TE Vwgh Erkenntnis 2007/9/27 2006/06/0322

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Veröffentlicht am 27.09.2007
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3L E13309900;
E3L E16200000;
E3L E19400000;
E6J;
L72009 Beschaffung Vergabe Wien;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/10 Datenschutz;
90/02 Kraftfahrgesetz;
99/01 Straßenverkehr;

Norm

31995L0046 Datenschutz-RL Art22;
31995L0046 Datenschutz-RL Art28;
61999CJ0516 Walter Schmid VORAB;
62000CJ0092 Hospital Ingenieure Krankenhaustechnik VORAB;
DSG 2000 §31 Abs2;
DSG 2000 §36;
DSG 2000 §37;
DSG 2000 §38;
DSG 2000 §39;
DSG 2000 §4 Z2;
DSG 2000 §40;
DSG 2000 §7 Abs3;
DSG 2000 §8 Abs1 Z1;
EURallg;
KFG 1967 §47 Abs1 idF 2002/I/132;
KFG 1967 §86 Abs3 idF 1997/I/121;
KFG 1967 §86 idF 1997/I/121;
LVergRG Wr 2003 §3 Abs1;
StraßenverkehrÜbk Art3 Abs6;
VwRallg;
  1. KFG 1967 § 47 heute
  2. KFG 1967 § 47 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  3. KFG 1967 § 47 gültig von 24.04.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. KFG 1967 § 47 gültig von 06.11.2023 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  5. KFG 1967 § 47 gültig von 16.12.2020 bis 05.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  6. KFG 1967 § 47 gültig von 01.10.2020 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2020
  7. KFG 1967 § 47 gültig von 01.08.2019 bis 30.09.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2019
  8. KFG 1967 § 47 gültig von 07.03.2019 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  9. KFG 1967 § 47 gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  10. KFG 1967 § 47 gültig von 01.04.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  11. KFG 1967 § 47 gültig von 01.01.2017 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  12. KFG 1967 § 47 gültig von 09.06.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  13. KFG 1967 § 47 gültig von 01.09.2012 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  14. KFG 1967 § 47 gültig von 31.12.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  15. KFG 1967 § 47 gültig von 01.08.2007 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  16. KFG 1967 § 47 gültig von 01.07.2007 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  17. KFG 1967 § 47 gültig von 01.07.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2004
  18. KFG 1967 § 47 gültig von 13.08.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2003
  19. KFG 1967 § 47 gültig von 19.01.2003 bis 12.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  20. KFG 1967 § 47 gültig von 19.01.2003 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  21. KFG 1967 § 47 gültig von 19.01.2003 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2002
  22. KFG 1967 § 47 gültig von 14.08.2002 bis 18.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  23. KFG 1967 § 47 gültig von 25.05.2002 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  24. KFG 1967 § 47 gültig von 01.03.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  25. KFG 1967 § 47 gültig von 20.08.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  26. KFG 1967 § 47 gültig von 16.07.1988 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1988
  1. KFG 1967 § 86 heute
  2. KFG 1967 § 86 gültig ab 07.11.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  3. KFG 1967 § 86 gültig von 01.11.1997 bis 06.11.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  4. KFG 1967 § 86 gültig von 01.01.1995 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994
  5. KFG 1967 § 86 gültig von 31.12.1982 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 631/1982
  1. KFG 1967 § 86 heute
  2. KFG 1967 § 86 gültig ab 07.11.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  3. KFG 1967 § 86 gültig von 01.11.1997 bis 06.11.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  4. KFG 1967 § 86 gültig von 01.01.1995 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994
  5. KFG 1967 § 86 gültig von 31.12.1982 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 631/1982

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde des Dr. WW in B, vertreten durch die W Rechtsanwalt GmbH in B, gegen den Bescheid der Datenschutzkommission vom 9. Juni 2006, Zl. K121.124/0011-DSK/2006, betreffend Ansprüche nach dem Datenschutzgesetz 2000, nach mündlicher öffentlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 794,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In seiner Beschwerde vom 7. Dezember 2005 an die belangte Behörde brachte der Beschwerdeführer einleitend vor:

"Die Kantonspolizei T hat ohne Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer ein Bußgeld verhängt, weil mit dem auf den Beschwerdeführer zugelassenen Fahrzeug auf der H-Strasse/S-Strasse am 3.9.2005 in K die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 7 km/h überschritten worden sei. Die Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 28.10.2005 zugestellt, nachdem er zuvor in dieser Angelegenheit nie und von niemandem kontaktiert worden war, weder aus Österreich noch aus der Schweiz, und obwohl er niemandem je eine Lenkerauskunft erteilt hat, noch je danach gefragt worden ist (tatsächlich war der Beschwerdeführer an diesem Tage nachweislich nicht in der Schweiz).

Die Daten des in B zugelassenen PKW sind allein bei der Bezirkshauptmannschaft B erfasst und können somit nur bei dieser abgefragt worden sein.

Dem Beschwerdeführer ist der bekämpfte Datenfluss mit der Zustellung der Übertretungsanzeige am 28.10.2005 erkennbar geworden, damit vor weniger als sechs Wochen.

Anhand einer Akteneinsicht bei der Bezirkshauptmannschaft B im Zusammenhang mit einem ähnlichen Vorfall hat man dem Beschwerdeführer in der Zulassungsstelle der Bezirkshauptmannschaft B erklärt, dass allen Rechtshilfeersuchen ungeprüft entsprochen werde. Auf Grund der Vielzahl von Rechtshilfeersuchen würden keine Unterlagen bei der Bezirkshauptmannschaft B aufbewahrt. Die ansuchende Behörde schicke einen Computerausdruck, der in B dann händisch ausgefüllt und zurückgeschickt werde. Weder die Anfrage noch die Beantwortung würden archiviert, es gebe auch sonst zu einem solchen Vorgang keinerlei Aufzeichnungen bei der Bezirkshauptmannschaft B. Die Bezirkshauptmannschaft B könne daher im Nachhinein nicht einmal sagen, ob überhaupt eine Anfrage gestellt oder eine Auskunft erteilt worden ist.

Die Bezirkshauptmannschaft B hat die Zulassungsdaten des Beschwerdeführers ohne weitere Prüfung und ohne Zustimmung des Beschwerdeführers auf Grund einer Rechtshilfeanfrage der Kantonspolizei T weitergegeben."

Der Beschwerdeführer führte sodann aus, dass es keine Rechtsgrundlage für die Übermittlung der Zulassungsdaten an die ausländische Behörde gebe, insbesondere sei § 103 Abs. 2 KFG 1969 nicht anwendbar, wie auch die Voraussetzungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden, BGBl. III Nr. 120/2001, oder auch die Voraussetzungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die wechselseitige Amtshilfe in Kraftfahr- (Straßenverkehrs-)angelegenheiten, BGBl. Nr. 145/1980, nicht gegeben seien (wurde näher ausgeführt).Der Beschwerdeführer führte sodann aus, dass es keine Rechtsgrundlage für die Übermittlung der Zulassungsdaten an die ausländische Behörde gebe, insbesondere sei Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1969 nicht anwendbar, wie auch die Voraussetzungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 120 aus 2001,, oder auch die Voraussetzungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die wechselseitige Amtshilfe in Kraftfahr- (Straßenverkehrs-)angelegenheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1980,, nicht gegeben seien (wurde näher ausgeführt).

Die Bezirkshauptmannschaft B (kurz: BH) hätte die Daten des Beschwerdeführers somit nicht weitergeben dürfen. Der Beschwerdeführer sei somit in seinem Recht auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 2 Z 3 und § 8 Abs. 1 Z 1 DSG 2000 verletzt. Er beantrage festzustellen, dass die Auskunftserteilung der BH rechtswidrig sei und den Beschwerdeführer somit in seinem Grundrecht auf Datenschutz verletzt habe.Die Bezirkshauptmannschaft B (kurz: BH) hätte die Daten des Beschwerdeführers somit nicht weitergeben dürfen. Der Beschwerdeführer sei somit in seinem Recht auf Geheimhaltung nach Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, DSG 2000 verletzt. Er beantrage festzustellen, dass die Auskunftserteilung der BH rechtswidrig sei und den Beschwerdeführer somit in seinem Grundrecht auf Datenschutz verletzt habe.

Der Beschwerdeführer führte seinen Standpunkt im Zuge des Verfahrens vor der belangten Behörde näher aus. Die BH (von der belangten Behörde als "Beschwerdegegnerin" bezeichnet) vertrat schließlich die Auffassung, § 86 Abs. 3 KFG 1967 sei eine entsprechende Rechtsgrundlage für die erteilte Auskunft.Der Beschwerdeführer führte seinen Standpunkt im Zuge des Verfahrens vor der belangten Behörde näher aus. Die BH (von der belangten Behörde als "Beschwerdegegnerin" bezeichnet) vertrat schließlich die Auffassung, Paragraph 86, Absatz 3, KFG 1967 sei eine entsprechende Rechtsgrundlage für die erteilte Auskunft.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Beschwerde abgewiesen.

Nach Darstellung des Verfahrensganges heißt es, der Sachverhalt sei unbestritten, das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde habe sich daher auf die Einholung der verschiedenen Stellungnahmen beschränkt.

Für die belangte Behörde stehe folgender Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer, ein in B berufstätiger Rechtsanwalt, sei in den Verdacht geraten, am 3. September 2005 auf einer näher bezeichneten Straße in der Schweiz eine Verwaltungsübertretung (Überschreiten der höchstzulässigen Geschwindigkeit als Kraftfahrer) begangen zu haben, nachdem ein auf ihn zugelassenes Kraftfahrzeug von der örtlichen Polizei mit einer um 7 km/h überhöhten Geschwindigkeit gemessen worden sei. Die Kantonspolizei T. habe "eine entsprechende Anfrage" an die BH als Zulassungsbehörde gerichtet und habe von dieser Auskunft über Namen und Adresse des Beschwerdeführers erhalten. Diese Daten, die aus der (örtlichen) Zulassungsevidenz stammten, seien dazu benutzt worden, eine Bußgeldverfügung gegen den Beschwerdeführer zu erlassen und diesem am 28. Oktober 2005 zuzustellen. Die genauen Umstände der Datenübermittlung stünden nicht fest, weil solche Anfragen und darauf ergangene Datenübermittlungen nicht aktenmäßig dokumentiert würden.

Nach Wiedergabe einer Reihe gesetzlicher Bestimmungen führte die belangte Behörde weiter aus, die Beschwerdegegnerin sei mit ihrer Ansicht, die Datenübermittlung auf § 86 Abs. 3 KFG 1967 stützen zu können, im Recht. Österreich und die Schweiz seien Vertragsstaaten des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982, weshalb § 86 Abs. 3 KFG 1967 anwendbar sei. Diese Rechtsvorschrift, die der zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Datenübermittlung diene, enthalte keinerlei Einschränkungen hinsichtlich der Art des verfolgten Deliktes oder der Höhe der Strafdrohung. Eine straßenpolizeilich zu ahndende Geschwindigkeitsüberschreitung sei fraglos eine "Übertretung von Verkehrsvorschriften" im Sinne dieser Bestimmung. Da der Zulassungsbesitzer nach der österreichischen Rechtsordnung gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 verpflichtet sei, über den Lenker seines Kraftfahrzeuges Auskunft zu geben, sei seine Bekanntgabe an die zur Strafverfolgung zuständigen Schweizer Behörden auch im Sinne der Bestimmung zur Ermittlung eines Lenkers notwendig. Diese weite Auslegung des § 86 Abs. 3 KFG 1967 fände auch in den erläuternden Bemerkungen (708 BlgNR 20. GP) Deckung, wo ebenfalls keine Einschränkung hinsichtlich der Art der Übertretung, insbesondere nicht im Hinblick auf die insofern irreführende Überschrift des § 86 KFG 1967, gemacht werde. Darüber hinaus werde genau die Konstellation, dass der ausländischen Behörde nur das Kennzeichen bekannt sei, als Anwendungsfall der Bestimmung genannt.Nach Wiedergabe einer Reihe gesetzlicher Bestimmungen führte die belangte Behörde weiter aus, die Beschwerdegegnerin sei mit ihrer Ansicht, die Datenübermittlung auf Paragraph 86, Absatz 3, KFG 1967 stützen zu können, im Recht. Österreich und die Schweiz seien Vertragsstaaten des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1982,, weshalb Paragraph 86, Absatz 3, KFG 1967 anwendbar sei. Diese Rechtsvorschrift, die der zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Datenübermittlung diene, enthalte keinerlei Einschränkungen hinsichtlich der Art des verfolgten Deliktes oder der Höhe der Strafdrohung. Eine straßenpolizeilich zu ahndende Geschwindigkeitsüberschreitung sei fraglos eine "Übertretung von Verkehrsvorschriften" im Sinne dieser Bestimmung. Da der Zulassungsbesitzer nach der österreichischen Rechtsordnung gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 verpflichtet sei, über den Lenker seines Kraftfahrzeuges Auskunft zu geben, sei seine Bekanntgabe an die zur Strafverfolgung zuständigen Schweizer Behörden auch im Sinne der Bestimmung zur Ermittlung eines Lenkers notwendig. Diese weite Auslegung des Paragraph 86, Absatz 3, KFG 1967 fände auch in den erläuternden Bemerkungen (708 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode Deckung, wo ebenfalls keine Einschränkung hinsichtlich der Art der Übertretung, insbesondere nicht im Hinblick auf die insofern irreführende Überschrift des Paragraph 86, KFG 1967, gemacht werde. Darüber hinaus werde genau die Konstellation, dass der ausländischen Behörde nur das Kennzeichen bekannt sei, als Anwendungsfall der Bestimmung genannt.

Grundsätzlich seien daher die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 Z 1 DSG 2000 erfüllt, weil eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zur Datenübermittlung vorliege.Grundsätzlich seien daher die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, DSG 2000 erfüllt, weil eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zur Datenübermittlung vorliege.

