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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
EStG 1988 §95 Abs4 Z3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde der R AG in W, vertreten durch KPMG Austria GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 1090 Wien, Kolingasse 19, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 30. März 2004, Zl. RV/0282-W/04, betreffend Kapitalertragsteuer April, September und November 1998, Mai, Juni, Oktober und Dezember 1999, Jänner bis März, Mai und Juli bis September 2000 sowie Mai 2001, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um ein Kreditinstitut. Strittig ist die Kapitalertragsteuer im Zusammenhang mit Nullkuponanleihen.
Die Beschwerdeführerin sieht sich u.a. in ihrem "Recht auf Unterlassung eines KESt-Abzuges bei Depotentnahmen" verletzt.
Die belangte Behörde führt dazu in ihrer Gegenschrift aus, der angefochtene Bescheid beruhe u.a. auf der "Auffassung, dass ... anlässlich der Entnahme von Nullkuponanleihen aus dem Depot der Bank ein Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen ist". Dass Kapitalertragsteuer für Depotentnahmen hinsichtlich einzelner oder aller Teilzeiträume nicht in die vorgeschriebenen Differenzbeträge eingeflossen sei, wird nicht geltend gemacht.
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht damit jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2007, 2005/13/0075, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, zu Grunde liegt. Der angefochtene Bescheid war daher schon wegen Verkennung der Rechtslage zur Vorschreibung von Kapitalertragsteuer für Depotentnahmen gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit - in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - aufzuheben (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 20. Februar 2008, Zl. 2005/15/0068, vom 17. April 2008, Zl. 2006/15/0067, und vom 4. Juni 2008, Zlen. 2005/13/0060, 0072, 2005/13/0061, Zl. 2005/13/0062, 0071, und 2005/13/0063, 0070). Der vorliegende Beschwerdefall gleicht damit jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2007, 2005/13/0075, auf welches gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, zu Grunde liegt. Der angefochtene Bescheid war daher schon wegen Verkennung der Rechtslage zur Vorschreibung von Kapitalertragsteuer für Depotentnahmen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit - in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - aufzuheben vergleiche , auch die hg. Erkenntnisse vom 20. Februar 2008, Zl. 2005/15/0068, vom 17. April 2008, Zl. 2006/15/0067, und vom 4. Juni 2008, Zlen. 2005/13/0060, 0072, 2005/13/0061, Zl. 2005/13/0062, 0071, und 2005/13/0063, 0070).
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 1. Oktober 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005130056.X00Im RIS seit
12.03.2009Zuletzt aktualisiert am
13.03.2009