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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AWG 1990 §45 Abs11a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der E GmbH in Wien, vertreten durch O O K H Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 3. November 2008, Zl. BMLFUW-UW.2.1.16/0143-VI/6/2008, betreffend Verlängerung der Genehmigung eines Sammel- und Verwertungssystems, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
Mit Ministerialbescheid vom 15. Oktober 1997 wurde der Beschwerdeführerin nach den §§ 7a und 7b des Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 (AWG 1990) sowie der Verpackungsverordnung 1996 (VerpackVO) die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Sammel- und Verwertungssystems erteilt. Mit Ministerialbescheid vom 15. Oktober 1997 wurde der Beschwerdeführerin nach den Paragraphen 7 a, und 7b des Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 (AWG 1990) sowie der Verpackungsverordnung 1996 (VerpackVO) die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Sammel- und Verwertungssystems erteilt.
Dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 14. Juni 2002 auf Verlängerung dieser Genehmigung wurde mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im zweiten Rechtsgang nach Aufhebung mit hg. Erkenntnis vom 9. November 2006, Zl. 2006/07/0073, erlassenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (der belangten Behörde) vom 3. November 2008 nicht stattgegeben.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde beantragt die Beschwerdeführerin die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Sie begründet dies vor allem mit den existenzbedrohenden Auswirkungen der bekämpften Entscheidung. Die Beschwerdeführerin wäre nämlich gezwungen, die Geschäftsbeziehungen mit einem Großteil ihrer Partner bzw. Kunden zu beenden, die auch dann verloren wären, wenn der angefochtene Bescheid in der Folge vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben werden sollte. Zwingende öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen, weil das Sammel- und Verwertungssystem der Beschwerdeführerin seit 1997 klaglos funktioniere. Das erweise sich auch daran, dass sich die belangte Behörde in jahrelanger Kenntnis der Struktur und der Abläufe beim Sammelsystem der Beschwerdeführerin nicht veranlasst gesehen habe, Aufsichtsmaßnahmen im Sinne des § 31 Abs. 2 AWG 2002 zu ergreifen. Im Übrigen verwies die Beschwerdeführerin auf den in derselben Sache ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. August 2006, AW 2006/07/0012, mit dem der im ersten Rechtsgang eingebrachten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war; die "diesbezügliche Situation" habe sich seit diesem Beschluss nicht verändert. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde beantragt die Beschwerdeführerin die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Sie begründet dies vor allem mit den existenzbedrohenden Auswirkungen der bekämpften Entscheidung. Die Beschwerdeführerin wäre nämlich gezwungen, die Geschäftsbeziehungen mit einem Großteil ihrer Partner bzw. Kunden zu beenden, die auch dann verloren wären, wenn der angefochtene Bescheid in der Folge vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben werden sollte. Zwingende öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen, weil das Sammel- und Verwertungssystem der Beschwerdeführerin seit 1997 klaglos funktioniere. Das erweise sich auch daran, dass sich die belangte Behörde in jahrelanger Kenntnis der Struktur und der Abläufe beim Sammelsystem der Beschwerdeführerin nicht veranlasst gesehen habe, Aufsichtsmaßnahmen im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2, AWG 2002 zu ergreifen. Im Übrigen verwies die Beschwerdeführerin auf den in derselben Sache ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. August 2006, AW 2006/07/0012, mit dem der im ersten Rechtsgang eingebrachten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war; die "diesbezügliche Situation" habe sich seit diesem Beschluss nicht verändert.