Im Sinne des § 7 Abs. 3 DSG 2000 sei noch zu erwägen, ob die Beschwerdegegnerin das gelindeste zur Verfügung stehende Mittel zur Anwendung gebracht habe. Der angestrebte Zweck der Ermächtigungsnorm sei es, hier den Schweizer Behörden die Verfolgung einer Übertretung von Verkehrsvorschriften durch Ausforschung des Lenkers zu ermöglichen. Jenen Behörden sei offenkundig nur eine Beschreibung des Tatfahrzeuges sowie dessen behördliches Kennzeichen bekannt gewesen. Neben einer Weigerung, die Daten zu übermitteln, die aber nicht mit dem angestrebten gesetzlichen Zweck vereinbar wäre, sei kein gelinderes Mittel erkennbar, diesen Zweck zu erreichen, als Namens- und Adressdaten des Zulassungsbesitzers aus der Zulassungsevidenz zu übermitteln. Denn der Zulassungsbesitzer komme, wie schon zuvor ausgeführt, nach allgemeiner Lebenserfahrung wie nach seinen gesetzlichen Pflichten sowohl als Tatverdächtiger als auch als Auskunftsperson zur Ermittlung des Tatverdächtigen vorrangig in Betracht. Nur mit der Beschreibung und dem Kennzeichen des Tatfahrzeuges allein wären die zuständigen Behörden auf Zufallsergebnisse angewiesen und könnten nicht planmäßig und geordnet ermitteln. Die Übermittlung der Namens- und Adressdaten des Zulassungsbesitzers an eine ausländische Behörde sei in Relation zu den gesetzlich geschützten Interessen an der Strafverfolgung und der Sicherstellung der straßenpolizeilichen Ordnung auch kein unverhältnismäßiger Eingriff, diene doch die Verwendung dieser Daten als Teil der Zulassungsevidenz genau dem hier verwirklichten Zweck.Im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, DSG 2000 sei noch zu erwägen, ob die Beschwerdegegnerin das gelindeste zur Verfügung stehende Mittel zur Anwendung gebracht habe. Der angestrebte Zweck der Ermächtigungsnorm sei es, hier den Schweizer Behörden die Verfolgung einer Übertretung von Verkehrsvorschriften durch Ausforschung des Lenkers zu ermöglichen. Jenen Behörden sei offenkundig nur eine Beschreibung des Tatfahrzeuges sowie dessen behördliches Kennzeichen bekannt gewesen. Neben einer Weigerung, die Daten zu übermitteln, die aber nicht mit dem angestrebten gesetzlichen Zweck vereinbar wäre, sei kein gelinderes Mittel erkennbar, diesen Zweck zu erreichen, als Namens- und Adressdaten des Zulassungsbesitzers aus der Zulassungsevidenz zu übermitteln. Denn der Zulassungsbesitzer komme, wie schon zuvor ausgeführt, nach allgemeiner Lebenserfahrung wie nach seinen gesetzlichen Pflichten sowohl als Tatverdächtiger als auch als Auskunftsperson zur Ermittlung des Tatverdächtigen vorrangig in Betracht. Nur mit der Beschreibung und dem Kennzeichen des Tatfahrzeuges allein wären die zuständigen Behörden auf Zufallsergebnisse angewiesen und könnten nicht planmäßig und geordnet ermitteln. Die Übermittlung der Namens- und Adressdaten des Zulassungsbesitzers an eine ausländische Behörde sei in Relation zu den gesetzlich geschützten Interessen an der Strafverfolgung und der Sicherstellung der straßenpolizeilichen Ordnung auch kein unverhältnismäßiger Eingriff, diene doch die Verwendung dieser Daten als Teil der Zulassungsevidenz genau dem hier verwirklichten Zweck.

Der Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten sei somit rechtmäßig gewesen, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen gewesen sei.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 11. Oktober 2006, B 1378/06-3, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie mit weiterem Beschluss vom 12. Dezember 2006 antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach mündlicher öffentlicher Verhandlung erwogen:

Im Beschwerdefall ist das Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 1999/165, in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2005, anzuwenden.Im Beschwerdefall ist das Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. römisch eins Nr. 1999/165, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005,, anzuwenden.

§ 1 Abs. 1, 2 und 5 DSG 2000 lautet (Verfassungsbestimmungen): Paragraph eins, Absatz eins, 2 und 5 DSG 2000 lautet (Verfassungsbestimmungen):

"§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

  1. (2)Absatz 2,Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
  2. (5)Absatz 5,Gegen Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, ist, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden, das Grundrecht auf Datenschutz mit Ausnahme des Rechtes auf Auskunft auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. In allen übrigen Fällen ist die Datenschutzkommission zur Entscheidung zuständig, es sei denn, daß Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betroffen sind."

§ 4 DSG 2000 enthält Definitionen; Z 2 lautet: Paragraph 4, DSG 2000 enthält Definitionen; Ziffer 2, lautet:

"2. 'sensible Daten' ('besonders schutzwürdige Daten'): Daten natürlicher Personen über ihre rassische und ethnische Herkunft, politische Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse oder philosophische Überzeugung, Gesundheit oder ihr Sexualleben;"

§ 7 sowie § 8 Abs. 1 Z. 1 DSG 2000 lauten: Paragraph 7, sowie Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, DSG 2000 lauten:

"§ 7. (1) Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.

  1. (2)Absatz 2,Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn

1. sie aus einer gemäß Abs. 1 zulässigen Datenanwendung stammen und 1. sie aus einer gemäß Absatz eins, zulässigen Datenanwendung stammen und

2. der Empfänger dem Übermittelnden seine ausreichende gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis - soweit diese nicht außer Zweifel steht - im Hinblick auf den Übermittlungszweck glaubhaft gemacht hat und

3. durch Zweck und Inhalt der Übermittlung die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht verletzt werden.

  1. (3)Absatz 3,Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, dass die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und dass die Grundsätze des § 6 eingehalten werden."Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, dass die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und dass die Grundsätze des Paragraph 6, eingehalten werden."

    "§ 8. (1) Gemäß § 1 Abs. 1 bestehende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wenn"§ 8. (1) Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, bestehende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wenn

1. eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung der Daten besteht oder (...)"

Gemäß § 31 Abs. 1 DSG 2000 erkennt die Datenschutzkommission auf Antrag des Betroffenen über behauptete Verletzungen des Rechtes auf Auskunft gemäß § 26 leg. cit. durch den Auftraggeber einer Datenanwendung, soweit sich das Auskunftsbegehren nicht auf die Verwendung von Daten für Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, DSG 2000 erkennt die Datenschutzkommission auf Antrag des Betroffenen über behauptete Verletzungen des Rechtes auf Auskunft gemäß Paragraph 26, leg. cit. durch den Auftraggeber einer Datenanwendung, soweit sich das Auskunftsbegehren nicht auf die Verwendung von Daten für Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.

Nach Abs. 2 dieses Paragraphen ist zur Entscheidung über behauptete Verletzungen der Rechte eines Betroffenen ua. auf Geheimhaltung nach diesem Bundesgesetz die Datenschutzkommission dann zuständig, wenn der Betroffene seine Beschwerde gegen einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs richtet, der nicht als Organ der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit tätig ist. Gegen Auftraggeber, die in Formen des Privatrechtes eingerichtet sind (siehe § 1 Abs. 5 DSG 2000), sind derartige Ansprüche nach § 32 Abs. 1 DSG 2000 vom Betroffenen auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.Nach Absatz 2, dieses Paragraphen ist zur Entscheidung über behauptete Verletzungen der Rechte eines Betroffenen ua. auf Geheimhaltung nach diesem Bundesgesetz die Datenschutzkommission dann zuständig, wenn der Betroffene seine Beschwerde gegen einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs richtet, der nicht als Organ der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit tätig ist. Gegen Auftraggeber, die in Formen des Privatrechtes eingerichtet sind (siehe Paragraph eins, Absatz 5, DSG 2000), sind derartige Ansprüche nach Paragraph 32, Absatz eins, DSG 2000 vom Betroffenen auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.

Der 7. Abschnitt des DSG 2000, überschrieben mit "Kontrollorgane", umfasst die §§ 35 bis 44 des Gesetzes und trifft nähere Regelungen zur Datenschutzkommission und zum Datenschutzrat. Diese Bestimmungen lauten auszugsweise (§ 42 regelt die Zusammensetzung des Datenschutzrates, § 43 den Vorsitz und die Geschäftsführung, § 44 die Sitzungen und die Beschlussfassung des Datenschutzrates):Der 7. Abschnitt des DSG 2000, überschrieben mit "Kontrollorgane", umfasst die Paragraphen 35, bis 44 des Gesetzes und trifft nähere Regelungen zur Datenschutzkommission und zum Datenschutzrat. Diese Bestimmungen lauten auszugsweise (Paragraph 42, regelt die Zusammensetzung des Datenschutzrates, Paragraph 43, den Vorsitz und die Geschäftsführung, Paragraph 44, die Sitzungen und die Beschlussfassung des Datenschutzrates):

"Datenschutzkommission und Datenschutzrat

§ 35. (1) Zur Wahrung des Datenschutzes sind nach den näheren Bestimmungen dieses Bundesgesetzes - unbeschadet der Zuständigkeit des Bundeskanzlers und der ordentlichen Gerichte - die Datenschutzkommission und der Datenschutzrat berufen.Paragraph 35, (1) Zur Wahrung des Datenschutzes sind nach den näheren Bestimmungen dieses Bundesgesetzes - unbeschadet der Zuständigkeit des Bundeskanzlers und der ordentlichen Gerichte - die Datenschutzkommission und der Datenschutzrat berufen.

  1. (2)Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Die Datenschutzkommission übt ihre Befugnisse auch gegenüber den in Art. 19 B-VG bezeichneten obersten Organen der Vollziehung aus.(Verfassungsbestimmung) Die Datenschutzkommission übt ihre Befugnisse auch gegenüber den in Artikel 19, B-VG bezeichneten obersten Organen der Vollziehung aus.

    Zusammensetzung der Datenschutzkommission

    § 36. (1) Die Datenschutzkommission besteht aus sechs Mitgliedern, die auf Vorschlag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Mitglieder müssen rechtskundig sein. Ein Mitglied muss dem Richterstand angehören.Paragraph 36, (1) Die Datenschutzkommission besteht aus sechs Mitgliedern, die auf Vorschlag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Mitglieder müssen rechtskundig sein. Ein Mitglied muss dem Richterstand angehören.

  2. (2)Absatz 2,Die Vorbereitung des Vorschlages der Bundesregierung für die Bestellung der Mitglieder der Datenschutzkommission obliegt dem Bundeskanzler. Er hat dabei Bedacht zu nehmen auf:

1. einen Dreiervorschlag des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs für das richterliche Mitglied,

  1. 2.Ziffer 2
    einen Vorschlag der Länder für zwei Mitglieder,
  2. 3.Ziffer 3
    einen Dreiervorschlag der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte für ein Mitglied,
              4.              einen Dreiervorschlag der Wirtschaftskammer Österreich für ein Mitglied. Alle vorgeschlagenen Personen sollen Erfahrung auf dem Gebiet des Datenschutzes besitzen.
  1. (3)Absatz 3,Ein Mitglied ist aus dem Kreise der rechtskundigen Bundesbeamten vorzuschlagen.
  2. (4)Absatz 4,Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Das Ersatzmitglied tritt bei Verhinderung des Mitglieds an dessen Stelle. Die Funktionsperiode des Ersatzmitglieds endet mit der Funktionsperiode des Mitglieds; für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Funktionsperiode des Mitglieds gilt Abs. 8.Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Das Ersatzmitglied tritt bei Verhinderung des Mitglieds an dessen Stelle. Die Funktionsperiode des Ersatzmitglieds endet mit der Funktionsperiode des Mitglieds; für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Funktionsperiode des Mitglieds gilt Absatz 8,
  3. (5)Absatz 5,Der Datenschutzkommission können nicht angehören:

1. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie Staatssekretäre;

2. Personen, die zum Nationalrat nicht wählbar sind.

  1. (6)Absatz 6,Hat ein Mitglied der Datenschutzkommission Einladungen zu drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet oder tritt bei einem Mitglied ein Ausschließungsgrund des Abs. 5 nachträglich ein, so hat dies nach seiner Anhörung die Datenschutzkommission festzustellen. Diese Feststellung hat den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge. Im Übrigen kann ein Mitglied der Datenschutzkommission nur aus einem schwerwiegenden Grund durch Beschluss der Datenschutzkommission, dem mindestens drei ihrer Mitglieder zustimmen müssen, seines Amtes für verlustig erklärt werden. Die Mitgliedschaft endet auch, wenn das Mitglied seine Funktion durch schriftliche Erklärung an den Bundeskanzler zurücklegt.Hat ein Mitglied der Datenschutzkommission Einladungen zu drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet oder tritt bei einem Mitglied ein Ausschließungsgrund des Absatz 5, nachträglich ein, so hat dies nach seiner Anhörung die Datenschutzkommission festzustellen. Diese Feststellung hat den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge. Im Übrigen kann ein Mitglied der Datenschutzkommission nur aus einem schwerwiegenden Grund durch Beschluss der Datenschutzkommission, dem mindestens drei ihrer Mitglieder zustimmen müssen, seines Amtes für verlustig erklärt werden. Die Mitgliedschaft endet auch, wenn das Mitglied seine Funktion durch schriftliche Erklärung an den Bundeskanzler zurücklegt.
  2. (7)Absatz 7,Auf die Ersatzmitglieder sind die Abs. 2, 3, 5 und 6 wie auf Mitglieder anzuwenden.Auf die Ersatzmitglieder sind die Absatz 2, 3, 5 und 6 wie auf Mitglieder anzuwenden.
  3. (8)Absatz 8,Scheidet ein Mitglied wegen Todes, freiwillig oder gemäß Abs. 6 vorzeitig aus, so wird das betreffende Ersatzmitglied (Abs. 4) Mitglied der Datenschutzkommission bis zum Ablauf der Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds. Unter Anwendung der Abs. 2 und 3 ist für diese Zeit ein neues Ersatzmitglied zu bestellen. Scheidet ein Ersatzmitglied vorzeitig aus, ist unverzüglich ein neues Ersatzmitglied zu bestellen.Scheidet ein Mitglied wegen Todes, freiwillig oder gemäß Absatz 6, vorzeitig aus, so wird das betreffende Ersatzmitglied (Absatz 4,) Mitglied der Datenschutzkommission bis zum Ablauf der Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds. Unter Anwendung der Absatz 2 und 3 ist für diese Zeit ein neues Ersatzmitglied zu bestellen. Scheidet ein Ersatzmitglied vorzeitig aus, ist unverzüglich ein neues Ersatzmitglied zu bestellen.
  4. (9)Absatz 9,Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Datenschutzkommission haben Anspruch auf Ersatz der Reisekosten (Gebührenstufe 3) nach Maßgabe der für Bundesbeamte geltenden Rechtsvorschriften. Sie haben ferner Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die auf Antrag des Bundeskanzlers von der Bundesregierung durch Verordnung festzusetzen ist.

