RS Vwgh 2007/10/17 2006/08/0260

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Veröffentlicht am 17.10.2007
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10;
AlVG 1977 §11;
AlVG 1977 §12;
AlVG 1977 §38;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/08/0040 E 15. Mai 2002 RS 1

Stammrechtssatz

Für die Beantwortung der Frage, wer als arbeitslos im Sinne des § 10 und des § 11 AlVG gilt, ist die Definition des § 12 AlVG maßgebend. Diese Bestimmung steht im selben Abschnitt des Gesetzes in unmittelbarem systematischen Zusammenhang mit den §§ 10 und 11 AlVG. Die Heranziehung des § 11 AlVG setzt voraus, dass Arbeitslosigkeit erst durch die Beendigung bzw Lösung eines Dienstverhältnisses entstanden ist (Hinweis E 8. September 2000, 2000/19/0052), während dieses Dienstverhältnisses also nicht bestanden hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006080260.X01

Im RIS seit

16.11.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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