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66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;Norm
GSVG 1978 §2 Abs1 Z4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des L in Wien, vertreten durch Dr. Herbert Wabnegg, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Bösendorferstraße 7, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 11. Juni 2007, Zl. MA 15-II-2-5283/2007, betreffend Beitragspflicht in der Krankenversicherung nach dem GSVG (mitbeteiligte Partei:
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in 1050 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 8. März 2007 stellte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt fest, dass der (am 22. Juni 1927 geborene) Beschwerdeführer gemäß §§ 27 und 27a GSVG verpflichtet sei, im Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. Dezember 2002 monatliche Beiträge in der Krankenversicherung in der Höhe von EUR 54,88 und gemäß § 35 Abs. 6 GSVG für das Kalenderjahr 2002 einen monatlichen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 5,10 zu entrichten. Mit Bescheid vom 8. März 2007 stellte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt fest, dass der (am 22. Juni 1927 geborene) Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 27 und 27 a GSVG verpflichtet sei, im Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. Dezember 2002 monatliche Beiträge in der Krankenversicherung in der Höhe von EUR 54,88 und gemäß Paragraph 35, Absatz 6, GSVG für das Kalenderjahr 2002 einen monatlichen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 5,10 zu entrichten.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den vom Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Einspruch abgewiesen. Begründend führte sie - nach Darlegung des § 25 GSVG - im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer im Kalenderjahr 2002 auf Grund seiner die maßgebliche Versicherungsgrenze übersteigenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterlegen sei. Der Einkommensteuerbescheid 2002 weise Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 7.400,-- aus. Im Jahr 2002 seien dem Beschwerdeführer keine Sozialversicherungsbeiträge vorgeschrieben worden. Daraus ergeben sich eine monatliche Beitragsgrundlage von EUR 616,67. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den vom Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Einspruch abgewiesen. Begründend führte sie - nach Darlegung des Paragraph 25, GSVG - im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer im Kalenderjahr 2002 auf Grund seiner die maßgebliche Versicherungsgrenze übersteigenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterlegen sei. Der Einkommensteuerbescheid 2002 weise Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 7.400,-- aus. Im Jahr 2002 seien dem Beschwerdeführer keine Sozialversicherungsbeiträge vorgeschrieben worden. Daraus ergeben sich eine monatliche Beitragsgrundlage von EUR 616,67.
Gemäß § 27 GSVG hätten die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 GSVG für die Dauer der Pflichtversicherung als Beitrag in der Krankenversicherung 8,4 % der Beitragsgrundlage zu leisten. Gemäß § 27a GSVG hätten die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten einen Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung im Ausmaß von 0,5 v.H. der Beitragsgrundlage zu leisten. Aus dieser Bestimmung errechne sich ein monatlicher Betrag in der Krankenversicherung von EUR 54,88. Gemäß Paragraph 27, GSVG hätten die Pflichtversicherten nach Paragraph 2, Absatz eins, GSVG für die Dauer der Pflichtversicherung als Beitrag in der Krankenversicherung 8,4 % der Beitragsgrundlage zu leisten. Gemäß Paragraph 27 a, GSVG hätten die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten einen Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung im Ausmaß von 0,5 v.H. der Beitragsgrundlage zu leisten. Aus dieser Bestimmung errechne sich ein monatlicher Betrag in der Krankenversicherung von EUR 54,88.
Gemäß § 35 Abs. 6 GSVG hätten Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt werde, zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage einen Zuschlag in der Höhe von 9,3 % der Beiträge zu leisten. Da der Beschwerdeführer erst nach Übermittlung des Einkommensteuerbescheides 2002 durch die Finanzbehörde rückwirkend in die Pflichtversicherung einbezogen habe werden können, errechne sich ein monatlicher Beitragszuschlag von EUR 5,10. Gemäß Paragraph 35, Absatz 6, GSVG hätten Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt werde, zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage einen Zuschlag in der Höhe von 9,3 % der Beiträge zu leisten. Da der Beschwerdeführer erst nach Übermittlung des Einkommensteuerbescheides 2002 durch die Finanzbehörde rückwirkend in die Pflichtversicherung einbezogen habe werden können, errechne sich ein monatlicher Beitragszuschlag von EUR 5,10.
