RS Vwgh 2007/10/17 2006/07/0163

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.2007
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1294;
AVG §13 Abs1;
AVG §39 Abs2;
AVG §52;
AVG §76 Abs2;
AVG §77 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Ein Beteiligter muss bei der Erstattung einer Anzeige entsprechende Sorgfalt hinsichtlich der von ihm aufgestellten Sachbehauptungen an den Tag legen (Hinweis E 27. Juni 2006, 2004/05/0099). Eine fachliche Untermauerung, die die Beiziehung eines Sachverständigen durch den Beteiligten erforderte, würde jedoch den anzuwendenden Sorgfaltsmaßstab überspannen und darüber hinaus die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes einem Beteiligten überbürden und aus dem Verfahren auslagern.

Schlagworte

Sachverständiger Entfall der Beiziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070163.X04

Im RIS seit

26.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten