TE Vwgh Beschluss 2008/10/22 2008/06/0168

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Veröffentlicht am 22.10.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art131;
B-VG Art144 Abs3;
VwGG §35 Abs3;
VwGG §36 Abs1;
VwGG §36 Abs3;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 35 heute
  2. VwGG § 35 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 35 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 35 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 35 gültig von 05.01.1985 bis 28.02.2013
  1. VwGG § 36 heute
  2. VwGG § 36 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 36 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 36 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 36 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 36 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 36 gültig von 01.01.1991 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 36 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 36 heute
  2. VwGG § 36 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 36 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 36 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 36 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 36 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 36 gültig von 01.01.1991 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 36 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, in der Beschwerdesache des Mag. Arch. H V in W, vertreten durch Dr. Lorenz E. Riegler, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Rilkeplatz 8, gegen den Bescheid des Vorstandes der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten in W vom 8. April 2008, Zl. 30-1/08, betreffend Pensionsbeiträge, über den Antrag des Beschwerdeführers vom 22. September 2008 auf Fortführung des mit dem hg. Beschluss vom 9. September 2008, Zl. 2008/06/0130-5, eingestellten Beschwerdeverfahrens, den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, in der Beschwerdesache des Mag. Arch. H römisch fünf in W, vertreten durch Dr. Lorenz E. Riegler, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Rilkeplatz 8, gegen den Bescheid des Vorstandes der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten in W vom 8. April 2008, Zl. 30-1/08, betreffend Pensionsbeiträge, über den Antrag des Beschwerdeführers vom 22. September 2008 auf Fortführung des mit dem hg. Beschluss vom 9. September 2008, Zl. 2008/06/0130-5, eingestellten Beschwerdeverfahrens, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer erhob gegen den angefochtenen Bescheid zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 19. Juni 2008, B 980/08-3, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie mit weiterem Beschluss vom 14. Juli 2008, B 980/08-4, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juli 2008, Zl. 2008/06/0130-2, wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die der Beschwerde anhaftenden Mängel zu beheben, darunter auch, es sei " - außer dem ergänzenden Schriftsatz - eine weitere Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde beizubringen" (diese war beim Verfassungsgerichtshof nämlich nur zweifach eingebracht worden); dazu wurde dem Beschwerdeführer (zu Handen seines Vertreters) auch die ursprüngliche Beschwerde zurückgestellt. Fristgerecht brachte der Beschwerdeführer einen Verbesserungsschriftsatz in dreifacher Ausfertigung (wie aufgetragen) ein, legte aber entgegen dem Verbesserungsauftrag keine weitere Ausfertigung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof vor. Im Hinblick darauf wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. September 2008 das Beschwerdeverfahren (mangels gehöriger Verbesserung) gemäß § 34 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 VwGG eingestellt. Der Beschwerdeführer erhob gegen den angefochtenen Bescheid zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 19. Juni 2008, B 980/08-3, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie mit weiterem Beschluss vom 14. Juli 2008, B 980/08-4, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juli 2008, Zl. 2008/06/0130-2, wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die der Beschwerde anhaftenden Mängel zu beheben, darunter auch, es sei " - außer dem ergänzenden Schriftsatz - eine weitere Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde beizubringen" (diese war beim Verfassungsgerichtshof nämlich nur zweifach eingebracht worden); dazu wurde dem Beschwerdeführer (zu Handen seines Vertreters) auch die ursprüngliche Beschwerde zurückgestellt. Fristgerecht brachte der Beschwerdeführer einen Verbesserungsschriftsatz in dreifacher Ausfertigung (wie aufgetragen) ein, legte aber entgegen dem Verbesserungsauftrag keine weitere Ausfertigung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof vor. Im Hinblick darauf wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. September 2008 das Beschwerdeverfahren (mangels gehöriger Verbesserung) gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 33, Absatz eins, VwGG eingestellt.