Zum vom Beschwerdeführer erhobenen Einwand der Verjährung werde bemerkt, dass gemäß § 40 Abs. 1 GSVG das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge verjähre. Diese Verjährungsfrist verlängere sich auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung der Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht habe, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen können. Die Verjährung des Feststellungsrechtes werde durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige davon in Kenntnis gesetzt werde. Würden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so seien sie gemäß § 35 Abs. 2 zweiter Satz GSVG mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolge. Zum vom Beschwerdeführer erhobenen Einwand der Verjährung werde bemerkt, dass gemäß Paragraph 40, Absatz eins, GSVG das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge verjähre. Diese Verjährungsfrist verlängere sich auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung der Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht habe, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen können. Die Verjährung des Feststellungsrechtes werde durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige davon in Kenntnis gesetzt werde. Würden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so seien sie gemäß Paragraph 35, Absatz 2, zweiter Satz GSVG mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolge.
Durch die Anführung eines zweiten Satzes in § 35 Abs. 2 GSVG durch die Novelle BGBl Nr. 610/1987 sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes klargestellt worden, dass bei einer nachträglichen Feststellung der Beiträge nach Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides die Fälligkeit - mit entsprechenden Konsequenzen für den Beginn der Verjährungsfristen nach § 40 GSVG - nicht bereits mit dem Ablauf des Beitragsmonats bzw. mit dem Ablauf des zweiten Monats des Kalendervierteljahres (§ 35 Abs. 1 und 2 GSVG), sondern erst eine bestimmte Zeit nach der nachträglichen Vorschreibung durch den Sozialversicherungsträger eintrete. Durch die Anführung eines zweiten Satzes in Paragraph 35, Absatz 2, GSVG durch die Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 610 aus 1987, sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes klargestellt worden, dass bei einer nachträglichen Feststellung der Beiträge nach Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides die Fälligkeit - mit entsprechenden Konsequenzen für den Beginn der Verjährungsfristen nach Paragraph 40, GSVG - nicht bereits mit dem Ablauf des Beitragsmonats bzw. mit dem Ablauf des zweiten Monats des Kalendervierteljahres (Paragraph 35, Absatz eins und 2 GSVG), sondern erst eine bestimmte Zeit nach der nachträglichen Vorschreibung durch den Sozialversicherungsträger eintrete.
Da die Übermittlung des Einkommensteuerbescheides 2002 durch den gemäß § 229a GSVG vorgesehenen Datenaustausch erst am 1. Juni 2006 erfolgt sei, sei eine Vorschreibung der Beiträge erst nachträglich möglich gewesen. Aus diesem Grund sei noch keine Verjährung der Krankenversicherungsbeiträge für das Jahr 2002 eingetreten. Da die Übermittlung des Einkommensteuerbescheides 2002 durch den gemäß Paragraph 229 a, GSVG vorgesehenen Datenaustausch erst am 1. Juni 2006 erfolgt sei, sei eine Vorschreibung der Beiträge erst nachträglich möglich gewesen. Aus diesem Grund sei noch keine Verjährung der Krankenversicherungsbeiträge für das Jahr 2002 eingetreten.
