TE Vwgh Beschluss 2008/11/11 2008/13/0061

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Veröffentlicht am 11.11.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Z1;
B-VG Art138 Abs1 Z2;
B-VG Art144 Abs1;
B-VG Art144 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 138 heute
  2. B-VG Art. 138 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 138 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  4. B-VG Art. 138 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  5. B-VG Art. 138 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 138 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, in der Beschwerdesache des B in W, vertreten durch die Spohn/Richter & Partner Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, Salztorgasse 2, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 9. Oktober 2007, GZ. RV/1601-W/03 u.a., betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2004, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Prüfung des Ablehnungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Februar 2008, B 2227/07, auf seine Gültigkeit und die Beschwerde werden zurückgewiesen. Entscheidungsgründe:

In dem zusammen mit der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof vorgelegten angefochtenen Bescheid wird auf eine "Vorgeschichte" des gegenständlichen Beschwerdefalles hingewiesen. Der Beschwerdeführer habe erstmals für das Jahr 1992 einen Schulgeldabsetzbetrag beantragt. Für das Jahr 1993 habe er einen Schulgeldabsetzbetrag und einen Erziehungsabsetzbetrag geltend gemacht und gegen die diesbezüglich ergangene Berufungsentscheidung vom 28. September 1995 den Verfassungsgerichtshof angerufen. Dieser habe mit Beschluss vom 27. Februar 1996, B 3487/95, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten, der wiederum die Beschwerde mit Erkenntnis vom 10. Oktober 1996, 96/15/0092, als unbegründet abgewiesen habe. Die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur "Schulgelddifferenz" getroffene Entscheidung vom 10. August 1999, Nr. 36302/97, sei ebenfalls negativ ausgefallen. In dem zusammen mit der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof vorgelegten angefochtenen Bescheid wird auf eine "Vorgeschichte" des gegenständlichen Beschwerdefalles hingewiesen. Der Beschwerdeführer habe erstmals für das Jahr 1992 einen Schulgeldabsetzbetrag beantragt. Für das Jahr 1993 habe er einen Schulgeldabsetzbetrag und einen Erziehungsabsetzbetrag geltend gemacht und gegen die diesbezüglich ergangene Berufungsentscheidung vom 28. September 1995 den Verfassungsgerichtshof angerufen. Dieser habe mit Beschluss vom 27. Februar 1996, B 3487/95, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten, der wiederum die Beschwerde mit Erkenntnis vom 10. Oktober 1996, 96/15/0092, als unbegründet abgewiesen habe. Die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur "Schulgelddifferenz" getroffene Entscheidung vom 10. August 1999, Nr. 36302/97, sei ebenfalls negativ ausgefallen.

Auch für die Jahre 2000 und 2001 habe der Beschwerdeführer die Zuerkennung von Schulgeld- und Erziehungsabsetzbeträgen beantragt. Für das Jahr 2003 sei zusätzlich zum Schulgeld- und Erziehungsabsetzbetrag ein Religionsgemeinschaftenfinanzierungs-Ausgleichsabsetzbetrag geltend gemacht worden. Betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2004 habe der Beschwerdeführer zwar keinen Schulgeldabsetzbetrag mehr beantragt, jedoch weiterhin die Berücksichtigung eines Erziehungs- und eines Religionsgemeinschaftenfinanzierungs-Ausgleichsabsetzbetrages geltend gemacht sowie - neu - ein Beamtenprivilegierungsäquivalent beansprucht.