    Weisungsfreiheit der Datenschutzkommission (Verfassungsbestimmung)

    § 37. (1) Die Mitglieder der Datenschutzkommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.Paragraph 37, (1) Die Mitglieder der Datenschutzkommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

  5. (2)Absatz 2,Die in der Geschäftsstelle der Datenschutzkommission tätigen Bediensteten unterstehen fachlich nur den Weisungen des Vorsitzenden oder des geschäftsführenden Mitglieds der Datenschutzkommission.

    Organisation und Geschäftsführung der Datenschutzkommission

    § 38. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Datenschutzkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der eines ihrer Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte zu betrauen ist (geschäftsführendes Mitglied). Diese Betrauung umfasst auch die Erlassung von verfahrensrechtlichen Bescheiden und von Mandatsbescheiden im Registrierungsverfahren gemäß § 20 Abs. 2 oder § 22 Abs. 3. Inwieweit einzelne fachlich geeignete Bedienstete der Geschäftsstelle der Datenschutzkommission zum Handeln für die Datenschutzkommission oder das geschäftsführende Mitglied ermächtigt werden, bestimmt die Geschäftsordnung.Paragraph 38, (1) (Verfassungsbestimmung) Die Datenschutzkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der eines ihrer Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte zu betrauen ist (geschäftsführendes Mitglied). Diese Betrauung umfasst auch die Erlassung von verfahrensrechtlichen Bescheiden und von Mandatsbescheiden im Registrierungsverfahren gemäß Paragraph 20, Absatz 2, oder Paragraph 22, Absatz 3, Inwieweit einzelne fachlich geeignete Bedienstete der Geschäftsstelle der Datenschutzkommission zum Handeln für die Datenschutzkommission oder das geschäftsführende Mitglied ermächtigt werden, bestimmt die Geschäftsordnung.

  6. (2)Absatz 2,Für die Unterstützung in der Geschäftsführung der Datenschutzkommission hat der Bundeskanzler eine Geschäftsstelle einzurichten und die notwendige Sach- und Personalausstattung bereitzustellen.
  7. (3)Absatz 3,Die Datenschutzkommission ist vor Erlassung von Verordnungen anzuhören, die auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes ergehen oder sonst wesentliche Fragen des Datenschutzes unmittelbar betreffen.
  8. (4)Absatz 4,Die Datenschutzkommission hat spätestens alle zwei Jahre einen Bericht über ihre Tätigkeit zu erstellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Der Bericht ist dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu übermitteln.

    Beschlüsse der Datenschutzkommission

    § 39. (1) Die Datenschutzkommission ist bei Anwesenheit aller sechs Mitglieder beschlussfähig. Für den Fall der Verhinderung eines Mitglieds gilt § 36 Abs. 4.Paragraph 39, (1) Die Datenschutzkommission ist bei Anwesenheit aller sechs Mitglieder beschlussfähig. Für den Fall der Verhinderung eines Mitglieds gilt Paragraph 36, Absatz 4,

  9. (2)Absatz 2,Das richterliche Mitglied führt den Vorsitz.
  10. (3)Absatz 3,Für einen gültigen Beschluss der Datenschutzkommission ist die Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig.
  11. (4)Absatz 4,Entscheidungen der Datenschutzkommission von grundsätzlicher Bedeutung für die Allgemeinheit sind von der Datenschutzkommission unter Beachtung der Erfordernisse der Amtsverschwiegenheit in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

    Wirkung von Bescheiden der Datenschutzkommission und des geschäftsführenden Mitglieds

    § 40. (1) Gegen Bescheide, die das geschäftsführende Mitglied der Datenschutzkommission gemäß § 20 Abs. 2 oder § 22 Abs. 3 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 erlassen hat, ist die Vorstellung an die Datenschutzkommission gemäß § 57 Abs. 2 AVG zulässig. Eine Vorstellung gegen einen gemäß § 22 Abs. 3 ergangenen Bescheid hat aufschiebende Wirkung.Paragraph 40, (1) Gegen Bescheide, die das geschäftsführende Mitglied der Datenschutzkommission gemäß Paragraph 20, Absatz 2, oder Paragraph 22, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, erlassen hat, ist die Vorstellung an die Datenschutzkommission gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG zulässig. Eine Vorstellung gegen einen gemäß Paragraph 22, Absatz 3, ergangenen Bescheid hat aufschiebende Wirkung.

  12. (2)Absatz 2,Gegen Bescheide der Datenschutzkommission ist kein Rechtsmittel zulässig. Sie unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes durch die Parteien des Verfahrens ist außer in den Fällen des Abs. 1 zulässig. Dies gilt auch für die in Vollziehung der Gesetze tätigen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs in jenen Fällen, in welchen ihnen gemäß § 13 Abs. 3 oder § 20 Abs. 6 Parteistellung zukommt oder durch Gesetz ausdrücklich ein Beschwerderecht an den Verwaltungsgerichtshof eingeräumt wurde.Gegen Bescheide der Datenschutzkommission ist kein Rechtsmittel zulässig. Sie unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes durch die Parteien des Verfahrens ist außer in den Fällen des Absatz eins, zulässig. Dies gilt auch für die in Vollziehung der Gesetze tätigen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs in jenen Fällen, in welchen ihnen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, oder Paragraph 20, Absatz 6, Parteistellung zukommt oder durch Gesetz ausdrücklich ein Beschwerderecht an den Verwaltungsgerichtshof eingeräumt wurde.
  13. (3)Absatz 3,Bescheide, mit welchen gemäß § 13 Übermittlungen oder Überlassungen von Daten ins Ausland genehmigt wurden, sind zu widerrufen, wenn die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung, insbesondere auch infolge einer gemäß § 55 ergangenen Kundmachung des Bundeskanzlers, nicht mehr bestehen.Bescheide, mit welchen gemäß Paragraph 13, Übermittlungen oder Überlassungen von Daten ins Ausland genehmigt wurden, sind zu widerrufen, wenn die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung, insbesondere auch infolge einer gemäß Paragraph 55, ergangenen Kundmachung des Bundeskanzlers, nicht mehr bestehen.
  14. (4)Absatz 4,Wenn die Datenschutzkommission eine Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs festgestellt hat, so hat dieser mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung der Datenschutzkommission entsprechenden Zustand herzustellen.

    Einrichtung und Aufgaben des Datenschutzrates

    § 41. (1) Beim Bundeskanzleramt ist ein Datenschutzrat eingerichtet.Paragraph 41, (1) Beim Bundeskanzleramt ist ein Datenschutzrat eingerichtet.

  15. (2)Absatz 2,Der Datenschutzrat berät die Bundesregierung und die Landesregierungen auf deren Ersuchen in rechtspolitischen Fragen des Datenschutzes. Zur Erfüllung dieser Aufgabe

1. kann der Datenschutzrat Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für den Datenschutz in Beratung ziehen;

2. ist dem Datenschutzrat Gelegenheit zur Stellungnahme zu Gesetzesentwürfen der Bundesministerien zu geben, soweit diese datenschutzrechtlich von Bedeutung sind;

3. haben Auftraggeber des öffentlichen Bereichs ihre Vorhaben dem Datenschutzrat zur Stellungnahme zuzuleiten, soweit diese datenschutzrechtlich von Bedeutung sind;

4. hat der Datenschutzrat das Recht, von Auftraggebern des öffentlichen Bereichs Auskünfte und Berichte sowie die Einsicht in Unterlagen zu verlangen, soweit dies zur datenschutzrechtlichen Beurteilung von Vorhaben mit wesentlichen Auswirkungen auf den Datenschutz in Österreich notwendig ist;

5. kann der Datenschutzrat Auftraggeber des privaten Bereichs oder auch ihre gesetzliche Interessenvertretung zur Stellungnahme zu Entwicklungen von allgemeiner Bedeutung auffordern, die aus datenschutzrechtlicher Sicht Anlass zu Bedenken, zumindest aber Anlass zur Beobachtung geben;

6. kann der Datenschutzrat seine Beobachtungen, Bedenken und allfälligen Anregungen zur Verbesserung des Datenschutzes in Österreich der Bundesregierung und den Landesregierungen mitteilen, sowie über Vermittlung dieser Organe den gesetzgebenden Körperschaften zur Kenntnis bringen.

  1. (3)Absatz 3,Abs. 2 Z 3 und 4 gilt nicht, soweit innere Angelegenheiten der anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften betroffen sind."Absatz 2, Ziffer 3 und 4 gilt nicht, soweit innere Angelegenheiten der anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften betroffen sind."

    Der Beschwerdeführer beruft sich in der Beschwerde auch auf die Art. 22 und 28 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl L 281, 31 vom 23. November 1995;Der Beschwerdeführer beruft sich in der Beschwerde auch auf die Artikel 22 und 28 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr Amtsblatt , L 281, 31 vom 23. November 1995;

kurz: Datenschutzrichtlinie). Diese Artikel lauten:

     "Artikel 22

Rechtsbehelfe

     Unbeschadet des verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens,

das vor Beschreiten des Rechtsweges insbesondere bei der in Artikel 28 genannten Kontrollstelle eingeleitet werden kann, sehen die Mitgliedstaaten vor, dass jede Person bei der Verletzung der Rechte, die ihr durch die für die betreffende Verarbeitung geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften garantiert sind, bei Gericht einen Rechtsbehelf einlegen kann."

"Artikel 28

Kontrollstelle

  1. (1)Absatz eins,Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass eine oder mehrere öffentliche Stellen beauftragt werden, die Anwendung der von den Mitgliedstaaten zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften in ihrem Hoheitsgebiet zu überwachen.

    Diese Stellen nehmen die ihnen zugewiesenen Aufgaben in völliger Unabhängigkeit wahr.

  2. (2)Absatz 2,Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Kontrollstellen bei der Ausarbeitung von Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften bezüglich des Schutzes der Rechte und Freiheiten von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten angehört werden.
  3. (3)Absatz 3,Jede Kontrollstelle verfügt insbesondere über:
    • -Strichaufzählung
      Untersuchungsbefugnisse, wie das Recht auf Zugang zu Daten, die Gegenstand von Verarbeitungen sind, und das Recht auf Einholung aller für die Erfüllung ihres Kontrollauftrags erforderlichen Informationen;
    • -Strichaufzählung
      wirksame Einwirkungsbefugnisse, wie beispielsweise die Möglichkeit, im Einklang mit Artikel 20 vor der Durchführung der Verarbeitungen Stellungnahmen abzugeben und für eine geeignete Veröffentlichung der Stellungnahmen zu sorgen, oder die Befugnis, die Sperrung, Löschung oder Vernichtung von Daten oder das vorläufige oder endgültige Verbot einer Verarbeitung anzuordnen, oder die Befugnis, eine Verwarnung oder eine Ermahnung an den für die Verarbeitung Verantwortlichen zu richten oder die Parlamente oder andere politische Institutionen zu befassen;
    • -Strichaufzählung
      das Klagerecht oder eine Anzeigebefugnis bei Verstößen gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie.
    Gegen beschwerende Entscheidungen der Kontrollstelle steht der Rechtsweg offen.
  4. (4)Absatz 4,Jede Person oder ein sie vertretender Verband kann sich zum Schutz der die Person betreffenden Rechte und Freiheiten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten an jede Kontrollstelle mit einer Eingabe wenden. Die betroffene Person ist darüber zu informieren, wie mit der Eingabe verfahren wurde.

    Jede Kontrollstelle kann insbesondere von jeder Person mit dem Antrag befasst werden, die Rechtmäßigkeit einer Verarbeitung zu überprüfen, wenn einzelstaatliche Vorschriften gemäß Artikel 13 Anwendung finden. Die Person ist unter allen Umständen darüber zu unterrichten, dass eine Überprüfung stattgefunden hat.

  5. (5)Absatz 5,Jede Kontrollstelle legt regelmäßig einen Bericht über ihre Tätigkeit vor. Dieser Bericht wird veröffentlicht.
  6. (6)Absatz 6,Jede Kontrollstelle ist im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats für die Ausübung der ihr gemäß Absatz 3 übertragenen Befugnisse zuständig, unabhängig vom einzelstaatlichen Recht, das auf die jeweilige Verarbeitung anwendbar ist. Jede Kontrollstelle kann von einer Kontrollstelle eines anderen Mitgliedstaats um die Ausübung ihrer Befugnisse ersucht werden.

    Die Kontrollstellen sorgen für die zur Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben notwendige gegenseitige Zusammenarbeit, insbesondere durch den Austausch sachdienlicher Informationen.

