TE Vfgh Erkenntnis 1985/11/29 G137/84

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Veröffentlicht am 29.11.1985
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6845 Forst, Wald

Norm

B-VG Art10 Abs2
B-VG Art12
B-VG Art15 Abs9
ForstG 1975 §15 Abs1
Krnt Landes-ForstG 1979 §3 Abs3

Beachte

Kundmachung LGBl. für Ktn. 30/1986 vom 30. April 1986

Leitsatz

Ktn. Landes-ForstG 1979; §3 Abs3 enthält Regelung für ein Verfahren in Grundbuchsachen, somit eine Regelung auf dem Gebiet des Zivilrechtswesens iS des Art10 Abs1 Z6 B-VG; unmittelbare Anwendbarkeit des in §15 Abs1 ForstG 1975 normierten grundsätzlichen Waldteilungsverbotes - Delegation nach Art10 Abs2 B-VG trifft nur auf §15 Abs2 ForstG 1975 zu; kein inhaltlicher Zusammenhang des §3 Abs3 Ktn. Landes-ForstG 1979 mit §15 Abs2 ForstG 1975 - §3 Abs3 leg. cit. keine Ausführungsbestimmung; Zuständigkeit des Landesgesetzgebers zur Erlassung des §3 Abs3 leg. cit. weder in der Ermächtigung des §15 Abs2 ForstG 1975 noch im Art15 Abs9 B-VG begründet; Aufhebung des §3 Abs3 leg. cit. als verfassungswidrig

Spruch

§3 Abs3 Ktn. Landes-Forstgesetz 1979, LGBl. 77/1979, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Frühere Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Landeshauptmann von Ktn. ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Das BG Villach hatte eine grundbücherliche Eintragung

bewilligt, bei der auf der Grundlage eines Kaufvertrages vom 16. März

1981, eines Teilungsplanes vom 29. Jänner 1981 und einer

Freilassungserklärung vom 24. März 1981 das der Liegenschaft EZ ...,

KG Federaun, angehörende Grundstück ... Wald in dieses und in ein

Strennstück von 242 Quadratmeter geteilt, dieses Trennstück von der

genannten Liegenschaft lastenfrei abgeschrieben und der Liegenschaft

EZ ..., KG Federaun, unter gleichzeitiger Vereinigung mit dem

dortigen Grundstück ... Weide zugeschrieben worden war.

Der Magistrat der Stadt Villach (als Bezirksverwaltungsbehörde) hat mit einer Eingabe vom 29. März 1984 an das BG Villach, gestützt auf §3 Abs3 des Ktn. Landes-Forstgesetzes 1979, LGBl. 77/1979 (im folgenden KLFG) die bücherliche Löschung der dargestellten Grundbuchseintragungen begehrt, weil ihnen eine nach den Bestimmungen der §§1 und 2 KLFG unzulässige Waldteilung zugrundeliege.

Das BG Villach hat mit dem Beschl. vom 2. Mai 1984, TZ 3077/84, diesen Löschungsantrag abgewiesen und in der Entscheidung darauf verwiesen, daß §3 Abs2 KLFG durch Erk. des VfGH VfSlg. 9145/1981 als verfassungswidrig aufgehoben worden sei und daß dem vom Magistrat Villach in der gegenständlichen Sache gemäß §3 Abs3 KLFG gestellten Löschungsantrag nicht nähergetreten werden könne, weil in dieser Sache nicht nur eine Teilung, sondern auch eine Eigentumsübertragung durch Ab- und Zuschreibung einer Grundfläche stattgefunden habe.

2. Beim Landesgericht Klagenfurt ist zu 2 R 297/84 ein Rekurs gegen den Beschluß des BG Villach vom 2. Mai 1984 anhängig. Aus Anlaß dieses Rekurses stellt das Landesgericht Klagenfurt gemäß Art89 Abs2 und Art140 Abs1 B-VG den Antrag, §3 Abs3 KLFG als verfassungswidrig aufzuheben.

3. Die Ktn. Landesregierung vertritt in ihrer Äußerung die Auffassung, daß die Bestimmung des §3 Abs3 KLFG ihre Grundlage im Art15 Abs9 B-VG hätten. Sie begehrt, den Antrag des Landesgerichtes Klagenfurt als unbegründet abzuweisen.