Nach einer Wiedergabe der (gesamten) Berufungsvorbringen wird im Erwägungsteil des angefochtenen Bescheides ausgeführt, der Beschwerdeführer bezweifle nicht, dass die erstinstanzlichen Bescheide gesetzeskonform seien. Die belangte Behörde könne den vorgetragenen verfassungsrechtlichen Forderungen nicht näher treten, weil eine Verwaltungsbehörde auf Grund der bestehenden Rechtslage zu entscheiden habe. Das EStG 1988 sehe weder einen Schulgeldabsetzbetrag noch einen Erziehungsabsetzbetrag noch einen Religionsgemeinschaftenfinanzierungs-Ausgleichsabsetzbetrag noch ein Beamtenprivilegierungsäquivalent vor. Es könne daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn das Finanzamt diese Absetzbeträge und das Äquivalent nicht zuerkannt habe. Der Beschwerdeführer betone ausdrücklich, dass die einem Kinderabsetzbetrag entsprechenden Zuschüsse in Form eines Schulgeldabsetzbetrages und eines Erziehungsabsetzbetrages nicht unter § 34 EStG 1988 (außergewöhnliche Belastung) subsumiert werden sollen, weshalb sich eine Auseinandersetzung damit erübrige. Zu bemerken sei lediglich, dass der Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 nicht mit dem Einkommensteuerbescheid -"als Negativsteuer" wie vom Beschwerdeführer als Zuschuss bzw. Erstattung gewollt - festgesetzt werde, sondern gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt werde, welche die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers beziehe. Andere mit dem Einkommensteuerbescheid festzusetzende Absetzbeträge, wie der Alleinverdienerabsetzbetrag bzw. der Alleinerzieherabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 und 2 EStG 1988, oder die Gutschrift gemäß § 33 Abs. 8 EStG 1988 seien wiederum nur für Niedrigeinkommen als Negativsteuer normiert, nicht jedoch bei höheren - eine tatsächliche Steuerzahlungspflicht begründenden - Einkommen. Nach einer Wiedergabe der (gesamten) Berufungsvorbringen wird im Erwägungsteil des angefochtenen Bescheides ausgeführt, der Beschwerdeführer bezweifle nicht, dass die erstinstanzlichen Bescheide gesetzeskonform seien. Die belangte Behörde könne den vorgetragenen verfassungsrechtlichen Forderungen nicht näher treten, weil eine Verwaltungsbehörde auf Grund der bestehenden Rechtslage zu entscheiden habe. Das EStG 1988 sehe weder einen Schulgeldabsetzbetrag noch einen Erziehungsabsetzbetrag noch einen Religionsgemeinschaftenfinanzierungs-Ausgleichsabsetzbetrag noch ein Beamtenprivilegierungsäquivalent vor. Es könne daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn das Finanzamt diese Absetzbeträge und das Äquivalent nicht zuerkannt habe. Der Beschwerdeführer betone ausdrücklich, dass die einem Kinderabsetzbetrag entsprechenden Zuschüsse in Form eines Schulgeldabsetzbetrages und eines Erziehungsabsetzbetrages nicht unter Paragraph 34, EStG 1988 (außergewöhnliche Belastung) subsumiert werden sollen, weshalb sich eine Auseinandersetzung damit erübrige. Zu bemerken sei lediglich, dass der Kinderabsetzbetrag gemäß Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, Litera a, EStG 1988 nicht mit dem Einkommensteuerbescheid -"als Negativsteuer" wie vom Beschwerdeführer als Zuschuss bzw. Erstattung gewollt - festgesetzt werde, sondern gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt werde, welche die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers beziehe. Andere mit dem Einkommensteuerbescheid festzusetzende Absetzbeträge, wie der Alleinverdienerabsetzbetrag bzw. der Alleinerzieherabsetzbetrag gemäß Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer eins und 2 EStG 1988, oder die Gutschrift gemäß Paragraph 33, Absatz 8, EStG 1988 seien wiederum nur für Niedrigeinkommen als Negativsteuer normiert, nicht jedoch bei höheren - eine tatsächliche Steuerzahlungspflicht begründenden - Einkommen.