  7. (7)Absatz 7,Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Mitglieder und Bediensteten der Kontrollstellen hinsichtlich der vertraulichen Informationen, zu denen sie Zugang haben, dem Berufsgeheimnis, auch nach Ausscheiden aus dem Dienst, unterliegen."

§ 47 Abs. 1 und § 86 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267 - KFG 1967 lauten (§ 47 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 132/2002, § 86 idF BGBl. I Nr. 121/1997; die in § 47 genannte Behörde ist gemäß § 123 Abs. 1 leg. cit. die Bezirkshauptmannschaft): Paragraph 47, Absatz eins und Paragraph 86, des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267 - KFG 1967 lauten (Paragraph 47, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2002,, Paragraph 86, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 1997,; die in Paragraph 47, genannte Behörde ist gemäß Paragraph 123, Absatz eins, leg. cit. die Bezirkshauptmannschaft):

"§ 47. (1) Die Behörde hat, sofern die Zulassung nicht durch Zulassungsstellen vorgenommen wird, eine Evidenz über die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuge und Anhänger zu führen. In diese Evidenz hat sie das zugewiesene Kennzeichen, das Datum der Anmeldung, der Abmeldung, der Hinterlegung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln, der Aufhebung oder des Erlöschens der Zulassung, bei natürlichen Personen den Namen des Zulassungsbesitzers, den akademischen Grad, das Geburtsdatum, das Geschlecht, den Beruf und die Anschrift, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes den Namen oder die Firma, die Art des Betriebes und die Anschrift, im Falle einer Miete des Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat auch die Daten des Mieters, außerdem andere mit der Zulassung und der Beschaffenheit des Fahrzeuges zusammenhängende Daten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Zulassungsbehörde erforderlich ist, aufzunehmen. Die Daten sind nach sieben Jahren ab Abmeldung, Aufhebung oder Erlöschen der Zulassung des Fahrzeuges zu löschen. Die Behörde muss die Zulassungsdaten der in ihrem örtlichem Wirkungsbereich zugelassenen oder zuzulassenden Fahrzeuge in der von der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer geführten Zulassungsevidenz für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Zulassungsbehörde verwenden können."

"Aberkennung des Rechtes, Kraftfahrzeuge und Anhänger auf Grund ausländischer Zulassungsscheine zu verwenden

§ 86. (1) Das Recht, von einem ausländischen Zulassungsschein (§ 82) Gebrauch zu machen, kann aberkannt werden, wennParagraph 86, (1) Das Recht, von einem ausländischen Zulassungsschein (Paragraph 82,) Gebrauch zu machen, kann aberkannt werden, wenn

  1. a)Litera a
    die im § 44 Abs. 1 lit. a angeführten Gründe vorliegen oderdie im Paragraph 44, Absatz eins, Litera a, angeführten Gründe vorliegen oder
  2. b)Litera b
    die im § 62 Abs. 1 angeführte Haftung nicht vorliegt.die im Paragraph 62, Absatz eins, angeführte Haftung nicht vorliegt.
  1. (2)Absatz 2,Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Besitzer des Zulassungsscheines seinen Aufenthalt hat. Sie hat den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln nach der Aberkennung abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten und die Aberkennung in den Zulassungsschein einzutragen.
  2. (3)Absatz 3,Den Behörden der Vertragsstaaten des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, und des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, sind auf Verlangen die notwendigen Auskünfte zur Ermittlung von Lenkern zu geben, wenn sich diese Personen wegen Übertretungen von Verkehrsvorschriften strafbar gemacht haben."Den Behörden der Vertragsstaaten des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1982,, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,, und des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1930,, sind auf Verlangen die notwendigen Auskünfte zur Ermittlung von Lenkern zu geben, wenn sich diese Personen wegen Übertretungen von Verkehrsvorschriften strafbar gemacht haben."

    Neben Österreich ist unter anderem auch die Schweiz Vertragsstaat des Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982 (siehe dazu die Kundmachung BGBl. Nr. 585/1993).Neben Österreich ist unter anderem auch die Schweiz Vertragsstaat des Übereinkommens über den Straßenverkehr, Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1982, (siehe dazu die Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 585 aus 1993,).

    Sofern die Beschwerdeausführungen dahin zu verstehen sein sollten, dass auch die Verletzung verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte geltend gemacht werde, fiele dies in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes und nicht des Verwaltungsgerichtshofes. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist demnach darauf nicht weiter einzugehen.

    Der Beschwerdeführer erachtet die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde für aktenwidrig, weil von einer "entsprechenden" Anfrage der ausländischen Behörde keine Rede sein könne. Nie habe er behauptet, es sei eine entsprechende Anfrage mit entsprechender Begründung an die BH gerichtet worden, er habe auch niemals behauptet, dass die ausländische Behörde den wahren Sachverhalt, nämlich den Bagatellecharakter der Geschwindigkeitsüberschreitung oder überhaupt einen Grund des Einschreitens, offen gelegt habe.

    Dem ist zu entgegnen, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid, wie sich aus der Begründung ergibt, den Sachverhalt gemäß dem Vorbringen des Beschwerdeführers feststellen wollte; dem Wort "entsprechend" kommt daher nicht der Sinn zu, den ihm der Beschwerdeführer zumessen will, sondern ist im gegebenen Zusammenhang vielmehr dahin zu verstehen, dass die Anfrage eben das Ziel hatte, den Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges in Erfahrung zu bringen.

    Der Verwaltungsgerichtshof tritt der Auffassung der belangten Behörde bei, dass im Beschwerdefall § 86 Abs. 3 KFG 1967 anwendbar ist. Soweit der Beschwerdeführer angesichts der Überschrift dieses Paragraphen meint, diese Auskunftsverpflichtung nach Abs. 3 leg. cit. beziehe sich "offenkundig auf Sachverhalte im Zusammenhang mit der Aberkennung des Rechtes, Kraftfahrzeuge und Anhänger auf Grund ausländischer Zulassungsscheine zu verwenden", kann dem nach dem maßgeblichen Inhalt dieses Absatzes 3 nicht gefolgt werden, geht es dabei doch nicht darum, dass die inländische Behörde das Recht, von einem ausländischen Zulassungsschein Gebrauch zu machen, aberkennen soll, sondern vielmehr, dass die inländische Behörde den ausländischen Behörden "die notwendigen Auskünfte zur Ermittlung von Lenkern" zu geben hat, "wenn sich diese Personen wegen Übertretungen von Verkehrsvorschriften strafbar gemacht haben". Ob eine Übertretung von Verkehrsvorschriften "läppisch" ist (was der Beschwerdeführer im Hinblick auf eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 7 km/h vermeint), ist im gegebenen Zusammenhang nicht maßgeblich, weil § 86 Abs. 3 KFG 1967 nicht darauf abstellt, sondern auf die Strafbarkeit der Übertretung der Verkehrsvorschrift, derer der Lenker des fraglichen Kraftfahrzeuges verdächtig ist. Wenn Art. 3 Abs. 6 des Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982 idF BGBl. III Nr. 24/1998, die Vertragsstaaten verpflichtet, notwendige Auskünfte zur Ermittlung der Person zu geben, auf deren Namen ein Kraftfahrzeug oder ein mit einem solchen Fahrzeug verbundener Anhänger in ihrem Hoheitsgebiet zugelassen ist, wenn aus dem vorgelegten Ersuchen hervorgeht, dass das Fahrzeug in einen Unfall verwickelt war oder der Lenker dieses Fahrzeugs eine schwer wiegende Übertretung der Straßenverkehrsregeln begangen hat, hindert dies die Vertragsstaaten keineswegs, solche Auskünfte auch im Falle einer nicht schwer wiegenden Übertretung der Straßenverkehrsregeln zu erteilen. Ebenso wenig vermag der Umstand daran etwas zu ändern, dass der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in einer parlamentarischen Anfragebeantwortung (betreffend eine Rechtsgrundlage für die Bekanntgabe von Haltern bestimmter Kraftfahrzeuge mit österreichischen Kennzeichen an Behörden des Fürstentums Liechtenstein) auch geantwortet habe, das Problem (nämlich: dass es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage mangle) stelle sich auch "hinsichtlich der anderen Nachbarstaaten".Der Verwaltungsgerichtshof tritt der Auffassung der belangten Behörde bei, dass im Beschwerdefall Paragraph 86, Absatz 3, KFG 1967 anwendbar ist. Soweit der Beschwerdeführer angesichts der Überschrift dieses Paragraphen meint, diese Auskunftsverpflichtung nach Absatz 3, leg. cit. beziehe sich "offenkundig auf Sachverhalte im Zusammenhang mit der Aberkennung des Rechtes, Kraftfahrzeuge und Anhänger auf Grund ausländischer Zulassungsscheine zu verwenden", kann dem nach dem maßgeblichen Inhalt dieses Absatzes 3 nicht gefolgt werden, geht es dabei doch nicht darum, dass die inländische Behörde das Recht, von einem ausländischen Zulassungsschein Gebrauch zu machen, aberkennen soll, sondern vielmehr, dass die inländische Behörde den ausländischen Behörden "die notwendigen Auskünfte zur Ermittlung von Lenkern" zu geben hat, "wenn sich diese Personen wegen Übertretungen von Verkehrsvorschriften strafbar gemacht haben". Ob eine Übertretung von Verkehrsvorschriften "läppisch" ist (was der Beschwerdeführer im Hinblick auf eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 7 km/h vermeint), ist im gegebenen Zusammenhang nicht maßgeblich, weil Paragraph 86, Absatz 3, KFG 1967 nicht darauf abstellt, sondern auf die Strafbarkeit der Übertretung der Verkehrsvorschrift, derer der Lenker des fraglichen Kraftfahrzeuges verdächtig ist. Wenn Artikel 3, Absatz 6, des Übereinkommens über den Straßenverkehr, Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1982, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 24 aus 1998,, die Vertragsstaaten verpflichtet, notwendige Auskünfte zur Ermittlung der Person zu geben, auf deren Namen ein Kraftfahrzeug oder ein mit einem solchen Fahrzeug verbundener Anhänger in ihrem Hoheitsgebiet zugelassen ist, wenn aus dem vorgelegten Ersuchen hervorgeht, dass das Fahrzeug in einen Unfall verwickelt war oder der Lenker dieses Fahrzeugs eine schwer wiegende Übertretung der Straßenverkehrsregeln begangen hat, hindert dies die Vertragsstaaten keineswegs, solche Auskünfte auch im Falle einer nicht schwer wiegenden Übertretung der Straßenverkehrsregeln zu erteilen. Ebenso wenig vermag der Umstand daran etwas zu ändern, dass der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in einer parlamentarischen Anfragebeantwortung (betreffend eine Rechtsgrundlage für die Bekanntgabe von Haltern bestimmter Kraftfahrzeuge mit österreichischen Kennzeichen an Behörden des Fürstentums Liechtenstein) auch geantwortet habe, das Problem (nämlich: dass es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage mangle) stelle sich auch "hinsichtlich der anderen Nachbarstaaten".

    Regelungszweck des § 86 Abs. 3 KFG 1967 ist, die ausländische Behörde in die Lage zu versetzen, durch Bekanntgabe der Daten des Zulassungsbesitzers den Lenker des Fahrzeuges auszuforschen, worauf die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend verwiesen hat. In den von der belangten Behörde genannten Erläuterungen zur Novelle BGBl. I Nr. 121/1997, mit der § 86 Abs. 2 und Abs. 3 ihre nunmehrige Fassung erhielten, heißt es zu Abs. 3, dieser stelle die Rechtsgrundlage für die Auskunftserteilung an ausländische Behörden dar. Diese Bestimmung diene der internationalen Amtshilfe über Verkehrsübertretungen; daher seien, wenn der ausländischen Behörde nur das Kennzeichen bekannt sei, auch Auskünfte über Zulassungsbesitzer zu erteilen, was durch die Formulierung "Auskünfte zur Ermittlung von Lenkern" (im Original unter Anführungszeichen) sichergestellt werden solle.Regelungszweck des Paragraph 86, Absatz 3, KFG 1967 ist, die ausländische Behörde in die Lage zu versetzen, durch Bekanntgabe der Daten des Zulassungsbesitzers den Lenker des Fahrzeuges auszuforschen, worauf die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend verwiesen hat. In den von der belangten Behörde genannten Erläuterungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 1997,, mit der Paragraph 86, Absatz 2 und Absatz 3, ihre nunmehrige Fassung erhielten, heißt es zu Absatz 3,, dieser stelle die Rechtsgrundlage für die Auskunftserteilung an ausländische Behörden dar. Diese Bestimmung diene der internationalen Amtshilfe über Verkehrsübertretungen; daher seien, wenn der ausländischen Behörde nur das Kennzeichen bekannt sei, auch Auskünfte über Zulassungsbesitzer zu erteilen, was durch die Formulierung "Auskünfte zur Ermittlung von Lenkern" (im Original unter Anführungszeichen) sichergestellt werden solle.

    Eine Lenkererhebung gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 wurde hier nicht durchgeführt, sodass aus dem hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2002, Zl. 2000/03/0025, nach dem ein derartiges Auskunftsbegehren nur eine im Inland begangene Straftat zur Grundlage haben darf, für den Beschwerdefall nichts zu gewinnen ist.Eine Lenkererhebung gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 wurde hier nicht durchgeführt, sodass aus dem hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2002, Zl. 2000/03/0025, nach dem ein derartiges Auskunftsbegehren nur eine im Inland begangene Straftat zur Grundlage haben darf, für den Beschwerdefall nichts zu gewinnen ist.