II. Der VfGH hat erwogen:

1. Der mit "Waldteilung" überschriebene §15 des Forstgesetzes 1975, BGBl. 440/1975 (im folgenden ForstG 1975) lautet:

"(1) Die Teilung von Waldgrundstücken, durch welche die Grundstücksteile nicht mehr das für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung erforderliche Mindestausmaß aufweisen würden, ist verboten. In besonders begründeten Fällen, wie bei Trassenführungen, hat die Behörde, unbeschadet sonstiger bundes- oder landesgesetzlich erforderlicher Voraussetzungen für eine Teilung von Waldgrundstücken, mit Bescheid Ausnahmen von diesem Verbot zu bewilligen.

(2) Die Landesgesetzgebung wird gemäß Art10 Abs2 B-VG ermächtigt, das Mindestausmaß unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse sowie die Voraussetzungen für die Ausnahmen festzusetzen."

2. In Ausführung der Bestimmung des §15 Abs2 ForstG 1975 hat der Ktn. Landesgesetzgeber den 1. Abschn. (§1 bis 3 des KLFG) erlassen.

a) §1 lautet:

"(1) Die Teilung von Waldgrundstücken, durch welche die Grundstücksteile nicht mehr für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung erforderliche Mindestausmaß aufweisen würden, ist verboten (§15 Abs1 erster Satz Forstgesetz 1975).

(2) Das erforderliche Mindestausmaß (Abs1) liegt nicht mehr vor, wenn die durch die Teilung entstehende Breite eines Grundstücksteiles, der im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster der Benützungsart Wald zugeordnet ist, geringer als 40 m oder die Fläche eines solchen Grundstücksteiles geringer als ein Hektar wäre."

b) §2 lautet:

"(1) In besonders begründeten Fällen hat die Bezirksverwaltungsbehörde, unbeschadet sonstiger bundes- oder landesgesetzlich erforderlicher Voraussetzungen, auf Antrag des Grundstückseigentümers mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des §1 zu bewilligen (§15 Abs1 zweiter Satz Forstgesetz 1975), wenn das Interesse an den Erfordernissen des Gemeinwohles die aus dieser Teilung für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung zu erwartenden Nachteile erheblich überwiegt.

(2) Die Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Abs1 ist insbesondere gegeben,

a) wenn für einen Teil des Grundstückes bereits eine Rodungsbewilligung erteilt wurde und die Teilung entlang der im Rodungsbescheid für die Rodung beschriebenen Grenzen erfolgen soll;

b) wenn die Behörde hinsichtlich eines Teiles eines Grundstückes festgestellt hat, daß es sich nicht um Wald handelt (§5 des Forstgesetzes 1975) und die Teilung entlang der im Feststellungsbescheid beschriebenen Grenze erfolgen soll;

c) wenn die durch die Teilung entstehenden Flächen, die im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster der Benützungsart Wald zugeordnet sind und die nicht das Mindestausmaß nach §1 Abs2 aufweisen, benachbarten Grundstücken so angeschlossen werden sollen, daß sie nach der Durchführung des Zusammenschlusses mit dem benachbarten Grundstück ein neues Grundstück bilden, das auch den Anforderungen des §1 Abs2 entspricht.

(3) Dem Antrag auf Bewilligung einer Ausnahme ist ein Plan im Sinne des Liegenschaftsteilungsgesetzes anzuschließen, aus dem in den Fällen des Abs2 litc auch die Vereinigung des durch die Teilung entstehenden Grundstückes mit dem benachbarten Grundstück zu einem neuen Grundstück hervorgeht.

(4) Eine Ausnahmegenehmigung (Abs1) ist nicht erforderlich, wenn die Teilung erfolgt

a) als Folge einer Enteignung zu Gunsten einer Gebietskörperschaft;

b) im Zuge einer Beurkundung eines Rechtsgeschäftes in einem Anmeldungsbogen über die Verbücherung von Straßen-, Wege- und Wasseranlagen im Sinne der §§15 bis 22 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, in der Fassung der Gesetze DRGBl. 1944, I., S. 216, und BGBl. Nr. 166/1961."

c) §3 Abs1, der mit Erk. VfSlg. 9145/1981 aufgehobene Abs2 und der Abs3 lauten:

"(1) Teilungen, die entgegen den Bestimmungen der §§1 und 2 vorgenommen werden, sind unwirksam.