Die belangte Behörde spricht sich in ihrer Stellungnahme vom 2. Dezember 2008 gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus und begründet dies im Wesentlichen damit, es sei mittlerweile bekannt geworden, dass das System der Beschwerdeführerin "seit Jahren größtenteils ohne jegliche Verträge mit Sammel- und Entsorgungspartnern agiert". § 29 Abs. 2 Z 6 AWG 2002 verlange aber den durch schriftliche Verträge zu erbringenden Nachweis des ausreichenden Tätigkeitsbereichs, sodass schon von daher eine Genehmigung der Verlängerung des Systems keinesfalls in Frage komme. Die Ablehnung eines Weiterbetriebs der Beschwerdeführerin sei für sie daher mit keinem berücksichtigungswürdigen Nachteil verbunden, wohingegen die Benachteiligung der Haushaltssysteme (z.B. des ARA-Systems) noch weiter prolongiert würde. Diese Wettbewerbsverzerrung habe "bisher zwar natürlich" nicht dazu geführt, dass die Haushaltssysteme des ARA-Systems ihren Betrieb hätten einstellen müssen, sie habe aber sehr wohl nachteilige Auswirkungen auf die Tarife für Lizenznehmer der Haushaltssysteme. Diese Situation würde entgegen dem Gebot der Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aufrecht erhalten werden. Die belangte Behörde spricht sich in ihrer Stellungnahme vom 2. Dezember 2008 gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus und begründet dies im Wesentlichen damit, es sei mittlerweile bekannt geworden, dass das System der Beschwerdeführerin "seit Jahren größtenteils ohne jegliche Verträge mit Sammel- und Entsorgungspartnern agiert". Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 6, AWG 2002 verlange aber den durch schriftliche Verträge zu erbringenden Nachweis des ausreichenden Tätigkeitsbereichs, sodass schon von daher eine Genehmigung der Verlängerung des Systems keinesfalls in Frage komme. Die Ablehnung eines Weiterbetriebs der Beschwerdeführerin sei für sie daher mit keinem berücksichtigungswürdigen Nachteil verbunden, wohingegen die Benachteiligung der Haushaltssysteme (z.B. des ARA-Systems) noch weiter prolongiert würde. Diese Wettbewerbsverzerrung habe "bisher zwar natürlich" nicht dazu geführt, dass die Haushaltssysteme des ARA-Systems ihren Betrieb hätten einstellen müssen, sie habe aber sehr wohl nachteilige Auswirkungen auf die Tarife für Lizenznehmer der Haushaltssysteme. Diese Situation würde entgegen dem Gebot der Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aufrecht erhalten werden.
Da sich bei Abweisung des Verlängerungsantrages Aufsichtsmaßnahmen erübrigen würden, sei das Verlängerungsverfahren vordringlich zum Abschluss zu bringen und nicht parallel ein Aufsichtsverfahren einzuleiten gewesen. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin könne keinesfalls von einem klaglosen Funktionieren ihres Systems gesprochen werden. Die Beschwerdeführerin entpflichte auch - nicht in privaten Haushalten angefallene - typische Haushaltverpackungen, ohne nach § 11 Abs. 4 VerpackVO in zumutbarer Entfernung zur jeweiligen Anfallstelle Sammelstellen einzurichten. Durch diese Kostenersparnis könne die Beschwerdeführerin niedrigere Tarife anbieten, wodurch die dargestellte Wettbewerbsverzerrung entstehe. Es stünden daher dem Aufschub des Vollzugs des angefochtenen Bescheides zwingende und gravierende öffentliche Interessen entgegen. Da sich bei Abweisung des Verlängerungsantrages Aufsichtsmaßnahmen erübrigen würden, sei das Verlängerungsverfahren vordringlich zum Abschluss zu bringen und nicht parallel ein Aufsichtsverfahren einzuleiten gewesen. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin könne keinesfalls von einem klaglosen Funktionieren ihres Systems gesprochen werden. Die Beschwerdeführerin entpflichte auch - nicht in privaten Haushalten angefallene - typische Haushaltverpackungen, ohne nach Paragraph 11, Absatz 4, VerpackVO in zumutbarer Entfernung zur jeweiligen Anfallstelle Sammelstellen einzurichten. Durch diese Kostenersparnis könne die Beschwerdeführerin niedrigere Tarife anbieten, wodurch die dargestellte Wettbewerbsverzerrung entstehe. Es stünden daher dem Aufschub des Vollzugs des angefochtenen Bescheides zwingende und gravierende öffentliche Interessen entgegen.
Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
In dem von der Beschwerde ins Treffen geführten Beschluss vom 29. August 2006 begründete der Verwaltungsgerichtshof die dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stattgebende Entscheidung - soweit hier maßgeblich - wie folgt:
"Die belangte Behörde spricht sich in ihrer Stellungnahme gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus und begründet dies damit, durch die Interpretation des Gesetzesbegriffes 'haushaltsnahes Sammel- und Verwertungssystem' der beschwerdeführenden Partei komme es zu eklatanten Wettbewerbsverzerrungen zwischen dem System der beschwerdeführenden Partei und anderen Sammel- und Verwertungssystemen für Verpackungen. Der belangten Behörde lägen Schreiben von Konkurrenzsystemen vor, in denen die Abstellung der Praxis der beschwerdeführenden Partei gefordert werde. Es sei aus öffentlichen Interessen geboten, so rasch wie möglich ein gesetzeskonformes Verhalten der beschwerdeführenden Partei herzustellen. Dass die beschwerdeführende Partei ihre bisherige rechtswidrige Praxis nicht aufgeben wolle, sei zwar verständlich, aber kein berücksichtigungswürdiger unverhältnismäßiger Nachteil für sie. Dagegen entstünden durch die Wettbewerbsverzerrung ständig unverhältnismäßige Nachteile für die anderen Sammel- und Verwertungssysteme. ...
