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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §10;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/19/0843 2006/19/0845 2006/19/0844Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, in den Beschwerdesachen 1. der R, 2. der T, 3. der L, und 4. des G, alle vertreten durch Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG, in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates jeweils vom 17. Februar 2006, Zlen. 229.242/0-VIII/22/02 (ad 1.), 229.240/0- VIII/22/02 (ad. 2.), 229.243/0-VIII/22/02 (ad. 3.) 229.241/0- VIII/22/02 (ad. 4.), betreffend §§ 10, 11 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres) zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, in den Beschwerdesachen 1. der R, 2. der T, 3. der L, und 4. des G, alle vertreten durch Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG, in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates jeweils vom 17. Februar 2006, Zlen. 229.242/0-VIII/22/02 (ad 1.), 229.240/0- VIII/22/02 (ad. 2.), 229.243/0-VIII/22/02 (ad. 3.) 229.241/0- VIII/22/02 (ad. 4.), betreffend Paragraphen 10, 11, Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres) zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 991, insgesamt somit EUR 3.964, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit den vorliegenden, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden der belangten Behörde wurden die Anträge der Beschwerdeführer, das ihrem Ehemann bzw. Vater zu gewährende Asyl auf sie zu erstrecken, gemäß §§ 10, 11 Asylgesetz 1997 abgewiesen. Diese Entscheidungen gründeten sich darauf, dass dem Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. Juni 2005 (richtig: vom 14. Juni 2005) kein Asyl gewährt worden sei, weshalb dieses auch nicht auf die Beschwerdeführer erstreckt werden könne. Mit den vorliegenden, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden der belangten Behörde wurden die Anträge der Beschwerdeführer, das ihrem Ehemann bzw. Vater zu gewährende Asyl auf sie zu erstrecken, gemäß Paragraphen 10, 11, Asylgesetz 1997 abgewiesen. Diese Entscheidungen gründeten sich darauf, dass dem Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. Juni 2005 (richtig: vom 14. Juni 2005) kein Asyl gewährt worden sei, weshalb dieses auch nicht auf die Beschwerdeführer erstreckt werden könne.
Gegen diese Bescheide wenden sich die vorliegenden - wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen - Beschwerden, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat: Gegen diese Bescheide wenden sich die vorliegenden - wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen - Beschwerden, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Mit hg. Erkenntnis vom 7. Oktober 2008, Zl. 2006/19/0599, wurde der den Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer betreffende Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Das Verwaltungsverfahren über seinen Asylantrag ist daher mit Wirkung ex tunc wieder offen. Die Bescheide, mit denen über die Asylerstreckungsanträge der Beschwerdeführer entschieden wurde, sind insofern vor rechtskräftiger Entscheidung über den Hauptantrag ergangen und aus diesem Grund inhaltlich rechtswidrig.
Die angefochtenen Bescheide waren daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. Die angefochtenen Bescheide waren daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, begrenzt durch das den Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand nach dieser Verordnung unterschreitende Kostenersatzbegehren. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, begrenzt durch das den Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand nach dieser Verordnung unterschreitende Kostenersatzbegehren.
Wien, am 11. November 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006190842.X00Im RIS seit
08.04.2009Zuletzt aktualisiert am
09.04.2009