass die Bauoberbehörde für Wien lediglich geprüft hat, ob bei der Bauverhandlung vom 1. Oktober 2001 Einwendungen erhoben worden sind (was sie verneint hat). Wesentlich wäre aber, wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, ebenso gewesen, ob der dem Baubewilligungsbescheid vom 17. Jänner 2002 zugrunde liegende Einreichplan - soweit es um die Beurteilung, ob Nachbarrechte verletzt worden sind, gegangen ist - jenem Bauvorhaben, das Gegenstand der Bauverhandlung vom 1. Oktober 2001 gewesen ist, entsprochen hat. Nur bei insoweit entsprechenden Plänen wäre nämlich für die Beurteilung der Parteistellung der Nachbarn ausschließlich maßgeblich gewesen, ob bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen erhoben worden waren. Andernfalls jedoch könnte Paragraph 134, Absatz 4, der Bauordnung für Wien (BO) zum Tragen kommen, der für einen Nachbarn die Möglichkeit vorsieht, Einwendungen auch nach dem Abschluss der mündlichen Bauverhandlung bis längstens drei Monate nach dem angezeigten Baubeginn zu erheben. Die mitbeteiligte Bauwerberin habe in ihrer Gegenschrift ausgeführt, dass der Baubeginn vom 1. März 2002 per 7. März 2002 angezeigt worden sei. Gegebenenfalls wäre daher das Vorbringen der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 25. April 2002 als Einwendungen in der Sache zu beurteilen gewesen.

Das nunmehrige Beschwerdeverfahren bezieht sich auf ein Ansuchen "gem. §§ 70 + 73 BO" der mitbeteiligten Bauwerberin vom 2. Oktober 2003, mit dem beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, die baubehördliche Bewilligung für einen Planwechsel für das obgenannte Bauvorhaben beantragt wurde.Das nunmehrige Beschwerdeverfahren bezieht sich auf ein Ansuchen "gem. Paragraphen 70, + 73 BO" der mitbeteiligten Bauwerberin vom 2. Oktober 2003, mit dem beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, die baubehördliche Bewilligung für einen Planwechsel für das obgenannte Bauvorhaben beantragt wurde.

Bei der am 4. Februar 2004 durchgeführten mündlichen Verhandlung sprachen sich die Beschwerdeführer mit umfangreichen Einwendungen gegen die Planwechselbewilligung aus.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 29. März 2004 wurde der Mitbeteiligten gemäß §§ 70 und 73 BO und in Anwendung des Wiener Garagengesetzes die beantragte Planwechselbewilligung erteilt.Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 29. März 2004 wurde der Mitbeteiligten gemäß Paragraphen 70 und 73 BO und in Anwendung des Wiener Garagengesetzes die beantragte Planwechselbewilligung erteilt.

Der dagegen erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge. Begründend wurde (soweit hier relevant) ausgeführt, lediglich die vorliegenden beantragten und im Einreichplan dargestellten Änderungen bildeten den Gegenstand des Planwechselverfahrens, nicht hingegen Baumaßnahmen, die mit vorherigen Bau- bzw. Planwechselbewilligungen genehmigt worden seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift und beantragte Kostenersatz.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die hier maßgebenden Bestimmungen der Bauordnung für Wien (BO) in der Fassung LGBl. Nr. 10/2003 lauten auszugsweise:Die hier maßgebenden Bestimmungen der Bauordnung für Wien (BO) in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2003, lauten auszugsweise:

"Baubeginn

§ 72. Paragraph 72,

Soweit nicht § 62 oder § 70a zur Anwendung kommt, darf der Bau begonnen und weitergeführt werden, sobald die Baubewilligung gegenüber dem Bauwerber und jenen Personen, die spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen gemäß § 134 Abs. 3 erhoben haben, rechtskräftig ist, oder wenn die zweitinstanzliche Baubewilligung gegenüber dem Bauwerber rechtskräftig ist.Soweit nicht Paragraph 62, oder Paragraph 70 a, zur Anwendung kommt, darf der Bau begonnen und weitergeführt werden, sobald die Baubewilligung gegenüber dem Bauwerber und jenen Personen, die spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen gemäß Paragraph 134, Absatz 3, erhoben haben, rechtskräftig ist, oder wenn die zweitinstanzliche Baubewilligung gegenüber dem Bauwerber rechtskräftig ist.