    Was unter "sensiblen Daten" im Sinne des DSG 2000 zu verstehen ist, ist der Legaldefinition des § 4 Z 2 leg. cit. zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass die Zulassungsdaten des Beschwerdeführers sensible Daten in diesem Sinne seien, oder gar "hochsensible Daten" wie er in seiner Beschwerde an die belangte Behörde meint. Es trifft daher auch die Auffassung der belangten Behörde zu, dass § 8 Abs. 1 Z 1 DSG 2000 anwendbar ist, vorbehaltlich der Bestimmung des § 7 Abs. 3 leg. cit., wenn es nämlich ein "gelinderes Mittel" gäbe. Ein solches "gelinderes Mittel" ist im Beschwerdefall nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht aufgezeigt. Die Auffassung des Beschwerdeführers, die Zulassungsbehörde hätte ihn zur Frage hören müssen, ob die Weitergabe seiner Zulassungsdaten gesetzlich zulässig sei oder nicht, und dann erst nach seiner Anhörung darüber entscheiden können, "anstatt ihm gar keine Möglichkeit zur Wahrnehmung seines Grundrechtes auf Datenschutz zu geben, sondern ihm vor vollendete Tatsachen zu stellen", verkennt, dass die Frage, ob eine Rechtsgrundlage für die Auskunfterteilung besteht, eine Rechtsfrage ist, die von der Behörde zu lösen ist, wie auch, dass die vom Beschwerdeführer intendierte Anhörung nach dem Regelungsinhalt des § 86 Abs. 3 KFG 1967 nicht vorgesehen ist (wenngleich sie mangels entsprechenden Verbotes nicht unzulässig wäre). Nochmals ist daran zu erinnern, dass es bei dieser Auskunft ja nur darum geht, der ausländischen Behörde durch Mitteilung der Zulassungsdaten die Möglichkeit zu geben, einen "Ansprechpartner" zu finden, damit sie das bei ihr anhängige Verfahren zweckmäßig führen kann. Dass an der Verfolgung und (bei Zutreffen der Voraussetzungen) Bestrafung von Übertretungen der Verkehrsvorschriften ein öffentliches Interesse besteht, kann nicht fraglich sein.Was unter "sensiblen Daten" im Sinne des DSG 2000 zu verstehen ist, ist der Legaldefinition des Paragraph 4, Ziffer 2, leg. cit. zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass die Zulassungsdaten des Beschwerdeführers sensible Daten in diesem Sinne seien, oder gar "hochsensible Daten" wie er in seiner Beschwerde an die belangte Behörde meint. Es trifft daher auch die Auffassung der belangten Behörde zu, dass Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, DSG 2000 anwendbar ist, vorbehaltlich der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 3, leg. cit., wenn es nämlich ein "gelinderes Mittel" gäbe. Ein solches "gelinderes Mittel" ist im Beschwerdefall nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht aufgezeigt. Die Auffassung des Beschwerdeführers, die Zulassungsbehörde hätte ihn zur Frage hören müssen, ob die Weitergabe seiner Zulassungsdaten gesetzlich zulässig sei oder nicht, und dann erst nach seiner Anhörung darüber entscheiden können, "anstatt ihm gar keine Möglichkeit zur Wahrnehmung seines Grundrechtes auf Datenschutz zu geben, sondern ihm vor vollendete Tatsachen zu stellen", verkennt, dass die Frage, ob eine Rechtsgrundlage für die Auskunfterteilung besteht, eine Rechtsfrage ist, die von der Behörde zu lösen ist, wie auch, dass die vom Beschwerdeführer intendierte Anhörung nach dem Regelungsinhalt des Paragraph 86, Absatz 3, KFG 1967 nicht vorgesehen ist (wenngleich sie mangels entsprechenden Verbotes nicht unzulässig wäre). Nochmals ist daran zu erinnern, dass es bei dieser Auskunft ja nur darum geht, der ausländischen Behörde durch Mitteilung der Zulassungsdaten die Möglichkeit zu geben, einen "Ansprechpartner" zu finden, damit sie das bei ihr anhängige Verfahren zweckmäßig führen kann. Dass an der Verfolgung und (bei Zutreffen der Voraussetzungen) Bestrafung von Übertretungen der Verkehrsvorschriften ein öffentliches Interesse besteht, kann nicht fraglich sein.

    Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausführt, wenn er in der Schweiz einen Mord begangen hätte, dann könnte er nicht in die Schweiz ausgeliefert werden; wegen eines Deliktes, dessentwegen Schweizer Autolenker gar nicht bestraft würden, würden aber "seine sensiblen Daten" ungeprüft und undokumentiert ins Ausland weitergegeben, stellt er Hypothesen zu überdies nicht vergleichbaren Sachverhalten auf, mit denen er keine relevante gleichheitsrechtliche Problematik aufwirft.

    Die in der Beschwerde thematisierte Frage der unzureichenden Dokumentation der Anfragen ausländischer Behörden und ihrer Beantwortung bei der BH, was nach Auffassung des Beschwerdeführers eine Datenschutzverletzung wegen Vernachlässigung der Aufzeichnungspflicht darstelle, ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zu erörtern, weil das maßgebliche Beschwerdebegehren im Verfahren vor der belangten Behörde nicht darauf gerichtet war und die belangte Behörde hierüber auch nicht entschieden hat. Darüber hinaus ist eine Verletzung von subjektivöffentlichen Rechten des Beschwerdeführers durch die Nicht-Dokumentation nicht erkennbar.

    Der Beschwerdeführer macht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren schließlich geltend, die belangte Behörde entspreche nicht den Vorgaben der Art. 28 und 22 der Datenschutzrichtlinie (Anmerkung: dieses Vorbringen entspricht dem Vorbringen des Beschwerdeführers im ganz ähnlich gelagerten, auch ihn betreffenden Parallel-Beschwerdeverfahren Zl. 2006/06/0136, mit der Maßgabe, dass es dort um die Übermittlung von Zulassungsdaten an eine deutsche Behörde ging; das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers geht auch auf die Gegenschrift der belangten Behörde sowie auf eine vom Bundeskanzleramt/Verfassungsdienst erstattete Stellungnahme in jenem anderen Beschwerdeverfahren ein).Der Beschwerdeführer macht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren schließlich geltend, die belangte Behörde entspreche nicht den Vorgaben der Artikel 28 und 22 der Datenschutzrichtlinie (Anmerkung: dieses Vorbringen entspricht dem Vorbringen des Beschwerdeführers im ganz ähnlich gelagerten, auch ihn betreffenden Parallel-Beschwerdeverfahren Zl. 2006/06/0136, mit der Maßgabe, dass es dort um die Übermittlung von Zulassungsdaten an eine deutsche Behörde ging; das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers geht auch auf die Gegenschrift der belangten Behörde sowie auf eine vom Bundeskanzleramt/Verfassungsdienst erstattete Stellungnahme in jenem anderen Beschwerdeverfahren ein).

    Er bringt dazu vor, die belangte Behörde entspreche (organisatorisch) nicht den Vorgaben des Art. 28 Abs. 1, weil nicht den Anforderungen der verlangten völligen Unabhängigkeit entsprochen werde. Die EU-Kommission habe dies mit Schreiben vom 5. Juli 2005 aufgezeigt und gegen Österreich ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Die Kommission habe die Auffassung vertreten, dass die in Österreich rechtlich bestehende praktisch angewandte Organisation der Datenschutzkontrollstelle nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei, insbesondere nicht mit Art. 28 Abs. 1 2. Satz der Datenschutzrichtlinie, weil nicht den Anforderungen der verlangten völligen Unabhängigkeit entsprochen werde. Sie habe die organisatorische Eingliederung der Datenschutzkommission nebst Geschäftsstelle und Personal in die Behörde Bundeskanzleramt sowie die Stellung des "Bundesbeamten als geschäftsführendes Mitglied" beanstandet (wird vom Beschwerdeführer ergänzend unter Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes Schmid vom 30. Mai 2002, C-516/99, und den Schlussanträgen des Generalanwaltes in jenem Verfahren weiter ausgeführt).Er bringt dazu vor, die belangte Behörde entspreche (organisatorisch) nicht den Vorgaben des Artikel 28, Absatz eins,, weil nicht den Anforderungen der verlangten völligen Unabhängigkeit entsprochen werde. Die EU-Kommission habe dies mit Schreiben vom 5. Juli 2005 aufgezeigt und gegen Österreich ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Die Kommission habe die Auffassung vertreten, dass die in Österreich rechtlich bestehende praktisch angewandte Organisation der Datenschutzkontrollstelle nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei, insbesondere nicht mit Artikel 28, Absatz eins, 2. Satz der Datenschutzrichtlinie, weil nicht den Anforderungen der verlangten völligen Unabhängigkeit entsprochen werde. Sie habe die organisatorische Eingliederung der Datenschutzkommission nebst Geschäftsstelle und Personal in die Behörde Bundeskanzleramt sowie die Stellung des "Bundesbeamten als geschäftsführendes Mitglied" beanstandet (wird vom Beschwerdeführer ergänzend unter Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes Schmid vom 30. Mai 2002, C-516/99, und den Schlussanträgen des Generalanwaltes in jenem Verfahren weiter ausgeführt).

    Da die Datenschutzrichtlinie in Österreich nicht ordnungsgemäß umgesetzt sei, werde § 31 Abs. 2 DSG 2000 gemeinschaftsrechtlich verdrängt. Damit sei die belangte Behörde im Instanzenweg zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Übermittlung von Zulassungsdaten im Rechtshilfeweg unzuständig.Da die Datenschutzrichtlinie in Österreich nicht ordnungsgemäß umgesetzt sei, werde Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 gemeinschaftsrechtlich verdrängt. Damit sei die belangte Behörde im Instanzenweg zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Übermittlung von Zulassungsdaten im Rechtshilfeweg unzuständig.

    Zusätzlich sei darauf hinzuweisen, dass Art. 22 der Datenschutzrichtlinie dezidiert "einen Rechtsbehelf auf einen Rechtsweg an ein Gericht mit dann Vollkognition" garantiere. Da die Anrufung der Gerichtsbarkeit aus verfassungsrechtlichen Gründen (Gewaltenteilung) ausscheide und § 32 DSG 2000 die Anrufung der Gerichte zudem ausdrücklich auf Auftraggeber des privaten Bereiches beschränke, und wegen der Beschränkung der Kognition des Verwaltungsgerichtshofes, müsse demnach die Datenschutzkommission als einzig verbleibende Rechtsschutzeinrichtung als echtes Gericht eingerichtet sein, weil sie, wie die unabhängigen Verwaltungssenate "im neuen Fremdenrecht", die einzige Verfahrensinstanz mit Vollkognition sei.Zusätzlich sei darauf hinzuweisen, dass Artikel 22, der Datenschutzrichtlinie dezidiert "einen Rechtsbehelf auf einen Rechtsweg an ein Gericht mit dann Vollkognition" garantiere. Da die Anrufung der Gerichtsbarkeit aus verfassungsrechtlichen Gründen (Gewaltenteilung) ausscheide und Paragraph 32, DSG 2000 die Anrufung der Gerichte zudem ausdrücklich auf Auftraggeber des privaten Bereiches beschränke, und wegen der Beschränkung der Kognition des Verwaltungsgerichtshofes, müsse demnach die Datenschutzkommission als einzig verbleibende Rechtsschutzeinrichtung als echtes Gericht eingerichtet sein, weil sie, wie die unabhängigen Verwaltungssenate "im neuen Fremdenrecht", die einzige Verfahrensinstanz mit Vollkognition sei.

    Die belangte Behörde sei beim Bundeskanzleramt eingerichtet und hänge in jeder maßgeblichen Hinsicht vom Wohlwollen des Bundeskanzlers ab. Über die fehlende Budgethoheit, über die fehlende Nachbesetzungsbefugnis, über den fehlenden Einfluss auf Personal, sei die Datenschutzkommission völlig abhängig vom politischen Wohlverhalten gegenüber dem Bundeskanzler, was sich im Übrigen auch darin manifestiert habe, dass sie in einem früheren Verfahren mit einem näher bezeichneten Bescheid "durchaus sachgerecht entschieden und dann entweder Angst vor der eigenen Courage oder eine entsprechende Weisung bekommen" habe.

    Der Verfassungsgerichtshof habe erst jüngst in seinem Erkenntnis vom 27. November 2006, B 1258/06, wieder einmal festgehalten, dass ein Gericht dann unabhängig sei, wenn seine Mitglieder langfristig unabhängig seien. Er habe deshalb die befristete Bestellung von UVS-Mitgliedern, die Gefahr liefen, nach Ablauf ihrer Amtszeit wieder zur Behörde zurückkehren zu müssen, als unvereinbar mit den Unabhängigkeitsgarantien befunden. Es könne daher kein vernünftiger Zweifel bestehen, dass die Datenschutzkommission mit ihren beamteten Mitgliedern keine Unabhängigkeitsgarantien biete, auch wenn die Mitglieder theoretisch im Entscheidungsfall weisungsfrei gestellt seien. Ein Vollgericht, wie es die Richtlinie für zumindest eine Instanz fordere, sei die Datenschutzkommission noch weniger. Dazu müsste sie jedenfalls auch mündlich verhandeln (Hinweis auch auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes Dörr und Ünal vom 2. Juni 2005, C-136/03).

    Selbst wenn die in der Stellungnahme des Bundeskanzleramtes/Verfassungsdienst vom 6. Dezember 2006 dargelegten innerorganisatorischen Vorgänge so zutreffen sollten, wie sie geschildert seien, sei offenkundig, dass die belangte Behörde weder personell noch budgetär noch hinsichtlich des Hilfspersonals wirklich von der Verwaltung unabhängig sei. Unabhängigkeit bedeute auch Herausnahme aus dem Weisungszug insgesamt. Dass die belangte Behörde einem anderen Ministerium, beispielsweise dem Justizministerium, unterstellt werde, behaupte keine der Gegenschriften (Anmerkung: gemeint sind die Gegenschrift der belangten Behörde und die Stellungnahme des Bundeskanzleramtes/Verfassungsdienst im Beschwerdeverfahren Zl. 2006/06/0136).

