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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §5 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/23/0267 2008/23/0270 2008/23/0269 2008/23/0268Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail sowie die Hofrätin Dr. Pollak und den Hofrat MMag. Maislinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, in den Beschwerdesachen 1. des A A, geboren am 18. April 1962, 2. der K A, geboren am 1. März 1972, 3. der T A, geboren am 28. September 1993, 4. der M A, geboren am 22. Juni 2000, und 5. des B A, geboren am 12. August 1995, alle in H und vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Glawitsch, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Graben 9, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates vom 24. Jänner 2006, Zlen. 264.209/2-III/07/05 (ad 1.), 264.210/1-III/07/05 (ad 2.), 264.212/2-III/07/05 (ad 3.), 264.215/2-III/07/05 (ad 4.) und 264.214/2-III/07/05 (ad 5.), betreffend Wiederaufnahme des Asylverfahrens (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerden werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
Die beschwerdeführenden Parteien (Eltern und drei minderjährige Kinder) sind Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit. Sie reisten am 2. Juli 2005 in das Gebiet der EU-Mitgliedstaaten ein und stellten an diesem Tag in Polen Asylanträge. Am 9. August 2005 reisten sie ins Bundesgebiet ein und brachten am selben Tag (weitere) Asylanträge ein.
Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheiden vom 12. Oktober 2005 wies die belangte Behörde diese Asylanträge gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 1997 in der Fassung der Asylgesetz-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101 (AsylG), als unzulässig zurück, stellte die Zuständigkeit Polens für die Prüfung der Asylanträge fest und wies die beschwerdeführenden Parteien dorthin aus. Zur Frage einer möglichen Traumatisierung der Zweitbeschwerdeführerin führte sie aus, die im Verfahren durchgeführte psychologische Untersuchung habe "keinerlei Anzeichen für eine krankheitswert psychische Störung ergeben". Die in der Berufung erstmals aufgestellte gegenteilige Behauptung sei "demgemäß erkennbar bloß der Versuch, die Zulassung zum österreichischen Asylverfahren zu erzwingen". Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheiden vom 12. Oktober 2005 wies die belangte Behörde diese Asylanträge gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 1997 in der Fassung der Asylgesetz-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 101 (AsylG), als unzulässig zurück, stellte die Zuständigkeit Polens für die Prüfung der Asylanträge fest und wies die beschwerdeführenden Parteien dorthin aus. Zur Frage einer möglichen Traumatisierung der Zweitbeschwerdeführerin führte sie aus, die im Verfahren durchgeführte psychologische Untersuchung habe "keinerlei Anzeichen für eine krankheitswert psychische Störung ergeben". Die in der Berufung erstmals aufgestellte gegenteilige Behauptung sei "demgemäß erkennbar bloß der Versuch, die Zulassung zum österreichischen Asylverfahren zu erzwingen".
Mit Schriftsätzen vom 18. Oktober 2005 beantragten die beschwerdeführenden Parteien unter Vorlage eines mit 13. Oktober 2005 datierten psychologischen Befundes betreffend die Zweitbeschwerdeführerin die Wiederaufnahme ihrer rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren.
Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde diese Anträge gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ab. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde diese Anträge gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom heutigen Tag die Bescheide der belangten Behörde vom 12. Oktober 2005, die die Asylverfahren, deren Wiederaufnahme begehrt wurde, abgeschlossen hatten, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (Zlen. 2008/23/0950, 0951) und Rechtswidrigkeit des Inhaltes (Zlen. 2008/23/0246 bis 0253) aufgehoben. Da die Rechtssache somit gemäß § 42 Abs. 3 VwGG in die Lage zurückgetreten ist, in der sie sich vor Erlassung jener Bescheide befunden hatte, ist im Ergebnis die gleiche Rechtslage hergestellt wie sie durch eine Wiederaufnahme der Asylverfahren erreicht worden wäre. Die Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide, mit denen die Anträge auf Wiederaufnahme abgewiesen wurden, sind dadurch gegenstandslos geworden, ohne dass dies durch eine Klaglosstellung der beschwerdeführenden Parteien herbeigeführt worden wäre (vgl. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10092/A). Das Verfahren über die gegenstandslos gewordenen Beschwerden war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, Zl. 98/01/0535, und den hg. Beschluss vom 23. April 2008, Zl. 2007/03/0062, jeweils mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom heutigen Tag die Bescheide der belangten Behörde vom 12. Oktober 2005, die die Asylverfahren, deren Wiederaufnahme begehrt wurde, abgeschlossen hatten, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (Zlen. 2008/23/0950, 0951) und Rechtswidrigkeit des Inhaltes (Zlen. 2008/23/0246 bis 0253) aufgehoben. Da die Rechtssache somit gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG in die Lage zurückgetreten ist, in der sie sich vor Erlassung jener Bescheide befunden hatte, ist im Ergebnis die gleiche Rechtslage hergestellt wie sie durch eine Wiederaufnahme der Asylverfahren erreicht worden wäre. Die Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide, mit denen die Anträge auf Wiederaufnahme abgewiesen wurden, sind dadurch gegenstandslos geworden, ohne dass dies durch eine Klaglosstellung der beschwerdeführenden Parteien herbeigeführt worden wäre vergleiche den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10092/A). Das Verfahren über die gegenstandslos gewordenen Beschwerden war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, Zl. 98/01/0535, und den hg. Beschluss vom 23. April 2008, Zl. 2007/03/0062, jeweils mwN).
Ein Zuspruch von Kosten hat gemäß § 58 Abs. 1 VwGG zu unterbleiben (vgl. den hg. Beschluss vom 31. Juli 2006, Zl. 2006/05/0051). Ein Zuspruch von Kosten hat gemäß Paragraph 58, Absatz eins, VwGG zu unterbleiben vergleiche , den hg. Beschluss vom 31. Juli 2006, Zl. 2006/05/0051).
Wien, am 21. Jänner 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008230266.X00Im RIS seit
19.05.2009Zuletzt aktualisiert am
20.05.2009