TE Vwgh Erkenntnis 2008/12/10 2008/22/0873

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Veröffentlicht am 10.12.2008
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

NAG 2005 §19 Abs1;
NAG 2005 §21 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl sowie die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des N, vertreten durch Dr. Werner Zach, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 19, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 2. September 2008, Zl. 149.455/4- III/4/08, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Bescheidausfertigung steht fest, dass der Beschwerdeführer am 14. Februar 2008 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit Telefax an den Landeshauptmann von Wien gestellt hat. Der Landeshauptmann von Wien wies diesen Antrag unter Hinweis auf § 19 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) wegen des Fehlens einer persönlichen Antragstellung zurück. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung keine Folge. Sie wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer Unterlagen, wonach er selbst handlungsunfähig und daher nicht zur persönlichen Antragstellung verpflichtet sei, nicht vorgelegt habe. Beim Erfordernis der persönlichen Antragstellung nach § 19 Abs. 1 NAG handle es sich um eine verfassungskonforme Bestimmung. Auf Grund der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Bescheidausfertigung steht fest, dass der Beschwerdeführer am 14. Februar 2008 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit Telefax an den Landeshauptmann von Wien gestellt hat. Der Landeshauptmann von Wien wies diesen Antrag unter Hinweis auf Paragraph 19, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) wegen des Fehlens einer persönlichen Antragstellung zurück. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung keine Folge. Sie wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer Unterlagen, wonach er selbst handlungsunfähig und daher nicht zur persönlichen Antragstellung verpflichtet sei, nicht vorgelegt habe. Beim Erfordernis der persönlichen Antragstellung nach Paragraph 19, Absatz eins, NAG handle es sich um eine verfassungskonforme Bestimmung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

Gemäß § 19 Abs. 1 NAG sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, NAG sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

Der Beschwerdeführer bringt dazu lediglich vor, dass er bereits am 18. Juli 2006 bei der Österreichischen Botschaft Ankara persönlich einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gestellt habe. Diesen Antrag habe "die LRg von Wien, MA 35" mit Bescheid vom 8. Februar 2007 mit der Begründung abgewiesen, dass sein Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Die dagegen erhobene Berufung sei abgewiesen worden. Auf eine Beschwerde sei verzichtet worden.

Der Beschwerdeführer meint nun, er habe am 14. Februar 2008 seinen ursprünglichen Antrag vom 18. Juli 2006 "schriftlich wiederholt" und diesen wiederholten Antrag unmittelbar bei der Magistratsabteilung 35 neuerlich gestellt. Dem nicht im Bundesgebiet aufhältigen Beschwerdeführer sei es nicht möglich gewesen, beim wiederholt gestellten Antrag vor der Magistratsabteilung 35 persönlich zu erscheinen. Durch den ersten Antrag habe sich ein neuerliches "persönliches Antragstellen" erübrigt.

Mit diesem Vorbringen befindet sich der Beschwerdeführer in einem Rechtsirrtum. Das Gesetz sieht nämlich nicht vor, dass ein neuerlicher Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels nicht gemäß § 19 Abs. 1 NAG persönlich bei der Behörde zu stellen wäre. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung ist somit auch bei einem nachfolgenden Antrag nach Abweisung eines früheren Antrages zu beachten. Mit diesem Vorbringen befindet sich der Beschwerdeführer in einem Rechtsirrtum. Das Gesetz sieht nämlich nicht vor, dass ein neuerlicher Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels nicht gemäß Paragraph 19, Absatz eins, NAG persönlich bei der Behörde zu stellen wäre. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung ist somit auch bei einem nachfolgenden Antrag nach Abweisung eines früheren Antrages zu beachten.

Soweit der Beschwerdeführer meint, es sei ihm, der sich weiterhin in seinem Heimatland aufhalte, nicht möglich gewesen, beim wiederholt gestellten Antrag in Wien persönlich zu erscheinen, ist dem zu entgegnen, dass er ohnehin nicht berechtigt war, den Antrag in Österreich zu stellen; gemäß § 21 Abs. 1 NAG hätte er den neuerlichen Antrag ohnedies wieder bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland (persönlich) einbringen müssen. Das Erfordernis der persönlichen Antragstellung ist davon losgelöst, ob der Antrag im Ausland oder im Inland zu stellen ist. Soweit der Beschwerdeführer meint, es sei ihm, der sich weiterhin in seinem Heimatland aufhalte, nicht möglich gewesen, beim wiederholt gestellten Antrag in Wien persönlich zu erscheinen, ist dem zu entgegnen, dass er ohnehin nicht berechtigt war, den Antrag in Österreich zu stellen; gemäß Paragraph 21, Absatz eins, NAG hätte er den neuerlichen Antrag ohnedies wieder bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland (persönlich) einbringen müssen. Das Erfordernis der persönlichen Antragstellung ist davon losgelöst, ob der Antrag im Ausland oder im Inland zu stellen ist.

Der Beschwerdeführer macht im Übrigen nicht geltend, dass er, hätte er einen diesbezüglichen Verbesserungsauftrag erhalten (zur Erforderlichkeit eines Verbesserungsauftrags vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2008, 2008/21/0212), die Antragstellung persönlich bei der österreichischen Berufsvertretungsbehörde in der Türkei bestätigt hätte, sodass die Relevanz eines diesbezüglichen Verfahrensmangels nicht dargetan wurde. Der Beschwerdeführer macht im Übrigen nicht geltend, dass er, hätte er einen diesbezüglichen Verbesserungsauftrag erhalten (zur Erforderlichkeit eines Verbesserungsauftrags vergleiche das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2008, 2008/21/0212), die Antragstellung persönlich bei der österreichischen Berufsvertretungsbehörde in der Türkei bestätigt hätte, sodass die Relevanz eines diesbezüglichen Verfahrensmangels nicht dargetan wurde.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 10. Dezember 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008220873.X00

Im RIS seit

21.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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