Mit dem nunmehrigen Schriftsatz vom 22. September 2008 begehrt der Beschwerdeführer die "Fortführung des Verfahrens". Er bringt darin vor, er habe nicht beabsichtigt gehabt, "das Verfahren einzustellen", weil er in Erfüllung des Verbesserungsauftrages einen neuen Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung eingebracht sowie die Pauschalgebühr fristgerecht entrichtet habe. Seinem Verbesserungsschriftsatz sei auch die ursprüngliche Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof beigelegt worden. Es stehe dem Beschwerdeführer frei, einen neuen, dem Mängelbehebungsauftrag voll Rechung tragenden Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten unverbesserten Beschwerde einzubringen. Davon habe er Gebrauch gemacht und den neuen Schriftsatz dreifach bzw. die ursprüngliche Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof samt Beilagen einfach vorgelegt. Ihm sei diesbezüglich nicht ganz klar gewesen, wie der entsprechende Punkt des Verbesserungsauftrages zu verstehen sei, weil diesem Auftrag nur eine Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof beigelegt gewesen sei, eine weitere Ausfertigung sei ihm daher auch nicht vorgelegen. Es sei ihm auch unklar, weshalb eine weitere Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde vorzulegen sei, weil das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beendet sei und für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ein neuer Schriftsatz eingebracht worden sei. Denn der Verfassungsgerichtshof habe die Beschwerde abgelehnt und nach gesondertem Antrag an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Sollte aber der entsprechende Punkt des Verbesserauftrages dahin zu verstehen gewesen sein, dass neben der Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof auch eine Kopie davon vorzulegen sei, so ergebe sich dies für ihn aber nicht aus dieser Verfügung. Sollte aber dieser Auftrag in diesem Sinne zu verstehen gewesen sein, sei ihm weiters nicht klar, wem die Kopie der ursprünglichen Beschwerde zuzustellen sei. Der belangten Behörde oder dem zuständigen Bundesministers gemäß § 29 VwGG? Überhaupt frage er sich, wozu Kopien der ursprünglichen Beschwerde vorzulegen seien, wenn im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ohnehin ein neuer Schriftsatz eingebracht worden sei. Sei jener Punkt der Verfügung aber so zu verstehen gewesen, dass neben der ursprünglichen Ausfertigung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof eine Kopie derselben vorzulegen sei, habe er dies nicht richtig erfasst. Denn der Inhalt des Auftrages sei offenbar gewesen, dass der angefochtene Bescheid zweifach vorzulegen sei. Vor diesem Hintergrund werde ersucht, das Verfahren fortzusetzen. Mit dem nunmehrigen Schriftsatz vom 22. September 2008 begehrt der Beschwerdeführer die "Fortführung des Verfahrens". Er bringt darin vor, er habe nicht beabsichtigt gehabt, "das Verfahren einzustellen", weil er in Erfüllung des Verbesserungsauftrages einen neuen Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung eingebracht sowie die Pauschalgebühr fristgerecht entrichtet habe. Seinem Verbesserungsschriftsatz sei auch die ursprüngliche Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof beigelegt worden. Es stehe dem Beschwerdeführer frei, einen neuen, dem Mängelbehebungsauftrag voll Rechung tragenden Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten unverbesserten Beschwerde einzubringen. Davon habe er Gebrauch gemacht und den neuen Schriftsatz dreifach bzw. die ursprüngliche Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof samt Beilagen einfach vorgelegt. Ihm sei diesbezüglich nicht ganz klar gewesen, wie der entsprechende Punkt des Verbesserungsauftrages zu verstehen sei, weil diesem Auftrag nur eine Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof beigelegt gewesen sei, eine weitere Ausfertigung sei ihm daher auch nicht vorgelegen. Es sei ihm auch unklar, weshalb eine weitere Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde vorzulegen sei, weil das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beendet sei und für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ein neuer Schriftsatz eingebracht worden sei. Denn der Verfassungsgerichtshof habe die Beschwerde abgelehnt und nach gesondertem Antrag an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Sollte aber der entsprechende Punkt des Verbesserauftrages dahin zu verstehen gewesen sein, dass neben der Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof auch eine Kopie davon vorzulegen sei, so ergebe sich dies für ihn aber nicht aus dieser Verfügung. Sollte aber dieser Auftrag in diesem Sinne zu verstehen gewesen sein, sei ihm weiters nicht klar, wem die Kopie der ursprünglichen Beschwerde zuzustellen sei. Der belangten Behörde oder dem zuständigen Bundesministers gemäß Paragraph 29, VwGG? Überhaupt frage er sich, wozu Kopien der ursprünglichen Beschwerde vorzulegen seien, wenn im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ohnehin ein neuer Schriftsatz eingebracht worden sei. Sei jener Punkt der Verfügung aber so zu verstehen gewesen, dass neben der ursprünglichen Ausfertigung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof eine Kopie derselben vorzulegen sei, habe er dies nicht richtig erfasst. Denn der Inhalt des Auftrages sei offenbar gewesen, dass der angefochtene Bescheid zweifach vorzulegen sei. Vor diesem Hintergrund werde ersucht, das Verfahren fortzusetzen.