Der Einwand des Beschwerdeführers, der Einkommensteuerbescheid 2002 werde beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft, sei insofern unbeachtlich, als davon weder die Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides noch die Bindung an diesen berührt werde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt erstattete ebenfalls eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer hat auf die Gegenschrift der belangten Behörde repliziert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das Recht der mitbeteiligten Partei auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen gemäß § 40 Abs. 1 GSVG verjährt sei. Der Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes sei der mitbeteiligten Partei am 1. Juni 2006 übermittelt worden, der erstinstanzliche Bescheid sei jedoch erst am 8. März 2007 erlassen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen für den Zeitraum "vom 01.01.2002 bis zum 07.03.2002" bereits verjährt gewesen, zumal die Verjährung gemäß § 40 Abs. 1 GSVG weder unterbrochen noch gehemmt worden sei. Die - auf § 35 Abs. 2 GSVG Bezug nehmende - Argumentation der belangten Behörde ändere nichts daran, dass das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge für den Zeitraum "vom 01.01.2002 bis zum 07.03.2002" bereits verjährt sei, da sich § 35 Abs. 2 GSVG lediglich auf die Fälligkeit und nicht auf das Recht zur Feststellung der Beiträge beziehe. 1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das Recht der mitbeteiligten Partei auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen gemäß Paragraph 40, Absatz eins, GSVG verjährt sei. Der Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes sei der mitbeteiligten Partei am 1. Juni 2006 übermittelt worden, der erstinstanzliche Bescheid sei jedoch erst am 8. März 2007 erlassen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen für den Zeitraum "vom 01.01.2002 bis zum 07.03.2002" bereits verjährt gewesen, zumal die Verjährung gemäß Paragraph 40, Absatz eins, GSVG weder unterbrochen noch gehemmt worden sei. Die - auf Paragraph 35, Absatz 2, GSVG Bezug nehmende - Argumentation der belangten Behörde ändere nichts daran, dass das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge für den Zeitraum "vom 01.01.2002 bis zum 07.03.2002" bereits verjährt sei, da sich Paragraph 35, Absatz 2, GSVG lediglich auf die Fälligkeit und nicht auf das Recht zur Feststellung der Beiträge beziehe.
§ 40 Abs. 1 GSVG lautet: Paragraph 40, Absatz eins, GSVG lautet:
"§ 40. (1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist."
Voraussetzung für die Verjährung des Rechts auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen ist daher, dass die Fälligkeit der Beiträge eingetreten ist. Die Fälligkeit der Beiträge ergibt sich aus den in § 35 GSVG getroffenen Regelungen, die - soweit hier maßgeblich - folgenden Wortlaut haben: Voraussetzung für die Verjährung des Rechts auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen ist daher, dass die Fälligkeit der Beiträge eingetreten ist. Die Fälligkeit der Beiträge ergibt sich aus den in Paragraph 35, GSVG getroffenen Regelungen, die - soweit hier maßgeblich - folgenden Wortlaut haben:
"§ 35. (1) Die Beiträge sind, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung eine einheitliche Schuld. Soweit der Versicherungsträger Beiträge für die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (§ 250) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Verzugszinsen, sonstigen Nebengebühren (§ 37 Abs. 2), Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Teilzahlungen werden anteilsmäßig und bei Beitragsrückständen auf den jeweils ältesten Rückstand angerechnet."§ 35. (1) Die Beiträge sind, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung eine einheitliche Schuld. Soweit der Versicherungsträger Beiträge für die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (Paragraph 250,) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Verzugszinsen, sonstigen Nebengebühren (Paragraph 37, Absatz 2,), Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Teilzahlungen werden anteilsmäßig und bei Beitragsrückständen auf den jeweils ältesten Rückstand angerechnet.
Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die Feststellungen im angefochtenen Bescheid, wonach eine Vorschreibung der Beiträge erst nach Übermittlung des Einkommensteuerbescheides durch die Finanzbehörden möglich gewesen sei. Ausgehend davon kann aber kein Zweifel daran bestehen, dass die Fälligkeit der hier in Rede stehenden Beiträge gemäß § 35 Abs. 2 zweiter Satz GSVG erst mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig wurden, in dem die Vorschreibung erfolgte. Da somit die Fälligkeit der Beiträge jedenfalls erst im Jahr 2006 eingetreten ist (Feststellungen zum genauen Datum der Vorschreibung sind dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen), konnte die am 8. März 2007 erfolgte Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen nicht gemäß § 40 Abs. 1 GSVG verjährt sein. Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die Feststellungen im angefochtenen Bescheid, wonach eine Vorschreibung der Beiträge erst nach Übermittlung des Einkommensteuerbescheides durch die Finanzbehörden möglich gewesen sei. Ausgehend davon kann aber kein Zweifel daran bestehen, dass die Fälligkeit der hier in Rede stehenden Beiträge gemäß Paragraph 35, Absatz 2, zweiter Satz GSVG erst mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig wurden, in dem die Vorschreibung erfolgte. Da somit die Fälligkeit der Beiträge jedenfalls erst im Jahr 2006 eingetreten ist (Feststellungen zum genauen Datum der Vorschreibung sind dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen), konnte die am 8. März 2007 erfolgte Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen nicht gemäß Paragraph 40, Absatz eins, GSVG verjährt sein.
2. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, er sei Pensionist und beziehe von der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt eine Pension, von der ihm jedes Monat ein Kostenanteil von EUR 35,-- und ein Krankenversicherungsbeitrag von EUR 35,94 abgezogen werden. Die belangte Behörde hätte daher den bereits von der mitbeteiligten Partei einbehaltenen monatlichen Krankenversicherungsbeitrag bei der Berechnung des Beitragsrückstandes für den Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. Dezember 2002 berücksichtigen müssen und von dem dort errechneten Betrag in Abzug bringen müssen.
Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid verpflichtet wurde, für den Zeitraum vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember 2002 ziffernmäßig bestimmte monatliche Krankenversicherungsbeiträge sowie einen Beitragszuschlag zu bezahlen. Über einen konkret (zum Bescheiddatum) bestehenden Beitragsrückstand hat die belangte Behörde damit nicht abgesprochen und der Bescheid enthält auch keine Vorschreibung noch offener Beiträge, sodass dieses Beschwerdevorbringen schon aus diesem Grund ins Leere geht.
3. Soweit der Beschwerdeführer meint, die belangte Behörde hätte den Sachverhalt nicht ordentlich ermittelt, da er aufgrund seines Alters "auch von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen sein muss", ist ihm entgegenzuhalten, dass sich die in § 273 Abs. 8 GSVG vorgesehene Ausnahme von der Pflichtversicherung für die in § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG genannten Personen, die am 1. Jänner 1998 das Anfallsalter für eine vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit erreicht haben, gemäß dem klaren Gesetzeswortlaut ausschließlich auf die Pensionsversicherung, nicht jedoch auch auf die Krankenversicherung bezieht. Dass dies verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen würde oder eine analoge Anwendung der für die Pensionsversicherung geltenden Ausnahme auch für die Krankenversicherung geboten wäre, macht der Beschwerdeführer gar nicht geltend; auch der Verwaltungsgerichtshof hegt diesbezüglich keine Bedenken (vgl. allgemein zur Mehrfachversicherung bzw. zur analogen Anwendung von Ausnahmebestimmungen im Bereich der Pflichtversicherung das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2003, Zl. 2000/08/0069). 3. Soweit der Beschwerdeführer meint, die belangte Behörde hätte den Sachverhalt nicht ordentlich ermittelt, da er aufgrund seines Alters "auch von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen sein muss", ist ihm entgegenzuhalten, dass sich die in Paragraph 273, Absatz 8, GSVG vorgesehene Ausnahme von der Pflichtversicherung für die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG genannten Personen, die am 1. Jänner 1998 das Anfallsalter für eine vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit erreicht haben, gemäß dem klaren Gesetzeswortlaut ausschließlich auf die Pensionsversicherung, nicht jedoch auch auf die Krankenversicherung bezieht. Dass dies verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen würde oder eine analoge Anwendung der für die Pensionsversicherung geltenden Ausnahme auch für die Krankenversicherung geboten wäre, macht der Beschwerdeführer gar nicht geltend; auch der Verwaltungsgerichtshof hegt diesbezüglich keine Bedenken vergleiche , allgemein zur Mehrfachversicherung bzw. zur analogen Anwendung von Ausnahmebestimmungen im Bereich der Pflichtversicherung das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2003, Zl. 2000/08/0069).
4. Soweit der Beschwerdeführer schließlich anmerkt, dass er den Einkommensteuerbescheid 2002, welcher der gegenständlichen Feststellung der Beitragspflicht zugrundeliegt, beim Verwaltungsgerichtshof angefochten habe, ist darauf hinzuweisen, dass die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nichts an der Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides ändert; im Übrigen ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer gegen diesen Einkommensteuerbescheid erhobene Beschwerde mittlerweile mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juni 2008, Zl. 2006/13/172, als unbegründet abgewiesen wurde.
5. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 5. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 21. Jänner 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007080202.X00Im RIS seit
28.05.2009Zuletzt aktualisiert am
29.05.2009