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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
GSVG 1978 §2 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Moritz, Dr. Lehofer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Wien, vertreten durch Dr. Eva-Maria Bachmann-Lang und Dr. Christian Bachmann, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Opernring 8, gegen den Bescheid des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz vom 14. Mai 2007, Zl. BMSG-321534/0001-II/A/3/2006, betreffend Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG (mitbeteiligte Partei: G in Wien als Erbin nach Univ. Prof. DDr. F), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Moritz, Dr. Lehofer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Wien, vertreten durch Dr. Eva-Maria Bachmann-Lang und Dr. Christian Bachmann, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Opernring 8, gegen den Bescheid des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz vom 14. Mai 2007, Zl. BMSG-321534/0001-II/A/3/2006, betreffend Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG (mitbeteiligte Partei: G in Wien als Erbin nach Univ. Prof. DDr. F), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 8. Juni 2005 sprach die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt aus, dass Univ. Prof. DDr. F. auf Grund der Gewerbeberechtigung "Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren" vom 1. November 2000 bis 31. Dezember 2002 in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG pflichtversichert gewesen sei. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, Univ. Prof. DDr. F. sei seit 1. November 2000 zur Ausübung des gegenständlichen Gewerbes berechtigt und daher Mitglied der Wirtschaftskammer Niederösterreich. Entsprechend seiner Versicherungserklärung vom 16. November 2004 sei er auch seit mehr als zehn Jahren als Aufsichtsrat tätig. Auf Grund der Überschreitung der maßgeblichen Versicherungsgrenze sei er vom 1. Jänner 2000 bis 31. Dezember 2002 als Aufsichtsrat der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG unterlegen. In der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG bestehe jedoch eine Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 273 Abs. 1 GSVG. Darüber hinaus stehe Univ. Prof. DDr. F. seit einem vor dem 1. Jänner 2000 gelegenen Zeitpunkt als Universitätsprofessor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Technischen Universität Wien. Am 29. Mai 2001 und am 26. August 2001 habe Univ. Prof. DDr. F. die Feststellung der Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z. 7 GSVG ab dem Jahr 2000 bis auf Weiteres beantragt. Die Einkünfte aus der Ausübung der gegenständlichen Gewerbeberechtigung wiesen jeweils Verluste in Höhe von EUR 3.755,15 (für das Jahr 2000), von EUR 8.814,67 (für das Jahr 2001) und EUR 6.332,14 (für das Jahr 2002) auf. Die Gesamtumsätze aus der selbständigen Erwerbstätigkeit des Univ. Prof. DDr. F. (als Aufsichtsrat, als wissenschaftlicher Schriftsteller und durch seine Beratungstätigkeit) hätten im Jahr 2000 EUR 60.209,44, im Jahr 2001 EUR 43.434,13 sowie im Jahr 2002 EUR 126.289,94 betragen. Die Ausnahmebestimmung des § 4 Abs. 1 Z. 7 GSVG komme nicht zum Tragen, da die Umsätze die Umsatzgrenze nicht überschreiten dürften, wobei bei dieser Überprüfung sämtliche Umsätze aus allen die Pflichtversicherung begründenden selbständigen Erwerbstätigkeiten heranzuziehen seien. Dies bedeute, dass auch die Umsätze aus den selbständigen Erwerbstätigkeiten, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG begründeten (Tätigkeit als Aufsichtsrat), heranzuziehen seien. Ausschlaggebend sei bloß, ob die Umsätze aus allen selbständigen Erwerbstätigkeiten über der Umsatzgrenze lägen. Die Gesamtumsätze aus den selbständigen Erwerbstätigkeiten lägen in den Kalenderjahren 2000 und 2001 über der Umsatzgrenze von EUR 21.801,85. Im Jahr 2002 seien allein die Einnahmen aus der Beratertätigkeit mit EUR 90.621,99 über der Umsatzgrenze von EUR 22.000,-- gelegen, sodass bereits die Umsätze aus der gewerblichen Tätigkeit zum Überschreiten der Umsatzgrenze geführt hätten.Mit Bescheid vom 8. Juni 2005 sprach die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt aus, dass Univ. Prof. DDr. F. auf Grund der Gewerbeberechtigung "Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren" vom 1. November 2000 bis 31. Dezember 2002 in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG pflichtversichert gewesen sei. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, Univ. Prof. DDr. F. sei seit 1. November 2000 zur Ausübung des gegenständlichen Gewerbes berechtigt und daher Mitglied der Wirtschaftskammer Niederösterreich. Entsprechend seiner Versicherungserklärung vom 16. November 2004 sei er auch seit mehr als zehn Jahren als Aufsichtsrat tätig. Auf Grund der Überschreitung der maßgeblichen Versicherungsgrenze sei er vom 1. Jänner 2000 bis 31. Dezember 2002 als Aufsichtsrat der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterlegen. In der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG bestehe jedoch eine Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 273, Absatz eins, GSVG. Darüber hinaus stehe Univ. Prof. DDr. F. seit einem vor dem 1. Jänner 2000 gelegenen Zeitpunkt als Universitätsprofessor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Technischen Universität Wien. Am 29. Mai 2001 und am 26. August 2001 habe Univ. Prof. DDr. F. die Feststellung der Ausnahme gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG ab dem Jahr 2000 bis auf Weiteres beantragt. Die Einkünfte aus der Ausübung der gegenständlichen Gewerbeberechtigung wiesen jeweils Verluste in Höhe von EUR 3.755,15 (für das Jahr 2000), von EUR 8.814,67 (für das Jahr 2001) und EUR 6.332,14 (für das Jahr 2002) auf. Die Gesamtumsätze aus der selbständigen Erwerbstätigkeit des Univ. Prof. DDr. F. (als Aufsichtsrat, als wissenschaftlicher Schriftsteller und durch seine Beratungstätigkeit) hätten im Jahr 2000 EUR 60.209,44, im Jahr 2001 EUR 43.434,13 sowie im Jahr 2002 EUR 126.289,94 betragen. Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG komme nicht zum Tragen, da die Umsätze die Umsatzgrenze nicht überschreiten dürften, wobei bei dieser Überprüfung sämtliche Umsätze aus allen die Pflichtversicherung begründenden selbständigen Erwerbstätigkeiten heranzuziehen seien. Dies bedeute, dass auch die Umsätze aus den selbständigen Erwerbstätigkeiten, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG begründeten (Tätigkeit als Aufsichtsrat), heranzuziehen seien. Ausschlaggebend sei bloß, ob die Umsätze aus allen selbständigen Erwerbstätigkeiten über der Umsatzgrenze lägen. Die Gesamtumsätze aus den selbständigen Erwerbstätigkeiten lägen in den Kalenderjahren 2000 und 2001 über der Umsatzgrenze von EUR 21.801,85. Im Jahr 2002 seien allein die Einnahmen aus der Beratertätigkeit mit EUR 90.621,99 über der Umsatzgrenze von EUR 22.000,-- gelegen, sodass bereits die Umsätze aus der gewerblichen Tätigkeit zum Überschreiten der Umsatzgrenze geführt hätten.
Gegen diesen Bescheid erhob Univ. Prof. DDr. F. Einspruch.
Mit Bescheid vom 27. Dezember 2005 gab der Landeshauptmann von Niederösterreich diesem Einspruch Folge und stellte fest, dass Univ. Prof. DDr. F. hinsichtlich der gewerblichen Erwerbstätigkeit auf Grund der Gewerbeberechtigung "Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren" vom 1. November 2000 bis 31. Dezember 2002 nicht in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG pflichtversichert ist.Mit Bescheid vom 27. Dezember 2005 gab der Landeshauptmann von Niederösterreich diesem Einspruch Folge und stellte fest, dass Univ. Prof. DDr. F. hinsichtlich der gewerblichen Erwerbstätigkeit auf Grund der Gewerbeberechtigung "Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren" vom 1. November 2000 bis 31. Dezember 2002 nicht in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG pflichtversichert ist.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt Berufung.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde dieser Berufung keine Folge gegeben. Nach der Darlegung des Verwaltungsgeschehens und von gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde in der Bescheidbegründung im Wesentlichen aus, Univ. Prof. DDr. F. stehe als Universitätsprofessor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Während des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes sei er auch als Aufsichtsrat tätig gewesen. Auf Grund dieser Tätigkeit sei er § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG unterlegen, wobei hinsichtlich der Pensionsversicherung aber eine Ausnahme gemäß § 273 Abs. 8 GSVG