(2) Wird von einer Grundstücksteilung eine Fläche betroffen, die im Grenzkataster oder Grundsteuerkataster der Benützungsart Wald zugeordnet ist, so darf diese Teilung erst dann grundbücherlich durchgeführt werden, wenn dem Grundbuchsgericht eine der nachstehend angeführten Unterlagen vorliegt:

a) eine Rodungsbewilligung für die von der Teilung betroffene Fläche;

b) ein Bescheid der Behörde (§5 des Forstgesetzes 1975), daß es sich hinsichtlich der ganzen von der Teilung betroffene Fläche nicht um Wald handelt;

c) ein Bescheid über die Ausnahmebewilligung gemäß §2;

d) eine Bestätigung der Behörde, daß die Teilung nicht gegen das Verbot des §1 verstößt, oder

e) eine Bestätigung der Behörde, daß eine Ausnahme gemäß §2 Abs4 vorliegt.

(3) Wurde eine gemäß Abs1 unwirksame Teilung grundbücherlich durchgeführt, so hat das Grundbuchsgericht diese Teilung auf Antrag der Bezirksverwaltungsbehörde zu löschen. Der Antrag ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Teilung drei Jahre verstrichen sind. Die Einleitung eines auf Löschung der Teilung gerichteten Verfahrens ist im Grundbuch anzumerken. Die Anmerkung hat zur Folge, daß die Löschung auch gegen Personen, die erst nach dem Zeitpunkt der Anmerkung bücherliche Rechte erlangt haben, ihre volle Wirksamkeit äußert."

3. Das antragstellende Landesgericht Klagenfurt führt in seinem Antrag aus, daß es bei Erledigung des Rekurses als zuständiges Rekursgericht ua. die herangezogene Bestimmung des §3 Abs3 KLFG anzuwenden habe. Es sei daher gemäß Art89 Abs2, 140 Abs1 B-VG legitimiert, beim VfGH die Aufhebung dieser Gesetzesstelle zu beantragen. Es habe gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser landesgesetzlichen Bestimmung vor allem deshalb begründete Bedenken, weil schon der §3 Abs2 des KLFG mit dem Erk. des VfGH vom 17. Juni 1981, G35/80 (VfSlg. 9145/1981) aus dem Grund als verfassungswidrig aufgehoben worden sei, daß jener Abs. des §3 KLFG eine grundbuchsrechtliche Vorschrift enthalte, die als eine Regelung auf dem Gebiet des Zivilrechtswesens gemäß Art10 Abs1 Z6 B-VG nur vom Bundesgesetzgeber erlassen werden dürfte und die auch nicht als eine nach §15 Abs2 des Forstgesetzes 1975, BGBl. 440/1975, oder nach Art15 Abs9 B-VG zulässige Ausführungsbestimmung des Landesgesetzgebers betrachtet werden könne. Dasselbe treffe nun nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes auf die Bestimmung des §3 Abs3 KLFG zu, aufgrund welcher Vorschrift der Magistrat Villach die Löschung der erwähnten Grundbuchseintragung begehrt habe.

§3 Abs3 KLFG sehe für den Fall einer in den §§1 und 2 desselben Gesetzes für unwirksam erklärten Teilung einer Waldfläche vor, daß eine derartige Teilung nach ihrer grundbücherlichen Durchführung von Grundbuchsgericht auf Antrag der Bezirksverwaltungsbehörde zu löschen sei, wobei dieser Löschungsantrag binnen drei Jahren ab der Teilung für zulässig erklärt werde. Im selben Abs. ordne der Landesgesetzgeber an, daß die Einleitung des auf Löschung der Teilung gerichteten Verfahrens im Grundbuch anzumerken sei und daß die Löschung kraft dieser Anmerkung auch gegen Personen, die erst nach dem Zeitpunkt der Anmerkung bücherliche Rechte erlangt hätten, ihre volle Wirksamkeit äußere.

