TE Vwgh Erkenntnis 2008/11/28 2008/02/0221

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Veröffentlicht am 28.11.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §13a;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
VStG §22 Abs1;
VwRallg;
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/02/0222

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerden des A P in K, vertreten durch Mag. Daniel Vonbank, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Scheffelstraße 8, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg 1. vom 19. November 2007, Zl. UVS-1-601/E6-2007, und

2. vom 20. November 2007, Zl. UVS-1-604/E6-2007, beide betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerden und der vorgelegten angefochtenen Bescheide steht folgender Sachverhalt fest:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. November 2007 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 27. Mai 2007 um 13.08 an einem näher bezeichneten Ort ein Fahrrad in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt; der Test am geeichten Alkomaten habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,97 mg/l ergeben.

Der Beschwerdeführer habe hiedurch eine Übertretung des § 99 Abs 1 lit. a iVm § 5 Abs 1 StVO begangen; über ihn wurde unter Anwendung des § 20 VStG eine Geldstrafe von EUR 581,-- verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Stunden festgesetzt. Der Beschwerdeführer habe hiedurch eine Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO begangen; über ihn wurde unter Anwendung des Paragraph 20, VStG eine Geldstrafe von EUR 581,-- verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Stunden festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2008/02/0221, protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. November 2007 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe ein Fahrrad (Damenfahrrad blau-weiß) in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und sich nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hierzu ermächtigten Organs der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden habe können, dass er sich beim Lenken in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand befunden habe. Die Verweigerung sei am 27. Mai 2007 um 13.50 Uhr an einem näher bezeichneten Ort erfolgt.

Der Beschwerdeführer habe hiedurch eine Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO begangen; über ihn wurde unter Anwendung des § 20 VStG eine Geldstrafe von EUR 581,-- verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Stunden festgesetzt. Der Beschwerdeführer habe hiedurch eine Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO begangen; über ihn wurde unter Anwendung des Paragraph 20, VStG eine Geldstrafe von EUR 581,-- verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Stunden festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2008/02/0222, protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Dieser hat beschlossen, die Beschwerden wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden, und hierüber erwogen:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens notwendig, wenn Indizien in Richtung einer mangelnden Zurechnungsfähigkeit (vgl. § 3 Abs. 1 VStG) zur Tatzeit vorliegen, um diese Frage hinreichend beurteilen zu können (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2001, Zl. 2000/02/0258, mwN). Die belangte Behörde ist auf dieser Grundlage zur Frage der Fähigkeit des Beschwerdeführers, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen bzw. der Einsicht gemäß zu handeln, zur Auffassung gelangt, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt nicht diskretions- und dispositionsunfähig war. Erkennbar als Verfahrensmangel rügt der Beschwerdeführer, dass dieses schriftlich erstattete Gutachten mit dem Sachverständigen nicht erörtert worden sei, unterlässt es jedoch in der Folge, die Wesentlichkeit dieses behaupteten Verfahrensmangels darzutun, sodass auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht näher einzugehen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens notwendig, wenn Indizien in Richtung einer mangelnden Zurechnungsfähigkeit vergleiche , Paragraph 3, Absatz eins, VStG) zur Tatzeit vorliegen, um diese Frage hinreichend beurteilen zu können vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2001, Zl. 2000/02/0258, mwN). Die belangte Behörde ist auf dieser Grundlage zur Frage der Fähigkeit des Beschwerdeführers, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen bzw. der Einsicht gemäß zu handeln, zur Auffassung gelangt, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt nicht diskretions- und dispositionsunfähig war. Erkennbar als Verfahrensmangel rügt der Beschwerdeführer, dass dieses schriftlich erstattete Gutachten mit dem Sachverständigen nicht erörtert worden sei, unterlässt es jedoch in der Folge, die Wesentlichkeit dieses behaupteten Verfahrensmangels darzutun, sodass auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht näher einzugehen ist.