bestanden habe. Seit 1. Jänner 2000 sei er Inhaber einer Gewerbeberechtigung und somit Mitglied der Wirtschaftskammer Niederösterreich. Die Einkünfte aus dieser Tätigkeit wiesen Verluste in der Höhe von EUR 3.755,15 (für 2000), EUR 8.814,67 (für 2001) und EUR 6.332,14 (für 2002) aus. Die Gesamtumsätze aus sämtlichen selbständigen Tätigkeiten hätten im Jahr 2000 EUR 60.209,44, im Jahr 2001 EUR 43.434,13 und im Jahr 2002 EUR 126.289,94 betragen. Selbst den Erläuterungen zum Gesetz sei nicht eindeutig zu entnehmen, dass die Ausnahmeregelung nur dann zum Tragen komme, wenn die Zusammenrechnung aller selbständigen Umsätze unter den entsprechenden Grenzen liege. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes beziehe sich die Bemessung sowohl der Einkunftsgrenzen als auch der Umsatzgrenzen auf den Tatbestand des § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG (Verwendung der Worte "aus dieser Tätigkeit"), nicht aber auf andere selbständige Tätigkeiten. Das Abstellen auf den faktischen Umstand, dass der Umsatzsteuerbescheid lediglich Gesamtumsätze aus allen selbständigen Tätigkeiten ausweise, könne als Begründung für die Auslösung von Rechtsfolgen wie das Bestehen bzw. Nichtbestehen einer Pflichtversicherung nicht ausreichen.Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde dieser Berufung keine Folge gegeben. Nach der Darlegung des Verwaltungsgeschehens und von gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde in der Bescheidbegründung im Wesentlichen aus, Univ. Prof. DDr. F. stehe als Universitätsprofessor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Während des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes sei er auch als Aufsichtsrat tätig gewesen. Auf Grund dieser Tätigkeit sei er Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterlegen, wobei hinsichtlich der Pensionsversicherung aber eine Ausnahme gemäß Paragraph 273, Absatz 8, GSVG bestanden habe. Seit 1. Jänner 2000 sei er Inhaber einer Gewerbeberechtigung und somit Mitglied der Wirtschaftskammer Niederösterreich. Die Einkünfte aus dieser Tätigkeit wiesen Verluste in der Höhe von EUR 3.755,15 (für 2000), EUR 8.814,67 (für 2001) und EUR 6.332,14 (für 2002) aus. Die Gesamtumsätze aus sämtlichen selbständigen Tätigkeiten hätten im Jahr 2000 EUR 60.209,44, im Jahr 2001 EUR 43.434,13 und im Jahr 2002 EUR 126.289,94 betragen. Selbst den Erläuterungen zum Gesetz sei nicht eindeutig zu entnehmen, dass die Ausnahmeregelung nur dann zum Tragen komme, wenn die Zusammenrechnung aller selbständigen Umsätze unter den entsprechenden Grenzen liege. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes beziehe sich die Bemessung sowohl der Einkunftsgrenzen als auch der Umsatzgrenzen auf den Tatbestand des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG (Verwendung der Worte "aus dieser Tätigkeit"), nicht aber auf andere selbständige Tätigkeiten. Das Abstellen auf den faktischen Umstand, dass der Umsatzsteuerbescheid lediglich Gesamtumsätze aus allen selbständigen Tätigkeiten ausweise, könne als Begründung für die Auslösung von Rechtsfolgen wie das Bestehen bzw. Nichtbestehen einer Pflichtversicherung nicht ausreichen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben. Die beschwerdeführende Partei sieht sich in ihrem Recht verletzt, den Bestand der Pflichtversicherung des Univ.Prof. DDr. F. vom 1. November 2000 bis zum 31. Dezember 2002 in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG festzustellen.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben. Die beschwerdeführende Partei sieht sich in ihrem Recht verletzt, den Bestand der Pflichtversicherung des Univ.Prof. DDr. F. vom 1. November 2000 bis zum 31. Dezember 2002 in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG festzustellen.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und nahm von der Erstattung einer Gegenschrift ausdrücklich Abstand. Für die mitbeteiligte Partei hat die KMPG Alten-Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft eine Gegenschrift mit dem Antrag eingebracht, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG sind die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach dem GSVG pflichtversichert.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG sind die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach dem GSVG pflichtversichert.