Es könne für das Rekursgericht nicht zweifelhaft sein, daß auch diese Regelung über ein Löschungsverfahren hinsichtlich der den Bestimmungen der §§1 und 2 KLFG zuwiderlaufenden Grundstücksteilungen ausschließlich Zivilrechtsnormen zum Inhalt habe, für deren Erlassung der Landesgestzgeber nicht kompetent sein könne. Der bereits aufgehobene §3 Abs2 KLFG schreibe dem Grundbuchsgericht vor, daß die Teilung einer im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster als Wald ausgewiesenen Grundfläche nur nach Vorlage bestimmter behördlicher Bewilligungen, Bescheide oder Bestätigungen bücherlich durchgeführt werden dürfe. Enthalte diese Bestimmung eine dem Bundesgesetzgeber vorbehaltene grundbuchsrechtliche Verfahrensanordnung, so treffe dies nach Meinung des Rekurssenates auch auf die Bestimmung des §3 Abs3 KLFG zu. Die gesetzlichen Möglichkeiten, die Löschung einer bereits vollzogenen bücherlichen Eintragung zu erwirken, seien in den bestehenden grundbuchsrechtlichen Vorschriften, insbesondere in den §§130 f. GBG, normiert und an strenge formale Voraussetzungen geknüpft. Mit der Bestimmung des §3 Abs3 KLFG würde für den Bereich des Landes Ktn. den entsprechenden bundesrechtlichen Grundbuchsvorschriften praktisch derogiert, was nicht Sache des Landesgesetzgebers sein könne. Die Anwendung des §3 Abs3 KLFG würde darüber hinaus mit einem ganz fundamentalem Grundsatz des österreichischen Grundbuchsrechtes, nämlich dem Vertrauensprinzip, nicht in Einklang zu bringen sein.

4. a) Das antragstellende Gericht hat gemäß §62 Abs1 VerfGG 1953 idF der Nov. BGBl. 311/1976 die Bedenken, die gegen die Verfassungsmäßigkeit des §3 Abs3 KLFG sprechen (II/3), dargelegt.

b) Ein Antrag eines zur Entscheidung in zweiter Instanz berufenen Gerichtes nach Art89 Abs2 B-VG hat des weiteren zur Voraussetzung, daß das Gericht die Gesetzesstellen, deren Aufhebung es beantragt, in einer bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte (vgl. VfSlg. 8458/1978).

Es sind keine Umstände hervorgekommen, aus denen geschlossen werden könnte, daß das antragstellende Gericht die angefochtenen Gesetzesstellen in dem bei ihm anhängigen Rekursverfahren nicht anzuwenden hätte.

c) Da die Präjudizialität gegeben ist und die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist das Gesetzesprüfungsverfahren zulässig.

5. §3 Abs3 KLFG enthält die Anordnung an das Grundbuchsgericht, eine gemäß §1 unwirksame Teilung auf Antrag der Bezirksverwaltungsbehörde zu löschen und die Einleitung eines auf Löschung der Teilung gerichteten Verfahrens im Grundbuch anzumerken.

Für die Antragstellung wird eine Frist (3 Jahre seit der Teilung) festgesetzt und ausgesprochen, welche Folgen sich aus der Anmerkung der Einleitung eines auf Löschung der Teilung gerichteten Verfahrens ergeben. Demnach hat §3 Abs3 KLFG eine Regelung für ein Verfahren in Grundbuchssachen, somit eine Regelung auf einem zum Zivilrechtswesen (Art10 Abs1 Z6 B-VG) gehörigen Gebiet zum Gegenstand. Diese Bestimmung kann daher ebensowenig wie der aufgehobene §3 Abs2 KLFG als Ausführungsbestimmung zu §15 Abs2 ForstG 1975 angesehen werden, sodaß sich die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers zu ihrer Erlassung nicht auf diese Bestimmung stützen kann.

6. a) In der Äußerung der Ktn. Landesregierung wird ausgeführt, daß sich die Zuständigkeit zur Erlassung der angefochtenen Bestimmung aus Art15 Abs9 B-VG ergebe. Aus dieser Bestimmung sei keinesfalls zu entnehmen, daß erforderliche zivilrechtliche Bestimmungen nur dann getroffen werden dürften, wenn der Landesgesetzgeber zur Regelung der Materie aufgrund des Art15 B-VG zuständig sei. Art15 Abs9 ermächtige die Länder schlechthin im Bereich ihrer Zuständigkeit die zur Regelung des Gegenstandes erforderliche Bestimmungen auch auf dem Gebiete des Straf- und Zivilrechtes zu treffen. Der Landesgesetzgeber sei auch dann zuständig, Regelungen zu erlassen, wenn er aufgrund eines gemäß Art10 Abs2 B-VG erlassenen einfachen BG zur Regelung einer Materie für zuständig erklärt werde.