Der Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe ihre Manuduktionspflicht insofern verletzt, als sie den im Verwaltungsstrafverfahren nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführer, für den nur sein Sachwalter eingeschritten sei, anzuleiten gehabt hätte, weiteres Vorbringen und geeignete Beweisanbote zum rechtlich relevanten Umstand des Vorliegens eines fortgesetzten Delikts zu erstatten, ist entgegenzuhalten, dass die dafür maßgebliche Regelung des § 13a AVG die Behörde nicht verpflichtet, die Partei in materiellrechtlicher Hinsicht zu beraten oder zur Erhebung bestimmter Behauptungen und Stellung bestimmter Beweisanträge anzuleiten (vgl. etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Aufl., zu § 13a AVG E 8 bis 10 zitierte hg. Rechtsprechung ). Der Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe ihre Manuduktionspflicht insofern verletzt, als sie den im Verwaltungsstrafverfahren nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführer, für den nur sein Sachwalter eingeschritten sei, anzuleiten gehabt hätte, weiteres Vorbringen und geeignete Beweisanbote zum rechtlich relevanten Umstand des Vorliegens eines fortgesetzten Delikts zu erstatten, ist entgegenzuhalten, dass die dafür maßgebliche Regelung des Paragraph 13 a, AVG die Behörde nicht verpflichtet, die Partei in materiellrechtlicher Hinsicht zu beraten oder zur Erhebung bestimmter Behauptungen und Stellung bestimmter Beweisanträge anzuleiten vergleiche , etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 2. Aufl., zu Paragraph 13 a, AVG E 8 bis 10 zitierte hg. Rechtsprechung ).

Der Beschwerdeführer wendet sodann einen Verstoß der belangten Behörde gegen das Doppelbestrafungsverbot ein, weil ein fortgesetztes Delikt vorgelegen sei. Dem ist die ständige hg. Rechtsprechung entgegenzuhalten, wonach weder von einem Dauerdelikt noch von einem fortgesetzten Delikt gesprochen werden kann, wenn ein Fahrzeuglenker die Atemluftuntersuchung nach neuerlichem Lenken und nach neuerlicher Aufforderung verweigert. Auch im gegenständlichen Fall liegen voneinander getrennte Fahrten vor, deren Antritt (nach Beendigung der vorherigen Fahrt und Verstreichen einer wenn auch kurzen Zeitspanne) jedes Mal einen neuen Willensentschluss voraussetzte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1992, Zl. 92/02/0016). Es liegen sohin verschiedene selbständige Taten im Sinne des § 22 VStG vor, für welche nebeneinander Strafen zu verhängen sind (vgl. etwa das zu § 5 Abs. 2 StVO ergangene hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 1993, Zl. 92/03/0017). Der Beschwerdeführer wendet sodann einen Verstoß der belangten Behörde gegen das Doppelbestrafungsverbot ein, weil ein fortgesetztes Delikt vorgelegen sei. Dem ist die ständige hg. Rechtsprechung entgegenzuhalten, wonach weder von einem Dauerdelikt noch von einem fortgesetzten Delikt gesprochen werden kann, wenn ein Fahrzeuglenker die Atemluftuntersuchung nach neuerlichem Lenken und nach neuerlicher Aufforderung verweigert. Auch im gegenständlichen Fall liegen voneinander getrennte Fahrten vor, deren Antritt (nach Beendigung der vorherigen Fahrt und Verstreichen einer wenn auch kurzen Zeitspanne) jedes Mal einen neuen Willensentschluss voraussetzte vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1992, Zl. 92/02/0016). Es liegen sohin verschiedene selbständige Taten im Sinne des Paragraph 22, VStG vor, für welche nebeneinander Strafen zu verhängen sind vergleiche , etwa das zu Paragraph 5, Absatz 2, StVO ergangene hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 1993, Zl. 92/03/0017).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerden erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, waren die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerden erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, waren die Beschwerden gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG konnte von der Durchführung der beantragten Verhandlung abgesehen werden. Art. 6 Abs. 1 MRK steht dem nicht entgegen, weil der Verwaltungsgerichtshof nach Stattfinden eines Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat, einem Tribunal im Sinne der MRK, angerufen wurde. Gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG konnte von der Durchführung der beantragten Verhandlung abgesehen werden. Artikel 6, Absatz eins, MRK steht dem nicht entgegen, weil der Verwaltungsgerichtshof nach Stattfinden eines Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat, einem Tribunal im Sinne der MRK, angerufen wurde.

Wien, am 28. November 2008

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008020221.X00

Im RIS seit

21.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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