Dem ist Folgendes zu entgegnen: Der Beschluss, mit dem das Verfahren eingestellt wurde, ist - auch für den Verwaltungsgerichtshof - verbindlich. Diese Verbindlichkeit könnte (vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles) nur durch Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder der Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigt werden. Der gegenständliche Antrag ist weder ein Wiedereinsetzungs- noch ein Wiederaufnahmeantrag. Ein Antrag auf Fortführung des Verfahrens ist im Gesetz nicht vorgesehen, weshalb er zurückzuweisen war.

Ergänzend ist noch auf Folgendes zu verweisen: Im Beschwerdefall handelt es sich um eine sogenannte "Sukzessivbeschwerde", die in prozessualer Hinsicht eine Einheit bildet, auch wenn das Verfahren zunächst vor dem Verfassungsgerichtshof und sodann vor dem Verwaltungsgerichtshof geführt wird (d.h., im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird nicht etwa eine neue Beschwerde eingebracht, der Ergänzungsschriftsatz und die ursprüngliche Beschwerde gelten in prozessualer Sicht als Einheit). Das bedeutet weiters, dass im Falle der Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht nur ein allfälliger Verbesserungsschriftsatz zuzustellen ist, sondern auch die ursprüngliche Beschwerde (es sei denn, die Zustellung der ursprünglichen Beschwerde wäre im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ohnedies bereits geschehen).

Hier ist das VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 maßgeblich. Parteien im verwaltungsgerichtlichen Verfahren waren nebst dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde gemäß § 21 Abs. 1 Z 3 iVm § 22 zweiter Satz VwGG (jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008) auch der zuständige Bundesminister. Deswegen bedurfte es daher einer weiteren Ausfertigung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (die ja nur zweifach vorhanden war und nicht dreifach), und hiezu wurde eben mit dem Ergänzungsauftrag die ursprüngliche Beschwerde zur Herstellung einer weiteren Ausfertigung zurückgestellt. Der entsprechende Punkt im Verbesserungsauftrag ist vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtslage klar formuliert. Den angefochtenen Bescheid mehrfach vorzulegen, wurde nicht aufgetragen, weil im § 28 Abs. 5 VwGG die Vorlage in mehrfacher Ausfertigung nicht vorgesehen ist. Es trifft auch nicht zu, dass der Beschwerdeführer "einen neuen, dem Mängelbehebungsauftrag voll Rechnung tragenden Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten unverbesserten Beschwerde" eingebracht hätte. Hier ist das VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, maßgeblich. Parteien im verwaltungsgerichtlichen Verfahren waren nebst dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 22, zweiter Satz VwGG (jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,) auch der zuständige Bundesminister. Deswegen bedurfte es daher einer weiteren Ausfertigung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (die ja nur zweifach vorhanden war und nicht dreifach), und hiezu wurde eben mit dem Ergänzungsauftrag die ursprüngliche Beschwerde zur Herstellung einer weiteren Ausfertigung zurückgestellt. Der entsprechende Punkt im Verbesserungsauftrag ist vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtslage klar formuliert. Den angefochtenen Bescheid mehrfach vorzulegen, wurde nicht aufgetragen, weil im Paragraph 28, Absatz 5, VwGG die Vorlage in mehrfacher Ausfertigung nicht vorgesehen ist. Es trifft auch nicht zu, dass der Beschwerdeführer "einen neuen, dem Mängelbehebungsauftrag voll Rechnung tragenden Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten unverbesserten Beschwerde" eingebracht hätte.

Wien, am 22. Oktober 2008

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008060168.X00

Im RIS seit

19.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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