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof

Begründung

erhobenen Beschwerde hat dieser mit Beschluss vom 26. Februar 2008, B 2227/07-7,

Verfassungsgerichtshof aus, die vorliegende Beschwerde rüge die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen. Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berühre, als die Verfassungswidrigkeit des EStG 1988 mit der Begründung behauptet werde, dass dieses Gesetz für verschiedene Lebensumstände keine Absetzbeträge bzw. Zuschüsse vorsehe, genüge es darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in den fraglichen Jahren ohnehin keine Einkommensteuer zu entrichten gehabt habe und der Gesetzgeber verfassungsrechtlich jedenfalls nicht verpflichtet wäre, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Lebensumstände im Wege einer Negativsteuer zu berücksichtigen. Das Vorbringen in der Beschwerde lasse daher die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

Zu der über nachträglichen Antrag des Beschwerdeführers vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 26. März 2008, B 2227/07- 10, an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Mängelbehebungsverfahren (hg. Verfügung vom 23. April 2008, 2008/13/0061-2) einen mit "Ergänzung der Beschwerde" bezeichneten Schriftsatz vom 27. Mai 2008 ein.

In diesem Schriftsatz wird zunächst der Antrag gestellt, der Verwaltungsgerichtshof möge an den Verfassungsgerichtshof näher bezeichnete Fragen zur Entscheidungsfindung im Ablehnungsbeschluss stellen und sodann entscheiden, ob am 26. Februar 2008 überhaupt ein gültiger, die Abtretung der Beschwerde ermöglichender "VfGH-Ablehnungsbeschluss" zustande gekommen sei.

Zu diesem Vorbringen ist darauf zu verweisen, dass ein diesbezüglicher Antrag weder gesetzlich vorgesehen ist noch dem Verwaltungsgerichtshof eine Kontrollkompetenz in Bezug auf vom Verfassungsgerichtshof gefasste Ablehnungsbeschlüsse zukommt (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 11. November 1992, 92/13/0213, sowie das hg. Erkenntnis vom 15. Jänner 1997, 94/13/0185). Der gegenständliche - mit Schriftsatz vom 2. Juni 2008 auch hinsichtlich des Fragenkataloges modifizierte - Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen. Zu diesem Vorbringen ist darauf zu verweisen, dass ein diesbezüglicher Antrag weder gesetzlich vorgesehen ist noch dem Verwaltungsgerichtshof eine Kontrollkompetenz in Bezug auf vom Verfassungsgerichtshof gefasste Ablehnungsbeschlüsse zukommt vergleiche z.B. den hg. Beschluss vom 11. November 1992, 92/13/0213, sowie das hg. Erkenntnis vom 15. Jänner 1997, 94/13/0185). Der gegenständliche - mit Schriftsatz vom 2. Juni 2008 auch hinsichtlich des Fragenkataloges modifizierte - Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Zur Mängelbehebung macht der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 27. Mai 2008 geltend, er sei in seinem "einfachgesetzlichen Recht" auf Zuerkennung von Absetzbeträgen, verstanden als Negativsteuer, gemäß der nachstehenden Tabelle verletzt:

 

2000 ATS

2001 ATS

2002 EUR

2003 EUR

2004 EUR

Schulgeld-Absetzbetrag

44.800,00

66.480,00

4.869,12

6.560,00

entfällt

Erziehungs-Absetzbetrag

405.375,92

404.972,68

29.752,44

20.875,45

16.311,69

Religionsgemeinschaften-finanzierungs- Ausgleichsabsetzbetrag

entfällt

entfällt

entfällt

75,00

76,58

Beamtenprivilegierungs-äquivalent

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

14.000,00

Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil seine Rechtsgrundlage verfassungswidrig sei. Die Gründe für die Verfassungswidrigkeit habe der Beschwerdeführer in seiner (vom Verfassungsgerichtshof abgelehnten und nunmehr dem Verwaltungsgerichtshof abgetretenen) Beschwerde dargelegt. Nach Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die "VfGH-Ablehnung" seiner Meinung nach "mit hoher Wahrscheinlichkeit unrichtig" sei und Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Beschwerdeerledigung seiner Ansicht nach vorliege, regt der Beschwerdeführer die Anfechtung bestimmter näher bezeichneter Rechtsvorschriften beim Verfassungsgerichtshof an (u.a. solle "das ganze EStG 1988" angefochten werden, weil es entsprechende Negativsteuern nicht vorsehe).