    Der Beschwerdeführer regt an, es wolle daher dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt werden, ob eine Behörde, die wie die in Österreich bestehende Datenschutzkommission organisiert ist, den Anforderungen der Datenschutzrichtlinie entspricht, wonach die Anwendung der von den Mitgliedsstaaten zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften in ihrem Hoheitsgebiet von einer in völliger Unabhängigkeit agierenden Datenschutzkontrollstelle zu überwachen und überdies ein Rechtsweg zu einem Gericht einzurichten ist.

    In dieser bezogenen Stellungnahme des Bundeskanzleramtes/Verfassungsdienst vom 6. Dezember 2006 heißt es (zusammengefasst) insbesondere, die Datenschutzkommission bestehe aus ihren Mitgliedern als Kollegium und sei als solche in keiner Weise organisatorischer Bestandteil des Bundeskanzleramtes. Keinesfalls bestehe ein Weisungszusammenhang zwischen dem Bundeskanzleramt und Mitgliedern der Datenschutzkommission. Organisatorisch in das Bundeskanzleramt eingegliedert sei lediglich der bürokratische Hilfsapparat der Datenschutzkommission, also deren Geschäftsstelle. Mit 1. Juli 2004 sei die Geschäftseinteilung des Bundeskanzleramtes dahin geändert worden, dass die beiden vor der Umstrukturierung bestehenden Referate V/3/a - Büro der Datenschutzkommission und V/3/b - Datenverarbeitungsregister nun gemeinsam die "Geschäftsstelle der Datenschutzkommission" bildeten, welche nunmehr die Organisationseinheit sei, die gemäß § 38 Abs. 2 DSG 2000 für die Unterstützung der Geschäftsführung der Datenschutzkommission zuständig sei. Diese Geschäftsstelle sei ausschließlich mit der Geschäftsführung der Agenden der Datenschutzkommission betraut. Dies ergebe sich aus der in Durchführung des § 7 des Bundesministeriengesetzes 1986 erlassenen Geschäftseinteilung des Bundeskanzleramtes, die eine interne Delegationsnorm darstelle und somit rechtsverbindlichen Charakter aufweise. Es sei somit nicht bloß faktisch, sondern auch in rechtsverbindlicher Weise klargestellt, dass die Geschäftsstelle mit keinen weiteren Aufgaben der Bundesverwaltung betraut sei. Wesentlich sei schließlich, dass die Bediensteten dieser Geschäftsstelle durch die Verfassungsbestimmung des § 37 Abs. 2 DSG 2000 bei der Erledigung ihrer Aufgaben für die Datenschutzkommission nur an deren Weisungen oder an Weisungen des geschäftsführenden Mitglieds gebunden seien. Einflussnahmen des Bundeskanzleramtes seien damit verfassungsgesetzlich ausgeschlossen.In dieser bezogenen Stellungnahme des Bundeskanzleramtes/Verfassungsdienst vom 6. Dezember 2006 heißt es (zusammengefasst) insbesondere, die Datenschutzkommission bestehe aus ihren Mitgliedern als Kollegium und sei als solche in keiner Weise organisatorischer Bestandteil des Bundeskanzleramtes. Keinesfalls bestehe ein Weisungszusammenhang zwischen dem Bundeskanzleramt und Mitgliedern der Datenschutzkommission. Organisatorisch in das Bundeskanzleramt eingegliedert sei lediglich der bürokratische Hilfsapparat der Datenschutzkommission, also deren Geschäftsstelle. Mit 1. Juli 2004 sei die Geschäftseinteilung des Bundeskanzleramtes dahin geändert worden, dass die beiden vor der Umstrukturierung bestehenden Referate V/3/a - Büro der Datenschutzkommission und V/3/b - Datenverarbeitungsregister nun gemeinsam die "Geschäftsstelle der Datenschutzkommission" bildeten, welche nunmehr die Organisationseinheit sei, die gemäß Paragraph 38, Absatz 2, DSG 2000 für die Unterstützung der Geschäftsführung der Datenschutzkommission zuständig sei. Diese Geschäftsstelle sei ausschließlich mit der Geschäftsführung der Agenden der Datenschutzkommission betraut. Dies ergebe sich aus der in Durchführung des Paragraph 7, des Bundesministeriengesetzes 1986 erlassenen Geschäftseinteilung des Bundeskanzleramtes, die eine interne Delegationsnorm darstelle und somit rechtsverbindlichen Charakter aufweise. Es sei somit nicht bloß faktisch, sondern auch in rechtsverbindlicher Weise klargestellt, dass die Geschäftsstelle mit keinen weiteren Aufgaben der Bundesverwaltung betraut sei. Wesentlich sei schließlich, dass die Bediensteten dieser Geschäftsstelle durch die Verfassungsbestimmung des Paragraph 37, Absatz 2, DSG 2000 bei der Erledigung ihrer Aufgaben für die Datenschutzkommission nur an deren Weisungen oder an Weisungen des geschäftsführenden Mitglieds gebunden seien. Einflussnahmen des Bundeskanzleramtes seien damit verfassungsgesetzlich ausgeschlossen.

    Was die Stellung des geschäftsführenden Mitglieds der Datenschutzkommission anlange, sei Folgendes zu unterscheiden: Die Mitglieder der Datenschutzkommission würden gemäß § 36 Abs. 1 DSG 2000 vom Bundespräsidenten für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Nach § 36 Abs. 3 DSG 2000 sei ein Mitglied der Datenschutzkommission aus dem Kreise der rechtskundigen Bundesbeamten vorzuschlagen. Die Mitglieder der Datenschutzkommission seien gemäß der Verfassungsbestimmung des § 37 Abs. 1 DSG 2000 in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Die Tätigkeit als Mitglied der Datenschutzkommission sei als Nebentätigkeit konzipiert. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 38 Abs. 1 DSG 2000 habe sich die Datenschutzkommission eine Geschäftsordnung zu geben, in der eines ihrer Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte zu betrauen sei (geschäftsführendes Mitglied). Die Mitglieder der Datenschutzkommission bestimmten demnach selbst, wer aus ihrer Mitte das geschäftsführende Mitglied sein solle.Was die Stellung des geschäftsführenden Mitglieds der Datenschutzkommission anlange, sei Folgendes zu unterscheiden: Die Mitglieder der Datenschutzkommission würden gemäß Paragraph 36, Absatz eins, DSG 2000 vom Bundespräsidenten für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Nach Paragraph 36, Absatz 3, DSG 2000 sei ein Mitglied der Datenschutzkommission aus dem Kreise der rechtskundigen Bundesbeamten vorzuschlagen. Die Mitglieder der Datenschutzkommission seien gemäß der Verfassungsbestimmung des Paragraph 37, Absatz eins, DSG 2000 in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Die Tätigkeit als Mitglied der Datenschutzkommission sei als Nebentätigkeit konzipiert. Gemäß der Verfassungsbestimmung des Paragraph 38, Absatz eins, DSG 2000 habe sich die Datenschutzkommission eine Geschäftsordnung zu geben, in der eines ihrer Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte zu betrauen sei (geschäftsführendes Mitglied). Die Mitglieder der Datenschutzkommission bestimmten demnach selbst, wer aus ihrer Mitte das geschäftsführende Mitglied sein solle.

    Die Geschäftsstelle der Datenschutzkommission werde durch einen Bundesbeamten geleitet, der nicht notwendiger Weise auch Mitglied der Datenschutzkommission sein müsse. Die derzeitige Leiterin der Geschäftsstelle sei gegenwärtig (aus fachlichen Gründen, aber, wie dargelegt, aus keinerlei formalem Zwang) auch dasjenige Mitglied der Datenschutzkommission, welches nach § 36 Abs. 3 DSG 2000 aus dem Kreise der rechtskundigen Bundesbeamten stamme. Die Tatsache, dass sie auch das geschäftsführende Mitglied der Datenschutzkommission sei, ergebe sich ausschließlich aus der Geschäftsordnung der Datenschutzkommission, die sich diese selbst gegeben habe.Die Geschäftsstelle der Datenschutzkommission werde durch einen Bundesbeamten geleitet, der nicht notwendiger Weise auch Mitglied der Datenschutzkommission sein müsse. Die derzeitige Leiterin der Geschäftsstelle sei gegenwärtig (aus fachlichen Gründen, aber, wie dargelegt, aus keinerlei formalem Zwang) auch dasjenige Mitglied der Datenschutzkommission, welches nach Paragraph 36, Absatz 3, DSG 2000 aus dem Kreise der rechtskundigen Bundesbeamten stamme. Die Tatsache, dass sie auch das geschäftsführende Mitglied der Datenschutzkommission sei, ergebe sich ausschließlich aus der Geschäftsordnung der Datenschutzkommission, die sich diese selbst gegeben habe.

    Aus der Tatsache, dass die Geschäftsstelle ausschließlich mit der Geschäftsführung der Agenden der Datenschutzkommission betraut sei, ergebe sich weiters, dass das geschäftsführende Mitglied (eine Funktion, die als Nebentätigkeit wahrgenommen werde) in ihrer Tätigkeit als Bundesbeamtin (Leiterin der Geschäftsstelle der Datenschutzkommission) nunmehr ausschließlich für die Datenschutzkommission tätig sei - also in keiner anderen, wie immer gearteten zusätzlichen Funktion, in der sie den Weisungen eines Regierungsmitgliedes oder einer sonstigen Stelle unterworfen wäre.

    Für das Bundeskanzleramt nehme diese Beamtin lediglich Aufgaben im Zusammenhang mit der "notwendigen Sach- und Personalausstattung" (im Original unter Anführungszeichen) wahr, die vom Bundeskanzler nach § 38 Abs. 2 leg. cit. der Geschäftsstelle zur Verfügung zu stellen sei. Das sei neben Raum-, Einrichtungs- und Materialangelegenheiten, (wenigen) finanziellen Angelegenheiten (etwa die Zahlung von Prozesskosten vor Höchstgerichten) die "Dienstaufsicht" (im Original unter Anführungszeichen) über die Mitarbeiter der Geschäftsstelle. Diese Aufgaben dienten also ausschließlich der Datenschutzkommission; sie umfassten vor allem nicht mehr die Wahrung von Interessen des Bundeskanzlers oder der Bundesregierung auf dem Gebiet des Datenschutzes.Für das Bundeskanzleramt nehme diese Beamtin lediglich Aufgaben im Zusammenhang mit der "notwendigen Sach- und Personalausstattung" (im Original unter Anführungszeichen) wahr, die vom Bundeskanzler nach Paragraph 38, Absatz 2, leg. cit. der Geschäftsstelle zur Verfügung zu stellen sei. Das sei neben Raum-, Einrichtungs- und Materialangelegenheiten, (wenigen) finanziellen Angelegenheiten (etwa die Zahlung von Prozesskosten vor Höchstgerichten) die "Dienstaufsicht" (im Original unter Anführungszeichen) über die Mitarbeiter der Geschäftsstelle. Diese Aufgaben dienten also ausschließlich der Datenschutzkommission; sie umfassten vor allem nicht mehr die Wahrung von Interessen des Bundeskanzlers oder der Bundesregierung auf dem Gebiet des Datenschutzes.

    Zusammenfassend ergebe sich, dass es sich bei der Datenschutzkommission um eine Behörde nach Art. 133 Z 4 B-VG handle, deren Mitglieder auf Grund des Art. 20 Abs. 2 B-VG ex lege weisungsfrei gestellt seien. Weiters sehe die Verfassungsbestimmung des § 35 Abs. 2 DSG 2000 vor, dass die Datenschutzkommission ihre Befugnisse auch gegenüber den in Art. 19 B-VG bezeichneten obersten Organen der Vollziehung ausübe. Die Weisungsfreiheit der Datenschutzkommission sei im § 37 DSG 2000 zusätzlich verfassungsrangig gewährleistet.Zusammenfassend ergebe sich, dass es sich bei der Datenschutzkommission um eine Behörde nach Artikel 133, Ziffer 4, B-VG handle, deren Mitglieder auf Grund des Artikel 20, Absatz 2, B-VG ex lege weisungsfrei gestellt seien. Weiters sehe die Verfassungsbestimmung des Paragraph 35, Absatz 2, DSG 2000 vor, dass die Datenschutzkommission ihre Befugnisse auch gegenüber den in Artikel 19, B-VG bezeichneten obersten Organen der Vollziehung ausübe. Die Weisungsfreiheit der Datenschutzkommission sei im Paragraph 37, DSG 2000 zusätzlich verfassungsrangig gewährleistet.

    Weiters sei im Hinblick auf die organisatorische Stellung der Datenschutzkommission und ihrer Geschäftsstelle festzuhalten, dass auch der Europäische Gerichtshof davon ausgehe, dass eine Einrichtung, bei der ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung der Dienststellen einer Verwaltung eingelegt werde, dann als Dritter im Verhältnis zu diesen Dienststellen und damit als Gericht im Sinne von Art. 234 EGV angesehen werden könne, wenn sie zwar eine institutionelle Verbindung zu dieser Verwaltung aufweise, aber sichergestellt sei, dass die nationale Rechtsordnung so beschaffen sei, dass sie eine funktionale Trennung zwischen den Dienststellen der Verwaltung, deren Entscheidung angefochten werden, und der Einrichtung gewährleiste, die über die Entscheidung dieser Dienststellen erhobenen Beschwerden entscheide, ohne von der Verwaltung, zu der diese Dienststelle gehörten, Weisungen zu erhalten.Weiters sei im Hinblick auf die organisatorische Stellung der Datenschutzkommission und ihrer Geschäftsstelle festzuhalten, dass auch der Europäische Gerichtshof davon ausgehe, dass eine Einrichtung, bei der ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung der Dienststellen einer Verwaltung eingelegt werde, dann als Dritter im Verhältnis zu diesen Dienststellen und damit als Gericht im Sinne von Artikel 234, EGV angesehen werden könne, wenn sie zwar eine institutionelle Verbindung zu dieser Verwaltung aufweise, aber sichergestellt sei, dass die nationale Rechtsordnung so beschaffen sei, dass sie eine funktionale Trennung zwischen den Dienststellen der Verwaltung, deren Entscheidung angefochten werden, und der Einrichtung gewährleiste, die über die Entscheidung dieser Dienststellen erhobenen Beschwerden entscheide, ohne von der Verwaltung, zu der diese Dienststelle gehörten, Weisungen zu erhalten.