Ferner heißt es in der Äußerung:

"Bei der Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit ist auf einen weiteren Aspekt hinzuweisen. Die seinerzeit und nunmehr zur Prüfung auf ihre Verfassungsmäßigkeit beantragten Stellen im Kärtner Landes-Forstgesetz 1979 gehen auf den §15 des Forstgesetzes 1975 zurück. Dort legt der Bundesgesetzgeber generell fest, daß die Teilung von Waldgrundstücken, durch welche die Grundstücksteile nicht mehr das für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung erforderliche Mindestausmaß aufweisen, verboten ist. Gleichzeitig werden für besonders begründete Fälle mit Bescheid zu genehmigende Ausnahmen ermöglicht. Um nun diese sehr globale Bestimmung des §15 Abs1 Forstgesetz 1975 näher und dem Art18 Abs1 B-VG entsprechend zu determinieren, wird die Landesgesetzgebung im Abs2 des §15 Forstgesetz gemäß Art10 Abs2 B-VG ermächtigt, das Mindestausmaß unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse sowie die Voraussetzungen für die Ausnahmen vom generellen Verbot festzusetzen. Damit macht der Bund von der ihm erteilten Ermächtigung zur Delegation seiner Kompetenzen im Rahmen des Art10 Abs2 B-VG Gebrauch und beschränkt sich bei seinen Regelungen hinsichtlich des Waldteilungsverbotes auf die Festlegung von Grundsätzen. Aus der Zusammenschau der Abs1 und 2 des §15 Forstgesetz 1975 ergibt sich demnach, daß das im Abs1 normierte grundsätzliche Waldteilungsverbot nicht unmittelbar anwendbar ist, sondern erst einer näheren Konkretisierung durch die Landesgesetzgebung bedarf. Wir haben es im vorliegenden Fall also mit einem Kompetenztypus zu tun, der, was die Gesetzgebungszuständigkeit betrifft, dem des Art12 entspricht. Auf diese Parallelität der Gesetzgebungsdelegation nach Art10 Abs2 und Art12 wird beispielsweise auch von Ringhofer im Rahmen seines Kommentars zum Bundesverfassungsgesetz ausdrücklich hingewiesen. Wir haben es also im gegenständlichen Fall mit Regelungen des Bundesgesetzgebers im §15 des Forstgesetzes zu tun, die sich an den Landesgesetzgeber als Ausführungsgesetzgeber richten und nicht an die zur Vollziehung des Forstgesetzes berufenen Organe (so auch Bobek - Plattner - Reindl, Forstgesetz 1975, S. 54). Erst der zweite Gesetzgebungsakt, den es zur Aktualisierung der Wirksamkeit des Waldteilungsverbotes im Forstgesetz bedarf, nämlich die Ausführungsregelungen der Landesgesetzgebung sind für die unmittelbare Vollziehung bestimmt. Es muß daher zumindest hinsichtlich der Kärntner Ausführungsbestimmungen zu §15 Forstgesetz unverständlich bleiben, wenn in den Erkenntnissen des VfGH Slg. 8458/1978 und 9145/1981 behauptet wird, daß die Bestimmungen, die der Landesgesetzgeber zur Überprüfung der Einhaltung des Waldteilungsverbotes im Rahmen des Landesausführungsgesetzes getroffen hat, ihrem Inhalt nach nur der Sicherstellung der Einhaltung des in §15 Abs1 des Forstgesetzes vom Bundesgesetzgeber festgelegten Verbotes der Waldteilung dienen. Indirekt ist dieser Zusammenhang sicherlich gegeben; infolge des Fehlens der unmittelbaren Anwendbarkeit der Bestimmung des §15 des Forstgesetzes muß aber davon ausgegangen werden, daß die einschlägigen Bestimmungen ausschließlich der Sicherstellung der Einhaltung der durch die Landesgesetzgebung konkretisierten Bestimmungen über das Verbot der Teilung von Waldgrundstücken dienen können. Es muß demnach betont werden, daß ein inhaltlicher Zusammenhang der Bestimmungen über die Verbücherung von Waldteilungen nur zu den Ausführungsbestimmungen der Länder zum Forstgesetz bestehen kann und nicht zu den Grundsatzbestimmungen, also den nicht für die Vollziehung bestimmten Regelungen des Bundes im Rahmen des Forstgesetzes.