Bereits mit den hg. Beschlüssen vom 11. November 1992, 92/13/0213 (betreffend Einkommensteuer 1989), und vom 24. November 1993, 93/13/0071 (betreffend Einkommensteuer 1990), wurden Beschwerden des Beschwerdeführers wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückgewiesen, in denen nach deren Abtretung durch den Verfassungsgerichtshof im Mängelbehebungsverfahren lediglich vorgebracht worden war, die angefochtenen Bescheide seien deshalb rechtswidrig, weil die gesetzlichen Grundlagen verfassungswidrig seien (wobei der Verwaltungsgerichtshof bestimmte gesetzliche Vorschriften beim Verfassungsgerichtshof anfechten möge). Der Verwaltungsgerichtshof brachte in diesen Beschlüssen unter Hinweis auf Vorjudikatur zum Ausdruck, dass die Entscheidung über Beschwerden, in denen ausschließlich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wegen Anwendung einer für verfassungswidrig erachteten einfachgesetzlichen Regelung geltend gemacht wird, nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, sondern gemäß Art 144 Abs. 1 erster Satz B-VG in jene des Verfassungsgerichtshofes fällt. Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes sind sie gemäß Art. 133 Z 1 B-VG ausgeschlossen. Bereits mit den hg. Beschlüssen vom 11. November 1992, 92/13/0213 (betreffend Einkommensteuer 1989), und vom 24. November 1993, 93/13/0071 (betreffend Einkommensteuer 1990), wurden Beschwerden des Beschwerdeführers wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückgewiesen, in denen nach deren Abtretung durch den Verfassungsgerichtshof im Mängelbehebungsverfahren lediglich vorgebracht worden war, die angefochtenen Bescheide seien deshalb rechtswidrig, weil die gesetzlichen Grundlagen verfassungswidrig seien (wobei der Verwaltungsgerichtshof bestimmte gesetzliche Vorschriften beim Verfassungsgerichtshof anfechten möge). Der Verwaltungsgerichtshof brachte in diesen Beschlüssen unter Hinweis auf Vorjudikatur zum Ausdruck, dass die Entscheidung über Beschwerden, in denen ausschließlich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wegen Anwendung einer für verfassungswidrig erachteten einfachgesetzlichen Regelung geltend gemacht wird, nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, sondern gemäß Artikel 144, Absatz eins, erster Satz B-VG in jene des Verfassungsgerichtshofes fällt. Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes sind sie gemäß Artikel 133, Ziffer eins, B-VG ausgeschlossen.

Unter Verweis auf diese Beschlüsse gemäß § 43 Abs. 2 iVm Abs. 9 VwGG war daher auch die vorliegende Beschwerde, die zur Zuständigkeitsfrage auch im Wesentlichen gleichlautend wie in den damaligen Beschwerdefällen argumentiert, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG infolge offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Zum im Mängelbehebungsschriftsatz des Beschwerdeführers angesprochenen "Kompetenzkonflikterkenntnis" des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Dezember 1994, VfSlg 13983, ist darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof im (ebenfalls einen negativen Kompetenzkonflikt zwischen Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof betreffenden) Erkenntnis vom 12. Juni 2008, KI-7/07, die Aussagen zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes im zitierten Erkenntnis vom 14. Dezember 1994 nicht mehr aufrecht erhalten hat. Unter Verweis auf diese Beschlüsse gemäß Paragraph 43, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 9, VwGG war daher auch die vorliegende Beschwerde, die zur Zuständigkeitsfrage auch im Wesentlichen gleichlautend wie in den damaligen Beschwerdefällen argumentiert, gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG infolge offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Zum im Mängelbehebungsschriftsatz des Beschwerdeführers angesprochenen "Kompetenzkonflikterkenntnis" des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Dezember 1994, VfSlg 13983, ist darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof im (ebenfalls einen negativen Kompetenzkonflikt zwischen Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof betreffenden) Erkenntnis vom 12. Juni 2008, KI-7/07, die Aussagen zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes im zitierten Erkenntnis vom 14. Dezember 1994 nicht mehr aufrecht erhalten hat.

Wien, am 11. November 2008

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008130061.X00

Im RIS seit

23.04.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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