§ 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG sieht vor, dass selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z. 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 EStG 1988 erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in den entsprechenden Versicherungszweigen eingetreten ist, im GSVG in der Pensionsversicherung und in der Krankenversicherung pflichtversichert sind. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sieht vor, dass selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 EStG 1988 erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in den entsprechenden Versicherungszweigen eingetreten ist, im GSVG in der Pensionsversicherung und in der Krankenversicherung pflichtversichert sind.
§ 4 Abs. 1 Z. 5 und Z. 6 enthalten Ausnahmetatbestände hinsichtlich der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 6, enthalten Ausnahmetatbestände hinsichtlich der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG.
§ 4 Abs. 1 Z. 7 GSVG in der ursprünglichen Fassung BGBl. I Nr. 139/1998 hat folgenden Wortlaut: Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG in der ursprünglichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1998, hat folgenden Wortlaut:
"§ 4. (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:
...
7. auf Antrag Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, die glaubhaft machen, dass ihre Umsätze die Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das 12fache des Betrages nach § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b nicht übersteigen. Treffen diese Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, ist der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im nachhinhein festzustellen. Ein Antrag kann nur von Personen gestellt werden, die innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als 12 Kalendermonate nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert waren." 7. auf Antrag Personen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,, die glaubhaft machen, dass ihre Umsätze die Umsatzgrenze des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt , Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das 12fache des Betrages nach Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, nicht übersteigen. Treffen diese Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, ist der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im nachhinhein festzustellen. Ein Antrag kann nur von Personen gestellt werden, die innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als 12 Kalendermonate nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert waren."
Der erste Satz des § 4 Abs. 1 Z. 7 GSVG stand auch während der zeitraumbezogen hier maßgebenden Gesetzesfassungen BGBl. I Nr. 101/2000, BGBl. I Nr. 33/2001, BGBl. I Nr. 100/2001 und BGBl. I Nr. 103/2001 (soweit für den vorliegenden Fall wesentlich: unverändert) in Geltung.Der erste Satz des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG stand auch während der zeitraumbezogen hier maßgebenden Gesetzesfassungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2000,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2001,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2001, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, (soweit für den vorliegenden Fall wesentlich: unverändert) in Geltung.
Mit der Novelle BGBl. I Nr. 101/2000 erhielt § 4 Abs. 1 Z. 7 GSVG folgenden Wortlaut:Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2000, erhielt Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG folgenden Wortlaut:
"7. auf Antrag Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, die glaubhaft machen, dass ihre Umsätze die Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das 12fache des Betrages nach § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b nicht übersteigen. Treffen diese Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, ist der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im nachhinein festzustellen. Ein Antrag kann nur von Personen gestellt werden, die innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als 12 Kalendermonate nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert waren oder die das 65. Lebensjahr vollendet haben." "7. auf Antrag Personen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,, die glaubhaft machen, dass ihre Umsätze die Umsatzgrenze des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt , Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das 12fache des Betrages nach Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, nicht übersteigen. Treffen diese Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, ist der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im nachhinein festzustellen. Ein Antrag kann nur von Personen gestellt werden, die innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als 12 Kalendermonate nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert waren oder die das 65. Lebensjahr vollendet haben."
Mit der Novelle BGBl. I Nr. 100/2001 mit Inkrafttreten vom 1. August 2001 erhielt § 4 Abs. 1 Z. 7 GSVG folgenden Wortlaut:Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2001, mit Inkrafttreten vom 1. August 2001 erhielt Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG folgenden Wortlaut:
"7. auf Antrag, Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 oder § 2 Abs. 2 FSVG, die glaubhaft machen, dass ihre Umsätze die Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das 12fache des Betrages nach § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b nicht übersteigen. Treffen diese Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, ist der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im nachhinein festzustellen. Ein Antrag kann nur von einer Person gestellt werden, "7. auf Antrag, Personen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder Paragraph 2, Absatz 2, FSVG, die glaubhaft machen, dass ihre Umsätze die Umsatzgrenze des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt , Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das 12fache des Betrages nach Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, nicht übersteigen. Treffen diese Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, ist der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im nachhinein festzustellen. Ein Antrag kann nur von einer Person gestellt werden,
a) die innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als zwölf Kalendermonate nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert war oder
Schlagworte
Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007080147.X00Im RIS seit
06.03.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013