    Diese dargelegten rechtlichen Ausführungen seien im Übrigen auch der Europäischen Kommission in Beantwortung eines "Mahnschreibens" bereits im Oktober 2005 übermittelt worden. Die Kommission habe das Verfahren bislang nicht weiter verfolgt.

    Die belangte Behörde führt zu den vom Beschwerdeführer aufgeworfenen europarechtlichen Fragen in ihrer nunmehrigen Gegenschrift (die, wie eingangs dieser Ausführungen betont wird, der Gegenschrift im Beschwerdeverfahren Zl. 2006/06/0136 inhaltlich weitgehend entspreche) zusammengefasst insbesondere aus, Art. 28 Abs. 1 der Datenschutzrichtlinie stelle keine materiell-rechtliche Vorschrift, sondern eine für Richtlinien nicht untypische organisationsrechtliche Zielbestimmung dar und habe daher keinen so konkreten Regelungsgehalt, dass diese Bestimmung auch ohne nationale Ausführungsnorm unmittelbar zur Anwendung kommen könnte. Würde man sich § 31 und die §§ 35 bis 40 DSG 2000 wegdenken, die die innerstaatlichen Ausführungsbestimmungen bildeten, wäre Art. 28 eventuell auch in Verbindung mit Art. 22 der Richtlinie keine taugliche Grundlage, um die zur Wahrung der Datenschutzrechte des Einzelnen erforderliche unabhängige Datenschutzkontrollstelle als bestehend und eingesetzt zu betrachten bzw. die zur Geltendmachung dieser Rechte zuständige österreichische Behörde bestimmen zu können (wird näher ausgeführt). Die klare Trennung in der Richtlinie zwischen den sehr unbestimmten Vorgaben unter anderem für die Rechtsbehelfe und den Vorhaben für die inhaltliche Ausgestaltung betreffend die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung stehe einem "negativen" (Hervorhebung im Original) Verständnis dahin, dass mangels ausreichender Umsetzung der zur Behandlung der Rechtsbehelfe eingerichteten Kontrollstelle, diese bis zur allenfalls einmal später erfolgten "ausreichenden" Umsetzung die Rechtsbehelfe unbehandelt zu bleiben hätten und damit die belangte Behörde unzuständig wäre, schon im Ansatz entgegen. Wäre damit doch gegenüber der sonstigen Verfahrensrechtslage in Österreich eine deutliche Verschlechterung der Effektivität des Rechtsschutzes gegeben, die selbst gemeinschaftsrechtswidrig wäre.Die belangte Behörde führt zu den vom Beschwerdeführer aufgeworfenen europarechtlichen Fragen in ihrer nunmehrigen Gegenschrift (die, wie eingangs dieser Ausführungen betont wird, der Gegenschrift im Beschwerdeverfahren Zl. 2006/06/0136 inhaltlich weitgehend entspreche) zusammengefasst insbesondere aus, Artikel 28, Absatz eins, der Datenschutzrichtlinie stelle keine materiell-rechtliche Vorschrift, sondern eine für Richtlinien nicht untypische organisationsrechtliche Zielbestimmung dar und habe daher keinen so konkreten Regelungsgehalt, dass diese Bestimmung auch ohne nationale Ausführungsnorm unmittelbar zur Anwendung kommen könnte. Würde man sich Paragraph 31 und die Paragraphen 35 bis 40 DSG 2000 wegdenken, die die innerstaatlichen Ausführungsbestimmungen bildeten, wäre Artikel 28, eventuell auch in Verbindung mit Artikel 22, der Richtlinie keine taugliche Grundlage, um die zur Wahrung der Datenschutzrechte des Einzelnen erforderliche unabhängige Datenschutzkontrollstelle als bestehend und eingesetzt zu betrachten bzw. die zur Geltendmachung dieser Rechte zuständige österreichische Behörde bestimmen zu können (wird näher ausgeführt). Die klare Trennung in der Richtlinie zwischen den sehr unbestimmten Vorgaben unter anderem für die Rechtsbehelfe und den Vorhaben für die inhaltliche Ausgestaltung betreffend die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung stehe einem "negativen" (Hervorhebung im Original) Verständnis dahin, dass mangels ausreichender Umsetzung der zur Behandlung der Rechtsbehelfe eingerichteten Kontrollstelle, diese bis zur allenfalls einmal später erfolgten "ausreichenden" Umsetzung die Rechtsbehelfe unbehandelt zu bleiben hätten und damit die belangte Behörde unzuständig wäre, schon im Ansatz entgegen. Wäre damit doch gegenüber der sonstigen Verfahrensrechtslage in Österreich eine deutliche Verschlechterung der Effektivität des Rechtsschutzes gegeben, die selbst gemeinschaftsrechtswidrig wäre.

    Die von der Europäischen Kommission aufgeworfene Frage nach der Unabhängigkeit der belangten Behörde gemäß Art. 28 der Datenschutzrichtlinie berühre folgerichtig auch nicht die Stellung der belangten Behörde als "unabhängige Datenschutzkontrollstelle" im Sinne des Art. 28 Abs. 1 leg. cit. an sich. Wie aus der vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren Zl. 2006/06/0136 vorgelegten Urkundenkopie (Schreiben der Europäischen Kommission an den Verein ARGE Daten vom 22. Juli 2005) zu entnehmen sei, gehe es in diesem Vertragsverletzungsverfahren um die "rechtlich bestehende und praktisch angewandte Organisation der Datenschutzkontrollstelle" (im Original unter Anführungszeichen), deren rechtliche Existenz - und dies sei entscheidend - von der Europäischen Kommission nicht in Frage gestellt werde. Mit anderen Worten: Gegenstand des Vertragsverletzungsverfahrens sei die Frage, ob für die belangte Behörde durch die gesetzlich geregelte Organisation und deren praktische Umsetzung das von Art. 28 der Richtlinie vorgesehene Maß an Unabhängigkeit gewährleistet sei. Die belangte Behörde bestehe und nehme entsprechend ihren Befugnissen gesetzmäßig die Aufgaben einer unabhängigen Datenschutzkontrollstelle gemäß Art. 28 der Richtlinie wahr. Sie sei zur Erlassung des angefochtenen Bescheides ohne jeden Zweifel zuständig gewesen.Die von der Europäischen Kommission aufgeworfene Frage nach der Unabhängigkeit der belangten Behörde gemäß Artikel 28, der Datenschutzrichtlinie berühre folgerichtig auch nicht die Stellung der belangten Behörde als "unabhängige Datenschutzkontrollstelle" im Sinne des Artikel 28, Absatz eins, leg. cit. an sich. Wie aus der vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren Zl. 2006/06/0136 vorgelegten Urkundenkopie (Schreiben der Europäischen Kommission an den Verein ARGE Daten vom 22. Juli 2005) zu entnehmen sei, gehe es in diesem Vertragsverletzungsverfahren um die "rechtlich bestehende und praktisch angewandte Organisation der Datenschutzkontrollstelle" (im Original unter Anführungszeichen), deren rechtliche Existenz - und dies sei entscheidend - von der Europäischen Kommission nicht in Frage gestellt werde. Mit anderen Worten: Gegenstand des Vertragsverletzungsverfahrens sei die Frage, ob für die belangte Behörde durch die gesetzlich geregelte Organisation und deren praktische Umsetzung das von Artikel 28, der Richtlinie vorgesehene Maß an Unabhängigkeit gewährleistet sei. Die belangte Behörde bestehe und nehme entsprechend ihren Befugnissen gesetzmäßig die Aufgaben einer unabhängigen Datenschutzkontrollstelle gemäß Artikel 28, der Richtlinie wahr. Sie sei zur Erlassung des angefochtenen Bescheides ohne jeden Zweifel zuständig gewesen.

    Das Vorbringen des Beschwerdeführers, das den gerichtlichen Rechtsschutz betreffe und sich auf Art. 22 der Richtlinie stütze, würde den Gehalt dieser Bestimmung verkennen. Er vermenge hier die Auslegung der EMRK hinsichtlich der "Tribunalqualität" von Behörden durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte unzulässigerweise mit der Auslegung der Richtlinie. Die belangte Behörde sei eine Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag gemäß Art. 133 Z 4 B-VG, somit ein Tribunal im Sinne der EMRK und auch ein Gericht im Sinne des Gemeinschaftsrechtes (Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften - im Folgenden: EuGH vom 18. Juni 2002, C-92/00, HI gegen Stadt Wien). Ihr komme im Verfahren zur Entscheidung über eine Beschwerde gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000 volle Kognition über Tatsachen- wie auch Rechtsfragen zu. Die Bescheide der belangten Behörde unterlägen auch der Rechtskontrolle durch beide Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts. Die vom Beschwerdeführer genannten Bedenken des EuGH betreffend die Einbindung von abgabenrechtlichen Berufungsbehörden in den Geschäftsapparat einer Abgabenbehörde zweiter Instanz in der Rechtssache C-516/99 - Schmid bezögen sich nicht einmal auf einen vergleichbaren Sachverhalt. Die (früheren) Berufungssenate gemäß § 270 BAO (idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 97/2002) hätten über Berufungen gegen Bescheide von Abgabenbehörden entschieden, demnach in einem ressortinternen Rechtszug. Die belangte Behörde habe aber im Beschwerdefall einen ressortfremden datenschutzrechtlichen Auftraggeber überprüft, sodass sie (im Sinne des vom Beschwerdeführer zitierten Schlussantrages in der Rechtssache C-516/99) gegenüber der BH eindeutig als "Dritte" tätig geworden sei. Art. 22 der Richtlinie garantiere keineswegs den Rechtsschutz durch ein Gericht (im Sinne des österreichischen B-VG mit Vollkognition über Tatsachen und Rechtsfragen, sondern lediglich die Möglichkeit, "bei Gericht einen Rechtsbehelf" - im Original unter Anführungszeichen) einzulegen. Durch das im DSG 2000 vorgesehene zweistufige Verfahren, nämlich zunächst ein Beschwerdeverfahren vor der belangten Behörde als Tribunal im Sinne der EMRK mit Vollkognition und sodann nachfolgend mit Rechtskontrolle durch beide Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, seien die Zielvorgaben des Art. 22 der Richtlinie ordnungsgemäß in österreichisches Recht umgesetzt worden.Das Vorbringen des Beschwerdeführers, das den gerichtlichen Rechtsschutz betreffe und sich auf Artikel 22, der Richtlinie stütze, würde den Gehalt dieser Bestimmung verkennen. Er vermenge hier die Auslegung der EMRK hinsichtlich der "Tribunalqualität" von Behörden durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte unzulässigerweise mit der Auslegung der Richtlinie. Die belangte Behörde sei eine Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag gemäß Artikel 133, Ziffer 4, B-VG, somit ein Tribunal im Sinne der EMRK und auch ein Gericht im Sinne des Gemeinschaftsrechtes (Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften - im Folgenden: EuGH vom 18. Juni 2002, C-92/00, HI gegen Stadt Wien). Ihr komme im Verfahren zur Entscheidung über eine Beschwerde gemäß Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 volle Kognition über Tatsachen- wie auch Rechtsfragen zu. Die Bescheide der belangten Behörde unterlägen auch der Rechtskontrolle durch beide Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts. Die vom Beschwerdeführer genannten Bedenken des EuGH betreffend die Einbindung von abgabenrechtlichen Berufungsbehörden in den Geschäftsapparat einer Abgabenbehörde zweiter Instanz in der Rechtssache C-516/99 - Schmid bezögen sich nicht einmal auf einen vergleichbaren Sachverhalt. Die (früheren) Berufungssenate gemäß Paragraph 270, BAO in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002,) hätten über Berufungen gegen Bescheide von Abgabenbehörden entschieden, demnach in einem ressortinternen Rechtszug. Die belangte Behörde habe aber im Beschwerdefall einen ressortfremden datenschutzrechtlichen Auftraggeber überprüft, sodass sie (im Sinne des vom Beschwerdeführer zitierten Schlussantrages in der Rechtssache C-516/99) gegenüber der BH eindeutig als "Dritte" tätig geworden sei. Artikel 22, der Richtlinie garantiere keineswegs den Rechtsschutz durch ein Gericht (im Sinne des österreichischen B-VG mit Vollkognition über Tatsachen und Rechtsfragen, sondern lediglich die Möglichkeit, "bei Gericht einen Rechtsbehelf" - im Original unter Anführungszeichen) einzulegen. Durch das im DSG 2000 vorgesehene zweistufige Verfahren, nämlich zunächst ein Beschwerdeverfahren vor der belangten Behörde als Tribunal im Sinne der EMRK mit Vollkognition und sodann nachfolgend mit Rechtskontrolle durch beide Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, seien die Zielvorgaben des Artikel 22, der Richtlinie ordnungsgemäß in österreichisches Recht umgesetzt worden.

    Der Verwaltungsgerichtshof teilt nicht die gemeinschaftsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass es hier um die behauptete unzureichende Umsetzung der Datenschutzrichtlinie geht und nicht um andere Richtlinien, sodass aus dem Hinweis des Beschwerdeführers auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 2. Juni 2005, C-136/03, Rechtssache Dörr und Ünal, das die Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, betrifft, im Beschwerdefall nichts Entscheidendes zu gewinnen ist.

