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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art18 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, in der Beschwerdesache des G S in H bei W, vertreten durch Dr. Josef Wolfgang Deitzer, Rechtsanwalt in 2320 Schwechat, Wiener Straße 36-38/1/24, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Mistelbach, vom 6. Mai 2008, Zl. Senat-WU-07-2039, betreffend Übertretung des Tierschutzgesetzes, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 6. Mai 2008 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Hundehalter seine beiden Tiere (Rottweiler und Schäferhund) nicht ordnungsgemäß verwahrt bzw. geführt, sodass diese am 9. Juli 2006 gegen 19.50 Uhr die Katze der Familie S. an einem näher genannten Ort auf der Terrasse des Hauses gefangen, in weiterer Folge zum nahe gelegenen N.-Bach geschleppt und dort getötet hätten. Dadurch habe er zu verantworten, dass einem Tier (Katze) Schaden zugefügt worden sei (Tod des Tieres), obwohl es verboten sei, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schaden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
Er habe dadurch eine Übertretung des § 5 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 Z. 1 Tierschutzgesetz (TSchG) begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Er habe dadurch eine Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, Tierschutzgesetz (TSchG) begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem "gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Erlassung einer fehlerfreien Entscheidung verletzt, wobei der Bescheid sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leidet."
Dem Beschwerdeführer fehlt die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung.
Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der in § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für einen Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. den hg. Beschluss vom 28. März 2008, Zl. 2008/02/0047, m.w.N.). Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für einen Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich vergleiche , den hg. Beschluss vom 28. März 2008, Zl. 2008/02/0047, m.w.N.).
Mit der Behauptung, der Beschwerdeführer werde in seinem "gesetzlich gewährleisteten Recht auf Erlassung einer fehlerfreien Entscheidung" verletzt, wird kein Beschwerdepunkt dargelegt; es wird damit auch keineswegs dargetan, in welchen subjektiven Rechten der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Abspruches verletzt sein soll (vgl. den hg. Beschluss vom 28. März 1996, Zl. 95/06/0247, m.w.N.). Mit der Behauptung, dass und aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid seinem Inhalt nach bzw. infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig sei, wird gleichfalls nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten die beschwerdeführende Partei nach dem Inhalt des behördlichen Abspruches verletzt sein soll (vgl. den hg. Beschluss vom 15. Oktober 2003, Zl. 2003/04/0106, gleichfalls eine Verwaltungsstrafsache betreffend), sodass es sich dabei um Beschwerdegründe, nicht aber um den Beschwerdepunkt handelt (vgl. den hg. Beschluss vom 28. Jänner 2003, Zl. 2002/18/0257), zumal diese nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen können (vgl. den hg. Beschluss vom 11. Mai 2004, Zlen. 2004/02/0108, 0109). Mit der Behauptung, der Beschwerdeführer werde in seinem "gesetzlich gewährleisteten Recht auf Erlassung einer fehlerfreien Entscheidung" verletzt, wird kein Beschwerdepunkt dargelegt; es wird damit auch keineswegs dargetan, in welchen subjektiven Rechten der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Abspruches verletzt sein soll vergleiche , den hg. Beschluss vom 28. März 1996, Zl. 95/06/0247, m.w.N.). Mit der Behauptung, dass und aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid seinem Inhalt nach bzw. infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig sei, wird gleichfalls nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten die beschwerdeführende Partei nach dem Inhalt des behördlichen Abspruches verletzt sein soll vergleiche , den hg. Beschluss vom 15. Oktober 2003, Zl. 2003/04/0106, gleichfalls eine Verwaltungsstrafsache betreffend), sodass es sich dabei um Beschwerdegründe, nicht aber um den Beschwerdepunkt handelt vergleiche , den hg. Beschluss vom 28. Jänner 2003, Zl. 2002/18/0257), zumal diese nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen können vergleiche , den hg. Beschluss vom 11. Mai 2004, Zlen. 2004/02/0108, 0109).
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 23. Jänner 2009
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008020173.X00Im RIS seit
18.05.2009Zuletzt aktualisiert am
19.05.2009