...
Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bezieht sich auf einen Bescheid, mit dem der beschwerdeführenden Partei eine Genehmigung unter Nebenbestimmungen erteilt wurde. Die Zulässigkeit einer aufschiebenden Wirkung in diesem Fall und die Wirkungen derselben ergeben sich aus der Fallkonstellation.
Nach der Darstellung in der Beschwerde betreibt die beschwerdeführende Partei seit 21. Oktober 1997 ein Sammel- und Verwertungssystem nach der Verpackungsverordnung 1996 und es umfasst nach dem Genehmigungsbescheid vom 15. Oktober 1997 der sachliche Tätigkeitsbereich der beschwerdeführenden Partei die Entpflichtung von im gewerblichen Bereich anfallenden Verpackungen.
Am 17. Juni 2002 stellte die beschwerdeführende Partei einen Antrag auf Verlängerung der Genehmigung des bestehenden Sammel- und Verwertungssystems gemäß (den damals noch geltenden)
§ 7a AWG 1990 und innerhalb der Frist des § 45 Abs. 11a AWG 1990.Paragraph 7 a, AWG 1990 und innerhalb der Frist des Paragraph 45, Absatz 11 a, AWG 1990.
§ 45 Abs. 11a AWG 1990 lautete: Paragraph 45, Absatz 11 a, AWG 1990 lautete:
'Betreiber genehmigter Sammel- und Verwertungssysteme gemäß § 7a dürfen ihre Tätigkeit im bisherigen Umfang bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen Antrag auf Verlängerung des Genehmigungsbescheides ausüben, sofern der Antrag spätestens drei Monate vor Ablauf der befristeten Genehmigung eingebracht wurde.' 'Betreiber genehmigter Sammel- und Verwertungssysteme gemäß Paragraph 7 a, dürfen ihre Tätigkeit im bisherigen Umfang bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen Antrag auf Verlängerung des Genehmigungsbescheides ausüben, sofern der Antrag spätestens drei Monate vor Ablauf der befristeten Genehmigung eingebracht wurde.'
Während des Verfahrens zur Verlängerung des Genehmigungsbescheides ist das AWG 2002 in Kraft getreten.
Nach § 77 Abs. 1 Z. 8 AWG 2002 gelten Genehmigungen für Sammel- und Verwertungssysteme gemäß § 7a AWG 1990 als Genehmigungen gemäß § 29 AWG 2002. Nach Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 8, AWG 2002 gelten Genehmigungen für Sammel- und Verwertungssysteme gemäß Paragraph 7 a, AWG 1990 als Genehmigungen gemäß Paragraph 29, AWG 2002.
Nach § 29 Abs. 7 AWG 2002 ist eine Verlängerung des Betriebszeitraums für ein Sammel- und Verwertungssystem um jeweils längstens zehn Jahre zulässig, wenn der Antrag spätestens ein halbes Jahr vor Ablauf der Befristung gestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag darf das Sammel- und Verwertungssystem im bisherigen Umfang betrieben werden. Nach Paragraph 29, Absatz 7, AWG 2002 ist eine Verlängerung des Betriebszeitraums für ein Sammel- und Verwertungssystem um jeweils längstens zehn Jahre zulässig, wenn der Antrag spätestens ein halbes Jahr vor Ablauf der Befristung gestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag darf das Sammel- und Verwertungssystem im bisherigen Umfang betrieben werden.
Aus einer Zusammenschau dieser Bestimmungen ergibt sich, dass eine rechtzeitige Antragstellung im Sinne des § 45 Abs. 11a AWG 1990 dazu führt, dass der Antragsteller bis zum Abschluss des Verfahrens, und zwar auch dann, wenn dieses auf Grund des AWG 2002 zu Ende zu führen ist, über eine Genehmigung für sein Sammel- und Verwertungssystem verfügt. Mit der Erteilung einer neuen Genehmigung erlischt diese alte Genehmigung. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat zur Folge, dass dieses Erlöschen nicht eintritt, sondern die alte Genehmigung im bisherigen Umfang fortwirkt. Aus einer Zusammenschau dieser Bestimmungen ergibt sich, dass eine rechtzeitige Antragstellung im Sinne des Paragraph 45, Absatz 11 a, AWG 1990 dazu führt, dass der Antragsteller bis zum Abschluss des Verfahrens, und zwar auch dann, wenn dieses auf Grund des AWG 2002 zu Ende zu führen ist, über eine Genehmigung für sein Sammel- und Verwertungssystem verfügt. Mit der Erteilung einer neuen Genehmigung erlischt diese alte Genehmigung. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat zur Folge, dass dieses Erlöschen nicht eintritt, sondern die alte Genehmigung im bisherigen Umfang fortwirkt.