    Die Aufgaben, die die gemäß Art. 28 der Datenschutzrichtlinie vorgesehene(n) Kontrollstelle(n) "in völliger Unabhängigkeit" (Abs. 1 zweiter Satz des Artikels) wahrzunehmen hat (haben), sind vielfältig. Nach Abs. 3 letzter Satz dieses Artikels steht gegen beschwerende Entscheidungen der Kontrollstelle der Rechtsweg offen. Gemäß Art. 22 der Richtlinie sehen die Mitgliedsstaaten unbeschadet des verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens, das vor Beschreiten des Rechtsweges insbesondere bei der in Art. 28 genannten Kontrollstelle eingeleitet werden kann, vor, dass jede Person bei der Verletzung der Rechte, die ihr durch die für die betreffende Verarbeitung geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften garantiert sind, bei Gericht einen Rechtsbehelf einlegen kann.Die Aufgaben, die die gemäß Artikel 28, der Datenschutzrichtlinie vorgesehene(n) Kontrollstelle(n) "in völliger Unabhängigkeit" (Absatz eins, zweiter Satz des Artikels) wahrzunehmen hat (haben), sind vielfältig. Nach Absatz 3, letzter Satz dieses Artikels steht gegen beschwerende Entscheidungen der Kontrollstelle der Rechtsweg offen. Gemäß Artikel 22, der Richtlinie sehen die Mitgliedsstaaten unbeschadet des verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens, das vor Beschreiten des Rechtsweges insbesondere bei der in Artikel 28, genannten Kontrollstelle eingeleitet werden kann, vor, dass jede Person bei der Verletzung der Rechte, die ihr durch die für die betreffende Verarbeitung geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften garantiert sind, bei Gericht einen Rechtsbehelf einlegen kann.

    Bei der Frage, ob eine nationale "Einrichtung" Gerichtscharakter im gemeinschaftsrechtlichen Sinne besitzt, wird vom EuGH auf eine Reihe von Gesichtspunkten abgestellt, wie auf die gesetzliche Grundlage der Einrichtung, auf den ständigen Charakter, die obligatorische Gerichtsbarkeit, das streitige Verfahren, die Anwendung von Rechtsnormen durch diese Einrichtung sowie deren Unabhängigkeit (vgl. dazu das zuvor genannte Urteil des EuGH vom 18. Juni 2002, C-92/00, Punkt 25, oder auch das vom Beschwerdeführer bezogene Urteil vom 30. Mai 2002, C-516/99, Punkt 34, je mwN). Unter Bedachtnahme auf diese Gesichtspunkte hat der EuGH den Vergabekontrollsenat der Stadt Wien als Gericht im gemeinschaftsrechtlichen Sinne qualifiziert (siehe das zuvor erstgenannte Urteil C-92/00), weil der Vergabekontrollsenat die Kriterien gesetzliche Grundlage, obligatorische Gerichtsbarkeit, streitiges Verfahren und Anwendung von Rechtsnormen erfülle, wobei das maßgebliche innerstaatliche Organisationsrecht, das die Zusammensetzung und die Arbeitsweise dieses Senates regle, auch seinen ständigen Charakter und seine Unabhängigkeit gewährleiste (Punkte 26 und 27 des Urteiles). Hingegen hat der EuGH im zweitgenannten Urteil vom 30. Mai 2002, C-516/99, die Gerichtseigenschaft (im gemeinschaftlichen Sinn) der (früheren) Berufungssenate der Finanzlandesdirektionen mangels entsprechender Unabhängigkeit verneint, und zwar wegen der Stellung des Präsidenten der Finanzlandesdirektion, der auch Vorsitzender des Berufungssenates ist, angesichts seiner Möglichkeit, auf die Zusammensetzung eines Berufungssenates sogar noch während eines laufenden Beschwerdeverfahrens Einfluss zu nehmen, mangels Gesetzesbestimmung, die die Dauer des Mandates der Mitglieder des Berufungssenates festlegt und die Abberufungsfälle genau bezeichne, und vor allem wegen der dem Präsidenten der Finanzlandesdirektion (der dabei auch an etwaige Weisungen des Finanzministers gebunden sei) eingeräumten Befugnis, gegen eine Entscheidung eines Berufungssenates Beschwerde zu erheben und hiebei einen anderen Standpunkt zu vertreten als den des Berufungssenates, dem er vorsitze (siehe dazu die Punkte 36 ff dieses Urteiles).Bei der Frage, ob eine nationale "Einrichtung" Gerichtscharakter im gemeinschaftsrechtlichen Sinne besitzt, wird vom EuGH auf eine Reihe von Gesichtspunkten abgestellt, wie auf die gesetzliche Grundlage der Einrichtung, auf den ständigen Charakter, die obligatorische Gerichtsbarkeit, das streitige Verfahren, die Anwendung von Rechtsnormen durch diese Einrichtung sowie deren Unabhängigkeit vergleiche , dazu das zuvor genannte Urteil des EuGH vom 18. Juni 2002, C-92/00, Punkt 25, oder auch das vom Beschwerdeführer bezogene Urteil vom 30. Mai 2002, C-516/99, Punkt 34, je mwN). Unter Bedachtnahme auf diese Gesichtspunkte hat der EuGH den Vergabekontrollsenat der Stadt Wien als Gericht im gemeinschaftsrechtlichen Sinne qualifiziert (siehe das zuvor erstgenannte Urteil C-92/00), weil der Vergabekontrollsenat die Kriterien gesetzliche Grundlage, obligatorische Gerichtsbarkeit, streitiges Verfahren und Anwendung von Rechtsnormen erfülle, wobei das maßgebliche innerstaatliche Organisationsrecht, das die Zusammensetzung und die Arbeitsweise dieses Senates regle, auch seinen ständigen Charakter und seine Unabhängigkeit gewährleiste (Punkte 26 und 27 des Urteiles). Hingegen hat der EuGH im zweitgenannten Urteil vom 30. Mai 2002, C-516/99, die Gerichtseigenschaft (im gemeinschaftlichen Sinn) der (früheren) Berufungssenate der Finanzlandesdirektionen mangels entsprechender Unabhängigkeit verneint, und zwar wegen der Stellung des Präsidenten der Finanzlandesdirektion, der auch Vorsitzender des Berufungssenates ist, angesichts seiner Möglichkeit, auf die Zusammensetzung eines Berufungssenates sogar noch während eines laufenden Beschwerdeverfahrens Einfluss zu nehmen, mangels Gesetzesbestimmung, die die Dauer des Mandates der Mitglieder des Berufungssenates festlegt und die Abberufungsfälle genau bezeichne, und vor allem wegen der dem Präsidenten der Finanzlandesdirektion (der dabei auch an etwaige Weisungen des Finanzministers gebunden sei) eingeräumten Befugnis, gegen eine Entscheidung eines Berufungssenates Beschwerde zu erheben und hiebei einen anderen Standpunkt zu vertreten als den des Berufungssenates, dem er vorsitze (siehe dazu die Punkte 36 ff dieses Urteiles).

    Der Verwaltungsgerichtshof ist der Auffassung, dass unter Bedachtnahme auf die vom EuGH entwickelten, zuvor dargestellten Kriterien die Datenschutzkommission angesichts ihrer Organisationsvorschriften und der ihr im Beschwerdefall zukommenden Kompetenzen nicht minder wie der Vergabekontrollsenat der Stadt Wien als "Gericht" im gemeinschaftsrechtlichen Sinn zu qualifizieren ist. (Nach § 3. Abs. 1 des Wiener Vergaberechtsschutzgesetzes, LGBl. Nr. 25/2003, waren die Mitglieder des Vergabekontrollsenates von der Landesregierung für eine Amtsdauer von sechs Jahren zu bestellen.) Der Beschwerdeführer übersieht bei seinen Ausführungen in der Frage der Unabhängigkeit insbesondere, dass auch die ordentlichen Gerichte als Rechtsprechungseinrichtungen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit gewisse Rahmenbedingungen hinnehmen müssen, die von der Justizverwaltung bestimmt werden, insbesondere als Rechtsprechungseinrichtung keine Budgethoheit oder auch keine Personalhoheit haben. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 37 DSG 2000 sind nicht nur die Mitglieder der Datenschutzkommission (nämlich des Kollegiums) in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden, es unterstehen auch die in der Geschäftsstelle der Datenschutzkommission tätigen Bediensteten (also die beim Hilfsapparat tätigen Bediensteten) fachlich nur den Weisungen des Vorsitzenden oder des geschäftsführenden Mitgliedes der Kommission. Auch ist gesetzlich nicht vorgegeben, wer geschäftsführendes Mitglied der Kommission zu sein hat, vielmehr bestimmt dies die Kommission selbst durch ihre Geschäftsordnung. Sollte man den Umstand als bedenklich ansehen, dass das von der Kommission bestellte geschäftsführende Mitglied in personeller Einheit auch Aufgaben außerhalb der Geschäftsstelle, nämlich im eigentlichen Bereich des Bundeskanzleramtes wahrgenommen hatte, sind solche Umstände jedenfalls im Beschwerdefall nicht mehr gegeben; somit besteht auch keine "Mischverwendung", aus der sich allfällige Interessenskonflikte ergeben könnten. Die Unabhängigkeit ist daher nicht nur durch die Organisationsvorschriften sondern auch durch die reale Ausgestaltung gegeben (vgl. Grabenwarter, Die Europäische Menschenrechtskonvention2, S 297f).Der Verwaltungsgerichtshof ist der Auffassung, dass unter Bedachtnahme auf die vom EuGH entwickelten, zuvor dargestellten Kriterien die Datenschutzkommission angesichts ihrer Organisationsvorschriften und der ihr im Beschwerdefall zukommenden Kompetenzen nicht minder wie der Vergabekontrollsenat der Stadt Wien als "Gericht" im gemeinschaftsrechtlichen Sinn zu qualifizieren ist. (Nach Paragraph 3, Absatz eins, des Wiener Vergaberechtsschutzgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2003,, waren die Mitglieder des Vergabekontrollsenates von der Landesregierung für eine Amtsdauer von sechs Jahren zu bestellen.) Der Beschwerdeführer übersieht bei seinen Ausführungen in der Frage der Unabhängigkeit insbesondere, dass auch die ordentlichen Gerichte als Rechtsprechungseinrichtungen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit gewisse Rahmenbedingungen hinnehmen müssen, die von der Justizverwaltung bestimmt werden, insbesondere als Rechtsprechungseinrichtung keine Budgethoheit oder auch keine Personalhoheit haben. Gemäß der Verfassungsbestimmung des Paragraph 37, DSG 2000 sind nicht nur die Mitglieder der Datenschutzkommission (nämlich des Kollegiums) in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden, es unterstehen auch die in der Geschäftsstelle der Datenschutzkommission tätigen Bediensteten (also die beim Hilfsapparat tätigen Bediensteten) fachlich nur den Weisungen des Vorsitzenden oder des geschäftsführenden Mitgliedes der Kommission. Auch ist gesetzlich nicht vorgegeben, wer geschäftsführendes Mitglied der Kommission zu sein hat, vielmehr bestimmt dies die Kommission selbst durch ihre Geschäftsordnung. Sollte man den Umstand als bedenklich ansehen, dass das von der Kommission bestellte geschäftsführende Mitglied in personeller Einheit auch Aufgaben außerhalb der Geschäftsstelle, nämlich im eigentlichen Bereich des Bundeskanzleramtes wahrgenommen hatte, sind solche Umstände jedenfalls im Beschwerdefall nicht mehr gegeben; somit besteht auch keine "Mischverwendung", aus der sich allfällige Interessenskonflikte ergeben könnten. Die Unabhängigkeit ist daher nicht nur durch die Organisationsvorschriften sondern auch durch die reale Ausgestaltung gegeben vergleiche , Grabenwarter, Die Europäische Menschenrechtskonvention2, S 297f).

    Es kann dahingestellt bleiben, ob die belangte Behörde bei der Wahrnehmung anderer Aufgaben als bei der Entscheidung über Beschwerden (hier) gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000 als "Kontrollstelle" im Sinne des Art. 28 der Datenschutzrichtlinie tätig wird oder nicht. Maßgeblich ist für den Beschwerdefall, dass nach Art. 22 der Richtlinie ein "verwaltungsrechtliches Beschwerdeverfahren" "insbesondere bei der in Art. 28 genannten Kontrollstelle" nicht obligatorisch vorgesehen ist, sondern auch gleich bei Gericht ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann. Die Datenschutzkommission ist im Beschwerdefall, wie dargelegt, ein solches Gericht im gemeinschaftsrechtlichen Sinn. Damit sind die zwingenden Vorgaben der Richtlinie erfüllt.Es kann dahingestellt bleiben, ob die belangte Behörde bei der Wahrnehmung anderer Aufgaben als bei der Entscheidung über Beschwerden (hier) gemäß Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 als "Kontrollstelle" im Sinne des Artikel 28, der Datenschutzrichtlinie tätig wird oder nicht. Maßgeblich ist für den Beschwerdefall, dass nach Artikel 22, der Richtlinie ein "verwaltungsrechtliches Beschwerdeverfahren" "insbesondere bei der in Artikel 28, genannten Kontrollstelle" nicht obligatorisch vorgesehen ist, sondern auch gleich bei Gericht ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann. Die Datenschutzkommission ist im Beschwerdefall, wie dargelegt, ein solches Gericht im gemeinschaftsrechtlichen Sinn. Damit sind die zwingenden Vorgaben der Richtlinie erfüllt.

    Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

    Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 27. September 2007

Gerichtsentscheidung

EuGH 62000J0092 Hospital Ingenieure Krankenhaustechnik VORAB
EuGH 61999J0516 Walter Schmid VORAB

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8 Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006060322.X00

Im RIS seit

01.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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