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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
EStG 1988 §95;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. Michael R. Friedrich, Wirtschaftsprüfer in 1090 Wien, Währinger Straße 28, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 4. Dezember 2003, Zl. RV/4684- W/02, betreffend Kapitalertragsteuer April und Juni bis Oktober 1998, April bis September und Dezember 1999 sowie Jänner, Juni, August und Oktober 2000,
Spruch
1. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird insoweit, als sie nicht die Monate Juli und August 1998 betrifft, zurückgewiesen; und
2. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als er die Monate Juli und August 1998 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Der Beschwerdeführer ist der Berufung eines Kreditinstitutes (dessen Beschwerde gegen denselben Bescheid zur hg. Zl. 2004/13/0176 anhängig ist) betreffend dessen Heranziehung zur Haftung für Kapitalertragsteuer nur hinsichtlich der Monate Juli und August 1998 beigetreten. Insoweit sich die Beschwerde darüber hinaus gegen die angefochtene Entscheidung richtet, mit der jeweils getrennte, einzelne Monate betreffende erstinstanzliche Bescheide bestätigt wurden, war sie daher mangels Berechtigung des Beschwerdeführers zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.1. Der Beschwerdeführer ist der Berufung eines Kreditinstitutes (dessen Beschwerde gegen denselben Bescheid zur hg. Zl. 2004/13/0176 anhängig ist) betreffend dessen Heranziehung zur Haftung für Kapitalertragsteuer nur hinsichtlich der Monate Juli und August 1998 beigetreten. Insoweit sich die Beschwerde darüber hinaus gegen die angefochtene Entscheidung richtet, mit der jeweils getrennte, einzelne Monate betreffende erstinstanzliche Bescheide bestätigt wurden, war sie daher mangels Berechtigung des Beschwerdeführers zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
2. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die seines
Erachtens gesetzwidrige "Steuernachforderung ... für die
Depotentnahme" von Nullkuponanleihen.
Die belangte Behörde führt dazu in ihrer Gegenschrift aus,
der angefochtene Bescheid beruhe u.a. auf der "Auffassung, dass
... anlässlich der Entnahme von Nullkuponanleihen aus dem Depot
der Bank ein Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen ist". Dass Kapitalertragsteuer für Depotentnahmen hinsichtlich einzelner oder aller Teilzeiträume - im Besonderen hinsichtlich der Monate Juli und August 1998 - nicht in die vorgeschriebenen Differenzbeträge eingeflossen sei, wird nicht geltend gemacht.
Damit gleicht der vorliegende Beschwerdefall - soweit die Beschwerde nicht zurückzuweisen ist - jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2007, Zl. 2005/13/0075, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, zu Grunde liegt. Der angefochtene Bescheid war daher - im dargestellten Umfang - schon wegen Verkennung der Rechtslage zur Vorschreibung von Kapitalertragsteuer für Depotentnahmen gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat aufzuheben (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 20. Februar 2008, Zl. 2005/15/0068, vom 17. April 2008, Zl. 2006/15/0067, und vom 4. Juni 2008, Zlen. 2005/13/0060, 0072, 2005/13/0061, 2005/13/0062, 0071, und 2005/13/0063, 0070). Damit gleicht der vorliegende Beschwerdefall - soweit die Beschwerde nicht zurückzuweisen ist - jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2007, Zl. 2005/13/0075, auf welches gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, zu Grunde liegt. Der angefochtene Bescheid war daher - im dargestellten Umfang - schon wegen Verkennung der Rechtslage zur Vorschreibung von Kapitalertragsteuer für Depotentnahmen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat aufzuheben vergleiche , auch die hg. Erkenntnisse vom 20. Februar 2008, Zl. 2005/15/0068, vom 17. April 2008, Zl. 2006/15/0067, und vom 4. Juni 2008, Zlen. 2005/13/0060, 0072, 2005/13/0061, 2005/13/0062, 0071, und 2005/13/0063, 0070).
Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden. Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 1. Oktober 2008
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete FinanzverwaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005130069.X00Im RIS seit
26.02.2009Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009