Abweichungen von bewilligten Bauvorhaben

§ 73. Paragraph 73,

  1. (1)Absatz eins,Beabsichtigte Abweichungen von Bauplänen, die nach diesem Gesetz ausgeführt werden dürfen, sind wie Änderungen an bereits bestehenden Baulichkeiten zu behandeln, wobei die Abweichungen den Umfang des § 60 Abs. 1 lit. c nicht überschreiten dürfen; dadurch wird die Gültigkeitsdauer der ursprünglichen Baubewilligung beziehungsweise Kenntnisnahme nicht verlängert. Abweichungen von Bauplänen, die gemäß § 70a ausgeführt werden dürfen, sind nur im Wege eines Verfahrens gemäß § 70a zulässig.Beabsichtigte Abweichungen von Bauplänen, die nach diesem Gesetz ausgeführt werden dürfen, sind wie Änderungen an bereits bestehenden Baulichkeiten zu behandeln, wobei die Abweichungen den Umfang des Paragraph 60, Absatz eins, Litera c, nicht überschreiten dürfen; dadurch wird die Gültigkeitsdauer der ursprünglichen Baubewilligung beziehungsweise Kenntnisnahme nicht verlängert. Abweichungen von Bauplänen, die gemäß Paragraph 70 a, ausgeführt werden dürfen, sind nur im Wege eines Verfahrens gemäß Paragraph 70 a, zulässig.

..."

Auf Grund des § 73 Abs. 1 BO kann ein Planwechsel nur für solche Bauvorhaben bewilligt werden, für die (abgesehen vom hier nicht gegenständlichen vereinfachten Verfahren gemäß § 70a BO und vom Anzeigeverfahren gemäß § 62 BO) eine im Sinne des § 72 BO rechtskräftige Baubewilligung (und somit Pläne, die im Sinne des § 73 BO ausgeführt werden dürfen) vorliegt.Auf Grund des Paragraph 73, Absatz eins, BO kann ein Planwechsel nur für solche Bauvorhaben bewilligt werden, für die (abgesehen vom hier nicht gegenständlichen vereinfachten Verfahren gemäß Paragraph 70 a, BO und vom Anzeigeverfahren gemäß Paragraph 62, BO) eine im Sinne des Paragraph 72, BO rechtskräftige Baubewilligung (und somit Pläne, die im Sinne des Paragraph 73, BO ausgeführt werden dürfen) vorliegt.

Im vorliegenden Fall wurde die Erteilung einer Bewilligung gemäß §§ 73 und 70 BO beantragt. Deutet man diesen Antrag so, dass dann, wenn die Voraussetzungen für eine Bewilligung nach § 73 BO nicht vorliegen, eine solche nach § 70 BO begehrt wird, ist festzuhalten, dass eine Bewilligung von baulichen Änderungen, Umbauten oder Zubauten nur dann in Frage kommt, wenn ein Baukonsens hinsichtlich des Bestandes, der geändert, umgebaut oder durch Zubauten vergrößert werden soll, besteht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 14. September 1995, Zl. 94/06/0018, und vom 25. April 1996, Zl. 93/06/0165).Im vorliegenden Fall wurde die Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraphen 73 und 70 BO beantragt. Deutet man diesen Antrag so, dass dann, wenn die Voraussetzungen für eine Bewilligung nach Paragraph 73, BO nicht vorliegen, eine solche nach Paragraph 70, BO begehrt wird, ist festzuhalten, dass eine Bewilligung von baulichen Änderungen, Umbauten oder Zubauten nur dann in Frage kommt, wenn ein Baukonsens hinsichtlich des Bestandes, der geändert, umgebaut oder durch Zubauten vergrößert werden soll, besteht vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 14. September 1995, Zl. 94/06/0018, und vom 25. April 1996, Zl. 93/06/0165).