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall bedeutet also, dass die Wirkungen des angefochtenen Bescheides zur Gänze - und nicht etwa nur die bekämpften Nebenbestimmungen - suspendiert sind und damit der alte Bescheid im bisherigen Umfang wieder wirksam ist. Wenn aber der Gesetzgeber selbst ein Fortwirken einer Bewilligung vorsieht, dann kann deren Ausübung nicht gesetzwidrig sein.
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung besagt aber nichts darüber, welche Berechtigung der Genehmigungsbescheid aus dem Jahr 1997 der beschwerdeführenden Partei vermittelt. Ob die diesbezüglichen Behauptungen in der Beschwerde zutreffen, war im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht näher zu prüfen.
Aus den dargestellten Erwägungen war dem Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Folge zu geben."
Diese Ausführungen gelten sinngemäß auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffend die gänzliche Abweisung des Verlängerungsantrages der Beschwerdeführerin und für das gegenständliche Aufschiebungsbegehren. Im Übrigen geht auch die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme (Punkt 1.) erkennbar davon aus, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedeute auch hier, dass die Beschwerdeführerin ihr Sammel- und Verwertungssystem für Verpackungen im Umfang des ersten Genehmigungsbescheides aus dem Jahre 1997 weiter betreiben dürfe.
Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Beschluss ergänzend klargestellt, dass der "alte" Bescheid im bisherigen Umfang wieder wirksam sei und die Ausübung dieser Bewilligung, somit im genehmigten Umfang, nicht gesetzwidrig sein könne, wenn der Gesetzgeber selbst deren Fortwirken vorsehe. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung besage aber nichts darüber, welche Berechtigung der Genehmigungsbescheid aus dem Jahr 1997 der Beschwerdeführerin vermittle. Ob die diesbezüglichen Behauptungen in der Beschwerde zutreffen, sei im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht näher zu prüfen.
Dem hat die belangte Behörde bei ihrer Stellungnahme nicht Rechnung getragen, sondern - wie auch im Erstverfahren - unter dem Gesichtspunkt des zwingenden öffentlichen Interesses angebliche wettbewerbsverzerrende Auswirkungen als Folge der Überschreitung bzw. Nichtbeachtung des seinerzeitigen Genehmigungsumfangs durch die Beschwerdeführerin vorgebracht. Darauf ist aber - ebenso wie auf die hier nicht relevanten Erwägungen zu den Erfolgsaussichten der Beschwerde bzw. des Verlängerungsantrages (vgl. etwa den Beschluss vom 30. März 2007, Zl. AW 2007/10/0011) - im Rahmen des Verfahrens über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht weiter einzugehen, weil damit, wie erwähnt, nur eine gesetzeskonforme Ausübung der bisherigen Bewilligung erlaubt wird. Dem hat die belangte Behörde bei ihrer Stellungnahme nicht Rechnung getragen, sondern - wie auch im Erstverfahren - unter dem Gesichtspunkt des zwingenden öffentlichen Interesses angebliche wettbewerbsverzerrende Auswirkungen als Folge der Überschreitung bzw. Nichtbeachtung des seinerzeitigen Genehmigungsumfangs durch die Beschwerdeführerin vorgebracht. Darauf ist aber - ebenso wie auf die hier nicht relevanten Erwägungen zu den Erfolgsaussichten der Beschwerde bzw. des Verlängerungsantrages vergleiche , etwa den Beschluss vom 30. März 2007, Zl. AW 2007/10/0011) - im Rahmen des Verfahrens über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht weiter einzugehen, weil damit, wie erwähnt, nur eine gesetzeskonforme Ausübung der bisherigen Bewilligung erlaubt wird.
Eine gegen diese schon im ersten Verfahren vertretene Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes gerichtete Argumentation ist der Stellungnahme der belangten Behörde nicht zu entnehmen, obwohl sich die Beschwerführerin zur Antragsbegründung ausdrücklich auf diesen Beschluss berufen hat und der belangten Behörde vom Verwaltungsgerichtshof zur Wahrung des rechtlichen Gehörs eine Äußerungsmöglichkeit eingeräumt wurde. Es besteht daher kein Anlass, von der dargestellten Rechtsmeinung abzuweichen, weshalb dem Aufschiebungsantrag stattzugeben war. Wien, am 4. Dezember 2008
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008070046.A00Im RIS seit
19.05.2009Zuletzt aktualisiert am
20.05.2009