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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §30 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der A, vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 1. April 2008, Zl. WA1- W-42573/001-2007, betreffend Ausschluss aus einer Wassergemeinschaft und Zurückweisung eines Antrags auf Befreiung einer Teilzahlung des Mitgliedsbeitrages (mitbeteiligte Partei: Wassergenossenschaft H, vertreten durch den Obmann B), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag, soweit er sich auf den Ausschluss aus der Wassergenossenschaft H bezieht, stattgegeben. Im Übrigen wird dem Antrag nicht stattgegeben. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag, soweit er sich auf den Ausschluss aus der Wassergenossenschaft H bezieht, stattgegeben. Im Übrigen wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 27. August 2007 wurde der in der Mitgliederversammlung der Wassergenossenschaft H. (= mitbeteiligte Partei) am 17. Juni 2006 gefasste Beschluss auf Ausschluss der Beschwerdeführerin als Mitglied dieser Wassergenossenschaft gemäß den §§ 85, 82 Abs. 5 und 77 Abs. 3 lit. i WRG 1959 genehmigt (Spruchteil I). Ferner wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 11. April 2007 auf Befreiung von der Zahlung des zweiten Teils des Mitgliedsbeitrags gemäß § 6 Abs. 1 AVG zurückgewiesen (Spruchteil II). Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 27. August 2007 wurde der in der Mitgliederversammlung der Wassergenossenschaft H. (= mitbeteiligte Partei) am 17. Juni 2006 gefasste Beschluss auf Ausschluss der Beschwerdeführerin als Mitglied dieser Wassergenossenschaft gemäß den Paragraphen 85, 82, Absatz 5 und 77 Absatz 3, Litera i, WRG 1959 genehmigt (Spruchteil römisch eins). Ferner wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 11. April 2007 auf Befreiung von der Zahlung des zweiten Teils des Mitgliedsbeitrags gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG zurückgewiesen (Spruchteil römisch zwei).
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, welche mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 1. April 2008 abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt wurde, dass Spruchteil I wie folgt laute: Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, welche mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 1. April 2008 abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt wurde, dass Spruchteil römisch eins wie folgt laute:
"Die Bezirkshauptmannschaft Gmünd scheidet die Liegenschaft Grdstk Nr. 712/8, KG H. (Eigentümerin: (Name der Beschwerdeführerin)) aus der Wassergenossenschaft H. aus."
und Spruchteil II wie folgt laute: und Spruchteil römisch zwei wie folgt laute:
"Die Bezirkshauptmannschaft Gmünd weist die Anträge der (Name der Beschwerdeführerin) vom 11. April 2007 auf Erlass der Schulden in Höhe von EUR 1.366,47 und vom 13. Juni 2007 auf Befreiung von der Zahlung des zweiten Teils des Mitgliedsbeitrages (EUR 910.--) wegen Unzuständigkeit zurück."
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. In der Begründung dieses Antrages wird u.a. ausgeführt, der "Bescheid auf Ausscheiden der Liegenschaft der Beschwerdeführerin" würde dazu führen, dass die Beschwerdeführerin die Abwässer dieser Liegenschaft nicht mehr entsorgen könnte. Dies stelle eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Rechte der Beschwerdeführerin dar. Eine fehlende Abwasserentsorgung würde im Hinblick auf die voraussichtliche Verfahrensdauer beim Verwaltungsgerichtshof zu einem unverhältnismäßigen Nachteil der Beschwerdeführerin führen, zumal die Wassergenossenschaft bereits mit der Absperrung des Kanalzuganges für den Fall gedroht habe, dass seitens des Verwaltungsgerichtshofes die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werde.
Rechte Dritter seien im Falle der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung kaum berührt, weil die finanziellen Forderungen der Genossenschaft in keinem Verhältnis zu dem Schaden stünden, den die Beschwerdeführerin durch das Absperren der Kanalzuleitung erleiden würde. Die Beschwerdeführerin müsste insbesondere eine Klärgrube errichten und die anfallenden Abwässer regelmäßig entsorgen.
Die belangte Behörde gab mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2007 zu diesem Antrag eine Stellungnahme ab, in der sie u.a. mitteilte, dass zwingende öffentliche Interessen diesem Antrag nicht entgegenstünden. Es würden für die Genossenschaft zwar durch das Weiterbestehen des Kanalanschlusses laufend weitere Kosten entstehen und es seien somit Nachteile für die Genossenschaft - sofern die Beschwerdeführerin diese wie bisher nicht begleiche, was zu erwarten sei - verbunden, doch würden diese (aufgrund der Möglichkeit der nachträglichen Eintreibung der Kosten) derzeit noch nicht als so schwerwiegend angesehen werden, dass eine sofortige Vollstreckung erforderlich sei.
Seitens der mitbeteiligten Partei wurde zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die Beschwerdeführerin zeigt mit ihrem Vorbringen bezüglich des Ausscheidens ihrer Liegenschaft aus der Wassergenossenschaft das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils auf. Es war daher der Beschwerde hinsichtlich des Spruchteiles I die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Beschwerdeführerin zeigt mit ihrem Vorbringen bezüglich des Ausscheidens ihrer Liegenschaft aus der Wassergenossenschaft das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils auf. Es war daher der Beschwerde hinsichtlich des Spruchteiles römisch eins die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Hinsichtlich des Spruchteiles II wurde seitens der Beschwerdeführerin bezüglich des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kein Vorbringen erstattet; es war daher diesbezüglich spruchgemäß zu entscheiden. Hinsichtlich des Spruchteiles römisch zwei wurde seitens der Beschwerdeführerin bezüglich des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kein Vorbringen erstattet; es war daher diesbezüglich spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 13. Oktober 2008
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008070026.A00Im RIS seit
23.04.2009Zuletzt aktualisiert am
24.04.2009