Kein Zweifel besteht weiters darüber, daß die zivilrechtlichen Bestimmungen, wie sie im §3 Abs2 und auch 3 des Kärntner Landesforstgesetzes zur Sicherung der Einhaltung der Bestimmungen der §§1 und 2 enthalten sind, erforderlich, ja unerläßlich sind. Ohne eine derartige Anordnung an die Grundbuchsgerichte muß jedes Waldteilungsverbot eine lex imperfectae bleiben, was in der Folge praktisch heißt, daß es infolge mangelnder Kontrollmöglichkeiten durch die Grundbuchsgerichte von den Rechtsunterworfenen auch praktisch ignoriert werden dürfte. Die Bestimmung des §3 Abs3 im Kärntner Landesforstgesetz, die zweifelsohne auch zivilrechtlichen Inhalt hat, ist demnach sowohl im unmittelbaren Zusammenhang zu den landesrechtlichen Bestimmungen im §1 und §2 des Landes-Forstgesetzes stehend und darüber hinaus zur Regelung des Gegenstandes unerläßliche Bestimmung (wie auch der Anlaßfall zeigt)."

b) Der Ktn. Landesregierung ist zu entgegnen, daß §15 Abs1 ForstG 1975 ein unmittelbar wirksames Verbot einer Teilung von Waldgrundstücken enthält, "durch welche die Grundstücksteile nicht mehr das für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung erforderliche Mindestausmaß aufweisen würden". Desgleichen enthält §15 Abs1 ForstG 1975 den unmittelbar wirksamen Auftrag für die Behörde, Ausnahmen von diesem Verbot zu bewilligen.

Es trifft daher die Auffassung der Ktn. Landesregierung, daß das in §15 Abs1 des ForstG 1975 normierte grundsätzliche Waldteilungsverbot nicht unmittelbar anwendbar sei, sondern erst einer näheren Konkretisierung durch die Landesgesetzgebung bedürfe, nicht zu.

Daraus ergibt sich auch, daß sich nicht - wie die Ktn. Landesregierung meint - aus der Zusammenschau des §15 Abs1 und Abs2 des ForstG 1975 eine Parallelität der Gesetzgebungsdelegation nach Art10 Abs2 und Art12 B-VG ergibt, sondern daß das dem Verhältnis des Grundsatzgesetzgebers zum Ausführungsgesetzgeber nach Art12 B-VG vergleichbare Verhältnis der Delegation durch den Bundesgesetzgeber nach Art10 Abs2 B-VG an den Landesgesetzgeber, zu genau zu bezeichnenden einzelnen Bestimmungen Ausführungsbestimmungen zu erlassen, allein auf die Bestimmung des §15 Abs2 des ForstG 1975 zutrifft.

Im Hinblick auf diese Ausführungen sieht der VfGH keinen Anlaß, von der in den Erk. VfSlg. 8458/1978 und 9145/1981 dargelegten Auffassung abzugehen, daß die vom Landesgesetzgeber nach §15 Abs2 des ForstG erlassenen Ausführungsbestimmungen des §3 Abs3 KLFG der Sicherstellung der Einhaltung des in §15 Abs1 des ForstG vom Bundesgesetzgeber festgelegten Verbotes der Waldteilung dienen. Die vom Landesgesetzgeber in Ausübung der Ermächtigung nach §15 Abs2 des ForstG vorzunehmende Festsetzung des bei Teilung von Waldgrundstücken einzuhaltenden Mindestausmaßes sowie der Voraussetzungen, unter denen die Behörde von dem in §15 Abs1 erster Satz des ForstG festgelegten Verbot der Waldteilung Ausnahmen zu bewilligen hat, steht aber in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit Regelungen grundbuchsrechtlichen Inhaltes iS der in den angeführten Erk. aufgehobenen Bestimmungen oder iS des §3 Abs3 KLFG. Wie bereits in den angeführten Erk. ausgeführt, stellt sich daher die Frage, ob der Landesgesetzgeber zur Erlassung solcher Bestimmungen aufgrund des Art15 Abs9 B-VG befugt ist, überhaupt nicht.

Die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers zur Erlassung der angefochtenen Bestimmungen ist weder in der Ermächtigung des §15 Abs2 des ForstG 1975 noch im Art15 Abs9 B-VG begründet.

§3 Abs3 KLFG war daher - dem Antrag des Landesgerichtes Klagenfurt entsprechend - als verfassungswidrig aufzuheben.

7. Die übrigen Aussprüche stützen sich auf Art140 Abs5 und 6 B-VG.

Schlagworte

Forstwesen, Waldteilung, Delegierung, Grundsatz- und Ausführungsgesetzgebung, Kompetenz Bund - Länder Forstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:G137.1984

Dokumentnummer

JFT_10148871_84G00137_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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