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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §30 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des F und
2. der J, beide vertreten durch Dr. G, Dr. B und Mag. C, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 8. September 2008, Zl. UW.4.1.6/0184-I/5/2005, betreffend Leitungsdienstbarkeit (mitbeteiligte Partei: Abwasserverband A), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei im Instanzenzug die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb von Kanalanlagen in einem näher beschriebenen örtlichen Bereich erteilt. Unter Spruchpunkt II wurde gemäß § 63 lit. b WRG 1959 auf Grundstücken im Eigentum der Beschwerdeführer die Dienstbarkeit der Leitungsführung für den genannten Kanal unter Zuerkennung einer Entschädigung zwangsweise begründet. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei im Instanzenzug die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb von Kanalanlagen in einem näher beschriebenen örtlichen Bereich erteilt. Unter Spruchpunkt römisch zwei wurde gemäß Paragraph 63, Litera b, WRG 1959 auf Grundstücken im Eigentum der Beschwerdeführer die Dienstbarkeit der Leitungsführung für den genannten Kanal unter Zuerkennung einer Entschädigung zwangsweise begründet.
Den Antrag, der seitens der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, begründeten diese damit, dass sie einem "erheblichen finanziellen Nachteil" ausgesetzt seien, da ihre Grundstücke entwertet würden und die Wirtschaftsführung auf diesen Grundstücken nicht mehr wie bisher möglich wäre, sodass die Gefahr eines unwiederbringlichen Vermögensverlustes bestehe. Zwingende öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Dazu erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme vom 10. Dezember 2008, in der sie sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aussprach. Sie begründete dies damit, dass die Errichtung und der Betrieb von Kanalanlagen im kommunalen Bereich generell im öffentlichen Interesse liege. Es sei nicht ersichtlich, welcher erhebliche finanzielle Nachteil durch die sofortige Errichtung der kommunalen Abwasserbeseitigungsanlage für die Beschwerdeführer gegeben sein solle. Die Behauptung der Entwertung der Grundstücke und der Vereitelung der Wirtschaftsführung auf diesen Grundstücken sei unrichtig und werde durch das im Verfahren eingeholte Gutachten widerlegt. Es handle sich um derzeit landwirtschaftlich genutzte Grundstücke.
Die mitbeteiligte Partei hat keine Stellungnahme abgegeben.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Da der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu überprüfen hat, hat er, wenn das in der Beschwerde selbst erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist, jedenfalls zunächst von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf Seite 256 zu § 30 Abs. 2 VwGG zitierte Judikatur). Da der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu überprüfen hat, hat er, wenn das in der Beschwerde selbst erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist, jedenfalls zunächst von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen vergleiche die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf Seite 256 zu Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zitierte Judikatur).
Nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, die sich auf ein - auf gleicher fachlicher Ebene offenbar nicht widerlegtes - wasserbautechnisches Gutachten stützen, werden durch die gewählte Trassenführung die betroffenen Grundstücke in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen und können auch nach Verlegung des Kanals weiterhin uneingeschränkt benutzt werden. So sei durch die gewählte Trassenführung ein Anschluss des Objektes an den Kanal ohne Hebewerk und die Ableitung der Abwässer auf möglichst kurzem Wege und im freien Gefälle möglich und es sei auch die Kanaltiefe technisch-wirtschaftlich vertretbar gewählt. Alternativen wären mit erheblich mehr Kosten verbunden.
Davon, dass der von den Beschwerdeführern dargestellte unverhältnismäßige Nachteil durch die Trassenführung tatsächlich gegeben wäre, ist ausgehend von diesen Feststellungen ebenso wenig auszugehen, wie vom Vorliegen eines im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geltend gemachten "erheblichen finanziellen Nachteils" der Beschwerdeführer, der in keiner Weise näher konkretisiert wird. Dazu kommt, dass die Errichtung und der Betrieb von Abwasserbeseitigungsanlagen ein maßgebliches öffentliches Interesse darstellen (vgl. dazu auch den hg. Beschluss vom 27. Juni 2007, AW 2007/07/0022). Davon, dass der von den Beschwerdeführern dargestellte unverhältnismäßige Nachteil durch die Trassenführung tatsächlich gegeben wäre, ist ausgehend von diesen Feststellungen ebenso wenig auszugehen, wie vom Vorliegen eines im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geltend gemachten "erheblichen finanziellen Nachteils" der Beschwerdeführer, der in keiner Weise näher konkretisiert wird. Dazu kommt, dass die Errichtung und der Betrieb von Abwasserbeseitigungsanlagen ein maßgebliches öffentliches Interesse darstellen vergleiche dazu auch den hg. Beschluss vom 27. Juni 2007, AW 2007/07/0022).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 13. Jänner 2009
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete WasserrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:AW2008070041.A00Im RIS seit
07.07.2009Zuletzt aktualisiert am
09.07.2009