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen für eine Bewilligung gemäß § 73 BO oder § 70 BO im Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheides gegeben waren. Da nämlich der Aufhebung eines Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 42 Abs. 3 VwGG Wirkung ex tunc zukommt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 15. September 1994, Zl. 94/06/0101, und vom 18. September 2003, Zl. 2001/06/0152), sind diese Voraussetzungen im gegenständlichen Fall durch die beiden genannten Erkenntnisse vom 18. Jänner 2005 jedenfalls rückwirkend weggefallen. Zwar war Gegenstand dieser Vorerkenntnisse nicht die ursprüngliche Baubewilligung. Sollten aber im Sinne der Vorerkenntnisse andere Pläne bei der Verhandlung vorgelegen sein als der Baubewilligung zugrunde gelegt wurden, wäre über die bewilligten Pläne noch keine - gemäß § 70 Abs. 1 BO vorgesehene - Verhandlung durchgeführt worden. Daraus folgt weiters, dass, solange diese Frage nicht geklärt ist, der Baubewilligungsbescheid nicht rechtskräftig im Sinne des § 72 BO ist, weil die Nachbarn gegebenenfalls noch Einwendungen bei einer allfälligen mündlichen Verhandlung erheben können. Das wiederum bewirkt, dass keine Baupläne vorliegen, die im Sinne des § 73 BO ausgeführt werden dürfen. Desgleichen steht nicht fest, dass ein Baukonsens vorliegt, auf dessen Grundlage bauliche Änderungen, Umbauten oder Zubauten bewilligt werden könnten.Es kann dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen für eine Bewilligung gemäß Paragraph 73, BO oder Paragraph 70, BO im Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheides gegeben waren. Da nämlich der Aufhebung eines Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG Wirkung ex tunc zukommt vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 15. September 1994, Zl. 94/06/0101, und vom 18. September 2003, Zl. 2001/06/0152), sind diese Voraussetzungen im gegenständlichen Fall durch die beiden genannten Erkenntnisse vom 18. Jänner 2005 jedenfalls rückwirkend weggefallen. Zwar war Gegenstand dieser Vorerkenntnisse nicht die ursprüngliche Baubewilligung. Sollten aber im Sinne der Vorerkenntnisse andere Pläne bei der Verhandlung vorgelegen sein als der Baubewilligung zugrunde gelegt wurden, wäre über die bewilligten Pläne noch keine - gemäß Paragraph 70, Absatz eins, BO vorgesehene - Verhandlung durchgeführt worden. Daraus folgt weiters, dass, solange diese Frage nicht geklärt ist, der Baubewilligungsbescheid nicht rechtskräftig im Sinne des Paragraph 72, BO ist, weil die Nachbarn gegebenenfalls noch Einwendungen bei einer allfälligen mündlichen Verhandlung erheben können. Das wiederum bewirkt, dass keine Baupläne vorliegen, die im Sinne des Paragraph 73, BO ausgeführt werden dürfen. Desgleichen steht nicht fest, dass ein Baukonsens vorliegt, auf dessen Grundlage bauliche Änderungen, Umbauten oder Zubauten bewilligt werden könnten.

Der angefochtene Bescheid war schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, wodurch es sich erübrigte, näher auf das Beschwerdevorbringen einzugehen.Der angefochtene Bescheid war schon aus diesem Grund gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, wodurch es sich erübrigte, näher auf das Beschwerdevorbringen einzugehen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da die Umsatzsteuer, auf welche es sich bezieht, in den Pauschalsätzen der genannten Verordnung bereits berücksichtigt ist.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da die Umsatzsteuer, auf welche es sich bezieht, in den Pauschalsätzen der genannten Verordnung bereits berücksichtigt ist.

Wien, am 20. September 2005

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Baurecht Besondere Rechtsgebiete Baubewilligung BauRallg6 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004050281.X00

Im RIS seit

19.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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